Der BGH hat entschieden, dass die Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist (Az. XI ZR 401/12).