„Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht

Die EU-Kommission hat ihre Ergebnisse aus dem „Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht. Die Bewertung enthält keine legislativen Empfehlungen, zeigt jedoch Bereiche auf, in denen Verbesserungen möglich sind, und legt den Grundstein für das künftige Gesetz über digitale Fairness.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2024

Die Europäische Kommission hat ihre Ergebnisse aus dem „Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht. Die Bewertung enthält keine legislativen Empfehlungen, zeigt jedoch Bereiche auf, in denen Verbesserungen möglich sind, und legt den Grundstein für das künftige Gesetz über digitale Fairness (Digital Fairness Act). Eine umfassende öffentliche Konsultation wird für 2025 erwartet und mit dem Legislativvorschlag für den Digital Fairness Act kann zum Jahreswechsel 2025/2026 gerechnet werden.

Die Überprüfung konzentrierte sich auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (CRD) und die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (UCTD). Die bestehende Gesetzgebung habe für Rechtssicherheit und Verbrauchervertrauen gesorgt. Dennoch stehen Verbraucher in der digitalen Landschaft nach wie vor vor großen Herausforderungen, wie z. B. irreführendes oder süchtig machendes Interface-Design, ausbeuterische personalisierte Praktiken, Schwierigkeiten bei der Kündigung oder Verlängerung digitaler Abonnements, die erzwungene Annahme unfairer Vertragsbedingungen und Probleme im Zusammenhang mit dem Handel in sozialen Medien. Diese Probleme kosten die Verbraucher schätzungsweise 7,9 Milliarden Euro pro Jahr, wobei jüngere Altersgruppen am meisten betroffen seien. Die regulatorische Belastung für Unternehmen sei gering, da die Gesetze keine Berichtspflichten vorschreiben. Schließlich bestehe die Gefahr einer regulatorischen Fragmentierung aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetze und Auslegungen. Mehrere Mitgliedstaaten haben in bestimmten Bereichen, darunter Influencer-Marketing und digitale Abonnements, neue Verbraucherschutzgesetze eingeführt oder erwägen dies.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gutschein fürs Panzerfahren – Geld zurück bei nicht durchführbarer Erlebnis-Buchung

Das AG München hat zur Kaufpreisrückzahlung eines Erlebnis-Gutscheins für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren Stellung genommen (Az. 191 C 23654/23).

AG München, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 191 C 23654/23 vom 23.05.2024 (rkr)

Die Klägerin erwarb beim Beklagten, einem Vermittler von Erlebnisgeschenken, für 342 Euro einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren in der Nähe von Oldenburg. Das Erlebnis sollte durch einen lokalen Veranstalter als Leistungserbringer durchgeführt werden. Für die Durchführung wurde zunächst der 09.10.2021 als Termin festgelegt. Dieser wurde einvernehmlich verschoben auf den 15.03.2022.

Dieser Termin wurde erneut aufgehoben; inzwischen bietet der Veranstalter das Erlebnis nicht mehr an, sodass die Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht erbracht werden konnte. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Käuferin den beklagten Vermittler auf Rückzahlung des Kaufpreises des Gutscheins. Der Vermittler behauptete, bezüglich des zweiten Termins sei keine einvernehmliche Aufhebung erfolgt. Nach den AGB mit der Klägerin gelte der Gutschein daher als eingelöst und der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und führte insoweit aus:

„Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, wenn der zuletzt vereinbarte Termin […] mit dem Leistungserbringer nicht einvernehmlich/vertragskonform wieder aufgehoben worden wäre, die Klägerin trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen wäre und nach den einbezogenen AGB des Leistungserbringers (sog. No-show) die vollständige Vergütung fällig geworden wäre. In diesem Fall wäre auch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Leistungserbringer „als fällig“ auszuzahlen (§ 4 Abs. 6 AGB). […]

Vorliegend liegt der Fall einer fälligen […] Vergütung des Leistungserbringers aber nicht vor. Die Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers ist zwischen den Parteien dieses Prozesses streitig; die Beklagte vermag weder den Einbeziehungsablauf lückenlos darzustellen noch bietet sie hierfür geeignete Beweismittel an. Erst recht kann die Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht widerlegen, dass der Termin am 15.03.2022 einvernehmlich (individuell) aufgehoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerin zum Leistungserbringer kein „No-Show“ vorlag. […]

Nachdem inzwischen feststeht, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden kann […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Streitigkeiten zwischen nahen Familienangehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds

Ein Familienangehöriger hatte vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich genommen. Das LG Köln bestätigte in 2. Instanz, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist (Az. 13 S 46/24).

