Das VG Potsdam hat hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder käme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, da er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, noch werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleichheitsgebot verletzt (Az. 11 K 1294/14 u. a.).