Für eine höhere Tarifbindung: Bundestariftreuegesetz in Kraft

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 01.05.2026 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.05.2026

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten.

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten seit 1. Mai 2026 tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Das Bundestariftreuegesetz ist nun in Kraft getreten.

Das Gesetz gilt für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sind auf ein absolutes Minimum begrenzt: Im Vergabeverfahren kann ein Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden.

Anreize für mehr Tarifbindung

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte zu dem Vorhaben erklärt: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben. Bisher waren tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kamen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewarben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten konnten ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das verzerrte den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen“.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Künftig wird das Gesetz den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten auch auf Bundesebene einschränken. Und das kommt zum passenden Zeitpunkt: Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden“, so Ministerin Bas.

Quelle: Bundesregierung

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Zahlungspflicht für Karateunterricht: Stillschweigende Verlängerung eines Trainingsvertrages in Karateschule

Das AG München entschied, dass durch die fortgesetzte Teilnahme des Sohnes am Karatetraining nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Dienstvertrag zustande kam und der Vater daher zur Zahlung der ausstehenden Trainingsgebühren verpflichtet ist (Az. 191 C 10975/25).

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Urteil 191 C 10975/25 vom 09.02.2026 (rkr)

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d. h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für die Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgericht München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht und führte in seinem Urteil u. a. wie folgt aus:

„Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, sodass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn – der eigentliche Leistungsempfänger – daran mitwirkte. Der Trainingsvertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Betriebsratswahl: Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht während des Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung weiter fort

Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).

ArbG München, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 19 BVGa 26/26 vom 23.04.2026

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 19 BVGa 26/26) ging es um einen Antrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zu streichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei.

Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.02.2026 vorsah. Der Mitarbeiter hat sich in einem parallel geführten Individualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, die Vertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des § 15 Abs. 6 TzBfG vor.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Bedingung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (vgl. BAG, Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04 –, BAGE 112, 305-310) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Antragsgegner berufen sich hingegen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Tatsache, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 23.04.2026 zurückgewiesen, denn es fehle sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, denn der betreffende Mitarbeiter sei während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung sei auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen. Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung – bzw. vorliegend der Befristung – liege ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithin weiterhin gegeben sei, sei eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Form einer Streichung nicht erforderlich. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl sei unverhältnismäßig. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits unzulässig.

Quelle: Arbeitsgericht München

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Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das KG Berlin hat die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 20 VKl 1/25 vom 30.04.2026

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn

  1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
  2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Quelle: Kammergericht Berlin

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Faire Mobilität von Arbeitskräften: EU-Kommission begrüßt Zustimmung der Mitgliedstaaten zu neuen Regeln

Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die EU-Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die Europäische Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, erklärte: „Die neuen Vorschriften werden den Sozialschutz mobiler Arbeitnehmer stärken, den Zugang zu Leistungen verbessern und sie an die soziale Sicherheit anpassen. Sie werden es Unternehmen erleichtern, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich der Nutzung digitaler Instrumente. Die neuen Vorschriften werden auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen verbessern, indem der Informationsaustausch verbessert, klarere Verfahren und Zeitpläne eingeführt und neue Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Missbrauch und Fehlern bereitgestellt werden. Ich zähle auf den Rat und das Parlament für eine rasche Annahme der vorläufigen Einigung.

Wichtigste Änderungen

Zu den wichtigsten Änderungen der überarbeiteten Koordinierungsvorschriften gehören:

  • Verbesserter Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die im Ausland arbeiten oder leben, durch die Einführung einer kohärenten Regelung für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und neue Vorschriften für Familienleistungen. Die Vorschriften verbessern auch die Gleichbehandlung, indem festgelegt wird, wann die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger beschränken können, die weder arbeiten noch aktiv nach einer Arbeit suchen.
  • Stärkung der fairen Arbeitskräftemobilität mit einer neuen Definition des Begriffs „Betrug“ bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Einführung einer dreimonatigen Verpflichtung zur vorherigen Mitgliedschaft vor der Entsendung, einer zweimonatigen Unterbrechung zwischen Entsendezeiten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, einer neuen Verpflichtung zur vorherigen Meldung der Entsendung mit Ausnahme von Dienstreisen und einer kurzfristigen dreitägigen Entsendung (Bausektor ausgenommen).
  • Neue Regelungen für die Koordinierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Verlängerung des Zeitraums, in dem eine Person in ein anderes Land ziehen kann, um Arbeit zu suchen, wobei der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten bleibt.
  • Klarere Vorschriften, in denen festgelegt wird, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit insbesondere für die Entsendung von Arbeitnehmern und für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten geleistete Arbeit gelten.
  • Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden durch einen verbesserten Informationsaustausch über den Sozialversicherungsstatus von Personen, die in einem anderen Land arbeiten, die Einführung klarerer Verfahren und Fristen im Falle von Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten und neue Instrumente zur Verhinderung von Betrug, Missbrauch und Fehlern.

Nächster Schritt: Förmliche Bestätigung

Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament von letzter Woche gebilligt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

Quelle: Europäische Kommission

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Vertragsverletzungsverfahren im April: Verfahren zu Geldwäsche gegen Deutschland

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen. (…).