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 13 S 46/24 vom 26.08.2024

Streitigkeiten zwischen nahen Familienangehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds kommen immer wieder vor. Öfters stehen diese im Zusammenhang mit Nachlassangelegenheiten. Was aber ist, wenn einer der Familienangehörigen vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich nimmt? Fragen, die sich dabei zuletzt in gerichtlichen Verfahren gestellt haben, sind: Besteht gegen den Entwender ein Anspruch auf Auskunft, wohin er die Aschekapsel verbracht hat und diese ggf. herauszugeben? Wann ist die begehrte Auskunft erteilt, sodass die weitere Durchsetzung von Zwangsmitteln unzulässig wird?

Das Landgericht Köln bestätigte nun, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist.

Die Parteien sind Geschwister und streiten sich u. a. über die Totenfürsorge ihrer im Jahre 2022 verstorbenen Mutter. Unstreitig hatte der Kläger vor der seitens der Beklagten beauftragten Beerdigung die Kapsel mit der Asche seiner bereits verbrannten Mutter im Bestattungsinstitut entwendet und an sich genommen. Auf Antrag der Beklagten vor dem zuständigen Amtsgericht wurde gegen den Kläger daraufhin zunächst eine Einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, der Beklagten Auskunft zu erteilen, wohin er die Aschekapsel mit der Asche verbracht hat, wo sie sich derzeit befindet sowie die Aschekapsel an den Gerichtsvollzieher zur Weitergabe an das Bestattungsunternehmen herauszugeben. Da der Kläger diesen Anordnungen nicht nachkam, wurde gegen den Kläger auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Aus diesem Titel betrieb die Beklagte anschließend die Zwangsvollstreckung, sodass eine Zwangssicherungshypothek zu Lasten eines hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an einem Wohngrundstück eingetragen wurde. Hieraus betrieb die Beklagte nachfolgend die Zwangsversteigerung dieses Objektes.

Dagegen wandte sich der Kläger im Jahre 2023 mit der vorliegenden (Vollstreckungsgegen-)Klage vor dem Amtsgericht und behauptete, die Asche seiner Mutter sei bereits beerdigt und dazu in einem Friedwald verstreut, was er durch Schreiben auch unter Übermittlung von GPS-Daten des Bestattungsortes mitgeteilt habe. Die Herausgabe der Asche sei nach mehr als 1,5 Jahren zudem unmöglich.

Dem folgte das Amtsgericht mit seinem Urteil vom 29.02.2024 (Az. 27 C 161/23) und gab der Klage statt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, nachdem der Kläger die begehrte Auskunft erteilte habe. Mit dem Schreiben habe der Kläger GPS-Daten des Bestattungsortes der verstorbenen Mutter, und damit den Ort, an dem sich deren Asche befinde, mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestattung wie behauptet nicht stattgefunden habe oder dass die mitgeteilten GPS-Daten nicht stimmen könnten, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Vielmehr würden die Angaben des Klägers in Übereinstimmung mit den Inhalten eingereichter E-Mail-Nachrichten des Bestatters stehen. Da der Kläger die Asche seiner Mutter im Friedwald habe verstreuen lassen, sei ihm – so das Amtsgericht weiter – die Herausgabe der Asche unmöglich. Dies sei offenkundig, § 291 ZPO. Die allgemeinkundigen, in der Natur üblichen Vorgänge seien vom Kläger erläutert worden. Die Beklagte habe dagegen keine vernünftigen Anhaltspunkte vorgetragen, dass diese nicht zutreffen könnten, sodass ihre Behauptung, die Herausgabe der Asche sei möglich, ins Blaue hinein erfolgt sei. Da die geschuldete Verpflichtung des Klägers, soweit möglich, erfüllt worden sei, sei die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben. Demzufolge habe die Beklagte auch die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln hat daraufhin durch einstimmigen schriftlichen Beschluss vom 15.07.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtige die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei.

