Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 01.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalb sollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 1. Oktober 2024 veröffentlicht hat.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Wer an den Gerichtsvollzieher denkt, denkt auch heute noch oft an das Anbringen des berüchtigten Pfandsiegels. Dieses Bild hat heutzutage weitgehend ausgedient. Die Pfändung von physischen Gegenständen ist zur Seltenheit geworden. Die Vollstreckung in Geldforderungen dominiert mittlerweile. Für diese ist der Gerichtsvollzieher aber nicht zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht. Wir wollen daher die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken, indem wir ihnen diese Zuständigkeit übertragen. Wir modernisieren damit das Vollstreckungsrecht, indem wir Ressourcen besser einsetzen. So entlasten wir die Gerichte und steigern die Effizienz der Justiz.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1.) Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan

  • Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen übernehmen. Diese machen heute den weitaus größten Teil der Vollstreckungsverfahren vor den Vollstreckungsgerichten aus. Die Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück. Das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt.
  • Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, welches für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gem. § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, wird aufgelöst.
  • Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
  • Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts für das Verfahren der Vollstreckung in Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes in das Gerichtsvollzieherkostengesetz zu übertragen.

2.) Neuausrichtung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger

  • Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen werden auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei. Konkret betrifft das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten.
  • Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länder auf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden.

Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von weiteren fünf Jahren sollen die Länder zusätzlich die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden.

Der Referentenentwurf wurde am 1. Oktober 2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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Häusliche Gewalt: Gewalt und Todesdrohungen rechtfertigen alleiniges Sorgerecht

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 UF 144/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Beschluss 6 UF 144/24 vom 10.09.2024

Gewalt und Todesdrohungen des Vaters gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder rechtfertigen ihr alleiniges Sorgerecht

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen.

Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei gegenwärtig 9 und 5 Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater bestand im Jahr 2021 und erneut ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Amtsgericht habe zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter übertragen, führte der Senat aus. Bei der Entscheidung seien alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen: Hier bestehe zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spreche gegen eine „für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe“. Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Er habe sich impulsiv und unkontrolliert verhalten. Sein erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergebe sich aus den Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG. Der Mutter sei es angesichts der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen auch nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Der Vater habe sich wiederholt grenzüberschreitend verhalten und auch nicht an die Schutzanordnungen gehalten. Die an die Mutter „gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“, vertieft der Senat, „Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage“.

Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche auch der Wille der Kinder. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hätten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhalte erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung.

Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter stünden hier nicht zur Verfügung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Weniger Schriftform: Bundestag beschließt IV. Bürokratieentlastungsgesetz

Mit vielen Einzelmaßnahmen will die Regierung Bürger, Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie entlasten. Nach dem Bundestag muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen. Die BRAK nimmt ausführlich Stellung zum Entwurf des BEG IV.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2024

Mit vielen Einzelmaßnahmen will die Regierung Bürger, Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie entlasten. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Entwurf der Bundesregierung für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV, 20/11306) angenommen. Zuvor hatte der Rechtsausschuss die Vorlage noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erheblich ergänzt (20/13015). Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Regierungsfraktionen, dagegen stimmte die Gruppe Die Linke, die AfD-Fraktion enthielt sich.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlasten. Die Bundesregierung führt zur Begründung des Gesetzentwurfs aus, dass „in Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen […] die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend“ sei. Sie stellt den Gesetzentwurf in einen Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen zum Bürokratieabbau, etwa dem bereits verabschiedeten Wachstumschancengesetz.

In dem Gesetz ist u. a. vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Neuregelungen:

Digitalisierung in den Personalverwaltungen

Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse gelockert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge soll danach in Textform – z. B. per E-Mail – möglich sein, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dieser Vorschlag wahre „das berechtigte Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsbedingungen im Streitfall einfach nachweisen zu können“, heißt es in der Begründung.

