Warnung: Fake-Kanzlei – Vermeintliche „Kanzlei“ Rothschild & Partner

Die BRAK warnt, dass betrügerische Schreiben im Namen von angeblichen Kanzlei oder gar vermeintlich gezeichnet durch die betroffenen Kollegen versendet werden. Sie rät zu einem Abgleich der Kommunikationsdaten im bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel.

BRAK, Mitteilung vom 30.10.2024

Unter der URL https://www.rothschild-kollegen.de wird eine Online-Präsenz einer vermeintlichen Rechtsanwaltskanzlei „Rothschild & Partner“ betrieben. Eine solche ist nicht im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht existente Kanzlei „Quandt & Partner“.

Auf der Homepage dieser Fake-Kanzlei wird eine Reihe vermeintlicher „Experten“ präsentiert. Dabei werden Fotos und Namen realer Kolleginnen und Kollegen missbräuchlich verwendet – teils in korrekter Form, teils kombiniert mit anderen Namen oder Bildern. Diese Personen werden fälschlicherweise als vertretungsberechtigte Partnerinnen und Partner der angeblichen Kanzlei aufgeführt.

Zusätzlich wird die Partnerschaftsregisternummer einer tatsächlich existierenden Kanzlei, der Sozietät GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, unrechtmäßig angegeben. Auch ein Kollege der BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB, ist betroffen, möglicherweise ebenso weitere Anwälte aus anderen Kanzleien.

Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass in diesem Kontext, dass auch in diesem Fall betrügerische Schreiben im Namen dieser angeblichen Kanzlei oder gar vermeintlich gezeichnet durch die betroffenen Kolleginnen und Kollegen versendet werden. Dem in anderen Fällen bekannten Modus Operandi und der Darstellung als vermeintliche Sanierungsexperten entsprechend dürfte es sich dabei am ehesten um Forderungsschreiben oder (Kauf-)Angebote im Zusammenhang mit vermeintlichen Insolvenzen handeln.

Mit einer ähnlichen Masche operiert die vermeintliche Kanzlei „Quandt & Partner Anwaltskanzlei“. Eine Kanzlei dieses Namens ist ebenfalls nicht im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis eingetragen. Sie täuscht, unter Verweis auf eine gefälschte Bestandsliste und einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts Köln vor, Insolvenzware zu verkaufen.

In den vergangenen Monaten hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern bereits mehrfach vor ähnlichen Betrugsmaschen gewarnt. In einigen dieser Fälle wurden die Namen von tatsächlich existierenden Rechtanwältinnen oder Rechtsanwälten bzw. Kanzleien missbraucht, erkennbar waren die Fake-Kanzleien an den abweichenden Adressen bzw. URLs.

Wir können allen potenziell Betroffenen derzeit leider nur zur Wachsamkeit, einem Abgleich der Kommunikationsdaten im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel raten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltwaltskammer – Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2024

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Arbeitgeber erhalten keine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Entgeltfortzahlungsansprüchen ihrer Arbeitnehmer nach Infektionen mit dem Corona-Virus

Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 6557/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.10.2024 zum Urteil 29 K 6557/24 vom 10.10.2024 (nrkr – BVerwG 3 C 14.24)

Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. Mit Grundsatzurteil vom 10. Oktober 2024 hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, wer das finanzielle Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer Corona-bedingten Absonderung eines Arbeitnehmers zu tragen hat, zu Lasten der klagenden Arbeitgeberin beantwortet. Dieselbe Rechtsfrage ist Gegenstand weiterer rund 300 Klagen von Arbeitgebern, die beim Verwaltungsgericht Düsseldorf seit Anfang August 2024 eingegangen sind.

In der schriftlichen Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das Gericht ausgeführt:

Wie das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden hat, hat ein Arbeitnehmer, der sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die SARS-CoV-2-Infektion ist eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Folgt aus der Infektion eine Pflicht zur Absonderung, ist der Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt, arbeitsunfähig. Denn es ist ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat der Arbeitnehmer wegen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs somit keinen Verdienstausfall, kann der Arbeitgeber vom Landschaftsverband Rheinland – der im Gerichtssprengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als Corona-Entschädigung zu erhalten. Denn der Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig. Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, dort vor materieller Not zu schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat die Kammer mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin gegen das Urteil der Kammer die Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts: 3 C 14.24).

