Kein Gebührenanspruch in eigener Sache: LSG München erteilt Selbstbeiordnung einer Anwältin eine Absage

Kein Gebührenanspruch in eigener Sache: LSG München erteilt Selbstbeiordnung einer Anwältin eine Absage

Die BRAK weist auf ein Urteil des LSG München hin, dass sich mit der Frage zu befassen hatte, ob eine Rechtsanwältin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Rahmen der Prozesskostenhilfe als ihre eigene beigeordnete Anwältin auftreten – und so ein staatlich vergütetes Mandat in eigener Sache schaffen kann.

BRAK, Mitteilung vom 01.09.2026

Kann eine Rechtsanwältin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als ihre eigene beigeordnete Anwältin auftreten – und so ein staatlich vergütetes Mandat in eigener Sache schaffen? Nein, entschied das Bayerische Landessozialgericht München. Die PKH diene dem gleichberechtigten Zugang zum Recht, nicht der Generierung von Gebührenansprüchen gegen die Staatskasse.

Hohe Wohnkosten und gescheiterter Eilantrag
Die Antragstellerin, eine derzeit einkommenslose Rechtsanwältin, bewohnte mit ihrem minderjährigen Sohn eine Immobilie mit monatlichen Miet- und Nebenkosten von über 2.500 Euro. Ende 2025 beantragte sie beim Jobcenter SGB-II-Leistungen. Die Behörde bewilligte den Lebensunterhalt, berücksichtigte die Unterkunfts- und Heizkosten jedoch nur zur Hälfte (Kopfteilprinzip) und begrenzte den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den gesetzlich halbierten Basistarif. Die Übernahme von Pflichtbeiträgen zum anwaltlichen Versorgungswerk lehnte sie ebenso ab wie Leistungen für den Sohn, der über eigenes Vermögen verfügte.

Gegen diese Festsetzungen und weitere Einkommensanrechnungen suchte die Anwältin Eilrechtsschutz beim Sozialgericht München. Nachdem die behördliche Einkommensberechnung im Beschwerdeverfahren korrigiert und knapp 8.900 Euro nachgezahlt worden waren, verfolgte die Mutter den Eilantrag vor dem Landessozialgericht München (LSG München) weiter – unter anderem mit dem Ziel, sich im Beschwerdeverfahren selbst als Rechtsanwältin im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen zu lassen.

Entzogenes Sorgerecht: Beschwerde des Sohnes unzulässig
Das LSG verwarf die Beschwerde des minderjährigen Sohnes als unzulässig. Ein nicht prozessfähiger Minderjähriger (§ 71 SGG) kann für ein sozialgerichtliches Verfahren keine wirksame Prozessvollmacht erteilen. Da der Mutter im Vorfeld die elterliche Sorge entzogen und das Landratsamt als Vormund bestellt worden war, fehlte ihr die Vertretungsmacht (§ 1629 BGB). Eine Nachgenehmigung scheiterte an den Regeln über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen (§§ 181, 1824 BGB), da der Vormund die Prozessführung nicht genehmigte.

Klare Begrenzung bei SGB-II-Leistungen
Die Beschwerde der Mutter blieb in der Sache weitgehend erfolglos:

Kopfteilprinzip: Die Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen (§ 22 SGB II) sei rechtmäßig. Dass der Sohn wegen eigenen Vermögens keinen Leistungsanspruch hatte, wälze seinen Anteil nicht auf die Mutter ab.

Krankenversicherung: Nach § 26 SGB II ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung auf den halbierten Basistarif begrenzt. Ein Rückgriff auf den Härtefall-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung ausgeschlossen.

Kammer- und Versorgungswerkbeiträge: Diese stellen keinen eigenständigen Mehrbedarf dar; eine Berücksichtigung erfolgt nur einkommensmindernd bei vorhandenem Einkommen.