Ausgenommen von der Neuregelung sind die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind. „In diesen Bereichen ist die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich“, heißt es dazu. Das betrifft unter anderem das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.

Textform bei Überlassungsvereinbarungen zur Leiharbeit

Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern von Leiharbeitnehmerinnen und -nehmern die Textform ausreichend ist.

Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.

Zudem nahmen die Koalitionsfraktionen noch etliche Änderungen an Regelungen vor, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Verzichtet wird beispielsweise auf die vorgesehene Regelung, bei Flugabfertigungen Reisepässe digital auszulesen. „Insbesondere die während des Gesetzgebungsverfahrens vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken bedürfen weiterer Prüfung“, heißt es dazu.

Regelung zu modifizierten Aufbewahrungsfristen geändert

Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurde zudem die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. „Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren durch die als bloße Entbürokratisierungsmaßnahme intendierte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren“, heißt es dazu.

Ebenfalls angenommen wurde ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen. Darin kündigen die Fraktionen weitere Anstrengungen zum Bürokratieabbau an und fordern die Bundesregierung auf, diverse weitere Vorhaben in Angriff zu nehmen beziehungsweise zu prüfen.

Änderungen im Rechtsausschuss

Zwei Tage vor dem Beschluss im Bundestag, am 25. September, hatte der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt. Die angenommenen Änderungen greifen Anregungen von Verbänden und des Bundesrates auf. Der Entwurf sieht in der geänderten Fassung nunmehr 74 statt 62 Artikel vor.

Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte. Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant. Dadurch soll die Steuerverwaltung der Länder um schätzungsweise 116 Millionen Euro entlastet werden, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden könne.

Ferner sollen Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht entlastet werden. So soll es künftig ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Gesetzentwurf ist laut Entwurf im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Der Bundesrat hatte in seiner vorherigen Stellungnahme den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt. Der Entwurf gehe aber nicht weit genug und werde dem Entlastungsbedarf der Wirtschaft nicht gerecht. Ferner hatte die Länderkammer die Bundesregierung aufgefordert, „bereits getroffene Beschlüsse, wie beispielsweise jene im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, rasch umzusetzen“. Der Bundesrat unterbreitete in seiner Stellungnahme etliche Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf, etwa um weitere Schriftformerfordernisse abzubauen.

In ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung zugesichert, einzelne Punkte davon zu übernehmen – etwa die Textform bei Arbeitsverträgen. Außerdem hatte sie die Prüfung einzelner Vorschläge der Länderkammer angekündigt, andere aber direkt abgelehnt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt (Az. 4 A 357/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 4 A 357/21 vom 01.10.2024

Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerksbetrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro. Im Bewilligungsbescheid finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos gewandt hat.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung, die noch den Großteil der Nebenbestimmungen betrifft, zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Nebenbestimmungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Sie hat hierauf keinen Anspruch. Auch könnte die Bewilligung nicht rechtmäßigerweise ohne die angegriffenen Bestimmungen bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die – nur in NRW erfolgte – Zuwendungsgewährung in Höhe des Höchstfördersatzes jedenfalls nicht ohne die angefochtenen und noch streitgegenständlichen Bestimmungen. Diese sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen den Unternehmen nur in dem Umfang verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen einzuhalten. Wird eine von ihnen gestrichen, wäre deren Einhaltung nicht mehr sichergestellt, sodass die dann ohne Genehmigung der Kommission erfolgte Bewilligung gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstieße.