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Sturz beim Tabletten-Holen während einer Arbeitspause: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Näherin, die eine Arbeitspause einlegt, um von ihr vergessene, regelmäßig eingenommene Medikamente aus ihrem Auto zu holen, auf dem Rückweg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Az. L 21 U 40/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.10.2024 zum Urteil L 21 U 40/21 vom 26.09.2024 (nrkr)

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Näherin, die eine Arbeitspause einlegt, um von ihr vergessene, regelmäßig eingenommene Medikamente aus ihrem Auto zu holen, auf dem Rückweg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Die seinerzeit 60-jährige Klägerin trat an einem Tag im Juli 2020 kurz vor 6 Uhr morgens ihre Frühschicht in einer Näherei an. Zu ihrem Arbeitsplatz war sie mit ihrem Pkw gefahren und hatte diesen in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9:30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Neuruppin ab.

Der 21. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Neuruppin nunmehr bestätigt. Die Einnahme von Medikamenten gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern sei dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies habe der durch den Senat gehörte behandelnde Arzt so mitgeteilt. Bestehe ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall komme, so liege die Einnahme vorrangig im privaten Interesse und damit im nicht versicherten Bereich.

Hingegen könne ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso habe das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert sei. Dies sei dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstelle. Diese Wertung lasse sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich sei, um die Arbeit fortzusetzen.

Unerheblich sei hier, dass die Frau, bevor sie die Tabletten aus ihrem Auto geholt habe, die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten eingeholt habe. Die Vorgesetzte habe nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt, sondern der Frau lediglich gestattet, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen, um einer privaten Besorgung nachzugehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Klägerin kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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BRAK veröffentlicht Muster für einfachere Dokumentation von Geldwäsche-Präventionspflichten

Anwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Um die dann nötige Identitätsprüfung ihrer Mandanten und die Risikobewertung zu erleichtern, hat die BRAK gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern Muster-Dokumentationsbögen veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 30.10.2024

Anwältinnen und Anwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Um die dann nötige Identitätsprüfung ihrer Mandanten und die Risikobewertung zu erleichtern, hat die BRAK gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern Muster-Dokumentationsbögen veröffentlicht.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Entscheidend ist, ob sie bei einem der sog. Kataloggeschäfte mitwirken, die in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählt sind. Als Verpflichtete müssen sie unter anderem die Identität ihrer Mandantinnen und Mandanten, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten prüfen.

Um diese beiden Prüfschritte zu erleichtern, hat die Arbeitsgemeinschaft der regionalen Rechtsanwaltskammern zum GwG bei der BRAK (RAK-AG GwG) Muster-Dokumentationsbögen entwickelt. Sie dienen zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft i. S. v. § 2 I Nr. 10 GwG und der entsprechenden Dokumentation sowie zur Prüfung der Anwendbarkeit des GwG (Dokumentationsbogen A). Für den Fall, dass das GwG anwendbar ist, unterstützen die Dokumentationsbögen B.1, B. 2 und C bei der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen.

Die Dokumentationsbögen stellen eine Orientierungshilfe dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der Mandantschaft, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten müssen Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete im Einzelfall selbst vornehmen. Außerdem müssen sie prüfen, ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der aufgenommenen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.

Verpflichtete müssen zudem – zusätzlich zur allgemeinen Kanzlei-Risikoanalyse (§ 5 GwG) – nach § 10 II GwG für jedes einzelne Katalog-Mandat eine Risikobewertung vornehmen. Diese Bewertung ist gem. § 8 I Nr. 2 GwG aufzuzeichnen und gesondert aufzubewahren. Sie bildet das Herzstück der GwG-Prüfung dar, weil auf ihrer Basis entschieden wird, welche Sorgfaltspflichten konkret in einem Mandat gelten (z.B. ob verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG angewandt oder etwa Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen). Die Risikobewertung dient auch zur eigenen Absicherung bei späteren GwG-Prüfungen, wenn die Aufsichtsbehörde nachvollziehen möchte, welche konkreten Prüfungen durchgeführt oder aus welchen Gründen nicht vorgenommen wurden.

Hierfür hat die RAK-AG GwG eine Muster-Risikobewertung als Orientierungshilfe entwickelt. Das Muster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der mandatsbezogenen Risikofaktoren und deren Bewertung obliegt den jeweiligen Verpflichteten.

