GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025

Der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – ist zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025 gekommen. Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Bundesamt für Soziale Sicherung, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Bei seiner Sitzung am 14./15. Oktober 2024 kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Expertinnen und Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025.

Schätzergebnis 2024

Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 284,2 Mrd. Euro geschätzt. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie weitere rund 96 Mio. Euro für zusätzliche Aufwendungen im Bereich Kinderkrankengeld. Zudem wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 3,1 Mrd. Euro berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 283,5 Mrd. Euro. Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen für das Jahr 2024 werden auf 319,7 Mrd. Euro prognostiziert.

Schätzergebnis 2025

Für das Jahr 2025 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 294,7 Mrd. Euro. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2025 belaufen sich voraussichtlich auf 341,4 Mrd. Euro.

Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Der GKV-Schätzerkreis hat in seiner Einnahmenschätzung die gesetzlich vorgegebene Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze in 2025 berücksichtigt. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 fest und gibt ihn bis zum 1. November 2024 im Bundesanzeiger bekannt. Dabei berücksichtigt das Bundesministerium für Gesundheit auch Informationen, die erst nach dem Schätzerkreis bekannt werden und relevanten Einfluss auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz haben.

Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung

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Unter einer Laubschicht ist mit Glätte zu rechnen

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das LG Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu (Az. 6 O 157/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 6 O 157/22 vom 21.02.2024 (rkr)

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu.

Was ist passiert?

Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigt die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkt eine Frau dort ihr Auto und kommt kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passiert, herrscht Streit.

Die Frau verlangt von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubt der Frau nicht und meint, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt und kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau für den Sturz mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.

Wie ist die Rechtslage?

Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sog. Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.

Das Urteil vom 21.02.2024 (Az. 6 O 157/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Schöffenamt: BRAK regt Führungszeugnis als Voraussetzung an

Das BMJ will die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen und die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen verschärfen. Die BRAK begrüßt diese Ziele, weist aber auch auf Probleme hin. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, schlägt sie vor, das Schöffenamt an ein eintragsloses Führungszeugnis zu knüpfen.

BRAK, Mitteilung vom 16.10.2024

Das Bundesjustizministerium will die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen und die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen verschärfen. Die BRAK begrüßt diese Ziele, weist aber auch auf Probleme hin. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, schlägt sie vor, das Schöffenamt an ein eintragsloses Führungszeugnis zu knüpfen.

Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind nach geltendem Recht zur Einsicht auszulegen. Eine Online-Veröffentlichung ist bislang nicht vorgesehen, wird aber von einigen Gerichten praktiziert. Der Ende August vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz will eine bundeseinheitliche Regelung schaffen, wonach die jeweils aktuelle Geschäftsverteilung hinsichtlich der hauptamtlichen Richterinnen und Richter veröffentlicht werden muss. So soll mehr Transparenz geschaffen und das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 Grundgesetz besser verwirklicht werden.

Der Referentenentwurf schärft zudem die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen. Nach geltendem Recht sind Personen, die rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen bzw. sind von der Schöffenliste zu streichen. Weil auch bei geringeren Verteilungen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege beeinträchtigt sein kann, sieht der Entwurf vor, dass eine Person dann vom Schöffenamt ausgeschlossen sein soll, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Künftig sollen zudem alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe in den Ausschlusstatbestand aufgenommen werden.

In ihrer Stellungnahme stimmt die BRAK dem Vorhaben, dem rechtsuchenden Publikum für Geschäftsverteilungspläne den Gang zur Geschäftsstelle zu ersparen, uneingeschränkt zu. Sie betont, dass sich das Prüfen der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung z. B. dann als sehr zeitaufwändig erweisen kann, wenn ein Verteidiger seinen Kanzleisitz weit entfernt vom Gerichtsitz hat und deshalb extra anreisen muss, um Daten zu prüfen, die über Internet sehr viel einfacher abgerufen werden könnten.

Vor dem Hintergrund verschiedener Besonderheiten im Strafprozess hält die BRAK jedoch für nicht überzeugend, dass nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung im Internet veröffentlicht werden sollen. Sie legt im Einzelnen dar, weshalb in einigen Fällen dennoch ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich bleibt.

Bedenken äußert die BRAK auch dagegen, dass die Veröffentlichung von spruchkörper-internen Geschäftsverteilungsplänen unterbleiben soll.