Die Klage ist schon unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 richtet. Diese sind nicht selbstständig anfechtbare Inhaltsbestimmungen des Bewilligungsbescheids. In diesen Bestimmungen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert, damit die Bewilligung den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Soforthilfen an Wirtschaftsunternehmen durften danach nur gewährt werden, um Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur für Zuwendungen, die hierfür erforderlich waren, lag die für die Rechtmäßigkeit nach dem Unionsrecht erforderliche Genehmigung der Kommission vor. Durch die Bestimmungen II. Ziffer 3 und 4 ist insbesondere die Vorläufigkeit der Bewilligung in Höhe des Höchstförderbetrags zur Einhaltung dieser Zweckbindung in unsicherer Lage zum Ausdruck gebracht worden und die hieraus folgende Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind insbesondere nicht unzulässigerweise vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden. Der Bewilligungsbescheid beruht auch auf einer Willensbetätigung der zuständigen Sachbearbeiterin. Selbst eine vollständig automatisierte Bewilligung führte im Übrigen zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids und rechtfertigt deshalb nicht die Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen sind zudem ermessensfehlerfrei am Zweck der Bewilligung und an den Vorgaben der EU-Kommission orientiert. Eine Mittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstieße gegen das Unionsrecht. Sie sollten sicherstellen, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt wurde, indem entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten oder anderweitig erstatteten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Erläuterungen

Im Bescheid der Klägerin über die Bewilligung von NRW-Soforthilfen 2020 finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als Nebenbestimmungen bezeichnete Unterpunkte, unter denen die Soforthilfe gewährt wurde. Im Einzelnen:

  1. „Dem Bescheid liegt eine Anzahl von 4 Vollzeitäquivalenten zugrunde.
  2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 28.03.2020.
  3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der […] unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.
    [ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]
    Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
  4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Förderungsmaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
  5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
  6. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.
  7. Sie versichern mit Erhalt des Bescheids und der ausgezahlten Mittel in o. g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
  8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfe­nahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.“

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Werbeanlagen im Außenbereich nicht zulässig

Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 738/23.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 3 K 738/23.MZ vom 25.09.2024

Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines an zwei Gemeindestraßen angrenzenden unbebauten Grundstücks. Auf diesem – direkt am Straßenrand – steht ein (bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeter) Fahrzeuganhänger, der an drei Seiten mit Planen auf das Geschäft der Klägerin in der Nachbarstadt hinweist. Unmittelbar daneben waren zwei Protestplakate platziert, die sich gegen Vorhaben der Gemeinde richteten. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde gab der Klägerin auf, die drei Werbeanlagen zu beseitigen und drohte ihr ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies sie u. a. auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung, nach dem Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig sind. Die Klägerin wandte sich mit einem Widerspruch gegen die Anordnung und machte geltend, die Plakate habe sie zwischenzeitlich entfernt, sodass insoweit Erledigung eingetreten sei. Bei dem Anhänger handele es sich jedoch nicht um eine bauliche Anlage, sodass Bauvorschriften keine Anwendung finden könnten. Auch nach seiner Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle sei er als mobiles Fahrzeug einzustufen. Außerdem sei ihr Grundstück nicht im Außenbereich gelegen, denn es grenze mit seiner vorderen, spitz zulaufenden Stelle an die (sich dort kreuzenden) Gemeindestraßen an, die durch Wohnbebauung führten. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies auch die Klage ab.

Die Gegenstände stellten Werbeanlagen dar, die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung unzulässig seien. Der Fahrzeuganhänger sei eine ortsfeste Einrichtung im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, der auf das Geschäft der Klägerin in der Innerortslage einer anderen Gemeinde aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken solle. Er sei ortsfest, weil er mangels Zulassung nicht am Straßenverkehr teilnehmen könne und dauerhaft auf dem Klägergrundstück abgestellt sei. Bei der insoweit vorzunehmenden wertenden Betrachtung stehe nach den objektiven Gesamtumständen eindeutig die Wirkung des Anhängers als Werbeanlage im Vordergrund. Selbst ein zugelassenes Fahrzeug könne nach den konkreten Umständen als ortsfeste Einrichtung einzustufen sein, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr (vorübergehend) beendet sei und die Werbefläche an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfallen solle. Schilder mit politischen Stellungnahmen bzw. Protesten unterfielen ebenfalls dem Begriff der Werbeanlage, wie die Vorschrift – ohne das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) zu verletzen – zeige. Von ihrem Anwendungsbereich sei lediglich Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs ausgenommen. Das Grundstück der Klägerin liege (auch mit seinem vorderen Teil) im Außenbereich, denn es nehme nicht mehr am Zusammenhang der Wohnbebauung teil. Die Gemeindestraßen stellten eine Grenze der Bebauung zu dem unbebauten Klägergrundstück und den sich daran anschließenden weiteren Grünflächen dar. Der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Protestplakate trotz ihrer Entfernung auch noch nicht erledigt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände, die mit einer Beseitigungsverfügung bezweckt werde, umfasse jedenfalls bei leicht auf- und abbaubaren Anlagen neben der einmaligen Entfernung auch das Verbot der Wiedererrichtung.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Tückisches Herbstlaub auf der Rolltreppe