Verfahren gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Regeln zur Geldwäsche

Neben Deutschland hat die Europäische Kommission auch gegen Frankreich und Österreich Verfahren eingeleitet, weil diese Länder die Bestimmungen der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2018/1673), einschließlich Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.

In der Richtlinie werden Straftatbestände und Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen im Zusammenhang mit Geldwäsche festgelegt, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verhindern, dass Straftäter weniger strenge Rechtssysteme ausnutzen.

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, übermittelt die Kommission Aufforderungsschreiben an Österreich, Deutschland und Frankreich.

Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

(…)

Quelle: Europäische Kommission

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EuGH: Weiterleitung von TV- und Radiosignalen im Seniorenheim bleibt lizenzfrei

Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt lt. EuGH keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar (Rs. C-127/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil C-127/24 vom 30.04.2026

Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar.

Die GEMA1, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.

Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern.

Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht.2 Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.3

Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.

Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Fußnoten

1Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V.

2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

3Nach ständiger Rechtsprechung muss ein geschütztes Werk, damit eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, insbesondere unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens wiedergegeben werden, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, falls dies nicht der Fall ist, für ein neues Publikum, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Modernisierung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Stärkung einer fairen Arbeitskräftemobilität

Die EU-Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben am 29.04.2026 die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem EU-Parlament gebilligt. Das EU-Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

EU-Kommission begrüßt wichtigen Schritt zur Modernisierung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Stärkung einer fairen Arbeitskräftemobilität

Die Europäische Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die überarbeiteten Vorschriften sind ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Arbeitskräftemobilität in der EU. Sie erleichtern es den Menschen, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen oder eine Arbeit über die Grenze hinweg zu suchen, und stellen sicher, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Sie verringern auch den Verwaltungsaufwand und die Rechtsunsicherheit für grenzüberschreitend tätige Unternehmen.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben heute die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament von letzter Woche gebilligt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

Zu den wichtigsten Änderungen der überarbeiteten Koordinierungsvorschriften gehören:

Verbesserter Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die im Ausland arbeiten oder leben, durch die Einführung einer kohärenten Regelung für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und neue Vorschriften für Familienleistungen. Die Vorschriften verbessern auch die Gleichbehandlung, indem festgelegt wird, wann die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger beschränken können, die weder arbeiten noch aktiv nach einer Arbeit suchen.

Stärkung der fairen Arbeitskräftemobilität mit einer neuen Definition des Begriffs „Betrug“ bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Einführung einer dreimonatigen Verpflichtung zur vorherigen Mitgliedschaft vor der Entsendung, einer zweimonatigen Unterbrechung zwischen Entsendezeiten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, einer neuen Verpflichtung zur vorherigen Meldung der Entsendung mit Ausnahme von Dienstreisen und einer kurzfristigen dreitägigen Entsendung (Bausektor ausgenommen).

Neue Regelungen für die Koordinierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Verlängerung des Zeitraums, in dem eine Person in ein anderes Land ziehen kann, um Arbeit zu suchen, wobei der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten bleibt.

Klarere Vorschriften, in denen festgelegt wird, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit insbesondere für die Entsendung von Arbeitnehmern und für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten geleistete Arbeit gelten.

Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden durch einen verbesserten Informationsaustausch über den Sozialversicherungsstatus von Personen, die in einem anderen Land arbeiten, die Einführung klarerer Verfahren und Fristen im Falle von Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten und neue Instrumente zur Verhinderung von Betrug, Missbrauch und Fehlern.

Hintergrund

Es steht jedem Mitgliedstaat frei, die Merkmale seines eigenen Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, einschließlich der Leistungen, der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung dieser Leistungen und der zu entrichtenden Beiträge. Gleichzeitig leben oder arbeiten etwa 16 Millionen europäische Bürger in einem anderen Mitgliedstaat. Die EU legt Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und zur Gewährleistung des Sozialversicherungsschutzes fest, wenn sich eine Person innerhalb von EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bewegt.

Diese Vorschriften erleichtern die Freizügigkeit, indem sie die Kontinuität des Schutzes von Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden, Studenten und anderen gewährleisten und verhindern, dass eine Person ohne Deckung bleibt oder in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig Beiträge zahlen muss.

Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 regeln diesen Koordinierungsrahmen seit 2010. Das Parlament und die Mitgliedstaaten einigten sich nun auf überarbeitete Vorschriften, die 2016 von der Kommission vorgeschlagen wurden, um der erhöhten Mobilität der Arbeitskräfte, den Entwicklungen in den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und der einschlägigen Rechtsprechung Rechnung zu tragen.

Quelle: Europäische Kommission

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Anwalt muss Kosten für Privatgutachten selbst tragen

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt (Az. 18 Qs 26/25).

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 18 Qs 26/25 des LG Nürnberg-Fürth vom 15.04.2026

Das LG Nürnberg-Fürth war der Auffassung, dass der Anwalt die Materie selbst hätte kennen müssen – das eingeholte Privatgutachten sei unnötig gewesen.