Soweit der Referentenentwurf eine Änderung des § 32 GVG vorsieht, begrüßt die BRAK eine Anpassung durch Herabsetzung der Voraussetzungen für die „Unfähigkeit zum Schöffenamt“ aufgrund vorheriger Strafen. Allerdings kritisiert sie auch hier die geplante Umsetzung im Detail.

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass Straftaten nach einer gewissen, an die Grundsätze beim Bundeszentralregister angelehnten Frist für die „Unfähigkeit“ zum Schöffenamt außer Betracht bleiben sollen. Denn das Führungszeugnis gestattet in jahrzehntelanger Übung eine sinnvolle Bewertung der Schwere einer Strafe. Für nicht nachvollziehbar hält sie jedoch, dass sämtliche Verurteilungen – auch Freiheitsstrafen – wegen bloß fahrlässiger Taten wie bisher in § 32 GVG völlig unberücksichtigt bleiben sollen; dies weicht in jeder Hinsicht von den Regelungen im BZRG ab.

Für problematisch hält die BRAK ferner, dass zwar die Grenze von 90 Tagessätzen aus dem Bundeszentralregistergesetz übernommen wird, aber nicht die Einschränkungen, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt. Dies kann aus ihrer Sicht zu Wertungswidersprüchen führen. Um diese zu vermeiden, schlägt die BRAK vor, die Mitwirkung als Schöffin oder Schöffe von der Vorlage eines eintragslosen Führungszeugnisses abhängig zu machen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2024

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Nicht überall im Wochenendhausgebiet müssen entsprechende Gebäude erlaubt sein

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 746/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 3 K 746/23 vom 25.09.2024

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies auch die Klage ab.

Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden, sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei. Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Modernisierung des Schiedsgerichtsverfahrens

Die Bundesregierung will das Schiedsgerichtsverfahren punktuell anpassen und so modernisieren. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf (20/13257) soll demnach der Streitbeilegungsstandort Deutschland gestärkt und „die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren“ weiter erhöht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.10.2024

Die Bundesregierung will das Schiedsgerichtsverfahren punktuell anpassen und so modernisieren. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf (20/13257) soll demnach der Streitbeilegungsstandort Deutschland gestärkt und „die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren“ weiter erhöht werden. Die Anpassungen ergeben sich zum einen aus internationalen Vereinbarungen. Wie die Bundesregierung ausführt, sollen unter anderem Änderungen am Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2006 bedarfsgerecht ins deutsche Recht überführt werden. Ferner soll unter den Schlagwörtern „Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts“ etwa Englisch als Gerichtssprache gestärkt und der Einsatz digitaler Hilfsmittel ermöglicht werden. Als „weitere Maßnahmen zur Förderung des Streitbeilegungsstandorts“ sieht der Entwurf unter anderem vor, dass Schiedssprüche unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden können. Damit solle die Rechtsfortbildung gefördert werden. Zudem sollen Schiedsrichterinnen und -richter demnach die Möglichkeit erhalten, Sondervoten zu Schiedssprüchen festzuhalten.

Der Bundesrat fordert in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, an einer Formvorschrift zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen festzuhalten, da formfreie Schiedsvereinbarungen zu Rechtsunsicherheiten führten. Die Bundesregierung teilt diese Sorge in ihrer Gegenäußerung nicht und lehnt die Forderung ab.

Den Gesetzentwurf will der Bundestag am 17. Oktober 2024 in erster Lesung beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 699/2024

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Bundesregierung will Amtsgerichte stärken

Die Bundesregierung will Amtsgerichte in Zivilsachen stärken. Um der rückläufigen Zahl von erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Amtsgerichten zu begegnen, soll der sogenannte Zuständigkeitsstreitwert erhöht werden. Danach sollen Verfahren, in denen die Geldansprüche maximal 8.000 Euro betragen, künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten geführt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.10.2024