Das Landgericht führte dabei in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht entgegen dem Einwand der Beklagten nicht die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung des Klägers, die Asche sei verstreut und die Kapsel entsorgt worden, verkannt habe. Vielmehr sei das Amtsgericht im Ergebnis auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass es den Klägervortrag insoweit für erwiesen halte. Dabei habe sich das Amtsgericht an die Grundsätze der insoweit zu beachtenden freien Beweiswürdigung gehalten, sodass das Landgericht als Berufungsgericht keinen Anlass sehe, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Das Amtsgericht habe sich – so die Kammer weiter – im Wesentlichen auf drei Urkunden (zwei Schreiben des Bestatters und einen Auszug aus dem Bestattungsbuch) gestützt. Einwände gegen den Inhalt der Urkunden habe die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Es seien für die Kammer auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Verstreuung der Asche nicht, wie vom Kläger vorgetragen, stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund erfolge auch der Vortrag der Beklagten, die Herausgabe der Aschekapsel sei noch möglich, ins Blaue hinein und ohne konkreten Anhaltspunkt. Wie die verstreute Asche nach nunmehr nahezu zwei Jahren in freier Natur herausgegeben werden könne, trage die Beklagte nicht vor.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme der Beklagten hat das Landgericht Köln schließlich mit Beschluss vom 26.08.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auf Widersprüche zu dem von der Beklagten zwischenzeitlich selbst vorgelegten Gutachten verwiesen. Denn der dort bestellte Gutachter führe aus, dass „[d]ie Asche […] nach den Regeln des Friedhofsträgers dort ordnungsgemäß beigesetzt worden [sei]“. Außerdem sei die Asche nicht so bestattet, dass eine Umbettung grundsätzlich möglich sei. Denn nach zwei Jahren habe sowohl horizontal als auch vertikal eine erhebliche Durchmischung der Asche mit dem Erdreich stattgefunden und es müssten ca. 9 – 30 m² eines Hanges des Bestattungswaldes abgetragen werden, was eine Störung der Totenruhe in erheblichem Umfang – so der Gutachter weiter – mit sich brächte. Auch vor dem Hintergrund dieses Gutachtenergebnisses würde es nach Auffassung des Landgerichts daher der Beklagten obliegen vorzutragen, wie die Asche herausgegeben bzw. umgebettet werden könne. Derartiger Vortrag liege dagegen nicht vor und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Annahme des Amtsgerichts, die Herausgabe der verstreuten Asche sei jetzt nicht mehr möglich, sei wie dargestellt, nicht zu beanstanden und werde im Übrigen bestätigt durch das von der Beklagten selbst vorgelegte Gutachten.

Quelle: Landgericht Köln

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Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der Zahlung von Beratungshonoraren ist unwirksam

Das LAG Niedersachsen hat über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz in Höhe von über 200.000 Euro entschieden (Az. 10 SLa 76/24).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 10 SLa 76/24 vom 24.09.2024

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat am 24. September 2024 über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz in Höhe von über 200.000 Euro entschieden.

Der Kläger ist seit 2009 als Geschäftsführer beim beklagten Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Am 2. Mai 2023 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Zur Begründung hat er erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Beklagten ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher 217.017,71 Euro verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen zum Kläger unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.

Der Kläger hat vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der damalige Vorstand des Beklagten habe das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung sei unbegründet, denn es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung des Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Wie das Arbeitsgericht hat sie die Kündigungen für unwirksam gehalten. Die Berufung gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruches hat sie für nicht ausreichend begründet gehalten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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EuGH zur Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit durch Meta

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. So der EuGH (Az. C-446/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil C-446/21 vom 04.10.2024

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“1, „Social Plugins“2 und „Pixel“3.

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion5 die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)6 genehmigt hat.

In diesem Kontext7 hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht8.