Keine Selbstbeiordnung im PKH-Recht
Den Kern der Entscheidung bildet das Begehren der Anwältin, sich selbst im Wege der PKH beiordnen zu lassen. Das LSG lehnte dies über eine teleologische Reduktion von § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 121 ZPO ab.

Die Beiordnung nach § 121 ZPO setzt gerade voraus, dass eine Partei fremde professionelle Hilfe benötigt, um ihre Rechte sachgerecht wahrnehmen zu können. Wer selbst Rechtsanwältin ist und in eigener Sache auftritt, mag Zeit, Mühe und juristische Arbeit investieren. Aber diese Arbeit ist dann Eigenaufwand der Partei – nicht beigeordnete Fremdvertretung.

Der Zweck der Prozesskostenhilfe liegt darin, finanzielle Hürden beim Gerichtszugang abzubauen. Eine Rechtsanwältin darf sich vor Gerichten ohne Anwaltszwang zwar selbst vertreten; dieser Eigenaufwand wandelt sich durch Bedürftigkeit jedoch nicht in eine vergütungsfähige Fremdvertretung um. Wer keinen fremden Beistand benötigt, kann die Staatskasse nicht für das eigene Tätigwerden in Anspruch nehmen.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltkammer

Powered by WPeMatico

Finanzämter wollen bei der Vergabe einer Steuernummer für Unternehmensgründer schneller werden

In Thüringen sollen Unternehmensgründer künftig schneller eine Steuernummer erhalten. Darauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.

Thüringer Finanzministerium, Meldung vom 01.09.2026

Die Thüringer Steuerverwaltung und der Steuerberaterverband Thüringen wollen künftig gemeinsam dafür sorgen, dass Unternehmensgründer schneller eine Steuernummer erhalten. „Damit wollen wir dafür sorgen, dass Existenzgründer im Freistaat noch schneller den Weg in die Selbständigkeit begehen können, noch schneller mit ihrer Arbeit loslegen können“, so Finanzministerin Katja Wolf.

Die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt gehört für Unternehmensgründer zu den ersten und wichtigsten Schritten auf dem Weg in die Selbständigkeit. Auf Grundlage der Angaben im übermittelten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erteilt das Finanzamt eine Steuernummer.Die Steuernummer bildet die Grundlage für die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Sie wird etwa für die Rechnungslegung, die Beantragung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Einreichung der Lohnsteueranmeldungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie für die Eröffnung von Geschäftskonten benötigt.

Ziel ist es, dass in Fällen einer Unternehmensgründung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer als Ordnungskriterium vergeben wird, sofern aus fachlicher Sicht kein besonderer Prüfungsbedarf besteht. Voraussetzung ist, dass der Fragebogen vollständig und korrekt ausgefüllt sowie die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht werden.

Bislang konnte der Prozess auch mal mehrere Wochen in Anspruch nehmen, bis alle Voraussetzungen erfüllt waren, um eine Steuernummer vergeben zu können.Katja Wolf: „Wir haben im Koalitionsvertrag als Ziel der Landesregierung festgeschrieben, dass wir Bürokratie abbauen und Dinge beschleunigen wollen. Auch im Programm der Bundesregierung für Aufschwung und Beschäftigung wird für die Vergabe einer Steuernummer eine 4-Wochen-Frist angestrebt.“

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und die erforderlichen Unterlagen können über das ELSTER-Portal – „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ (www.elster.de) elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Für die elektronische Übermittlung des Fragenbogens ist eine Registrierung bei „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ erforderlich. Hierfür genügt zunächst eine Registrierung mit Hilfe einer E-Mail-Adresse.

Im Rahmen des Registrierungsprozesses erhält der Unternehmensgründer zwei E-Mails: zunächst eine E-Mail mit einem Bestätigungslink zur Verifizierung der angegebenen E-Mail-Adresse und anschließend eine weitere E-Mail mit einer Aktivierungs-ID und einem Aktivierungs-Code. Auf dieser Grundlage wird eine Zertifikatsdatei erstellt.