Die Bundesregierung will Amtsgerichte in Zivilsachen stärken. Um der rückläufigen Zahl von erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Amtsgerichten zu begegnen, soll der sogenannte Zuständigkeitsstreitwert erhöht werden. Danach sollen Verfahren, in denen die Geldansprüche maximal 8.000 Euro betragen, künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten geführt werden. Bislang liegt der in Paragraf 23 Nummer 1 Gerichtsverfassungsgesetz geregelte Zuständigkeitsstreitwert bei 5.000 Euro. Wie die Bundesregierung in einem entsprechenden Gesetzentwurf „zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ (20/13251) ausführt, ist dieser Betrag zuletzt 1993 angepasst worden. Neben der Stärkung der Amtsgerichte will die Bundesregierung zudem die Spezialisierung von Amts- beziehungsweise Landgerichten fördern. Dazu ist vorgesehen, dass bestimmte Zivilverfahren unabhängig vom Streitwert vor Amts- beziehungsweise Landgerichten verhandelt werden. So sollen beispielsweise bestimmte nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt werden. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass in diesen Verfahren Ortsnähe oft eine besondere Rolle spiele. „Streitigkeiten zu Vergabesachen oder aus Heilbehandlungen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen“, heißt es weiter.

Der Entwurf sieht zudem eine weitere Anpassung mit Bezug auf die Kostenfestsetzung in Verfahren vor. So soll in der Zivilprozessordnung eine Regelung geschaffen werden, „die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes ermöglicht“. Entsprechend sollen auch in anderen Verfahrensordnungen entsprechende Regeln eingeführt werden. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, auch im Sozialgerichtsgesetz eine entsprechende Regelung zu schaffen. Die Bundesregierung will das laut ihrer Gegenäußerung prüfen. Schließlich soll mit dem Entwurf ein spezielles Problem der bayerischen Justiz gelöst werden, wie die Bundesregierung ausführt. Danach soll im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz „eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind“. Aufgrund der bislang unklaren Regelungen werden aktuell keine Richterinnen und Richter an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet. „Dies hat zur Folge, dass dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen können, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten“, heißt es dazu.

Der Entwurf soll am 17. Oktober 2024 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 699/2024

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Schlecht organisiert: Termin verpasst, keine Wiedereinsetzung

Eine Anwältin fuhr zu spät los, ohne Handy und Anwaltsausweis. Dass sie den Gerichtstermin verpasste, sei ihr anzulasten, so der Anwaltsgerichtshof NRW (Az. 2 AGH 01/24). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2024 zum Beschluss 2 AGH 01/24 des AGH Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2024

Eine Anwältin fuhr zu spät los, ohne Handy und Anwaltsausweis. Dass sie den Gerichtstermin verpasste, sei ihr anzulasten, so der AGH NRW.

Eine Rechtsanwältin, die in Hamm (Westf.) zu spät zu einem Termin erscheint, handelt bereits deshalb sorgfaltswidrig, wenn sie erst 75 Minuten zuvor mit dem Pkw für eine 75 Kilometer lange Strecke zu diesem Termin aufbricht. Dies hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen entschieden. Dies gelte umso mehr, da sie das Gericht nicht telefonisch über die Verspätung informiert habe. Ebenso wenig habe sie einen Anwaltsausweis bei sich gehabt, um schneller durch die Sicherheitsschleuse zu gelangen (Beschluss vom 05.09.2024, Az. 2 AGH 01/24).

Das Anwaltsgericht hatte die Frau wegen einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung verurteilt. Dagegen war sie in Berufung gegangen, an einem Freitag um 13 Uhr sollte der Verhandlungstermin stattfinden. Die Anwältin erschien jedoch 45 Minuten zu spät – da hatte das Gericht die Berufung bereits verworfen. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung verwarf der AGH nun als unbegründet.

AGH NRW moniert unzureichende Anreiseplanung

Allein die eingeplante Fahrzeit sei unrealistisch gewesen: Für eine Autofahrt von 75 Kilometern zwischen Kanzlei und Gerichtsgebäude nur 75 Minuten Fahrtzeit einzuplanen, setze für ein rechtzeitiges Erreichen des Zielortes eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h voraus, rechnete der AGH vor. Innerstädtisch sei diese Geschwindigkeit nicht gestattet, außerorts erscheine eine entsprechend schnelle Fahrt an einem Freitagmittag – insbesondere durch das aktuell zusätzlich von Baustellen durchzogene Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen. Auch fürs Parken und den Fußweg zum Gerichtsgebäude hätte sie weitere Zeit einplanen müssen.