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Fußnoten

1 Cookies, die auf dem verwendeten Gerät installiert sind, erlauben Meta, die Quelle der Aufrufe zuzuordnen.

2 Die „Social Plugins“ von Facebook werden von dritten Betreibern von Websites in ihre Seiten „eingebaut“. Am weitesten verbreitet ist die Schaltfläche „Gefällt mir“ von Facebook. Bei jedem Abruf von Websites, die diese Schaltfläche enthalten, werden die auf dem verwendeten Gerät hinterlegten Cookies, die URL der besuchten Seite und weitere Daten wie IP-Adressen und Zeitangaben an Meta übertragen. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass der Nutzer die Schaltfläche „Gefällt mir“ angeklickt hat, da die bloße Betrachtung einer Website, die ein solches Plugin enthält, ausreicht, um diese Daten anschließend an diese Gesellschaft zu übermitteln.

3 Pixel können, ebenso wie Social Plugins, in die Seiten von Websites integriert werden und ermöglichen es, Informationen über die Nutzer zu erheben, die diese Seiten besucht haben, insbesondere um die Werbung auf diesen Seiten zu messen und zu optimieren. Beispielsweise können Betreiber von Websites, indem sie einen Facebook-Pixel in ihre eigene Website integrieren, von Meta Berichte darüber erhalten, wie viele Personen ihre Werbung auf Facebook gesehen haben und sich dann anschließend mit ihrer eigenen Website verbunden haben, um diese zu besuchen oder einen Kauf zu tätigen.

4 Seit dem 6. November 2023 sind die Dienste von Facebook nur noch für die Nutzer kostenlos, die zugestimmt haben, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben und verwendet werden, um personalisierte Werbung an sie zu richten. Nutzer haben seitdem die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um Zugang zu einer Version dieser Dienste ohne zielgerichtete Werbung zu erhalten.

5 Herr Schrems nahm im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion, an der er in Wien am 12. Februar 2019 auf Einladung der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich teilnahm, auf seine sexuelle Orientierung Bezug. Es ging ihm darum, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook, einschließlich der Verarbeitung seiner eigenen Daten, zu kritisieren. Diese Podiumsdiskussion wurde per Streaming übertragen, und später wurde eine Aufzeichnung als Podcast sowie auf dem YouTube-Kanal der Kommission veröffentlicht. Herr Schrems hat jedoch diesen Gesichtspunkt seines Privatlebens in seinem Facebook-Profil nie angegeben.

6 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

7 Im Rahmen desselben Verfahrens hatte der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof bereits zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichte befragt, was zum Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16 führte (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 7/18).

8 Im Hinblick auf das Urteil vom 4. Juli 23, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr.°113/23), hat der österreichische Oberste Gerichtshof einen Teil seiner Fragen zurückgezogen.

Quelle: EuGH

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EuGH zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der DSGVO die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden. Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. So der EuGH (Rs. C-21/23).

EuGH, Pressemitteilung, vom 04.10.2024 zum Urteil C-21/23 vom 04.10.2024

DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden.

Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.

Der deutsche Bundesgerichtshof, der den Rechtsstreit zwischen zwei konkurrierenden Apothekern zu entscheiden hat, ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO). Der Gerichtshof stellt fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ermöglicht, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden. Die Möglichkeit der Mitbewerber, eine solche Klage zu erheben, besteht zusätzlich zu den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen, die in der DSGVO vorgesehen sind.

Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Folglich muss der Verkäufer diese Kunden klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Apothekern zu entscheiden. Der Apotheker, dem die « Lindenapotheke » gehört, vertreibt seit dem Jahr 2017 apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Die Kunden müssen im Rahmen der Onlinebestellung dieser Medikamente verschiedene Informationen eingeben.

Gestützt auf die deutschen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken beantragte ein Mitbewerber des Apothekers bei den deutschen Gerichten, dem Inhaber der Lindenapotheke aufzutragen, diese Tätigkeit einzustellen, solange nicht gewährleistet sei, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Die Gerichte erster und zweiter Instanz vertraten die Ansicht, dass dieser Vertrieb eine unlautere und unzulässige Praxis darstelle, da er gegen die Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO)1 verstoße. Wenn keine ausdrückliche Einwilligung der die Arzneimittel erwerbenden Kunden vorliege, komme es beim Verkauf nämlich zu einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die gemäß der DSGVO verboten sei.

