Neue Regelungen zur EU-weiten Sicherung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.10.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Die Welt wird zum einheitlichen digitalen Raum – das gilt auch im Zusammenhang mit Straftaten. Denn elektronische Medien wie zum Beispiel Messengerdienste spielen dabei eine immer größere Rolle, etwa als Instrument der Anbahnung und Koordinierung. Wollen die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf elektronische Daten zugreifen, ist der Prozess allerdings oft noch schwerfällig. Häufig dauert es Monate, bis Daten aus anderen Staaten beschafft werden können. Der Gesetzentwurf zur Durchführung und Umsetzung des EU-E-Evidence-Pakets schafft hier Abhilfe: Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern oder deren Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum zu verlangen. So kann zukünftig verhindert werden, dass relevante Daten gelöscht werden. Die Daten von Berufsgeheimnisträgern unterliegen dabei einem besonderen Schutzmechanismus. Mir war es besonders wichtig, die europäischen Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich in das deutsche Recht einzupassen. Wir haben deswegen besonderen Wert auf die Normierung robuster Rechtsbehelfe gelegt.“

Der Referentenentwurf schafft die organisatorischen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel innerhalb der Europäischen Union. Zudem trifft er Zuständigkeits- und Rechtschutzregelungen für die auf EU-Ebene neu geschaffenen Instrumente der Europäischen Sicherungsanordnung und der Europäischen Herausgabeanordnung.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sog. „Herausgabeanordnungen“) oder deren Aufbewahrung bis zur Herausgabe zu verlangen (sog. „Sicherungsanordnungen“). Die Beantwortung einer Herausgabeanordnung muss binnen 10 Tagen, in Notfällen binnen acht Stunden, erfolgen.

Sämtliche Diensteanbieter, auch aus Drittstaaten, müssen in der EU Empfangsbevollmächtigte (sog. „Adressaten“) benennen, an die sich die Strafverfolgungsbehörden wenden können, um die Herausgabe oder Sicherung der Daten zu verlangen.

Strengere Anordnungsvoraussetzungen gelten für besonders sensible Daten (aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten).

Der Entwurf wurde am 28.10.2024 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EU-Solidaritätsfonds: EU-Kommission schlägt 112 Millionen Euro Fluthilfe für Bayern und Baden-Württemberg vor

Mit insgesamt 116 Millionen Euro aus dem Solidaritätsfonds der EU will die EU-Kommission Deutschland und Italien helfen, die Folgen der schweren Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres zu bewältigen. Sobald der Vorschlag der Kommission vom Parlament und vom Rat genehmigt ist, kann die Finanzhilfe in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Not- und Wiederaufbaumaßnahmen können rückwirkend ab dem ersten Tag der Katastrophe finanziert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Mit insgesamt 116 Millionen Euro aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) will die EU-Kommission Deutschland und Italien helfen, die Folgen der schweren Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres zu bewältigen. Deutschland soll mit 112,07 Millionen Euro unterstützt werden, um Schäden in Bayern und Baden-Württemberg zu beheben. 3,96 Millionen Euro soll Italien für Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in der Region Aostatal erhalten.

Elisa Ferreira, Kommissarin für Kohäsion und Reformen, sagte: „Der EU-Solidaritätsfonds ist ein konkretes Beispiel für gelebte EU-Solidarität, denn er stellt die Menschen und Regionen in den Mittelpunkt und hilft ihnen, die Schäden von verheerenden Naturkatastrophen zu bewältigen. Er ist ein wirksames Instrument, um unseren Gemeinschaften beim Wiederaufbau zu helfen, Hilfe nach Katastrophen zu leisten und die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen künftige klimabedingte Katastrophen zu stärken.“

Maßnahmen und Vorschlag

Die EUSF-Hilfe deckt einen Teil der Kosten für Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen ab, einschließlich der Reparatur beschädigter Infrastrukturen und der Sicherung präventiver Infrastrukturen, des Schutzes des kulturellen Erbes sowie der Aufräumarbeiten. Die beiden Länder hatten Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds beantragt. Die Hilfen stehen im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Schwellenwerten.

Weitere Schritte

Sobald der Vorschlag der Kommission vom Parlament und vom Rat genehmigt ist, kann die Finanzhilfe in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden. Not- und Wiederaufbaumaßnahmen können rückwirkend ab dem ersten Tag der Katastrophe finanziert werden.

Quelle: Europäische Kommission

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Maklervertrag: Kunde schuldet nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 19 U 134/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.10.2024 zum Urteil 19 U 134/23 vom 23.10.2024

Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

Gibt ein Kunde seine Verkaufsabsicht auf, kann der Makler grundsätzlich nur Ersatz der konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags entstandenen Kosten verlangen. Soll sich der Aufwendungsersatz nach AGB-Regelungen auch auf die Zahlung von Gemeinkosten erstrecken (hier: anteilige Bürokosten), ist die Klausel zum Aufwendungsersatz insgesamt unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch der Maklerin auf Zahlung von rund 11.500 Euro abgelehnt.