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt. Zudem muss der Jurist die Kosten für den Ausdruck einer digitalen Akte selbst tragen – dies sei zur sachgemäßen Bearbeitung nicht geboten gewesen (Beschluss vom 15.04.2026, Az. 18 Qs 26/25).

Privatgutachten und 1.649 ausgedruckte Seiten im Verfahren gegen OB

In dem Verfahren hatte der Verteidiger den Oberbürgermeister (OB) der Stadt Nürnberg gegen den Vorwurf der Untreue verteidigt; es ging um die tarifliche Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter der Stadt. Hierzu hatte der Rechtsanwalt ein privatrechtliches Rechtsgutachten des Vizepräsidenten des LAG Nürnberg a.D. in Auftrag gegeben – dieses war für den letztlichen Freispruch des OB aber nicht relevant. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Anwalt dennoch die knapp 1.500,00 Euro für das Gutachten von der Staatskasse.

Außerdem verlangte er eine Dokumentenpauschale von ca. 265,00 Euro, weil er 1.649 Seiten einer im Rahmen der Akteneinsicht digital auf einer CD erhaltenen Akte ausgedruckt hatte. Der Ausdruck der Akte sei unerlässlich gewesen, da die Arbeit mit ausschließlich digital geführten Akten zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vollständig etabliert gewesen sei.

Er setzte schließlich die Höchstgebühren an – das Verfahren sei sehr umfangreich gewesen und zudem hätten den Oberbürgermeister im Falle einer Verurteilung schwere persönliche und berufliche Konsequenzen erwartet.

LAG: Privatgutachten war nicht notwendig

Das AG sprach ihm die Kosten für den Ausdruck zu, die Kosten für das Gutachten hingegen nicht. Sowohl der Anwalt als auch die Bezirksrevisorin legten dagegen sofortige Beschwerden zum LG Nürnberg-Fürth ein. Das LG gab nun vollumfänglich der Staatskasse recht. Weder die Kosten für die Ausdrucke noch die für das Privatgutachten seien erstattungsfähig. Beides seien keine notwendigen Auslagen gewesen.

Eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen des Beschuldigten seien grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und auch Beweise zugunsten des Beschuldigten zu erheben habe. Beschuldigte könnten allenfalls Beweisanträge stellen und Ermittlungen anregen. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa bei komplizierten technischen Fragen oder sehr abgelegenen Rechtsmaterien. Diese Notwendigkeit sei grundsätzlich „ex ante“ aus der Sicht des Beschuldigten zu beurteilen. Ausnahmsweise können zunächst nicht notwendig erscheinende Ermittlungen dennoch erstattet werden, wenn sie „ex post“ tatsächlich entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen waren.

Vorliegend sei jedoch keine dieser Ausnahmen erkennbar, so das Gericht. Hier sei es um Fragen des öffentlichen Tarifrechts gegangen. Dies sei zwar eine spezielle Rechtsmaterie, doch sie sei angesichts der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung nicht als entlegen zu bezeichnen. Es wäre dem gem. § 3 BRAO vollumfänglich mandatierten Rechtsanwalt daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht selbst zu erarbeiten. Zudem sei das Gutachten auch rückblickend nicht entscheidungserheblich gewesen.

Digitale Akten müssen nicht ausgedruckt werden

Auch die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks sei zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten gewesen. Dass die Akteneinsicht auch mittels eines Datenträgers gewährt werden könne, ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO (i. V. m. § 147 Abs. 4 StPO), wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt sei. Zudem hatte der Rechtsanwalt die Form der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt gerügt.

Die Festsetzung der Höchstgebühr (528,00 Euro Terminsgebühr) beanstandete das Gericht hingegen nicht. Bei einer Betragsrahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ sei die sog. Mittelgebühr angebracht – das wären hier 302,50 Euro gewesen. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten wurden, wobei ein Toleranzspielraum von 20 % zuzumessen sei. Einen Ermessensausfall konnte das Gericht hier aber nicht erkennen – Bedeutung und Umfang der Sache seien zulässige Kriterien für eine hohe Gebühr.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Doppelzimmer in Pflegeeinrichtungen in Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus einem Berufungsurteil des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 B 12/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil OVG 6 B 12/25 vom 29.04.2026

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus dem heutigen Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin betreibt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Strukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg.

Die Klägerin hatte auch mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Nach Auffassung des 6. Senats gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (z. B. Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bzw. drohende Isolation) abgewichen werden kann, die im Fall der Klägerin jedoch nicht vorliegen. Die Regelungen der Verordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhen insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz. Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten auf Seiten der Betreiber wird hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen. Das Einzelzimmergebot der Strukturqualitätsverordnung ist als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zu beanstanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hinweis zur Rechtslage

Strukturqualitätsverordnung

§ 8 Wohnflächen und Ausstattung

(1) …

(2) Das unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig. …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) …

(2) Erfüllt eine Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium ist, die Mindestanforderungen des § 8 Absatz 2 Satz 1, 2 oder Satz 5, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 oder § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht und sind Ausnahmen oder Abweichungen nicht statthaft, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen eine angemessene Frist einzuräumen. Die Frist darf zehn Jahre nicht übersteigen. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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