Mit diesem Zertifikat kann jedoch zunächst nur der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Sobald das Finanzamt dem Unternehmen eine Steuernummer zugeteilt hat, kann die bisherige Registrierung in ein vollwertiges ELSTER-Benutzerkonto umgewandelt werden. Erst dann steht der vollständige Leistungsumfang von ELSTER, insbesondere für Steuererklärungen, Voranmeldungen, Bescheinigungen und Anträge zur Verfügung.

Quelle: Thüringer Finanzministerium

Powered by WPeMatico

Strategische Neuausrichtung des IT-Betriebs in der Berliner Steuerverwaltung: Finanzämter während der Umstellung für den Publikumsverkehr geschlossen

Die Berliner Steuerverwaltung richtet ihren IT-Betrieb strategisch neu aus und verlagert das automatisierte Besteuerungsverfahren. Dieses wird künftig über das Rechenzentrum von Dataport AöR laufen. Dataport ist zentraler Dienstleister der it-nordkooperation, ein Verbund von sechs Steuerverwaltungen aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Senats­verwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 01.09.2026

Die Berliner Steuerverwaltung richtet ihren IT-Betrieb strategisch neu aus und verlagert das automatisierte Besteuerungsverfahren. Dieses wird künftig über das Rechenzentrum von Dataport AöR laufen. Dataport ist zentraler Dienstleister der it-nordkooperation, ein Verbund von sechs Steuerverwaltungen aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Die Bündelung der IT-Infrastruktur im Data Center Steuern (DCS) von Dataport bringt für das Land Berlin konkrete Vorteile: Die Nutzung einheitlicher Standards verbessert die Zusammenarbeit, sorgt für einen schnellen Datenaustausch und ermöglicht einen nachhaltigen, skalierbaren und zukunftsfähigen IT-Betrieb. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Es werden Ressourcen gebündelt und länderspezifische Besonderheiten standardisiert – ohne Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten zu verlieren. Im steuerlichen Bereich obliegt die fachliche Verantwortung weiterhin dem Land Berlin, lediglich die Bereitstellung des IT-Systems wechselt zum Dienstleister Dataport.

Tanja Mildenberger, Finanzstaatssekretärin: „Wir treiben die Digitalisierung der Berliner Steuerverwaltung konsequent voran. Die gemeinsame Nutzung des Rechenzentrums von Dataport ist hierfür ein weiterer Beleg. Ein entsprechendes Verwaltungsabkommen für diese langfristig angelegte produktive Partnerschaft hatten wir bereits im Jahr 2025 mit der it-nordkooperation unterzeichnet. Umso mehr freue ich mich über den bevorstehenden Abschluss der IT-Konsolidierung und die damit verbundene Verlagerung des automatisierten Besteuerungsverfahrens. Damit schaffen wir die Grundlage für mehr Effizienz, Sicherheit und Stabilität im IT-Betrieb.“

Abschluss der IT-Konsolidierung erfordert temporäre Schließung der Finanzämter

Für die Migration der Steuerdaten in das DCS von Dataport ist es erforderlich, die Berliner Finanzämter temporär für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Zeitraum vom 4. bis zum 8. September 2026 werden die Finanzämter daher nur telefonisch für allgemeine steuerliche Auskünfte erreichbar sein. Steuerpflichtige haben außerdem die Möglichkeit, für ihr Anliegen das Kontaktformular im Online-Finanzamt ELSTER zu nutzen. In den kommenden fünf Tagen werden alle Stammdaten migriert. Hierzu zählen beispielsweise der Name, die Adresse und das Geburtsdatum sowie die Werte und Nachweise, die das Finanzamt benötigt, um die Steuern zu berechnen. Der Schutz der sensiblen Steuerdaten hat dabei höchste Priorität. Alle Migrationsschritte erfolgen nach den strengen Sicherheitsstandards und datenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Maßnahme ist Teil einer langfristig angelegten strategischen Neuausrichtung der Steuerverwaltung Berlin. Bereits am 1. Dezember 2025 wurde die Grundlage hierfür mit dem Verwaltungsabkommen zur Beteiligung des Landes Berlin an der it-nordkooperation und zur gemeinsamen Nutzung der IT-Infrastruktur gelegt. Mit der Verlagerung des automatisierten Besteuerungsverfahrens und der Migration der Steuerdaten in das DCS von Dataport erfolgt nun der nächste Schritt zur Umsetzung dieser gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung.