Der Kläger beauftragte die beklagte Immobilienmaklerin mit der Vermarktung seines Einfamilienhauses im Hintertaunus zum Angebotspreis von 695.000 Euro. Gemäß Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklervertrags war der Auftraggeber bei Aufgabe seiner Verkaufsabsicht zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Zu den konkreten erstattungspflichtigen Aufwendungen sollten u. a. anteilige Bürokosten zählen.

Nach vier Monaten teilte der Kläger mit, dass das Haus doch nicht kurzfristig verkauft werden sollte. Die Beklagte stellte ihm daraufhin 11.454,51 Euro in Rechnung, wovon 282,51 Euro auf „Fremdkosten laut Aufstellung“ und der übrige Betrag auf Arbeitsstunden entfielen. Hierauf zahlte der Kläger 6.282,51 Euro, die er nunmehr zurückverlangt.

Das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Maklerin. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Ziff. 6 des Maklervertrags sei unwirksam.

Die Regelung benachteilige den Vertragspartner unangemessen, begründete das OLG seine Entscheidung. Zwar könne eine Pflicht des Maklerkunden zum Aufwendungsersatz grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Sie müsse sich dann aber „wirklich und ausschließlich auf den Ersatz von konkretem Aufwand beziehen“, betonte der Senat. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz lasse sich in AGBs nicht wirksam vereinbaren. Grundsätzlich sei beim Maklervertrag die Provision vom Erfolg der Tätigkeit abhängig. „Wird im Gewand des Aufwendungsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart“, widerspreche diese dem Leitbild und sei damit unwirksam.

Hier umfasse der in Ziff. 6 geregelte Aufwendungsersatz u. a. anteilige Bürokosten. Der Makler habe damit einen Anspruch, der über den Ersatz des für die Bearbeitung des einzelnen Auftrags konkret entstandenen Aufwands hinausgehe. Bürokosten seien laufende Gemeinkosten, die beim Makler grundsätzlich fest eingeplant seien. Es handele sich nicht um Aufwendungen für einen konkreten Kunden. Die Regelung sei damit unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Belastung mit anteiligen Bürokosten führe hier zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über den Aufwendungsersatz. Andernfalls wäre es einem Makler möglich, risikolos rechtlich nicht geschuldete Positionen abzurechnen, „in der Hoffnung, dass zumindest ein Teil der Kunden hierauf eine Zahlung leistet“, führte der Senat weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Ab 2025 niedrigere Netzentgelte in Regionen mit viel Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Die Bundesnetzagentur hat die Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch die Entgelte dargestellt, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung nach Verteilung entstehen. Diese Entgelte werden zum 1. Januar 2025 wirksam.

Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 18.10.2024

„Die Netzentgelte in Regionen mit starkem Zubau von Wind und Sonne sinken spürbar. Jetzt sind die Lieferanten am Zug, diese Vorteile auch an die Kunden weiterzugeben. Verbraucherinnen und Verbraucher können darauf achten, dass diese Vergünstigungen auch bei ihnen ankommen,“ sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur hat am 18.10.2024 die Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch die Entgelte dargestellt, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung nach Verteilung entstehen. Diese Entgelte werden zum 1. Januar 2025 wirksam.

Mit der Veröffentlichung der ersten Entgelte der großen Regionalversorger zeigte sich bereits in den letzten Tagen die entlastende Wirkung der Festlegung. Gerade auch in Flächenländern mit viel Wind und/oder Solarenergie sinken im Jahr 2025 die Netzentgelte durch die Verteilung. Nach den vorläufigen Preisblättern von Stromnetzbetreibern für das Jahr 2025 sinken Netzentgelte in Gebieten mit starkem Zubau an Windenergie- und Solaranlagen. Die Bundesnetzagentur hat am 28. August 2024 die Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten veröffentlicht, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen.

Erhebliche Entlastung von Haushalten

Für Haushalte kommt es zum Teil zu erheblichen Senkungen gegenüber dem Jahr 2024. Für einen Durchschnittshaushalt (3.500 kWh Jahresverbrauch) in einer Entlastungsregion können sich für das Jahr 2025 Kostenentlastungen bei den Netzentgelten von teilweise mehr als 200 Euro jährlich gegenüber dem Jahr 2024 ergeben. Ein Durchschnittshaushalt im Netz der E.DIS Netz GmbH in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern spart gegenüber dem Vorjahr knapp 100 Euro an Netzentgelten, im Netz der WEMAG Netz GmbH in Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Ersparnis mehr als 200 Euro. Auch ein Durchschnittshaushalt im Netz der Schleswig-Holstein Netz AG in Schleswig-Holstein spart gegenüber dem Vorjahr etwa 150 Euro. Ein Durchschnittshaushalt im Netz der Bayernwerk Netz GmbH in Bayern wird mit Blick auf die Netzentgelte jährlich um ca. 43 Euro entlastet.