Muster-Dokumentationsbögen

Dokumentationsbogen A – zur Prüfung der Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (GwG)bei der Mandatsannahme/Aktenanlage

Dokumentationsboden B. 1 – zur Identifizierung von anwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)

Dokumentationsbogen B. 2 – zur Identifizierung von abwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)

Dokumentationsbogen C – zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)

Dokumentationsbogen D – zur Risikobewertung und Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 GwG und zur Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2024

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Erfolglose Kinderwunschbehandlung: Krankenkasse muss für drei Versuche mit derselben Methode zahlen

Das LSG Berlin-Brandenburg hat eine für die Praxis bedeutsame Auslegung der Vorschrift vorgenommen, nach der die Krankenkassen die Kosten für drei erfolglose Versuche der Kinderwunschbehandlung übernehmen müssen. Für die Anzahl der erfolglosen Versuche ist nur auf dieselbe Behandlungsmethode abzustellen; dass daneben auch weitere erfolglose Versuche mit anderen Methoden unternommen wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich (Az. L 16 KR 101/22).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.10.2024-zum Urteil L 16 KR 101/22 vom 16.10.2024

Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat eine für die Praxis bedeutsame Auslegung der Vorschrift vorgenommen, nach der die Krankenkassen die Kosten für drei erfolglose Versuche der Kinderwunschbehandlung übernehmen müssen. Für die Anzahl der erfolglosen Versuche ist nur auf dieselbe Behandlungsmethode abzustellen; dass daneben auch weitere erfolglose Versuche mit anderen Methoden unternommen wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich.

Die Klägerin, die im August 2019 ihr 40. Lebensjahr vollendete, ist seit dem Jahr 2010 Mutter einer Tochter, die im Wege einer sogenannten intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) geboren wurde. Dabei wird ein einzelnes Spermium mit Hilfe einer sehr feinen hohlen Glasnadel direkt in die Eizelle gespritzt. In der Folge unternahm die Frau zwei weitere Versuche der künstlichen Befruchtung mittels ICSI sowie drei weitere Versuche der Kinderwunschbehandlung mit kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium. Bei der letztgenannten Methode werden Eizellen im Anfangsstadium der Befruchtung bei minus 196 Grad Celsius in flüssigem Stickstoff eingefroren und gelagert. Bis auf eine ICSI im Jahr 2015 zahlte die Frau alle Behandlungsversuche selbst. Lediglich eine im Jahr 2018 durchgeführte ICSI führte zu einer Schwangerschaft mit Fehlgeburt.

Im Jahr 2019 unternahm die Klägerin abermals zwei erfolglose Versuche der Kinderwunschbehandlung mittels ICSI. Ihre Krankenkasse lehnte die – vom Gesetz vorgesehene – Übernahme der hälftigen Kosten ab, da bereits mehr als drei Behandlungsversuche fehlgeschlagen seien. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg.

Der 16. Senat des Landessozialgerichts hat der Frau nunmehr recht gegeben und die Krankenkasse verurteilt, die geltend gemachten hälftigen Kosten für die beiden erfolglosen ICSI-Behandlungen im Jahr 2019 zu übernehmen. Nach den gesetzlichen Vorgaben umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Der 16. Senat hat ausgeführt, dass unterschiedliche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei der Zählung der erfolglosen Behandlungsversuche grundsätzlich nicht addiert werden dürfen. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung. Daher seien die drei erfolglosen Versuche der Befruchtung von kryokonservierten Eizellen nicht mitzuzählen. Überdies könnten als erfolglose Behandlungsversuche nur solche gewertet werden, deren Methode in den Richtlinien über die künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt würden. Dies sei bei der Behandlung mit kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium nicht der Fall. Nicht zu berücksichtigen sei auch die zu einer Fehlgeburt führende ICSI-Behandlung im Jahr 2018. Als erfolgloser Versuch gelte damit nur die nicht zu einer Schwangerschaft führende ICSI-Behandlung im Jahr 2015, so dass die Kosten der zwei weiteren, erfolglosen ICSI-Behandlungen aus dem Jahr 2019 zu übernehmen seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die zu entscheidende Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die unterlegene Krankenkasse hat nun einen Monat Zeit, um beim Bundessozialgericht die Revision einzulegen.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung auf den Internetseiten des Landessozialgerichts veröffentlicht.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Maßgebliche Vorschrift ist § 27a Absatz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Dort heißt es: „Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.“

Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt in Richtlinien eine nähere Bestimmung der Inhalte der gesundheitlichen Versorgung vor und entscheidet, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Für den Bereich der künstlichen Befruchtung regelt dies § 27a Absatz 5 SGB V.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Operation Hund: Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes

Die Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes. Ein vom Hundebesitzer wahrgenommenes Hinken des linken Hinterlaufs bedeutet nicht, dass die Operation am rechten Hinterlauf behandlungsfehlerhaft erfolgte. Ein Laie kann nicht sicher auf die Ursache eines etwaigen Hinkens schließen; häufig ist gerade die kollaterale Seite betroffen. Das OLG Frankfurt wies damit die auf Rückzahlung von Behandlungskosten gerichtete Berufung zurück (Az. 29 U 33/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.10.2024 zum Hinweisbeschluss vom 19.08.2024 i. V. m. dem Beschluss 29 U 33/24 vom 23.09.2024

Die Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes. Ein vom Hundebesitzer wahrgenommenes Hinken des linken Hinterlaufs bedeutet nicht, dass die Operation am rechten Hinterlauf behandlungsfehlerhaft erfolgte. Ein Laie kann nicht sicher auf die Ursache eines etwaigen Hinkens schließen; häufig ist gerade die kollaterale Seite betroffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.10.2024 veröffentlichter Entscheidung die auf Rückzahlung von Behandlungskosten gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von Behandlungskosten für seinen Hund in Anspruch. Er wollte seinen Rhodesian Ridgebeck wegen Lähmungserscheinungen an einem hinteren Bein behandeln lassen. Nach Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen (des rechten Hinterlaufs) vereinbarte der Kläger einen OP-Termin. Der Hund wurde nachfolgend am rechten Kniegelenk operiert.

Der Kläger verlangt nun die beglichenen Arztkosten in Höhe von rund 7.500 Euro zurück und behauptet, der Hund sei am falschen Bein operiert worden. Beauftragt worden sei die Behandlung des linken hinteren Beins. Der rechte Hinterlauf sei dagegen kerngesund gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei nach Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnisquellen zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass kein Behandlungsfehler vorliege, bestätigte der 29. Zivilsenat die Entscheidung. Insbesondere habe der Sachverständige schlüssig hergeleitet, „dass durchaus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – die korrekte Gliedmaße operiert worden sei“. Er habe die anhand der Befunderhebung gesicherte Pathologie im rechten Kniegelenk nachvollziehbar als Indikation für die Operation bestätigt. Zu Recht habe er auch darauf hingewiesen, dass die „Entscheidung über das Ausmaß der Operation – und hierbei das Bein, welches operiert werden soll – letztlich der Tierarzt zu treffen hat.“ Die Therapiewahl sei grundsätzlich Domäne des behandelnden Arztes, „der jedenfalls durch den Behandlungsauftrag hier auch nicht ohne Weiteres im Vertragssinne etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße festgelegt, sondern vielmehr zur standardmäßigen Behandlung angehalten ist“, führte der Senat weiter aus.

Soweit der Kläger behaupte, dass vor der Operation beim Gangbild ein Hinken am linken Bein zu sehen gewesen sei, habe der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, „dass eine solche Beobachtung – zumal für den Laien – keinen Rückschluss auf eine Verortung als Ursache auch in dieser Gliedmaße erlaubt; vielmehr sei häufig die kollaterale Seite betroffen“. Auch der Nachbefund habe ergeben, dass das linke Bein befundlos gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a. F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 1 BvL 9/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.10.2024 zum Beschluss 1 BvL 9/21 vom 23.09.2024

Mit am 30.10.2024 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a. F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift legte den monatlichen Bedarf – die sogenannte Grundpauschale – unter anderem für Studierende an Hochschulen auf 373 Euro fest. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates.

Ausbildungsförderung – umgangssprachlich „BAföG“ – erhalten Studierende, die nicht über die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel verfügen. Die Höhe bemisst sich nach der Grundpauschale, einer Unterkunftspauschale, einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag und etwaigen Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kindern. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezog für ihr Studium von Oktober 2014 bis Februar 2015 BAföG. Sie hielt die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig und klagte auf eine höhere Ausbildungsförderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mittellose Hochschulzugangsberechtigte hätten einen grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung einer gleichen Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Dieser Anspruch sei verletzt, weil die Grundpauschale den Lebensunterhalt während des Studiums nicht hinreichend sicher decke.