 

Quelle: Senats­verwaltung für Finanzen Berlin

Powered by WPeMatico

Verständliche Behördensprache: Nordrhein-Westfalen macht Finanzamts-Post lesbarer

Mehr als 730 Textbausteine in Schreiben der Finanzverwaltung sind grundlegend überarbeitet worden. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen auf den ersten Blick verstehen, worum es geht und was sie tun müssen. Das Bund-Länder-Projekt wurde auf Initiative von Nordrhein-Westfalen eingerichtet und gemeinsam mit dem Bund geleitet. Eine wissenschaftliche Untersuchung des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache bestätigt den Erfolg.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.09.2026

Mehr als 730 Textbausteine in Schreiben der Finanzverwaltung sind grundlegend überarbeitet worden. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen auf den ersten Blick verstehen, worum es geht und was sie tun müssen. Das Bund-Länder-Projekt wurde auf Initiative von Nordrhein-Westfalen eingerichtet und gemeinsam mit dem Bund geleitet. Eine wissenschaftliche Untersuchung des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache bestätigt den Erfolg.

Klare Sätze, nachvollziehbare Erklärungen, ein freundlicher Ton: An diesem Anspruch hat Nordrhein-Westfalen die Schreiben der Finanzverwaltung grundlegend neu ausgerichtet. Auf Initiative des Landes haben Bund und Länder gemeinsam über 730 Textbausteine überarbeitet, die in der täglichen Korrespondenz der Finanzämter mit Bürgerinnen und Bürgern zum Einsatz kommen.

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Wer einen Brief vom Finanzamt öffnet, soll sofort verstehen, worum es geht und was zu tun ist. Über 730 Texte haben wir gemeinsam mit Bund und Ländern neu geschrieben, damit genau das gelingt. Verständliche Sprache ist Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihrem Staat vertrauen.“

Studie belegt: 90 Prozent finden die neuen Texte verständlicher

Das Leibniz-Institut für Deutsche Sprache hat die Überarbeitung wissenschaftlich begleitet und in einer Studie mit mehr als 200 Teilnehmern überprüft. Das Ergebnis ist eindeutig: Rund 90 Prozent der Befragten bewerteten die neuen Formulierungen im direkten Vergleich als verständlicher und freundlicher. Die Teilnehmer hatten keinen beruflichen Bezug zur Finanzverwaltung. Ihre Einschätzung bildet also die Perspektive ab, die zählt: die der Bürgerinnen und Bürger.

Klare Sprache, schnellere Verfahren

Der neue Standard zeigt sich an konkreten Beispielen. Aus „Gemäß §§ 149, 150 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG ergibt sich für Sie eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung“ wird: „Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.“ Gleicher Inhalt, halbe Länge, sofort verständlich. Von der klareren Sprache profitieren beide Seiten. Bürgerinnen und Bürger sparen Zeit, die Finanzämter können Verfahren schneller abschließen.

Dauerhafte Aufgabe, dauerhafter Anspruch

Die Überarbeitung der Finanzamts-Post geht weiter. Bund und Länder haben vereinbart, neue Schreiben von Anfang an in verständlicher Sprache zu verfassen. Nordrhein-Westfalen wird diesen Prozess weiter vorantreiben.

