Wird nach der Operation eines sog. Handgelenksbruchs ein fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche unzureichend behandelt und die Kompression des Mittelarmnervs zu spät erkannt, können hierdurch bedingte Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro rechtfertigen. So das OLG Hamm (Az. 26 U 145/12).