Der deutsche Bundesgerichtshof stellt sich die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die es einem Mitbewerber ermöglichen, auf der Grundlage des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken Klage gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften der DSGVO zu erheben, mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Nach der DSGVO obliege die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung nämlich grundsätzlich den nationalen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen (in diesem Fall die Kunden) seien für die Durchsetzung ihrer Rechte verantwortlich. Der deutsche Bundesgerichtshof möchte außerdem wissen, ob die Daten, die beim Kauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet eingegeben werden, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn diese Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedürfen. Er hat sich daher an den Gerichtshof gewandt.

Der Gerichtshof antwortet als Erstes, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der – zusätzlich zu den Rechten und Befugnissen, die die DSGVO den nationalen Aufsichtsbehörden, den betroffenen Personen und den diese Personen vertretenden Verbänden einräumt – Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auf der Grundlage des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO gerichtlich gegen diese Person vorgehen können. Im Gegenteil – dies trägt unbestreitbar dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Im Übrigen kann sich dies als besonders wirksam erweisen, da so zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO verhindert werden können.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass die von den Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebenen Daten (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Aus diesen Daten kann nämlich mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person geschlossen werden, da eine Verbindung zwischen dieser Person und einem Arzneimittel, seinen therapeutischen Indikationen und Anwendungen hergestellt wird, unabhängig davon, ob diese Informationen den Kunden oder eine andere Person betreffen, für die der Kunde die Bestellung tätigt. Folglich ist unerheblich, dass ohne ärztliche Verschreibung Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für die Kunden bestimmt sind, die sie bestellt haben. Nach der Art der Arzneimittel und danach zu differenzieren, ob ihr Verkauf einer ärztlichen Verschreibung bedarf, liefe dem mit der DSGVO verfolgten Ziel eines hohen Schutzniveaus zuwider. Der Verkäufer muss diese Kunden daher klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Quelle: EuGH

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Grundsicherungsrecht: Schöffenbezüge müssen angegeben werden

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können (Az. L 11 AS 75/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil L 11 AS 75/21 vom 29.08.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können.

Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem Landgericht an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief.

Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte, machte es – unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge – eine Erstattungsforderung von rund 800 Euro geltend.

Hiergegen klagte der Mann und meinte, ihm stehe ein Jahresfreibetrag von 2.400 Euro für Aufwandsentschädigungen zu. Eine Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt. Vielmehr sei dem Landgericht bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei, und dem Jobcenter sei bekannt, dass er Schöffe sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er gegenüber dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er „vielleicht irgendwann“ als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht informiert. Auch ein allgemeines Beratungsgespräch befreie ihn nicht von seinen konkreten Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 wegen Verletzung des Mindestabstandsgebots verfassungswidrig?

Das OVG Rheinland-Pfalz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist (Az. 2 A 11745/17.OVG und 2 A 10357/24.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 A 11745/17.OVG vom 25.09.2024 und zum Urteil 2 A 10357/24.OVG vom 25.09.2024

Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist.

Das Land Rheinland-Pfalz ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten amtsangemessen zu besolden. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung überprüft werden kann. Dazu gehört unter anderem auch das sog. Mindestabstandsgebot. Dieses besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Mindestabstand nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt.