Das LG München I wies die Klage einer Kundin gegen die MVG und die Stadtwerke München auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab. Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten (Az. 2 O 11053/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 O 11053/22 vom 27.09.2024 (nrkr)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 27.09.2024 die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München GmbH (Stadtwerke München) auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen (Az. 2 O 11053/22). Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten.

Die klagende Kundin hat die MVG als Betreiberin der städtischen U-Bahnen und die Stadtwerke München als Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Nach Schilderung der Kundin sei der Zutritt zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8:15 Uhr sehr stark von Laub bedeckt gewesen. Sie habe daher, um auf die Rolltreppe zu gelangen, keine Chance gehabt, dem rutschigen Herbstlaub zu entgehen, habe dieses betreten und sei darauf ausgerutscht. Nach Ansicht der Kundin sind die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen nicht ausreichend.

Die MVG und die Stadtwerke München sind der Auffassung, sie hätten ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Zugangs der U-Bahnhöfe im Stadtgebiet ergriffen. Die letzte Kontrolle des U-Bahnhofs Arabellapark habe am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Untergrundverhältnisse festgestellt worden wären. Es sei ausreichend, dass jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag kontrolliert werde. Insbesondere sei es für die Beklagten nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München zeitgleich zu überprüfen. Die Überprüfung und Reinigung der U-Bahnhöfe sei vielmehr in neun Reinigungsabschnitte aufgeteilt. Das mit der Kontrolle und Reinigung beauftragte Unternehmen arbeite diese Reinigungsabschnitte parallel ab. Innerhalb eines Reinigungsabschnittes würden die davon umfassten U-Bahnhöfe jedoch nacheinander begangen und gesäubert.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen müsse, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Gemessen daran seien die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen zweimaliger Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge ausreichend. Eine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, bestehe nicht.

Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen als die bereits ergriffenen könnten von den Beklagten nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen, z. B. heftige Regen- oder Windereignisse, dies aufdrängten. Bei solchen Bedingungen wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagten auf ein unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema zurückzögen. Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetterverhältnisse erkennbar. Der Klägerin sei es insofern nicht gelungen, die grundsätzliche Eignung der von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag zu erschüttern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Bei Rückstand von Wohnungsmiete: Nachträgliche Zahlung steht Räumung nicht zwingend entgegen

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 118/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 S 118/23 vom 01.03.2024 (rkr)

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte.

Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem Amtsgericht Grünstadt gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter unter anderem damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden. Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das Amtsgericht Grünstadt folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.

Die dagegen gerichtete Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte keinen Erfolg. Die Kammer bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin nämlich mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah die Kammer hier aber keine Anhaltspunkte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen über Bankentgelte an ein Inkassounternehmen

Der BGH hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen das Berufungsurteil des LG Bonn über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden (Az. XI ZR 111/23).

