Arbeitnehmerüberlassung – Konzernprivileg

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. So das BAG (Az. 9 AZR 13/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 13/24 vom 12.11.2024

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen nicht ein, es sei denn, der Arbeitnehmer wird „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“.

Der Kläger war vom 14. Juli 2008 bis zum 30. April 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen. Die genauen Umstände, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, sind zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten unter Verletzung der Vorgaben des AÜG als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der S-GmbH sei nicht dienst- oder werkvertraglicher Natur gewesen, sondern als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für das Eingreifen des Konzernprivilegs bejaht, weil der Kläger nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden sei.

Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das Konzernprivileg nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung „und“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck.

Der Neunte Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zunächst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine Arbeitnehmerüberlassung gegeben war und das AÜG anzuwenden ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger tatsächlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag oder allein die S-GmbH gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie – Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 71/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 71/24 vom 12.11.2024

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam.

Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Passivphase am 1. Mai 2022.

Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 in dem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000 Euro beträgt. Es handelt sich nach der Protokollnotiz zum TV IAP um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP u. a. Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 Euro. Er hat u. a. die Auffassung vertreten, der Anspruchsausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit dar. Die Inflationsausgleichsprämie werde ausschließlich als Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt und verfolge daneben keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung der streitgegenständlichen Prämie verpflichtet.

Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit durch § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. In der Bestimmung des Leistungszwecks sind die Tarifvertragsparteien dabei gemäß Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei. Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP haben sie ihre durch § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis überschritten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten lässt sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen steht der Annahme entgegen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie auch um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelt. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Von einer zukünftigen Betriebstreue haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht abhängig gemacht. Unterschiede für einen unterschiedlichen Bedarf aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht erkennbar.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Novelle BauGB: Eingriffe in kommunale Planungshoheit und Nachbarrechte

Die BRAK begrüßt die geplante umfassende Novellierung des BauGB und der BauNVO grundsätzlich in weiten Teilen, äußert jedoch in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf auch Kritik. Denn trotz der Reform bleiben in der Praxis weiterhin Unsicherheiten bestehen, und es ergeben sich nach wie vor offene Fragen im Bereich des Rechtsschutzes.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2024

Die BRAK begrüßt die geplante umfassende Novellierung des BauGB und der BauNVO grundsätzlich in weiten Teilen, äußert jedoch in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf auch Kritik. Denn trotz der Reform bleiben in der Praxis weiterhin Unsicherheiten bestehen, und es ergeben sich nach wie vor offene Fragen im Bereich des Rechtsschutzes.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die geplante, umfassende Novellierung des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich in weiten Teilen, übt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Regierungsentwurf aber auch Kritik. Schwerpunkte der Novelle sollen Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht, die Stärkung der Digitalisierung sowie weitere Maßnahmen im Bereich des Bodenrechts, des Besonderen Städtebaurechts und zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sein.

Teile der Novelle des BauGB sind aus Sicht der BRAK durchaus sinnvoll, da hierdurch Unklarheiten beseitigt werden. Einige Regelungen werden aber vermutlich in der Praxis auch Unsicherheiten auslösen und neue Fragen beim Rechtsschutz aufwerfen.

In §§ 3 Abs. 2, 6a Abs. 2, 10a Abs. 2 BauGB findet sich die Formulierung „über ein zentrales Internetportal des Landes.“ Erfreulich ist, dass im Regierungsentwurf nunmehr nicht mehr vorgesehen ist, die Wörter „des Landes“ zu streichen, was die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert hatte. Dies darf allerdings keinesfalls dazu führen, dass nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten ausgeschlossen werden. Es wäre insofern sinnvoll, die bisher vorgesehene Regelung (analoge Bekanntmachungen und Auslegungen) nicht vollständig aufzugeben, sondern durch digitale Formen zu ergänzen und auch eine Einsichtnahme vor Ort weiterhin zu ermöglichen. Dies würde der „Anstoßfunktion“ entsprechender Bekanntmachungen und Auslegungen besser gerecht werden.

