Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig

Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. So das BSG (Az. B 12 BA 3/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zum Urteil B 12 BA 3/23 R vom 05.11.2024

Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Az. B 12 BA 3/23 R).

Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche “Sonderrechtsprechung“ gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (insbesondere Urteil vom 12. Februar 2004, Az. B 12 KR 26/02 R). Erst durch das Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R – sog. Herrenberg-Urteil) sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar.

Dem hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts widersprochen und das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Nach den maßgeblichen Verhältnissen des Einzelfalls war der Beigeladene aufgrund Beschäftigung jedenfalls in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der späteren Zeiträume hat der Senat die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Während selbstständige Lehrer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen.

Auch wenn die Klägerin geltend macht, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume gegebenenfalls unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermag allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 2 SGB VI Selbständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (…)

Quelle: Bundessozialgericht

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Weitere Digitalisierung und weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.

Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Ob im Wohnungsbau, bei der Energieversorgung oder sogar im Profifußball: Die Genossenschaft als Rechtsform erfreut sich großer Beliebtheit. Wir machen sie jetzt noch attraktiver. Bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV haben wir viele Schriftformerfordernisse im Genossenschaftsgesetz abgeschafft. Jetzt gehen wir die nächsten Schritte und öffnen das Genossenschaftsrecht weiter für digitale Lösungen. Außerdem beschleunigen wir den Prozess der Gründung von Genossenschaften. Weniger Bürokratie, mehr Offenheit für digitale Lösungen: Das ist auch im Genossenschaftsrecht die richtige Devise.“

Die deutschen Genossenschaften leisten mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl: Zum Beispiel sorgen Wohnungsgenossenschaften für vergleichsweise günstigen Wohnraum, Kreditgenossenschaften versorgen auch ländliche Regionen mit Bankdienstleistungen vor Ort, Energiegenossenschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende; einzelne Genossenschaften übernehmen Verantwortung, beispielsweise wo der Staat sich aus finanziellen Gründen zurückzieht, und betreiben ehemals kommunale Einrichtungen wie ein Schwimmbad oder eine Stadthalle.

Daher sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessert werden. Diese getroffene Vereinbarung setzt der Gesetzesentwurf mit Blick auf Genossenschaften um.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften:
    Zur Förderung der Digitalisierung soll die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Weitere Regelungen bzw. Klarstellungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform:
    Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch ein erweitertes Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände zur Erhöhung der Transparenz, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden.
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften:
    Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden, wobei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden. Vorgesehen ist insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie die Stärkung der Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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„Bau-Booster“: Bundesregierung beschließt Gesetz für einfaches Bauen nach dem Gebäudetyp E

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu soll das Bauvertragsrecht geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 06.11.2024 beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu soll das Bauvertragsrecht geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute beschlossen. Durch die Änderung des Bauvertragsrechts soll es einfacher werden, von gesetzlich nicht zwingenden Standards abzuweichen. Insbesondere die Abweichung von reinen Komfortstandards soll einfacher werden. Fachleute schätzen, dass sich dadurch jedes Jahr über 8 Milliarden Euro Baukosten einsparen lassen.

Das vorgeschlagene Gesetz trägt die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz. Mit der Wendung „Gebäudetyp E“ werden Bauprojekte bezeichnet, bei denen auf die Einhaltung von gesetzlich nicht zwingenden Standards verzichtet wird.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Bauen in Deutschland ist zu teuer. Das ist ein wesentlicher Grund für den Wohnungsmangel. Die Kosten müssen also runter – insbesondere beim Neubau von Wohnungen. Das Gebäudetyp-E-Gesetz kommt deshalb genau zur richtigen Zeit. Wir werden damit einfaches und innovatives Bauen erleichtern. Konkret geht es um den freiwilligen Verzicht auf Komfortstandards. Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede existierende DIN-Norm eingehalten ist. Wer möchte, muss auf die Einhaltung von Komfortstandards verzichten können. Das geltende Bauvertragsrecht macht solche Vereinbarungen unnötig kompliziert. Wir wollen das Bauvertragsrecht deshalb anpassen – und so Bauen einfacher, unbürokratischer und günstiger machen. Das ist keine Kosmetik, sondern ein echter Schritt nach vorne. Fachleute schätzen das Einsparpotential auf mehr als 8 Milliarden Euro pro Jahr. Damit wird der Gebäudetyp E zum Bau-Booster. Klar ist auch: Es geht um Wahlfreiheit beim Wohnkomfort – nicht um Kompromisse bei der Sicherheit. Alle sollen sich den Wohnstandard aussuchen können, der zu ihren Wünschen passt – und zu ihrem Geldbeutel.“

