Ohne Quellenangabe keine Sachverständigenvergütung

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 266/18).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Beschluss 9 O 266/18 vom 28.09.2023 (rkr)

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das Landgericht Lübeck kürzlich.

Was ist passiert?

Ein Telekommunikationsdienstleister verlegte seine Glasfaser- und Telefonleitungen in einer norddeutschen Stadt unterhalb des Straßennetzes. Dort befand sich bereits die Stromversorgung der Straßenbeleuchtung. Jahre später fielen die Straßenbeleuchtung und die Glasfaser- und Telefonleitungen gleichzeitig aus. Sie waren miteinander verschmort.

Der Telekommunikationsdienstleister forderte von der Stadt, die das Versorgungsnetz der Straßenbeleuchtung betrieb, für die Reparatur der Leitungen aufzukommen. Als Schadenursache komme allein ein Kurzschluss in dem Stromkabel der Stadt in Frage.

Die Vertreter der Stadt lehnten dies ab. Der Schaden habe nur eintreten können, da der Telekommunikationsdienstleister das Stromnetz beim Verlegen seiner Kabel beschädigt habe. Auch sei bei den Verlegungsarbeiten der notwendige Sicherheitsabstand zwischen den Leitungen nicht eingehalten worden. Darauf machte der Telekommunikationsdienstleister seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck geltend.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser sollte unter anderem die Ursache des Schadens an den Kabeln klären. Der Sachverständige legte ein schriftliches Gutachten vor, das er in einem Termin am Landgericht Lübeck erläutern sollte. Im Termin erklärte der Sachverständige von sich aus, dass es öfter zu Problemen mit der Straßenbeleuchtung gekommen sei. Er weigerte sich aber zu sagen, woher er diese Information hatte. Der Vertreter der Stadt lehnte den Sachverständigen darauf mit Erfolg als befangen ab.

Für seine Tätigkeit hatte der Sachverständige aber schon knapp 4.000 Euro erhalten und bereits weitere Rechnungen gestellt. Der Kostenprüfungsbeamte des Landgerichts Lübeck und der Vertreter der Stadt forderten das Gericht auf, die Rückzahlung zu veranlassen.

Wie ist die Rechtslage?

Der Wegfall und die Beschränkung des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen richtet sich nach § 8a JVEG. Danach wird der Sachverständige, obwohl er grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die eine Prozesspartei berechtigen, ihn als befangen abzulehnen, nur dann für seine Tätigkeit bezahlt, soweit sein Gutachten verwertbar ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Vergütungsanspruch des Sachverständigen abgelehnt und ihn zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Sachverständige seine erfolgreiche Ablehnung durch die Stadt geradezu provoziert habe. Es hob besonders hervor, „dass der Sachverständige im Termin geradezu verschwörerisch erklärte, dass ihm hinsichtlich des Streitgegenstands besondere Informationen zum Nachteil der Beklagten vorliegen würden, wobei er zugleich ankündigte seine Informationsquellen nicht offenzulegen.“. Damit habe er Zweifel an seiner Neutralität, Unvoreingenommenheit und Objektivität geweckt und den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Seite des Telekommunikationsdienstleisters geschlagen habe.

Der Beschluss vom 28.09.2023 (Az. 9 O 266/18) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Honorar für falschen Psychotherapeuten selbst wenn die Patienten zufrieden waren

Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 143 KR 853/22).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil S 143 KR 853/22 vom 19.02.2024 (rkr)

Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an.

Der in Berlin wohnende Beklagte wurde im Jahr 2018 vom Amtsgericht Mannheim wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt. Er hatte sich gegen Geld gefälschte Diplome über ein erfolgreiches Psychologiestudium, einen Doktortitel und den Abschluss von Fachprüfungen als Kinder- und Jugendpsychologe verschafft und damit die Zulassung zu einem Vertragsarztsitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in Baden-Württemberg erlangt. In der Folge zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung Honorare in Höhe von mehr als 110.000 Euro aus.

Nach Bekanntwerden des Sachverhalts machte die Kassenärztliche Vereinigung einen Anspruch auf Rückforderung des Honorars geltend. In Höhe von 417 Euro trat sie diesen an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Niedersachsen ab, welche daraufhin vom Beklagten Zahlung verlangte. Der Beklagte bestritt die Forderung jedoch. Aufgrund diverser Fortbildungen habe er breites Fachwissen besessen, zudem auch sehr eng mit einem Ärzteteam zusammengearbeitet. Nie habe es unzufriedene Patienten oder Beschwerden gegeben. Im Übrigen sei über sein Vermögen inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit ihrer im März 2022 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrte die klagende Krankenkasse, dass ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt werde. Zugleich klagte sie auf Feststellung, dass sich die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründe.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2024 hat die 143. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch ihren Vorsitzenden der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet: Der Beklagte habe auf das erlangte Honorar keinen Anspruch gehabt. Wie schon das Bundessozialgericht überzeugend dargelegt habe, sei die Erbringung ärztlicher Leistungen den Ärzten und Zahnärzten vorbehalten. Arzt in diesem Sinne sei nur der approbierte Heilbehandler. Sofern eine Person ohne diese Voraussetzungen die Behandlung durchgeführt habe, bestehe insgesamt kein Vergütungsanspruch. Die kassenärztliche Vereinigung habe die Vergütung im vorliegenden Fall also ohne Rechtsgrund geleistet, weshalb ihr ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe.