In dem Berufungsverfahren eines im Dienst des beklagten Landes stehenden Vermessungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) ist der 2. Senat nunmehr, wie auch schon das Verwaltungsgericht Koblenz in einem anderen Fall (vgl. hierzu dessen Pressemitteilung Nr. 13/2024 vom 5. Juni 2024), zu der Überzeugung gelangt, dass das Mindestabstandsgebot in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 in Rheinland-Pfalz nicht eingehalten wurde. Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei maßgeblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjährigen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdienerfamilie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde. Auch für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 sei nach den gesetzlichen Regelungen und der insoweit maßgeblichen Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass der Landesbesoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen habe, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie unterhalten werden könne. Ausgehend hiervon sei das Mindestabstandsgebot in der zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppe A 8 deutlich verletzt worden. So habe sich im Jahr 2012 das Grundsicherungsniveau auf 25.607,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage 29.448,65 Euro (115 % von 25.607,52 Euro). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A 8 habe jedoch lediglich 27.977,56 Euro ausgemacht und sei deshalb 1.471,09 Euro hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation zurückgeblieben, was einem relativen Fehlbetrag von rd. 5 % entspreche. Im Jahr 2013 sei der Fehlbetrag auf 1.843,76 Euro (rd. 6,1 %) und im Jahr 2014 auf 2.107,18 Euro (rd. 6,9 %) angestiegen. Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst sei keiner Rechtfertigung zugänglich. Inwiefern kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe rechtfertigen könnten, sei nicht erkennbar. Zwar könne die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung als kollidierendes Verfassungsrecht – und zwar auch bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ – unter Umständen eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation rechtfertigen. Bei Zurückbleiben der streitgegenständlichen Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liege dies jedoch anders. Jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ durch die betroffene Besoldungsgruppe müsse zwingend eingehalten werden. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot dem Grunde nach als rechtfertigungsfähig erachten wollte, führte dies vorliegend nach Überzeugung des Senats nicht zur Verneinung der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Besoldungsregelungen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung könnten den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die in Artikel 109d Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz – GG – angelegte Vorwirkung der strukturellen Nettokreditaufnahme nur zur Bewältigung einer der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen rechtfertigen. Eine Ausnahmesituation der hiermit in Bezug genommenen Konstellationen, also bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, habe der Beklagte für die streitgegenständlichen Jahre und unter Berücksichtigung der drastischen Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen nicht hinreichend schlüssig belegt. Der Beklagte habe darüber hinaus weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargetan, dass die weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 8 und die hiermit einhergehende, nahezu vollständige Angleichung der Beamtenbezüge in der untersten Besoldungsgruppe an die staatlichen Sozialleistungen Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen sei, bei dem die Einsparungen – wie es nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG geboten sei – gleichheitsgerecht hätten erwirtschaftet werden sollen. Dies sei aber (weitere) Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung zu rechtfertigen.

Da es dem Oberverwaltungsgericht verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Besoldungsregelungen selbst verbindlich festzustellen, hat der Senat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt (vgl. Art. 100 Absatz 1 GG).

Soweit der Kläger in einem weiteren Verfahren die Feststellung begehrt hat, dass auch die Besoldung ab seiner im Mai 2014 ausgesprochenen Beförderung in das Amt eines Vermessungsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) bis zum 31. Dezember 2016 verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zurückgewiesen und hiermit – im Ergebnis – die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts der vorherigen Geltendmachung. Bei diesem Erfordernis handele es sich allerdings – anders als noch von der Vorinstanz angenommen – um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Der Beamte müsse den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehre. Die Erklärung solle den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit dieser sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen könne. Aus diesem Erfordernis folge zwar grundsätzlich keine Obliegenheit des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet sei, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werde oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar sei, ob der Widerspruch weiterhin aufrechterhalten bleiben solle oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden sei, und insoweit Anlass für eine Klarstellung bestehe. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liege keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger für den Zeitraum nach seiner Beförderung vor. Der Kläger habe sich im insoweit allein maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 zu keinem Zeitpunkt mit der Begründung (bzw. einer so aufzufassenden Erklärung), dass auch seine Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 zu niedrig bemessen und deshalb zu beanstanden sei, an seinen Dienstherrn gewandt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Klage einer Arbeitnehmerin auf höheres Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich

Das LAG Baden-Württemberg hat der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen (Az. 2 Sa 14/24).

LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 2 Sa 14/24 vom 01.10.2024

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 2 Sa 14/24) der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen.

In Teilen erfolgreich war die Klägerin, die im streitigen Zeitraum in hälftiger Teilzeit auf der dritten Führungsebene des Unternehmens tätig war, im Hinblick auf die Gehaltsbestandteile Grundgehalt, Company Bonus, Pension One-Kapitalbaustein sowie virtuelle Aktien nebst Dividendenäquivalente. Insgesamt wurden der Klägerin von den eingeklagten rund 420.000 Euro brutto ca. 130.000 Euro brutto für fünf Jahre zugesprochen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage in erster Instanz noch in weiterem Umfang stattgegeben.