Eine vollständige Übersicht der betroffenen Netzbetreiber sowie weitere Auswirkungen der EE-Netzkostenverteilung finden sich auf der Internetseite unter: www.bundesnetzagentur.de/verteilung-netzkosten

Faire Kostenverteilung

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur hatten bis zum 15.10. alle Netzbetreiber zu ermitteln, ob sie von einem EE-Zubau in besonderem Maße im Sinne der Festlegung betroffen sind. Dies erfolgt mittels einer Kennzahl, die die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet setzt.

Die entlasteten Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Diese Entlastungsbeträge werden über einen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf den Strompreis bei allen Stromverbrauchern bundesweit gleichmäßig finanziert. Dadurch können alle Stromverbraucher fairer an den Kosten beteiligt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen diesen Aufschlag am 25. Oktober auf www.netztransparenz.de.

Damit hat die Bundesnetzagentur an den Mechanismus nach § 19 StromNEV angeknüpft. Dieser bewirkt schon heute einen Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die bisherige „§ 19-Umlage“ ist Bestandteil des Strompreises. Sie dient derzeit dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen. Diese entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die bestehende Regelung wird jetzt bürokratiearm und rechtssicher ergänzt. Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stehen damit überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber.

Quelle: Bundesnetzagentur

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BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse: Für die Länder sollen künftig höhere Begründungsanforderungen gelten

Das BMJ hat einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.10.2024 einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Die hohen Mieten in unseren Städten sind Folge eines zu knappen Angebots an Wohnungen. Die Mietpreisbremse löst das Problem der Wohnungsknappheit nicht – und sie wird auch das Problem der hohen Mieten nicht nachhaltig lösen. Sie kann allenfalls einen Beitrag leisten, den Anstieg der Mietpreise für einen Übergangszeitraum zu strecken.

Im Koalitionsvertrag ist die Verlängerung der Mietpreisbremse vereinbart. Wir setzen das um. Dabei achten wir auf die Verhältnismäßigkeit. Die Mietpreisbremse greift in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ein. Dieser Eingriff wirkt umso tiefer, je länger die Mietpreisbremse gilt. Das berücksichtigen wir bei der Verlängerung und schreiben daher neue Anforderungen fest. Wenn die Länder die Mietpreisbremse zur Anwendung bringen wollen, müssen sie dies begründen. Dafür sollen künftig höhere Anforderungen gelten. Die Länder müssen darlegen, was sie getan haben, damit dass Wohnungsangebot in dem betreffenden Gebiet größer wird. Damit senden wir das klare Signal: Der Staat muss sich zuallererst dafür sorgen, dass der Neubau von Wohnungen in Schwung kommt. Mietenregulierung kann nicht die erste und auch nicht die letzte Antwort sein auf teure Mieten.“

Der Gesetzentwurf wurde am 25.10.2024 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Der Entwurf ist abrufbar. Ein Informations-Papier zu dem Entwurf ist abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bericht zur gewerblichen Finanzierung Dritter

In einem umfassenden Bericht adressierte das European Law Institute (ELI) die Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierung und stellte dabei Grundsätze zur Stärkung der Transparenz und Fairness auf. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.10.2024

In einem umfassenden Bericht adressierte das European Law Institute (ELI) die Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierung und stellte dabei Grundsätze zur Stärkung der Transparenz und Fairness auf.

Im Oktober 2024 veröffentlichte das ELI seine “Principles Governing the Third Party Funding of Litigation” als Abschlussbericht einer 2022 gestarteten Untersuchung. Das ELI tituliert die aufgestellten Prinzipien als einen Mittelweg zwischen den Interessen der Prozessfinanzierer und denjenigen der Finanzierten bzw. am Prozess Beteiligten. Sie sollen bei der Erstellung von Prozessfinanzierungsverträgen, aber auch im Wege potentieller Gesetzgebungsverfahren oder Selbstregulierungsbestrebungen als Vorbild dienen.