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E nimmt Festsetzungselemente des bisher und befristet in § 9 Abs. 2d BauGB geregelten sog. sektoralen Bebauungsplans der Wohnraumversorgung auf. Mit Blick auf die nunmehr unter Art. 1 Nr. 7 b) BauGB-E aufgenommene Festsetzungsmöglichkeit bestehen unter der bisherigen Regelung Rechtsunsicherheiten, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung des „Vorhabenträgers“ zur Einhaltung der geltenden Förderbedingungen geregelt werden müssen. Denkbar wäre u. a. eine Verpflichtung vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans mit dieser Festsetzungsmöglichkeit, oder zum Zeitpunkt des Bauantrags. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn diese bereits bekannte Anwendungsunsicherheit aufgelöst werden könnte, um den plangebenden Kommunen ausreichend Sicherheit für die Nutzung dieser Festsetzungsmöglichkeit zu geben.

Hinsichtlich der Neuregelung in § 12 Abs. 3 BauGB-E sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Regelungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dahingehend geändert werden sollen, dass zukünftig der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern Bestandteil des Durchführungsvertrages wird. Die BRAK teilt nicht die Einschätzung der Gesetzesbegründung, dass es durch die vorgeschlagene Neuregelung zu mehr „Rechtssicherheit“ kommen wird. Sie sieht diesen Paradigmenwechsel vielmehr kritisch.

Die Neuregelung sieht vor, dass in § 24 BauGB ein neuer Absatz 2a eingefügt wird – „(2a) Dem Kauf von Grundstücken steht die rechtsgeschäftliche Verpflichtung gleich, das Eigentum an einem Grundstück an eine Gesellschaft zu übertragen, wenn die Gegenleistung ausschließlich in einer Geldzahlung besteht.“ Die BRAK erkennt an, dass der Formulierungsvorschlag des Regierungsentwurfs gegenüber dem des Referentenentwurfs hinsichtlich des Vorkaufsrechts immerhin eine Verbesserung darstellt. Aber auch bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Neuregelung könnte fraglich sein, ob die Neufassung ausreichend klar ist, um beurteilen zu können, für welche Arten von „Share-Deals“ nunmehr ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 2a BauGB-E gilt. Hier wäre aus Sicht der BRAK eine Klarstellung für mehr Rechtssicherheit aller beteiligten Akteure, und damit insbesondere auch der Kommunen, wünschenswert.

Die vorgeschlagene Ergänzung in § 31 Abs. 3 BauGB-E (Ausnahmen und Befreiungen) nimmt auf, dass in der Praxis häufig die Anwendung des bisherigen § 31 Abs. 3 BauGB mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass weitere Anwendungsfälle im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans denkbar seien und daher kein „Einzelfall“ vorläge. Wenn (erstmals) gem. § 31 Abs. 3 BauGB-E von einer konkreten Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird,und dieser „Erstfall“ kein „Einzelfall“ bleiben soll, dann ist die Befreiung ergänzend zum Bebauungsplan zu veröffentlichen. Unter Rechtsstaatlichkeitsgründen und auch für die Rechtssicherheit und Einfachheit von solchen „Folgeverfahren“ ist diese Bekanntmachungsvorschrift aus Sicht der BRAK zu begrüßen. Vor den Praxiserfahrungen möchte die BRAK jedoch die Frage aufwerfen, ob die Bekanntmachungsverpflichtung Gemeinden nicht möglicherweise von der vom Gesetzgeber gewünschten Praxis abhalten wird. Eine weitere Anwendungsschwierigkeit sieht die BRAK unter dem jetzt gewählten Wortlaut in den Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde und die Gemeinde nicht identisch sind.

§ 34 Abs. 3a Satz 1d) BauGB-E begründet einen Genehmigungsanspruch für Anlage zu Wohnzwecken, wenn sie sich nach der Art der Nutzung einfügen, ohne dass sie sich nach dem Maß der Nutzung oder sonstigen Einfügungskriterien des § 34 BauGB einfügen müssten. Unklar ist, was dies für den Rechtsschutz bedeutet.

Nach der Neuregelung in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauGB-E soll der Anpassungsbedarf an die Auswirkungen des Klimawandels als städtebaulicher Missstand gelten. Betroffene Städte können hierzu Sanierungsgebiete einrichten. Aus Sicht der BRAK kann es in der Praxis schwierig werden, die Sanierungsziele hier klar genug zu definieren. Dies kann in der Folge praktische Schwierigkeiten bedeuten.