Auf den Umstand, dass dem Beklagten ein Versorgungsauftrag erteilt worden war, komme es ebenso wenig an wie darauf, ob die Menschen, die sich ihm als Patienten anvertraut hatten, zufrieden gewesen seien.

Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er ohne die – durch gefälschte Urkunden erlangte – Approbation bei der Kassenärztlichen Vereinigung keine Honorarforderung hätte anmelden können. Wäre es ihm tatsächlich nur darum gegangen, bedürftigen Menschen durch zugewandtes Hören und seelische und moralische Unterstützung zu helfen – so sein Vortrag im Gerichtsverfahren – hätte er diese Hilfe jederzeit ehrenamtlich bei einem Sozialverband anbieten können. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass allein eine – wie er vortrug – „gute Behandlung von kranken Menschen“ eine Honorarzahlung rechtfertige, wäre das aufwendige Täuschungsmanöver nicht nötig gewesen.

Anmerkung der Pressestelle (SG Berlin): Ein Gerichtsbescheid, der ohne mündliche Verhandlung in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten ergeht, hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil. Der Gerichtsbescheid ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Höfeordnung soll geändert werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt. Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt (20/12788). Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Wie die Bundesregierung schreibt, ist die Höfeordnung (HöfeO) partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) würden daher ab dem 1. Januar 2025 die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, sodass keine aktualisierte Grundlage mehr bestehe, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, so der Entwurf, werden die Werte in den Paragrafen 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei werde künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Paragraf 239 des Bewertungsgesetzes (sog. Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, werde dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehe einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 267.000 Stunden und 1,85 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 598/2024

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Energiewirtschaftsgesetz: vzbv fordert Mindeststandards für dynamische Stromtarife

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes setzt EU-Energierecht um und verbessert den Schutz von Verbrauchern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen.

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2024

Verbraucherzentrale Bundesverband nimmt Stellung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes setzt EU-Energierecht um und verbessert den Schutz von Verbraucher:innen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen.

„Es ist ein guter Schritt, dass das Wirtschaftsministerium das Netzanschlussverfahren für größere Erneuerbare-Energien-Anlagen standardisieren und digitalisieren will“, sagt Thomas Engelke, Energieexperte beim vzbv. „Die Standardisierung muss aber auch um die Niederspannungsebene erweitert werden. Hiervon würden Verbraucher:innen unmittelbar profitieren, da private Haushalte ihre Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpe oder Wallboxen für E-Autos an die Niederspannungsebene anschließen müssen.“

Der vzbv fordert:

  • Das Netzanschlussverfahren zu standardisieren: Der vzbv begrüßt die Maßnahmen zur Beschleunigung von Netzanschlussverfahren. Ab 2027 sollten alle Verfahren in der Niederspannung bundesweit standardisiert und digitalisiert durchgeführt werden können.
  • Klare Mindeststandards für dynamische Stromtarife: Stromversorger müssen ab 2025 auch dynamische Stromtarife anbieten. Der vzbv begrüßt, dass auch weiter Festpreistarife angeboten werden müssen. Verbraucher:innen behalten dadurch weiter die Wahlfreiheit. Allerdings müssen für diese Tarife Mindeststandards in Bezug auf die Informationen eingeführt und die Vergleichbarkeit mit Festpreisen verbessert werden.
  • Der vzbv begrüßt die Einführung von Energy Sharing: Mit der Einführung eines Energy Sharings, mit dem Verbraucher:innen Energie gemeinsam nutzen können, kommt das Wirtschaftsministerium einer Forderung des vzbv nach. Dadurch können Stromerzeugung und -verbrauch besser koordiniert werden, der Stromnetzausbau gedämpft und Kosten eingespart werden. Allerdings wird es einige Zeit dauern, bevor Energy Sharing in der Breite genutzt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher

Der BGH entschied, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann (Az. I ZR 168/23).

BGH, Pressemitteilung vom 11.09.2024 zum Urteil I ZR 168/23 vom 11.09.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 Euro fällig“.

Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Ein Beseitigungsanspruch lässt sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Diese Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Beseitigung.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungsbedingungen des Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 Euro bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hat ebenso zutreffend gemeint, dass der darin liegende Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch vom Beklagten keine Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Klausel einbehaltenen Payout Fee an dessen Kunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts und einen ebenfalls verschuldensabhängigen Verbraucherschadensersatz vorgesehen. Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteten verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch von qualifizierten Verbraucherverbänden unterlaufen, mit dem ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 UKlaG

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 3 Abs. 1 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: […]

3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, […]

§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].

Quelle: Bundesgerichtshof

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Krankenversicherung – Männerbrüste sind keine Krankheit

Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 193/22).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2024 zum Urteil L 1 KR 193/22 vom 03.09.2024

Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung nicht tragen

Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter beantragt Brustverkleinerung

Ein Versicherter, der unter einer Gynäkomastie mit Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen in Ruhe wie auch beim Sport leidet, beantragte die Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Bei nur leichtgradiger Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen oder maligne Prozesse sei die Operation medizinisch nicht notwendig.