Hinzu kam, dass die Anwältin das Gericht nicht kontaktiert und über die Verzögerung informiert hatte. Dabei sei es schon unzureichend, dass sie kein funktionsfähiges Handy mit sich trug. In dem Fall hätte sie eine Tankstelle oder einen Rastplatz anfahren müssen, um das Gericht anzurufen – dies sei Anwältinnen und Anwälten nach ständiger Rechtsprechung zuzumuten.

Dazu monierte das Gericht, dass die Anwältin ihren Anwaltsausweis nicht dabeihatte, was die Personenprüfung verzögerte. Das Mitführen des Ausweises sei eine Sorgfaltspflicht – auch, wer ihn nur vergessen habe, müsse sich mangelnde Vorbereitung vorhalten lassen. Da sie sogar wusste, dass sie ihn nicht dabeihatte, hätte sie hierfür noch mehr Zeit einplanen müssen. Zumal sie am Gericht dem Sicherheitspersonal offensichtlich nicht bekannt war. Dass sie ortsunkundig war, lasse sich bereits daraus schließen, dass sie sich obendrein zunächst noch im Gebäude verlaufen hatte. Und schließlich, so die letzte Rüge des AGH, hätte sie die Justizmitarbeiter zumindest noch nach dem Weg fragen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU passt Produkthaftungsvorschriften an digitales Zeitalter und Kreislaufwirtschaft an

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 eine Richtlinie angenommen, mit der das Haftpflichtrecht in der EU aktualisiert wird. Die neuen Haftungsvorschriften werden der Tatsache, dass viele Produkte heutzutage digitale Funktionen haben und die Wirtschaft zunehmend kreislauforientiert wird, besser Rechnung tragen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Der Rat hat am 10.10.2024 eine Richtlinie angenommen, mit der das Haftpflichtrecht in der EU aktualisiert wird. Die neuen Haftungsvorschriften werden der Tatsache, dass viele Produkte heutzutage digitale Funktionen haben und die Wirtschaft zunehmend kreislauforientiert wird, besser Rechnung tragen.

„Die heute vom Rat angenommenen Produkthaftungsvorschriften sind gute Nachrichten für Verbraucher und Hersteller. Für geschädigte Personen wird es einfacher, Schadensersatz vor Gericht geltend zu machen. Hersteller hingegen werden von klaren Vorschriften über digitale Produkte und Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft profitieren.“

Bence Tuzson, ungarischer Minister der Justiz

Verbraucherschutz und Vorteile für den Binnenmarkt

Aufgrund technologischer Entwicklungen, neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und immer globaler werdenden Lieferketten hat die EU beschlossen, ihr Regelwerk betreffend die zivilrechtliche Haftung zu verbessern. Mit der Aktualisierung wird auch auf die Schwierigkeiten geschädigter Personen dabei eingegangen, Beweismittel zum Beweis der Haftung zu beschaffen– vor allem bei neuen Technologien.

Neue Vorschriften zur Produkthaftung kommen nicht nur den Verbrauchern zugute, sondern sie fördern auch die Verbreitung und die Annahme neuer Technologien. Außerdem geben sie Herstellern Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen.

Wichtigste Punkte

  • Digitale Wirtschaft: Mit den neuen Rechtsvorschriften wird die Definition des Begriffs „Produkt“ auf digitale Konstruktionsunterlagen und Software ausgeweitet. Außerdem können Online-Plattformen für fehlerhafte Produkte, die über ihre Plattform verkauft wurden, haftbar gemacht werden wie andere Wirtschaftsakteure auch, sofern sie als solche agieren.
  • Kreislaufwirtschaft: Wenn ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers repariert, nachgerüstet oder geupgradet wird, sollte das Unternehmen oder die Person, die das Produkt verändert hat, dafür haftbar gemacht werden.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz wurde erleichtert, indem sichergestellt wird, dass geschädigte Personen, die vor einem nationalen Gericht Schadenersatzgeltend machen, Zugang zu relevanten, in der Verfügungsgewalt des Herstellers befindlichen Beweismitteln beantragen können, um ihre Ansprüche nachzuweisen.
  • Von Herstellern aus Drittländern gekaufte Produkte: Damit Verbraucherinnen und Verbraucher für Schäden entschädigt werden, die durch außerhalb der EU hergestellte Produkte verursacht wurden, kann nach den neuen Vorschriften das Unternehmen, dass das Produkt eingeführt hat, oder der Bevollmächtigte des Herstellers in der EU für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Wenn es für geschädigte Verbraucher übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden nachzuweisen, kann ein Gericht entscheiden, dass der Kläger lediglich nachweisen muss, dass das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft war oder dass seine Fehlerhaftigkeit den Schaden wahrscheinlich verursacht hat.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Produkthaftungsvorschriften der EU wurden 1985 eingeführt. Sie wurden geschaffen, um geschädigte Personen für Körper- oder Sachschäden, die sie aufgrund eines fehlerhaften Produkts erlitten haben, zu entschädigen, und zwar einfach aufgrund eines Nachweises, dass ein Produkt fehlerhaft war und dass diese Fehlerhaftigkeit die Verletzung oder den Schaden verursacht hat.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Cyberresilienzgesetz: Rat verabschiedet neues Gesetz über Sicherheitsanforderungen für digitale Produkte