Die neu in den Regierungsentwurf eingefügte Vorschrift des § 246e BauGB-E sieht vor, dass in Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten eine bis zum Ablauf des 31.12.2027 befristete Sonderregelung geschaffen wird, die (etwas verkürzt dargestellt) festgelegt, dass Wohnungen (unter bestimmten Voraussetzungen) überall gebaut werden dürfen. Die BRAK weist darauf hin, dass durch Vorhabenzulassungen nach der vorgeschlagenen Regelung in die kommunale Planungshoheit und ggf. in Nachbarrechte eingriffen wird. Die geplante Neuregelung des § 246e BauGB ist aus Sicht der BRAK unter Rechtschutzgesichtspunkten zumindest schwierig.

Durch den Regierungsentwurf soll § 250 Abs. 1 Satz 6 BauGB aufgehoben werden. Damit wird mit Inkrafttreten des Gesetzes ein Genehmigungserfordernis für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bundesrechtlich verbindlich ab sechs Wohneinheiten eingeführt. Landesrechtlich können, anders als bisher, keine abweichenden Regelungen mehr getroffen werden. Diese Regelung wird daher vermutlich in der Praxis in den Bundesländern Unsicherheit auslösen, die bereits abweichende Regelungen getroffen haben.

Einzelheiten sind der BRAK-Stellungnahme 84/2024 zu entnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Geoblocking-Verbot: Apple soll EU-Regeln einhalten

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands und die EU-Kommission haben Apple aufgefordert, seine Praktiken mit den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU in Einklang zu bringen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2024

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands und die EU-Kommission haben Apple aufgefordert, seine Praktiken mit den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU in Einklang zu bringen. Bei einer Untersuchung auf europäischer Ebene haben sie bei Apple Media Services mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken festgestellt, die den Online-Zugang, die Zahlungsmethoden und das Herunterladen von Apps betreffen.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager sagte: „Wir verstärken den Kampf gegen Geoblocking. Kein Unternehmen, ob groß oder klein, darf seine Kunden ungerechtfertigt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnorts oder ihres Geschäftssitzes diskriminieren. Indem wir Geoblocking verhindern, erleichtern wir den Verbrauchern den Zugang zu den gewünschten Waren und Dienstleistungen in ganz Europa und stärken die Funktionsweise und Integrität unseres Binnenmarktes.“

Leitung: Behörden in Belgien, Deutschland und Irland

Die Maßnahmen des Netzwerks der Verbraucherschutzbehörden (Consumer Protection Cooperation Network, CPC) gegen Apple werden von den zuständigen nationalen Behörden Belgiens (Generaldirektion für Wirtschaftsinspektion), Deutschlands (Bundesnetzagentur) und Irlands (Wettbewerbs- und Verbraucherschutzkommission) unter der Koordination der Europäischen Kommission geleitet.

Festgestellte Einschränkungen bei den Apple Media Services

Das CPC-Netzwerk hat eine Reihe von Einschränkungen bei den Apple Media Services festgestellt, die nach Einschätzung des Netzwerks europäische Verbraucher aufgrund ihres Wohnortes rechtswidrig diskriminieren. Verbraucher sehen sich Einschränkungen gegenüber, wenn es um Folgendes geht:

  • Online-Zugang: Apple Media Services haben für verschiedene Länder in der EU/im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, unterschiedliche Benutzeroberflächen. In der App-Version dieser Dienste dürfen Verbraucher nur auf die Benutzeroberfläche zugreifen, die für das Land erstellt wurde, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben, und stehen vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie versuchen, dies zu ändern, was nach den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU nicht zulässig ist.
  • Zahlungsmethoden: Bei kostenpflichtigen Käufen über Apple Media Services dürfen Verbraucher nur Zahlungsmittel (z. B. Kredit-/Debitkarten) verwenden, die in dem Land ausgestellt wurden, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben.
  • Herunterladen: Da der App Store Verbrauchern keinen Zugriff auf die Version eines anderen EU-/EWR-Landes gewährt, dürfen Verbraucher die in anderen Ländern angebotenen Apps nicht herunterladen. Verbraucher sollten jedoch in der Lage sein, Apps, die in anderen EU-/EWR-Ländern angeboten werden, herunterzuladen, wenn sie in dieses Land reisen oder sich vorübergehend dort aufhalten.