Sachverhalt:

Nach dem BAföG haben Studierende einen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Höhe des Bedarfs für die Ausbildung an Hochschulen ergibt sich aus der – hier verfahrensgegenständlichen – Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 BAföG zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten, einer Unterkunftspauschale, einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind. Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie Einkommen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer Eltern anzurechnen. Insoweit bestehen Freibeträge. Die monatliche Förderung wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen geleistet. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nahm im Oktober 2014 ein Masterstudium an einer staatlichen Hochschule auf. Für das Studium wurden ihr unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 176 Euro und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 in Höhe von monatlich 249 Euro bewilligt. Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin die Bewilligung einer höheren Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015, weil sie die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Grundpauschale ist im hier maßgeblichen Zeitraum unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar.

I. Es gibt keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte.

  1. Aus dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) kann kein Recht mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums hergeleitet werden. Auf diesen Anspruch können sich nur diejenigen berufen, die selbst nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins in der Lage sind. Er besteht nicht, soweit Möglichkeiten bestehen, eine solche Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu beenden wie etwa durch die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Dieser Nachrang des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen gegenüber der Selbsthilfe gilt auch dann, wenn deshalb bestimmte grundrechtliche Freiheiten wie die hier in Rede stehende, einer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildung an einer Hochschule nachzugehen, wegen fehlender Mittel nicht ausgeübt werden können. Es berührt nicht die Menschenwürde, wenn stattdessen zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss.
  2. Das Recht Hochschulzugangsberechtigter auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG umfasst ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährleistung der dafür notwendigen materiellen Voraussetzungen. Dieses Recht ist derivativer Natur. Es ist auf das jeweils vorhandene Studienangebot bezogen und kommt deshalb nur zur Geltung, wenn eine gleichheitsgerechte Teilhabe an den Hochschulen des Staates durch staatliche Maßnahmen wie ein nicht eignungsgerechtes Auswahlverfahren bei Kapazitätsbeschränkungen oder eine nicht hinreichend sozialverträgliche Ausgestaltung des Studienangebots beeinträchtigt wird. Hingegen umfasst das Teilhaberecht keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zum Studium, die den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldet sind.
  3. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt kein subjektives Recht mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums. Der weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber nach dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) bei der Umsetzung des sozialstaatlichen Auftrags, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, zukommt, schließt verfassungsrechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung grundrechtlich geschützter Freiheiten grundsätzlich aus.

a) Der sozialstaatliche Auftrag des Staates umfasst vielfältige und umfangreiche Aufgaben wie beispielsweise die Fürsorge und den Schutz Hilfsbedürftiger und sozial Benachteiligter, die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, die soziale Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens, die Beschäftigungsförderung und die Förderung einer chancengleichen Bildung und Ausbildung. Dabei ist auf einen Abbau von den sozialen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für die Ausübung grundrechtlicher Freiheit hinzuwirken. Diese allgemeine sozialstaatliche Aufgabe des Staates zur Umsetzung der grundrechtlichen Werteordnung in die Verfassungswirklichkeit verdichtet sich zu einem alle hierfür maßgeblichen Lebensstationen umfassenden speziellen objektiv-rechtlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen. Dies trägt der herausragenden Bedeutung Rechnung, die der sozialen Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege für eine gerechte, nicht von der sozialen Herkunft abhängige, sondern an der Leistungsfähigkeit ausgerichtete Verteilung von Lebenschancen zukommt.

b) Allerdings sind die dem Staat für die Erfüllung aller dieser regelmäßig finanzwirksamen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel notwendig begrenzt. Einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur Aufgabenerfüllung stehen die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahler entgegen. Das gilt auch mit Blick auf die Erfüllung des sozialstaatlichen Auftrags, dem von Verfassungs wegen kein Vorrang vor der Verwirklichung anderer staatlicher Aufgaben zukommt. Zudem ergeben sich faktische Grenzen für den Ausbau des Sozialstaats aus der Notwendigkeit, die für die Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung unabdingbare Bereitschaft der Steuer- und Beitragszahler zur Solidarität mit sozial Benachteiligten zu erhalten.

c) Diese Begrenztheit der finanziellen Mittel macht eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang notwendig; dies gilt wegen ihrer besonderen Finanzwirksamkeit gerade auch für die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Aufgaben. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Verteilungskonflikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und sie an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens anzupassen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des vom Volk gewählten Parlaments. Es verfügt auch funktional über die besten Voraussetzungen, um im Zusammenwirken mit der Regierung zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen. Diese Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Entscheidung über die Verwendung der knappen finanziellen Mittel würde durch subjektive verfassungsrechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer, einer chancengleichen Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit entgegenstehender Ungleichheiten beeinträchtigt. Die zur Erfüllung solcher Leistungsrechte notwendigen finanziellen Mittel könnten wegen der umfassenden Bindungswirkung nach Art. 1 Abs. 3 GG auf Dauer nicht mehr auf der Grundlage einer übergreifenden, an den aktuellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ausgerichteten Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung für andere Gemeinwohlzwecke verwendet werden. Daher kann aus dem Wirkungszusammenhang von sozialstaatlichem Auftrag und der grundrechtlichen Werteordnung ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf staatliche Leistungen allenfalls ausnahmsweise für besonders gelagerte Konstellationen abgeleitet werden, wenn dies zur Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit absolut unverzichtbar ist.