Das Gebäudetyp-E-Gesetz (vollständiger Titel: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus) wurde in engem Austausch mit Architektenschaft, Bauwirtschaft und weiteren Stakeholdern entwickelt. Der Gesetzentwurf wird flankiert von einer umfassenden „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet hat. Sie soll den Vertragsparteien als Hilfsmittel dienen bei der Gestaltung von Verträgen für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:

  1. Einfachere Abweichung von reinen Komfort- und Ausstattungsstandards
    Die Abweichung von gesetzlich nicht zwingenden Komfortstandards soll beim Bauen künftig einfacher möglich sein. Reine Komfort- und Ausstattungsstandards wie etwa DIN-Normen betreffend die Anzahl von Steckdosen in Wohnzimmern sollen bei Bauprojekten künftig nur dann vertraglich eingehalten werden müssen, wenn beide Vertragsparteien sich ausdrücklich darauf verständigt haben. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung soll die Einhaltung von reinen Komfortstandards nicht geschuldet sein. Im Verhältnis zwischen Bauunternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen allerdings besondere Hinweispflichten gelten: Bauunternehmen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen müssen, in welchen „Baubereichen“ (z. B. Schallschutz; Elektrotechnik) von technischen Normen und Regeln abgewichen wird, die reine Komfort- und Ausstattungsstandards betreffen.
    Gegenüber dem geltenden Bauvertragsrecht wäre die vorgeschlagene Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung. Das geltende Bauvertragsrecht hat zur Folge, dass reine Komfort- und Ausstattungsstandards unter Umständen auch dann eingehalten werden müssen, wenn dies gar nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Einfachere Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen und Baustoffen
    Beim Bauen soll es künftig einfacher werden, innovative, nachhaltige oder kostengünstige Bauweisen und Baustoffe zu verwenden. Zu diesem Zweck soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung technische Normen und Regeln zu bestimmen, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Von solchen Normen sollen Bauunternehmen künftig einfacher abweichen können: Sie sollen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Vertragsinhalt werden. Ihre Einhaltung soll nur geschuldet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen allerdings vom Bauunternehmer darauf hingewiesen werden, in welchen „Baubereichen“ (z. B. Schallschutz; Elektrotechnik) von den entsprechenden Normen abgewichen werden soll.
  3. Einfachere Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“
    Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen die beiden Unternehmer von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen, so soll diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Bauunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik“ getroffen, soll eine Abweichung davon künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen. Kein Mangel soll künftig vorliegen, wenn (1) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (2) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (3) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.

Der Regierungsentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz und ein begleitendes FAQ sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. So entschied das BSG (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zu den Urteilen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R vom 05.11.2024

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.

Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Konkretisierung der Transparenzberichtspflichten aus dem DSA

Die EU-Kommission hat am 04.11.2024 eine Durchführungsverordnung angenommen, mit der sie die Transparenzberichtspflichten aus dem DSA konkretisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.11.2024

Die EU-Kommission hat am 04.11.2024 eine Durchführungsverordnung angenommen, mit der sie die Transparenzberichtspflichten aus dem DSA konkretisiert. Der DSA verpflichtet alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, zu denen auch Online-Plattformen gehören, einen Transparenzbericht über die von ihnen unternommene Moderation von Inhalten zu veröffentlichen.

Mit der Durchführungsverordnung werden verbindliche Templates für die Transparenzberichte festgelegt. Die Templates enthalten Vorgaben über die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten im Hinblick auf die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Berichtspflichten. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Anbieter die Transparenzberichte ab Juli 2025 unter Verwendung des Templates veröffentlichen müssen. Es wird weiter konkretisiert, dass Anbieter einen Transparenzbericht pro Service veröffentlichen müssen. Des Weiteren muss der Transparenzbericht spätestens zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht werden und über fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Die Durchführungsverordnung muss noch im Amtsblatt veröffentlicht werden und wird dann 20 Tage später gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ kommt zustande

Der Hamburger Innensenat hat am 05.11.2024 formell festgestellt, dass das Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ zustande gekommen ist. Die Initiatoren möchten den ersten staatlichen Modellversuch zu einem
bedingungslosen Grundeinkommen in Deutschland durchsetzen. Der
Modellversuch soll drei Jahre laufen und 2.000 Menschen, die in Hamburg leben, ein
Grundeinkommen sichern. Das Projekt soll wissenschaftlich ausgewertet werden.

Hamburger Innenbehörde, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Hamburger Innensenat hat am 5. November 2024 gemäß § 16 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz formell festgestellt, dass das Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ zustande und das Volksbegehren „G-9 Hamburg“ nicht zustande gekommen ist.

Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative „Hamburg testet Grundeinkommen“ haben nach eigenen Angaben 87.376 Eintragungen eingereicht. Bei der Briefeintragungsstelle und in den öffentlichen Eintragungsstellen sind insgesamt 8.714 Eintragungen eingegangen. Die Prüfung der Eintragungen hat ergeben, dass mindestens 65.835 gültige Eintragungen vorliegen. Damit wurde das Quorum für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht.

So geht es weiter:

  • Die Bürgerschaft hat 120 Tage nach dem Ende der Eintragungsfrist (30. September 2024) Zeit zu entscheiden, ob sie dem Volksbegehren entsprechen will.
  • Verstreicht die Frist ergebnislos, kann die Volksinitiative durch die Vertrauenspersonen binnen eines Monats die Durchführung eines Volksentscheids beantragen. Der Volksentscheid würde dann am 28. September 2025, am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag durchgeführt werden. Auf Antrag kann der Volksentscheid auch an einem anderen Tag stattfinden, frühestens jedoch am Sonntag, dem 1. Juni 2025.

Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative „G-9 Hamburg“ haben keine Eintragungen aus Eigensammlung eingereicht. Bei der Briefeintragungsstelle und den öffentlichen Eintragungsstellen sind insgesamt 1.986 Eintragungen eingegangen. Die Anzahl erreicht das Quorum nicht. Einer Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen bedurfte es daher nicht.

Die Feststellung des Nichtzustandekommens des Volksbegehrens kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung von den Vertrauenspersonen durch Antrag an das Hamburgische Verfassungsgericht angefochten werden.

Quelle: Behörde für Inneres und Sport Hamburg

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Digitalisierung beim Grundstückskauf: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 05.11.2024 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 05.11.2024 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

Bislang findet dieser Austausch weitgehend postalisch statt. Künftig soll er vollständig elektronisch stattfinden. Gleiches soll gelten für die gerichtliche Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts oder für die Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten der Notare. Entsprechende Transaktionen können so schneller, effizienter und gleichwohl sicher durchgeführt werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Bei der Digitalisierung des Notarwesens haben wir bereits viel erreicht. Jetzt digitalisieren wir auch die Abläufe beim Grundstückskauf. Notare, Behörden und Gerichte sollen sich im Nachgang der Beurkundung nicht mehr mühsam Briefe schreiben müssen, bevor ein Grundstück den Eigentümer wechseln kann. Künftig sollen sie Anzeigen, Anträgen und Genehmigungen elektronisch austauschen. So vermeiden wir Medienbrüche und beschleunigen Verfahren. Grundstückstransaktionen können so schneller und effizienter über die Bühne gehen. Das stärkt den deutschen Immobilienmarkt. Außerdem werden die Papierstapel wieder ein Stück kleiner. Erst vor kurzem haben wir einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vorsieht, dass Notare sowie andere Urkundsstellen öffentliche Urkunden fortan unmittelbar elektronisch errichten können. Nun gehen wir den nächsten Schritt bei der Digitalisierung des Rechtsstaats.“

Der Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1. Anzeigen, Anträge und Genehmigungen zum Vollzug von Grundstückskaufverträgen fortan elektronisch

  • Die nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstückverkehrsgesetz und der Grundstückverkehrsordnung erforderlichen Anzeigen, Anträge und Genehmigungen, die zwischen Notaren und den Verwaltungsbehörden der Länder und Gemeinden ausgetauscht werden, sollen künftig ausschließlich elektronisch erfolgen. Gleiches gilt für den Austausch zwischen Notaren und Gerichten im Rahmen gerichtlicher Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und zwischen Notaren und der Finanzverwaltung. Dafür kommen strukturierte Datensätze zum Einsatz, die eine automatisierte, sichere Bearbeitung ermöglichen sollen.
  • Für den Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten ist die Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern.
  • Für den Austausch zwischen Notaren und der Finanzverwaltung ist hingegen die Nutzung von ELSTER vorgesehen. ELSTER ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen.

2. Implementierung und Zeitplan

  • Die Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen überwiegend durch Rechtsverordnung bestimmt werden können. Dabei wird die Verordnungskompetenz für die Übermittlung durch Gerichte sowie für den Austausch zwischen den Notaren und den Verwaltungsbehörden den Ländern übertragen.

Der Referentenentwurf wurde am 05.11.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf und die Synopse zum Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des VG Hannover, mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.11.2024 zu den Urteilen 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24 vom 05.11.2024

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sieht für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sportwettvermittlungsstelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstandsvorschrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat der 10. Senat heute zurückgewiesen. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO-/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrauensschutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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Teilweise Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam (Az. 4 K 756/21).

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 04.11.2024 zum Urteil 4 K 756/21 vom 28.10.2024

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf eine Klinik. Mit ihrem Normenkontrollantrag begehrt sie, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene „Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe“ vom 15. Februar 2021 (Kurabgabensatzung 2021) für unwirksam erklärt wird. Nach § 9 der Kurabgabensatzung 2021 ist die Antragstellerin als Quartiergeber verpflichtet, die von ihr beherbergten Patienten als abgabepflichtige Personen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und die Kurabgabe an die Gemeinde abzuführen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam.

Der in § 4 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Kurabgabensatz sei fehlerhaft kalkuliert, da Kosten für ein ÖPNV-Ticket eingestellt worden seien. Diese Kosten seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kurabgabefähig gewesen. Mangels wirksamen Abgabesatzes seien auch die Vorschriften in den §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021, die das Kurabgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Kurgast regeln, unwirksam.

Die in § 9 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quartiergeber bei der Realisierung des Kurabgabenanspruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkartenvordrucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021 führe nicht dazu, dass die übrigen Regelungen des § 9 der Kurabgabensatzung 2021 nichtig seien. Diesen Vorschriften verbleibe ein sinnvoller Anwendungsbereich, insbesondere zur Abführung bereits gezahlter Kurbeiträge an die Gemeinde.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet nicht für private Betreuungskosten

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Az. 3 O 313/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.10.2024 zum Urteil 2 O 313/23 vom 19.09.2024 (nrkr)

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen wurde abgewiesen.

Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.

Die Kammer wies die Klage ab. Das Elternpaar habe es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es bestehe deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese seien zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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