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 einen neuen Rechtsakt in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen angenommen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Produkte – wie Heimkameras, Kühlschränke, Fernsehgeräte und Spielzeug, die vernetzt sind – sicher sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden („Cyberresilienzgesetz“).

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 einen neuen Rechtsakt in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen angenommen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Produkte – wie Heimkameras, Kühlschränke, Fernsehgeräte und Spielzeug, die vernetzt sind – sicher sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden („Cyberresilienzgesetz“). Mit der neuen Verordnung sollen die Lücken geschlossen, die Verknüpfungen zu geltenden Rechtsvorschriften präzisiert und die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Cybersicherheit kohärenter gestaltet werden, wodurch gewährleistet wird, dass Produkte mit digitalen Elementen, z. B. Produkte des „Internets der Dinge“, über die gesamte Lieferkette und ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicher sind.

Wichtigste Elemente der neuen Verordnung

Mit diesem neuen Rechtsakt werden EU-weite Cybersicherheitsanforderungen für Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Inverkehrbringen von Hardware- und Softwareprodukten eingeführt. Ziel ist es, sich überschneidende Anforderungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. So werden beispielsweise Software- und Hardwareprodukte mit der CE-Kennzeichnung versehen, die darauf hinweist, dass sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Die Buchstaben „CE“ erscheinen auf vielen auf dem erweiterten Binnenmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWG) gehandelten Produkten. Sie bedeuten, dass die im EWR verkauften Produkte geprüft wurden und hohe Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen erfüllen.

Die Verordnung gilt für alle Produkte, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder einem Netz verbunden sind. Es gibt einige Ausnahmen für Produkte, für die in den bestehenden EU-Vorschriften bereits Cybersicherheitsanforderungen festgelegt sind, z. B. Medizinprodukte, luftfahrttechnische Erzeugnisse und Kraftfahrzeuge.

Schließlich wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch das neue Gesetz auch ermöglicht, die Cybersicherheit bei der Auswahl und Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen zu berücksichtigen. So wird es ihnen erleichtert, Hardware- und Softwareprodukte mit den entsprechenden Cybersicherheitsmerkmalen zu erkennen.

Weiteres Vorgehen

Nach der heutigen Annahme wird der Rechtsakt in den kommenden Wochen vom Präsidenten des Rates und der Präsidentin des Europäischen Parlaments unterzeichnet und anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die neue Verordnung tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen, wobei einige Bestimmungen zu einem früheren Zeitpunkt gelten.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Plattformbeschäftigte: Rat nimmt neue Vorschriften zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen an

Der Rat der EU hat neue Vorschriften erlassen, mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für die mehr als 28 Millionen Menschen, die in der EU für digitale Arbeitsplattformen arbeiten, zu verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.10.2024

Der Rat der EU hat neue Vorschriften erlassen, mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für die mehr als 28 Millionen Menschen, die in der EU für digitale Arbeitsplattformen arbeiten, zu verbessern.

Durch die Richtlinie über Plattformarbeit wird die Verwendung von Algorithmen im Bereich der Personalverwaltung transparenter gemacht und sichergestellt, dass automatisierte Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden und Beschäftigte das Recht haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten.

Sie wird auch dazu beitragen, den Beschäftigungsstatus von Personen, die für Plattformen arbeiten, korrekt zu bestimmen, wodurch diese in die Lage versetzt werden, alle ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten werden in ihrem Rechtssystem eine gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses festlegen, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird nun vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet und tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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