EU-Regeln

Die rechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netzwerk gegenüber Apple geltend macht, sind in der Geoblocking-Verordnung und der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt. Die Geoblocking-Verordnung verbietet eine ungerechtfertigte Diskriminierung von EU-Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung, wenn sie Waren und Dienstleistungen von Händlern in einem anderen Mitgliedstaat kaufen möchten. Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt vor, dass die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers enthalten dürfen, es sei denn, sie sind unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt.

Nächste Schritte

Apple hat nun einen Monat Zeit, um auf die Feststellungen des CPC-Netzes zu antworten und Verpflichtungen vorzuschlagen, wie das Unternehmen die festgestellten Geoblocking-Praktiken angehen will. Je nach Antwort von Apple kann das CPC-Netz in einen Dialog mit dem Unternehmen eintreten. Wenn Apple die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumt, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, Durchsetzungsmaßnahmen in laufenden nationalen Verfahren zu ergreifen.

Quelle: Europäische Kommission

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Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unterrichtsstunde für bayerische Grundschullehrkräfte ist unwirksam

Der BayVGH) hat aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für unwirksam erklärt (Az. 3 N 21.192).

BayVGH, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 3 N 21.192 vom 12.11.2024

Mit Urteil vom 12. November 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für unwirksam erklärt.

Die am 1. August 2020 in Kraft getretenen Regelungen sahen die Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte vor („Ansparmodell“). Damit sollte ein 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarf von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen gedeckt werden. Die Lehrkräfte sollten in den Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28 für jeweils insgesamt fünf Jahre wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten. Der Beginn des individuellen Fünfjahreszeitraums war dabei nach Lebensalter gestaffelt („Alterskohorten“). Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden. Neben diesen Regelungen waren (außerhalb der AZKoV) als weitere Maßnahmen die Anhebung des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit und der Altersgrenze bei Antragsruhestand sowie ein Aussetzen von Sabbatmodellen vorgesehen. Infolge der so gewonnenen Kapazitäten sollten zudem erfahrene Grundschullehrkräfte an Mittel- und Förderschulen versetzt werden können.

Der BayVGH hat die Regelungen nun für unwirksam erklärt. Die Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells setze laut gesetzlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG) einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf voraus. Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells müssten sich dabei an der Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs ausrichten. Angesichts dessen sei die Einführung des Ansparmodells nicht gerechtfertigt. Denn das Kultusministerium habe in seiner Lehrerbedarfsprognose die Effekte bzw. „Gewinne“ der zugleich eingeführten weiteren Maßnahmen nicht berücksichtigt. Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits veröffentlichte Lehrerbedarfsprognose 2020 heranziehen müssen. Unter diesen Prämissen sei ein Arbeitszeitkonto in den Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich. Die danach zu lange Laufzeit des Arbeitszeitkontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die gewonnenen „Überhänge“ dazu zu nutzen, erfahrene Grundschullehrkräfte (zusätzlich) an Mittel- bzw. Förderschulen einzusetzen. Denn erst der Verordnungsgeber selbst schaffe durch diese Versetzungen den Fehlbedarf an Grundschulen. Er umgehe so den Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage: Diese sehe nur die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs vor. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein dauerhafter Bedarf. Da durch die Regelungen aber nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese einseitig und gleichheitswidrig in Anspruch genommen.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass ein rückwirkender Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ein vorübergehender Personalbedarf bestehe bzw. bestanden habe.

Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Keine Minderung bei Änderung der Route einer Arktiskreuzfahrt

Das LG München II hat im Fall mehrerer Reisender gegen einen Reiseveranstalter entschieden: Eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage stellt keinen wesentlichen Mangel dar, weil im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Die Klage der Reisenden auf eine Preisminderung wurde daher abgewiesen (Az. 12 O 64/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 12 O 64/24 vom 12.11.2024 (nrkr)

Das Landgericht München II hat im Fall mehrerer Reisender gegen einen Reiseveranstalter entschieden: Eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage stellt keinen wesentlichen Mangel dar, weil im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Die Klage der Reisenden auf eine Preisminderung wurde daher abgewiesen (Az. 12 O 64/24).