Im Wege von insgesamt 12 aufgestellten Principles adressierte das ELI neben der Frage einer Offenlegungspflicht auch die Aufdeckung und Vermeidung von Interessenkollisionen, die Anforderungen an das Eigenkapital gewerblicher Prozessfinanzierer sowie die Ausgestaltung bestimmter Klauseln des Prozessfinanzierungsvertrages. Mit Blick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten, verortet das ELI diese Obliegenheit in den Händen der Prozessfinanzierer. Zugleich soll auf seinen Vorschlag die Prozessfinanzierung zwecks Stärkung der Transparenz nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch den Parteien des Prozesses in ihrem Bestand offengelegt werden. Neben den formulierten Grundsätzen verschafft der Bericht auch einen Einblick in verschiedene Verfahrensarten und zieht Parallelen zu verwandten Finanzierungsinstrumenten wie dem „Damages Based Agreement“ (DBA) und dem „Conditional Fee Agreement“ (CFA).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2024

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BMJ will Verbraucherstreitbeilegung optimieren

Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung samt Synopse vorgelegt. Die BRAK weist auf die wichtigsten geplanten Änderungen hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung samt Synopse vorgelegt.

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist laut BMJ, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung soll erleichtert, das Verfahren entbürokratisiert werden. Erreichen will das BMJ dies durch punktuelle Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung.

Die wichtigsten geplanten Änderungen:

  • So soll insbesondere die Kostenlast für den vollständig obsiegenden Unternehmer bzw. die obsiegende Unternehmerin bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 Abs. 2 VSBG-E sowie Änderung der Universalschlichtungsstellen-Verordnung) wegfallen.
  • Die gesetzliche Teilnahmefiktion soll für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 VSBG abgeschafft werden.
  • Darüber hinaus sollen die Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG konkretisiert und reduziert werden.
  • Für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen soll eine Aufbewahrungsfrist eingeführt werden (§ 21a VSBG-E). Geplant ist weiterhin eine Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmerinnen und Unternehmern allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Abs. 4 VSBG-E).
  • Durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Abs. 2 VSBG-E) will das BMJ zudem eine Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung erreichen.

Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Durchführungsrechtsakt zur NIS2-Richtlinie angenommen

Die EU-Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die Schwellwerte für Meldepflichten und die technischen und methodischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen für Cybersicherheit für einige von der NIS2 betroffene Bereiche festlegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.10.2024

Die EU-Kommission hat am 17.10.2024 einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die Schwellwerte für Meldepflichten und die technischen und methodischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen für Cybersicherheit für einige von der NIS2 betroffene Bereiche festlegt. Der Durchführungsrechtsakt muss nun noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts stieß in der Wirtschaft auf erhebliche Kritik. Auch DATEV hat sich mit einer Stellungnahme eingebracht. Kritisiert wurde zum einen, dass die Schwellwerte, ab wann ein Vorfall gemeldet werden muss, viel zu niedrig seien. Zum anderen wurde bemängelt, dass die Vorgaben zum Risikomanagement neu erarbeitet wurden, anstatt auf bestehende Standards (ISO27001/ISO27002) zurückzugreifen. Im nun veröffentlichen Durchführungsrechtsakt wurden die Schwellwerte angehoben und in Teilen eingegrenzt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das BMJ veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater erfüllen in unserem Rechtsstaat wichtige Aufgaben. Ihre Tätigkeit unterliegt deshalb besonderen Vorgaben. Wir wollen das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe fortentwickeln. Überflüssige Regeln werden wir abschaffen, unnötige Bürokratie abbauen. Außerdem schaffen wir mehr Verständlichkeit und klarere Strukturen. Davon werden am Ende die Berufsträgerinnen und Berufsträger profitieren – und auch unser Rechtsstaat.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sieht im Einzelnen insbesondere folgende Inhalte vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und dem StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem soll auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. So sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sogenannten „missbilligenden Belehrungen“ gelöst werden.

2. Modifizierungen beim Wahlrecht der Berufskammern

Für Vorstandswahlen der Berufskammern sollen Regelungen für Wiederholungswahlen getroffen werden. Der Entwurf sieht Regelungen zur Durchführung von Wiederholungswahlen für Vorstandswahlen der Berufskammern in der BRAO, der PAO und der BnotO vor. Diese orientieren sich an den Regelungen in § 44 des Bundeswahlgesetzes.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelung zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BnotO und WPO soll vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 07.12.2017 für unwirksam erklärt (Az. OVG 9 A 3/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.10.2024 zum Beschluss OVG 9 A 3/24 vom 23.10.2024

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2017 für unwirksam erklärt. Dabei ist er bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (Az. 9 CN 3.22) gefolgt.

Die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der “aus Beiträgen aufgebrachte” Eigenkapitalanteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebührenmindernde Wirkung.

Hieran hält der 9. Senat fest. Soweit das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht “angestrebte” Beitragsaufkommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebührenmindernd aus (insbesondere auch verjährte Beiträge), sei dem nicht zu folgen. Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebührenmindernd wirken zu lassen. Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfassungsvorgaben verletzt. Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebührenmindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleichheitsgründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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