BGH, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil XI ZR 111/23 vom 24.09.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. September 2024 über die Revision eines Inkassounternehmens gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2023 über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung vom 23. August 2021 Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1. Januar 2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1. Januar 2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auskunftsansprüche der Kundin gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden könnten, weil sie unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und der Natur des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammten, gegenüber einem gewinnorientierten Inkassounternehmen nicht ohne Inhaltsänderung erfüllt werden könnten. Die Auskunftsansprüche dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz und Vergleichbarkeit von Konten für Verbraucher. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn die Ansprüche von einer Kapitalgesellschaft zum Zweck des Gewinnstrebens geltend gemacht würden. Die Klägerin verfolgt ihr Auskunftsverlangen weiter und begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegensteht.

Die Ansprüche der Kundin gegen die Bank auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und aus § 5 ZKG waren allerdings mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags im Jahr 2012 durch Zeitablauf erloschen und konnten daher im Jahr 2021 nicht mehr an die Klägerin abgetreten werden. Als Gegenstand der streitigen Abtretung kommen jedoch Ansprüche der Kundin in Betracht, die dieser während der Vertragslaufzeit zustehen. Das sind Ansprüche auf Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG und auf Auskunftserteilung aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht in zeitlicher Hinsicht allerdings erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018.

Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu. Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs aus § 10 ZKG scheitert auch nicht daran, dass der Anspruch nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab. Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d Abs. 1 BGB und nach § 10 ZKG bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.

Das Berufungsgericht wird sich nunmehr unter anderem mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und gegebenenfalls mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 399 BGB

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

§ 666 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 675c

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
[…]

§ 675d BGB

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
[…]

Art. 248 § 4 EGBGB

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden:
[…]

  1. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
    a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte,
    […]

Art. 248 § 5 EGBGB

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

§ 5 ZKG

Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.

§ 10 ZKG

Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstellung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Stets zur Wiesnzeit: Alkoholisierter Taxigast

Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Das AG München hat im Streitfall den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen (Az. 271 C 11329/10).

AG München, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 271 C 11329/10 vom 02.09.2010 (rkr)

Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält.

Manche Rechtsfragen bleiben immer aktuell. Vor dem Amtsgericht München machte ein Taxifahrer bereits im Jahr 2010 Schadensersatzansprüche gegen einen Fahrgast geltend, nachdem dieser sich angetrunken im Taxi übergeben hatte. Unstreitig hatte der beklagte Fahrgast sich angetrunken in das Taxi des Klägers begeben, sich dort übergeben und das Fahrzeug beschmutzt. Der Kläger verklagte daher den Fahrgast auf Schadensersatz wegen Reinigungskosten in Höhe von 250 Euro vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gestand dem Taxifahrer dem Grund nach einen Schadensersatzanspruch zu, ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Taxifahrers aus, wies die Klage also teilweise ab. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

„[Das Übergeben im Fahrzeug] stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Nachdem der Beklagte auch selbst angegeben hat, zumindest angetrunken gewesen zu sein, musste er auch mit dem Eintritt eines solchen Schadens rechnen […]. Der Anspruch ist wegen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

[…] Das Gericht ist […] davon überzeugt, dass der Beklagte und auch die Zeugin den Kläger vor dem Vorfall gebeten hatten, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht war und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet hat. […] Da sich […] jedoch nicht ergeben hat, wie eindringlich und drängend die Bitten waren und dass sich für den Kläger die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hat, wie sie offensichtlich war, hat das Gericht den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten auf einer relativ kurzen Wegstrecke und damit auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums abgespielt hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden. Es ist im Wesentlichen am 16. Mai in Kraft getreten.

Erleichterungen für Steckersolargeräte im Wohneigentums- und Mietrecht

Die Bundesregierung hat zusätzlich 2023 einen Gesetzentwurf zum Wohneigentumsgesetz und zum Mietrecht beschlossen, um die Installation von Steckersolargeräten – also Balkonkraftwerken – noch weiter zu erleichtern. Der Bundestag hat die Neuregelung verabschiedet und auch den Bundesrat hat das Gesetz nun passiert. Damit soll die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht aufgenommen werden. Wohnungseigentümer/innen in Mehrparteienhäusern sowie Mieter/innen können künftig von ihren Eigentümergemeinschaften bzw. Vermietenden verlangen, die Installation von Balkonkraftwerken zu gestatten.

Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im Wohneigentums- und Mietrecht finden Sie hier.

Einfacher Photovoltaik auf dem Balkon

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sog. Balkonkraftwerke, wird für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonkraftwerke sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden.

Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde.

Die Erleichterungen wirken: Es sind bereits rund 500.000 Balkonkraftwerke registriert.

Weitere Vereinfachungen durch das Solarpaket-Gesetz:

  • Digitale Stromzähler nicht verpflichtend
    Neue Balkon-PV sollen nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher davon, denn das senkt die Strommenge, die sie bezahlen.
  • Leistungsfähigere PV-Anlagen erlaubt
    Außerdem können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung.
  • Stromeinspeisung über die Steckdose möglich
    Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das erleichtert die Installation erheblich. Hierzu muss noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.

Gemeinschaftlich Gebäude mit Solarstrom versorgen

Damit Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz.

Auch Regelungen zu Abrechnungen und zur rechtzeitigen Ankündigung bei Versorgungsunterbrechungen werden genau festgelegt. Mieterinnen und Mieter sollen künftig außerdem selbst einen günstigen Ergänzungstarif abschließen können für Strom, der nicht durch den günstigen PV-Dachstrom abgedeckt wird.

Verbesserungen beim Mieterstrom

Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang gerade dies in Wohnquartieren häufig ein Problem.

Gewerbe: Unbürokratisch mehr große PV-Anlagen

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

Des Weiteren wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen erhöht. Die Grenze, ab der für sehr große Anlagen die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, wird mit einer Übergangsfrist von einem Jahr von 1.000 Kilowatt auf 750 Kilowatt gesenkt, dafür werden die Ausschreibungsmengen erhöht.

Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen stärken

Das Solar-Paket regelt zudem den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, ohne mehr freie Flächen zu verbrauchen. Daher soll die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und PV-Modulen besonders gefördert werden, die sog. Agri-PV. Die Flächen werden dadurch mehrfach genutzt und gleichzeitig werden die landwirtschaftlichen Interessen gewahrt. Um mehr versiegelte Flächen zu nutzen, soll PV auch auf Parkplätzen gefördert werden.

Für diese besonderen Solaranlagen werden künftig in den Ausschreibungen durch eine bevorzugte Bezuschlagung und einen höheren Höchstwert sowie im kleinen Segment durch eine höhere Einspeisevergütung gefördert.

Für neue PV-Freiflächen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen.

Mehr Solarenergie für den Klimaschutz

Deutschland will als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Der Stromsektor muss dafür bereits bis 2035 weitgehend ohne Treibhausgas-Emissionen auskommen. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um diese Ziele zu erreichen, tut die Bundesregierung alles dafür, den Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Die Solarenergie wird einen wichtigen Teil dazu beitragen, die ambitionierten deutschen Klimaziele zu erreichen.

Höhere Ausbauziele für Solarenergie

Die gesetzlichen Ausbauziele für Solarenergie wurden im EEG 2023 bereits angehoben. Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für PV erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen. Für 2023 wurde das Ziel übertroffen: Statt 9 GW wurden neue Solaranlagen mit 14,6 GW Leistung zugebaut, fast doppelt so viel wie 2022. 2024 sollen nun 13 GW und in 2025 18 GW Solarleistung dazukommen. Ab 2026 soll dann sogar mehr als dreimal so viel zugebaut werden, also 22 GW. Der Zubau soll sich etwa zur Hälfte aus Freiflächen und zur anderen Hälfte aus Dachanlagen ergeben.

Quelle: Bundesregierung

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