Powered by WPeMatico

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekanntgegeben.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2142/00024/010/001 vom 01.09.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist über Mein ELSTER (www.elster.de) möglich. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Im Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 kann in der Anlage LuF zudem eine Rücklage zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025, BStBl I Seite 2042) gebildet werden. Dies gilt auch für Betriebe der gewerblichen Tierzucht.

Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 76. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im August 2026 voraussichtlich +2,9 %

Das Statistische Bundesamt informiert, dass die Inflationsrate in Deutschland im August 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen wird.

Statistisches Bundesamt, Pressemittelung vom 31.08.2026

Verbraucherpreisindex, August 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2026:

+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2026 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im August 2026 voraussichtlich +2,4 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 10,5 %. Damit nimmt die Teuerung für Energie im August weiter zu (Juli 2026: +8,3 % gegenüber Juli 2025; Juni 2026: +3,4 % gegenüber Juni 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2026

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt (Az.IV D 4 – S 2149/00010/019/034).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2149/00010/019/034 vom 27.08.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG). Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico

Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss (Az. 5 W 18/26).

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 27.08.2026 zum Beschluss 5 W 18/26 vom 17.08.2026

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss.

Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und möchte wegen Zahlungsrückständen die Versorgung bei einem Kunden unterbrechen lassen. Die Unterbrechung ist u. a. bei Zahlungsverzug nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen. Zur Durchsetzung der Unterbrechung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.

Das Landgericht hat den Eilantrag, einem Mitarbeiter den Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 5. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.

Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese könne sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben – in der Information bereits nicht konkret genannten – gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten. Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax seien möglich.

Die unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig sei. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei, sei ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern nicht zulässig. Die Mitteilung an den Kunden solle den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen könne nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrundeliegende EU-Richtlinie verdeutliche, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Was ist neu im September 2026?

Strengere Regeln für die Bewerbung „umweltfreundlicher“ Produkte, ein moderneres Steuerberatungsrecht sowie ein Alkoholverbot an Bahnhöfen. Die Bundesregierung hat die wichtigsten Informationen zu Neuregelungen im September 2026 im Überblick veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.08.2026

Strengere Regeln für die Bewerbung „umweltfreundlicher“ Produkte, ein moderneres Steuerberatungsrecht sowie ein Alkoholverbot an Bahnhöfen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Neuregelungen im September 2026 im Überblick.

Regeln und Transparenz bei Produkten verstärken

Ab dem 27. September müssen Unternehmen Werbebegriffe wie „umweltfreundlich“ belegen können, um Greenwashing zu verhindern. Nicht mehr zulässig sind zum Beispiel pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Nur noch staatliche oder nach festgelegten Systemen zertifizierte Siegel dürfen von Unternehmen verwendet werden.
Zusätzlich gibt es zwei neue EU-weite Labels: Das „Gewährleistungslabel“ informiert über den mindestens zweijährigen Reparatur- oder Ersatzanspruch, das „GARAN-Label“ kennzeichnet zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Ziel ist es, Käuferinnen und Käufer vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und ihnen nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Moderneres Steuerberatungsgesetz kommt

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot. Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender bei der Steuererklärung unterstützen.

So dürfen Lohnsteuerhilfevereine weitreichender bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das mehr Auswahl. Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erlaubt. Diese Grenze entfällt ersatzlos.

Alkoholverbot an Bahnhöfen tritt in Kraft

Die Deutsche Bahn führt ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an ihren rund 5.400 Bahnhöfen ein, um die Sicherheit zu erhöhen. Ab dem 1. September gilt das Verbot bereits am Berliner Hauptbahnhof, in Berlin Gesundbrunnen sowie in Kiel und Braunschweig. Das Verbot betrifft die Bahnsteige und Bahnhofshallen. Wer dort künftig trinkt, verstößt gegen die Hausordnung und muss mit Konsequenzen rechnen.

