Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes keinen Anspruch des Mannes auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten (Az. L 4 KR 184/11).