Anders entschied das Gericht beim geforderten Treibstoffkostenzuschlag. Da der Veranstalter keine ausreichende Begründung für die Preiserhöhung nach Vertragsabschluss lieferte, müssen die Reisenden den Zuschlag von 850 Euro nicht zahlen und haben einen Anspruch auf Rückerstattung.

Die drei Kläger und der Klägervertreter hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2022 jeweils eine dreiwöchige Arktiskreuzfahrt gebucht. Im Reiseprospekt war unterhalb der Karte mit dem Reiseverlauf abgedruckt: „Beispiel-Route, Änderungen vorbehalten!“ Im Januar 2023 teilte der Veranstalter eine Preiserhöhung von 48 Dollar pro Person und Tag mit. Das Kreuzfahrtschiff fuhr – abweichend vom geplanten Routenverlauf – nicht an der westlichen, sondern an der östlichen Seite der Insel Bylot in den Lancaster Sound ein. Mit ihrer Klage begehrten die Reisenden eine Preisminderung und wollten den erhöhten Treibstoffkostenzuschlag nicht zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Anwendbare Vorschriften:

§ 651i Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch 

„Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. […]“

§ 651m Bürgerliches Gesetzbuch

„(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. […]“

§ 651f Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch

„Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
1. […]
2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
[…]
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.“

Quelle: Landgericht München II

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Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters

Das OLG Frankfurt hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht (Az. 7 W 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Beschluss 7 W 13/24 vom 10.10.2024

Oberlandesgericht Frankfurt am Main ruft EuGH zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über einen in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieter auf Vollstreckungsmaßnahmen in der EU an

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.

Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000 Euro. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curaçao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der zuständige 7. Zivilsenat hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen. Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO habe. Möglich sei, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall – wie hier – könne nicht weiter vollstreckt werden. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden.

Da diese Frage hier entscheidungserheblich sei, sei der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 2 VO (EU) 655/2014 Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  • a) die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
  • b) das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;
  • c) Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Aachen keinen Erfolg (Az. 10 L 790/24).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Beschluss 10 L 790/24 vom 08.11.2024

Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Das hat die 10. Kammer des VG Aachen in ihrem am 11. November 2024 zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Das Kabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.11.2024

Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig sichern: Das ist das Ziel der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025. Das Bundekabinett hat die Verordnung am 11.11.2024 mit Blick auf eine große Pflegereform beschlossen.

Das Kabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig kann mit den Mehreinnahmen Zeit gewonnen werden, um nachhaltige Pflege-Finanzierungskonzepte zu erarbeiten.

Pflegeversicherung langfristig gut aufstellen

Eine große Pflegereform ist unumgänglich. Ziel einer solchen Reform muss es sein, die soziale Pflegeversicherung strukturell gut aufzustellen. Es geht darum, für die Zukunft eine gute pflegerische Versorgung sowie ein resilientes und verlässliches Pflegesystem sicherzustellen.

Letztlich sollen mit einer Reform langfristig die Beitragsentwicklung gedämpft und damit die finanzielle Belastung für Beschäftigte und Arbeitgeber begrenzt werden.

Wie geht es weiter?

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesregierung

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Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung

Nachdem das ArbG Braunschweig die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat, wurden nun in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg.

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 11.11.2024

Verkündung von Entscheidungen in drei Fällen

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 15. Oktober 2024 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 1. Mai 2024 fordern.

Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klagparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1. Mai 2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.

Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig am 15. Oktober 2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat (Pressemitteilung Nr. 02/2024), wurden heute in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg. Im Übrigen – hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung – wurde auch diese Klage abgewiesen.

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig ist auch in den heute vollständig abgewiesenen Klagen der Argumentation der Klägerinnen und Kläger im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.

Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründet die Kammer mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, sodass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorliege. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2024 sei durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie habe die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.

In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 6. November 2024 von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig vollständig abgewiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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