Nach § 3 Abs. 1 EntgTranspG ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Hintergrund des EntgTranspG sind Bestimmungen aus dem Recht der Europäischen Union. Art. 157 Abs. 1 AEUV verlangt, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt, darunter insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4, werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst. Deshalb sind § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG und im Einklang mit Art. 157 AEUV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen. Zudem gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.

Im hiesigen Fall lag das individuelle Entgelt der Klägerin sowohl unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe der dritten Führungsebene. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage primär die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt eines von ihr namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen bzw. des weltweit bestbezahlten Kollegen der dritten Führungsebene, hilfsweise die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe.

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts sah nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend indes lediglich ein hinreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung in Höhe der Differenz des männlichen zum weiblichen Medianentgelt. Art. 157 AEUV bzw. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG lassen danach nicht irgendein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine geschlechtsbedingte Vergütungsdiskriminierung ausreichen, um einen Anspruch auf den maximal denkbaren Differenzbetrag zu begründen. Vielmehr muss ein Indiz gerade für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung in einer ganz bestimmten Höhe bestehen. Da im vorliegenden Fall feststand, dass die Vergütung des zum Vergleich herangezogenen Kollegen oberhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21) und die Vergütung der Klägerin zudem unterhalb des von der Beklagten konkret bezifferten Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19) lag, bestand keine hinreichende Kausalitätsvermutung dahingehend, dass die volle Differenz des individuellen Gehalts der Klägerin zum Gehalt des namentlich benannten männlichen Kollegen bzw. dem Median der männlichen Vergleichsgruppe auf einer geschlechtsbedingten Benachteiligung beruhte.

Einen Anspruch auf Anpassung „nach ganz oben“ konnte die Klägerin nach Ansicht der 2. Kammer auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (entgegen LAG Düsseldorf 20. April 2023 – 13 Sa 535/22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach Ansicht der 2. Kammer bei Differenzierungen innerhalb der begünstigten Gruppe auf den Durchschnittswert gerichtet (im Anschluss an BAG 23. Februar 2011 – 5 AZR 84/10).

Vorliegend gelang es der Beklagten schließlich nicht, eine Rechtfertigung der danach verbleibenden Ungleichbehandlung etwa anhand der Kriterien „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ oder „Arbeitsqualität“ konkret darzulegen.

Gegen das Urteil vom 1. Oktober 2024 hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache für beide Parteien zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

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Überlassungshöchstdauer – Betriebsübergang auf Entleiherseite

Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat (Az. 9 AZR 264/23).

BAG, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Beschluss 9 AZR 264/23 (A) vom 01.10.2024

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die u. a. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält die Beklagte am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger war in der Logistik durchgängig vom 16. Juni 2017 bis zum 6. April 2022 als Leiharbeitnehmer mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zu dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte am 1. Juli 2018 war Entleiherin das Produktionsunternehmen. Die Beklagte ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW eV.

§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate „demselben Entleiher“ überlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gemäß § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei zum 16. Dezember 2018 wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Im Fall eines Übergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber beginne die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Die Beklagte beruft sich außerdem darauf, dass die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer aufgrund Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verlängert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und u. a. festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16. Juni 2021 ein Arbeitsverhältnis besteht. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte Revision eingelegt.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV zur Klärung von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/104/EG ersucht. Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anzusehen sind. Davon hängt es ab, ob das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 18 Monate nach der Überlassung des Klägers zum 16. Dezember 2018 oder erst 18 Monate nach dem Betriebsteilübergang zum 1. Januar 2020 zustande gekommen ist.

Auf die abweichend vom Gesetz nach dem Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zulässige Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten konnte sich die Beklagte nicht berufen. Sie unterhält keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb, der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterliegt. Die dort anfallenden Logistiktätigkeiten sind nicht Teil des Fertigungsprozesses.

Hinweis

Der Neunte Senat hat ein Parallelverfahren – 9 AZR 263/23 – ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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