d) Die Ermöglichung eines Studiums mittelloser Hochschulzugangsberechtigter stellt keinen solchen Ausnahmefall dar. Allerdings sind staatliche Leistungen, die auch mittellosen Hochschulzugangsberechtigten eine Teilhabe am staatlichen Studienangebot ermöglichen, von erheblicher Bedeutung für einen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf. Ansonsten kann einem mittellosen Hochschulzugangsberechtigten nicht nur die gewünschte Ausbildung, sondern regelmäßig auch der angestrebte Beruf verwehrt bleiben. Eine solche von den Vermögensverhältnissen abhängige Verteilung von Lebenschancen steht in Konflikt zu den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zugunsten der Ausbildungs- und Berufsfreiheit, der Gleichheit und des Sozialstaatsprinzips.

Das verleiht der Ermöglichung des Studiums mittelloser Hochschulzugangsberechtigter aber kein Gewicht, bei dem die Erfüllung dieser Aufgabe im Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit der anderen sozialstaatlichen Aufgaben von vornherein unabhängig von wechselnden Bedürfnissen dauerhaft unverzichtbar wäre. Daran ändert nichts, dass die Beseitigung sozialer Hindernisse für ein Hochschulstudium dem speziellen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen unterfällt. Denn auch im Verhältnis zu sozialen Bedarfen, die diesem Förderauftrag zugehören, ist eine besondere Unverzichtbarkeit gerade der Ermöglichung eines Studiums nicht erkennbar. So ist eine gerechte Verteilung von Lebenschancen auch bei nichtakademischen Ausbildungsgängen und Berufen nur gewährleistet, wenn der Zugang nicht von den Vermögensverhältnissen, sondern nur von der Eignung abhängt. Lebenschancen können zudem auf vielfältige Weise bereits frühzeitig abgeschnitten werden, etwa wenn es an Leistungen zur frühkindlichen Bildung oder zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien fehlt. Für alle diese wegen der Begrenztheit der staatlichen Mittel untereinander in Konkurrenz stehenden sozialen Bedarfe muss es bei der sozialpolitischen Priorisierungsbefugnis des Gesetzgebers bleiben.

II. Die angegriffene Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist auch nicht mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden objektiv-rechtlichen Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen zu beanstanden.

Der grundsätzlich weite sozialstaatliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wäre mit Blick auf diesen speziellen Auftrag überschritten, wenn wegen völlig unzureichender Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit und einer gerechten Verteilung von Lebenschancen im Bereich von Bildung und Ausbildung ganze Bevölkerungsgruppen faktisch von vornherein keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern hätten. Der Staat wäre dann objektiv-rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung dieser Situation zu ergreifen, wobei ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukäme.

Danach besteht derzeit keine Handlungspflicht des Staates in Bezug auf die Hochschulausbildung. Diese Ausbildung ist nicht einem erheblichen Teil der Bevölkerung von vornherein verschlossen, weil der Staat eine Förderung dieses Bereichs völlig vernachlässigt. Vielmehr sorgt der Staat gerade in diesem Ausbildungsbereich für soziale Durchlässigkeit. Das gilt nicht nur mit Blick auf die Förderleistungen zugunsten mittelloser Hochschulzugangsberechtigter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die etwa ein Sechstel bis ein Fünftel aller Studierenden erhalten und die den meisten Geförderten ein Studium überhaupt erst ermöglichen. Darüber hinaus sorgt der Staat auch dadurch für soziale Durchlässigkeit, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozialverträgliches Studienangebot an staatlichen Hochschulen schafft.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Eckpunkte für die E-Gesetzgebung vorgelegt

Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.10.2024

Die Bundesregierung will die Digitalisierung der Gesetzgebung weiter vorantreiben und hat dafür Eckpunkte zur einheitlichen Nutzung der E-Gesetzgebung vorgelegt. In der Unterrichtung (20/13400) erläutert sie, Ziel sei es, die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter zu gestalten. Aktuell seien Rechtsetzungsverfahren uneinheitlich durch IT unterstützt. Zum Einsatz komme eine Vielzahl verschiedener Softwarelösungen. Im Rahmen der „Dienstekonsolidierung Bund“ soll mit der IT-Maßnahme „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren des Bundes“ das Rechtsetzungsverfahren des Bundes „vollständig elektronisch, medienbruchfrei und interoperabel abgebildet“ werden, schreibt die Bundesregierung in der Unterrichtung.