Der Konsum in gastronomischen Betrieben der Bahnhöfe sowie das Mitführen verschlossener alkoholischer Getränke bleiben weiterhin gestattet. Bis zum 15. Oktober soll die Regelung schrittweise auf alle weiteren Bahnhöfe ausgeweitet werden.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Arbeitsmarkt bleibt angespannt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Arbeitsmarktzahlen im August 2026 veröffentlicht. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt bleibt trotz leichter wirtschaftlicher Erholung angespannt.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 28.08.2026

Angesichts der anhaltend schwierigen geopolitischen und wirtschaftlichen Lage bleibt die Situation auf dem Arbeitsmarkt trotz leichter wirtschaftlicher Erholung angespannt. Im August 2026 waren insgesamt 3,06 Millionen Menschen arbeitslos. Das waren rund 54.000 mehr als im Vormonat. Im Zuge der anhaltenden Sommerpause ist ein Anstieg in diesem Monat normal. Im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre stieg die Arbeitslosigkeit im August um 62.000. Die Arbeitslosenquote liegt bei 6,5 Prozent und ist damit gegenüber Juli um 0,1 Prozentpunkte gestiegen. Saisonbereinigt waren im August 4.000 Menschen mehr arbeitslos als im Juli.

Das Risiko, durch den Verlust der Beschäftigung arbeitslos zu werden, ist im langjährigen Vergleich trotz kontinuierlicher Anstiege nach wie vor relativ klein. Die Chancen, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine Beschäftigung zu finden, verharren jedoch auf einem niedrigen Niveau. Im August 2026 konnten rund 177.000 Menschen ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. einer Berufsausbildung beenden, im Vorjahr waren es 169.000. Die Zahl der Stellenneumeldungen lag im August 2026 bei 142.000. Die Stellenzugänge haben damit in saison- und kalenderbereinigter Rechnung gegenüber dem Vormonat um 6.000 zugenommen.

102.000 Bewerberinnen und Bewerber für einen Ausbildungsplatz hatten bis zum August 2026 weder eine Ausbildungsstelle noch eine Alternative gefunden. Dem stehen 116.000 Ausbildungsstellen gegenüber, die noch unbesetzt sind.

Die Zahl der Erwerbstätigen hat nach ersten Hochrechnungen des Statistischen Bundesamtes im Juli 2026 saisonbereinigt um 14.000 abgenommen, nach Rückgängen um 23.000 im Juni und 27.000 im Mai. Ohne Beschäftigungsaufnahmen von ausländischen Staatsangehörigen würde die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland schon seit längerem und noch stärker sinken. Im Juni waren 6,02 Millionen Ausländer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Deren Zahl ist im Vergleich zum Vorjahr um 184.000 gestiegen. Dieser Zuwachs geht vollständig auf Personen aus sogenannten Drittstaaten zurück, darunter 64.000 auf die Ukraine, 51.000 auf die Asylherkunftsländer und 17.000 auf Länder aus dem Westbalkan.

„Als Bundesregierung tun wir alles für mehr Wirtschaftswachstum, um den Arbeitsmarkt zu stärken. Dazu gehört auch, dass wir unseren Sozialstaat effizienter machen. Erste konkrete Schritte werden wir noch in diesem Herbst umsetzen.

Außerdem reformieren wir die Arbeitsförderung und investieren in Qualifizierung und Weiterbildung. So unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Arbeitskräfte auch in Krisenzeiten zu halten. Gleichzeitig erleichtern wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit neuen Job-to-Job-Modellen den Wechsel von einem Arbeitgeber zum anderen. Das ist insbesondere in den von Transformation betroffenen Branchen eine echte Chance für Beschäftigte und Unternehmen.

Für junge Menschen gilt es jetzt, die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt zu nutzen und so den Weg in eine gute berufliche Zukunft etwa im Handwerk zu starten. Denn die Azubis von heute sind die Fachkräfte von morgen, die unser Land voranbringen.“ Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico