Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Wahlvorstand die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Das muss „wie ein Stempel auf der Stirn“ erkennbar sein. Darauf wies das LAG Schleswig-Holstein hin (Az. 3 TaBVGa 2/14).