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung sei bislang keine einheitliche Nutzung durch die Bundesministerien vorgesehen. Der Beginn dieser sei an „den Zeitpunkt des Erreichens der notwendigen funktionalen Reife gebunden“, heißt es in der Unterrichtung weiter. In Kraft treten solle die einheitliche Nutzung für die Funktionsbereiche Haus- und Ressortabstimmung, Zustellung zum Planungs- und Kabinettmanagementprogramm, Editor sowie Zustellung zur E-Verkündung. Diese sollen nach einer zwölf- bis achtzehnmonatigen Übergangsphase einheitlich durch die Bundesregierung genutzt werden, heißt es in der Unterrichtung weiter. Beginnen soll die einheitliche Nutzung im Januar bzw. Juli 2027. Die Entwicklung der E-Gesetzgebung erfolge entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel agil, geht weiter aus der Unterrichtung hervor. Einzelne Anwendungen der E-Gesetzgebung sollen bereits im Entwicklungszustand produktiv für die tägliche Arbeit eingesetzt werden können. Die Performanz und Verfügbarkeit der E-Gesetzgebung soll in regelmäßigen Abständen durch das ITZ-Bund überprüft und sichergestellt werden, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 738/2024

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BRAK: BMJ will Berufsaufsicht anpassen und Bürokratie abbauen

Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt. Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

BRAK, Mitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt.

Zum Inhalt des Gesetzentwurfs weist das BMJ auf Folgendes hin: Mit dem Referentenentwurf sollen insbesondere verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden. Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung ist, dass im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) verschiedene Probleme bestehen. Dies betreffe v. a. das Institut der sog. „missbilligende Belehrung“ als solches sowie die in der Sache nur schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Hinzu komme das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Außerdem sollen die Vorschriften zur Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese angepasst werden, da hier in der Praxis Schwierigkeiten bestehen würden. Insoweit sieht der Referentenentwurf vor, dass die derzeit ausnahmslos geltende dauerhafte Aufbewahrungspflicht für notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die vor dem 01.01.1950 errichtet wurden, durch eine fallorientierte Entscheidung der Länder ersetzt wird. Dies ermögliche in Bezug auf die Zuständigkeit für die Verwahrung der Dokumente und die Einsicht in diese künftig die von den meisten Beteiligten angestrebte Zuständigkeit der Landesarchive, die diese Dokumente faktisch schon jetzt ganz überwiegend verwahren.

Ferner sollen folgende weitere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:

  • Zum Abbau unnötiger Bürokratie soll in BRAO und PAO auf das Erfordernis der amtlichen Beglaubigung für die den Kammern vorzulegenden (geänderten) Arbeitsverträge von Syndikusanwältinnen und -anwälten verzichtet werden.
  • Die Regelungen in BRAO, PAO und StBerG zum Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft sollen dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung (und damit die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) nicht mehr durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Denn in der Zeit nach der Auflösung, aber vor der Beendigung der Gesellschaft müssen im Rahmen der Abwicklung von Mandaten ggf. noch rechtsberatende Tätigkeiten vorgenommen werden.
  • Für eine Berufsausübungsgesellschaft, die in Deutschland tätig werden will, sollen neben den bisher schon zulässigen Rechtsformen nach deutschem, EU- und EWR-Recht künftig auch Schweizer Rechtsformen zulässig sein, da Schweizer Einzelanwältinnen und -anwälte ihren Kolleginnen und Kollegen aus EU und EWR bereits gleichstehen.
  • Das Erfordernis der unterbrechungslosen fünfjährigen Berufsausübung für Vorstandsmitglieder von Kammern sowie die entsprechende, zudem mit einem Mindestalter gekoppelte Voraussetzung für Rechtsanwältinnen und -anwälte beim Bundesgerichtshof soll entfallen, so dass es nur noch einer fünfjährigen Ausübung des Anwaltsberufs bedarf. Hintergrund dieser Anpassung ist, dass für diese Tätigkeiten lediglich eine gewisse Berufserfahrung erforderlich ist.
  • Das von den Berufskammern im Falle ungültiger Wahlen anzuwendende Verfahren für Wiederholungswahlen ist bisher in BRAO, PAO und Bundesnotarordnung (BNotO) nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen an das Bundeswahlgesetz angelehnte Vorschriften aufgenommen werden, die Regelungen zu erforderlichen Wahlwiederholungen treffen.
  • Die Regelungen zur Berufung bzw. Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie zu deren Abberufung in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sind ohne durchgreifenden Grund teilweise unterschiedlich und zudem unnötig umständlich ausgestaltet. Sie sollen daher angepasst und vereinheitlicht werden.
  • Der zulässige Gesellschafterkreis für ausländische Berufsausübungsgesellschaften soll erweitert und an die Regelung für inländische Berufsausübungsgesellschaften und die darin zum Ausdruck kommende Wertung angeglichen werden. Danach sollen Gesellschafterinnen und Gesellschafter künftig zum einen auch ausländische Steuerberaterinnen und -berater sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und zum anderen Angehörige freier Berufe sein können, soweit sie jeweils ihre Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben. Schließlich sollen auch nach dem Recht ihres Herkunftsstaats zugelassene Notarinnen und Notare in den zulässigen Gesellschafterkreis aufgenommen werden.
  • In § 16 EuRAG soll eine geringfügige Anpassung vorgenommen werden, die der vollständigen Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie im Hinblick auf eine nach dem Brexit eingetretene Konstellation dient.
  • Die bisher in § 76e StBerG vorgesehenen jährlichen Anzeigepflichten für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften sind in Anbetracht der mittlerweile eingeführten Regelungen zum Berufsregister nicht mehr erforderlich und sollen daher zum Abbau von Bürokratie entfallen.
  • Die bisher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PAO mögliche Ausbildung angehender Patentanwältinnen und -anwälte bei einem Gericht für Patentstreitsachen erscheint für alle Bewerberinnen und Bewerber sinnvoll und soll daher statt bisher optional künftig obligatorisch vorgesehen werden. Eine Verlängerung der Ausbildung soll damit nicht verbunden sein.
  • Notarinnen und Notare sehen sich u. a. im Bereich Digitalisierung und Geldwäsche immer höheren Anforderungen ausgesetzt. Dabei können ihnen in Regionen, in denen Notarkassen tätig sind, Verwaltungsaufgaben von diesen abgenommen werden. Durch eine Aufgabenerweiterung soll diese Möglichkeit (fakultativ) künftig auch für Notarkammern bestehen.

Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bessere Übermittlung von elektronischen Akten von Behörden an die Gerichte: BMJ veröffentlicht VO-Entwurf

Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das BMJ am 28.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 28.10.2024 veröffentlicht hat.

Bisher werden die Akten sehr uneinheitlich und überwiegend ohne maschinenlesbaren Datensatz übermittelt, was die Handhabung durch die Justiz erheblich erschwert. Die Verordnung sieht bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen vor. So wird auch die Übermittlung über Ländergrenzen hinweg erleichtert.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Die Digitalisierung der Justiz bleibt eine wichtige Aufgabe. Die Verordnung ist ein weiterer Baustein zur Stärkung der Gerichte. Es reicht nicht aus, dass die Akten bei den Behörden und in der Justiz elektronisch geführt werden. Wir müssen auch sicherstellen, dass diese unkompliziert von A nach B übermittelt werden und die Gerichte diese unkompliziert und schnell lesen und nutzen können. Das wollen wir mit unserer Verordnung sicherstellen und lästige Mehrarbeit, die durch unterschiedliche Aktenführung entsteht, vermeiden. So stärken wir die Leistungsfähigkeit der Justiz. Hiervon profitieren auch die Behörden und die Bürgerinnen und Bürger.“

Der Entwurf für eine Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

Der Entwurf regelt, dass elektronische Akten an Gerichte elektronisch übermittelt werden sollen und macht dazu verschiedene technische Vorgaben, insbesondere:

  1. Elektronische Dokumente einer Akte sind grundsätzlich auf dem sicheren Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts zu übermitteln.
  2. Für die Übermittlung wird das Dateiformat PDF festgelegt.
  3. Es werden Mindestanforderungen an einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz festgelegt, der einer elektronischen Akte bei der Übermittlung beigefügt werden soll.

Der Referentenentwurf wurde am 28.10.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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