Nach Ansicht des 52-jährigen Mannes aus dem Landkreis Offenbach liegt dagegen eine Entstellung vor. Der operative Eingriff sei zudem aufgrund der Schmerzen sowie der psychischen Belastung gerechtfertigt.

Gynäkomastie sehr häufiges Phänomen bei erwachsenen Männern

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Versicherte hätten Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert zu. Eine Krankheit liege vielmehr vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtig werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Auch eine mittelbare Therapie könne vom Leistungsanspruch umfasst sein. Werde durch eine Operation jedoch in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen, bedürfe es einer speziellen Rechtfertigung. Die chirurgische Verkleinerung der Brust dürfe nur ultima ratio sein.

Bei dem Versicherten seien keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden aufgrund der Gynäkomastie nachgewiesen. Auch fehle ein Nachweis für besonders ausgeprägte Schmerzen; die gelegentliche Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln reiche dafür nicht aus. Bei psychischen Belastungen seien vorrangig Behandlungsalternativen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung ergebe sich kein Leistungsanspruch. Denn die körperliche Auffälligkeit sei bei dem Versicherten nicht so ausgeprägt, dass sie sich schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer führe. Vielmehr könne der Versicherte die betreffenden Körperstellen durch Kleidung verdecken. Unbekleidet wirke die Gynäkomastie nicht evident abstoßend. Darüber hinaus käme Gynäkomastie bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Künstliche Intelligenz: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für KI-Fabriken, KI-Ausschuss und neues Online-Portal für Investitionen

Die EU-Kommission hat einen Aufruf zur Einrichtung von KI-Fabriken veröffentlicht, um die europäische Führungsrolle im Bereich der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz zu stärken. Die KI-Fabriken werden rund um das EU-Netz europäischer Hochleistungsrechner (HPC) eingerichtet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Die EU-Kommission hat einen Aufruf zur Einrichtung von KI-Fabriken veröffentlicht, um die europäische Führungsrolle im Bereich der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu stärken. Die KI-Fabriken werden rund um das EU-Netz europäischer Hochleistungsrechner (HPC) eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2025 können Vorschläge eingereicht werden. Die erste Frist läuft am 4. November 2024 ab. Diese Aufforderung wird durch einen EU-Beitrag von fast 1 Milliarde Euro aus den Programmen „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ sowie durch Mittel in gleicher Höhe von den Mitgliedstaaten unterstützt.

Die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, sagte: „Europa ist mit dem EU-KI-Gesetz bereits führend und sorgt dafür, dass die KI sicherer und vertrauenswürdiger wird. Anfang des Jahres haben wir unser Versprechen eingelöst und unsere Hochleistungsrechner für europäische KI-Start-ups geöffnet. Jetzt muss Europa auch bei der KI-Innovation weltweit führend werden. Die KI-Fabriken werden dazu beitragen, unsere Position an der Spitze dieser transformativen Technologie zu sichern.“

KI-Fabriken werden ein dynamisches KI-Ökosystem schaffen

Die KI-Fabriken werden die wichtigsten Elemente für den Erfolg in der KI zusammenbringen: Rechenleistung, Daten und Talent. Sie werden KI-Entwicklern helfen, ihre großen generativen KI-Modelle zu trainieren, indem sie die Euro-HPC-Supercomputer nutzen und Zugang zu Daten, Rechen- und Speicherdiensten bieten. Die Fabriken werden in ganz Europa vernetzt sein und einen europäischen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der KI bieten.

Die KI-Fabriken werden mit den KI-Initiativen der Mitgliedstaaten verbunden sein und so ein dynamisches KI-Ökosystem schaffen. Die Fabriken werden auch von den europäischen Test- und Experimentiereinrichtungen und den digitalen Innovationszentren profitieren. Sie werden die Entwicklung industrieller und wissenschaftlicher KI-Anwendungen in europäischen Schlüsselsektoren wie Gesundheitswesen, Energie, Automobil und Verkehr, Verteidigung und Luft- und Raumfahrt, Robotik und Fertigung sowie Umwelt- und Agrartechnologie vorantreiben.

Der Ausschuss für künstliche Intelligenz nimmt seine Arbeit auf

Wie die Entwicklung und Verbreitung von KI in der EU gefördert werden kann und welche nächsten Schritte bei der Umsetzung des KI-Gesetzes zu unternehmen sind, erörtert der Ausschuss für künstliche Intelligenz (KI). Er kommt heute zu seiner ersten offiziellen Sitzung nach Inkrafttreten des KI-Gesetzes am 1. August zusammen.

Der KI-Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Kommission und aller EU-Mitgliedstaaten zusammen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und EWR/EFTA-Vertreter aus Norwegen, Liechtenstein und Island nehmen als Beobachter teil. Das AI-Büro der EU stellt das Sekretariat für den AI-Ausschuss.

Weitere Informationen über den AI-Ausschuss finden Sie hier und zu der heutigen Sitzung in den Daily News vom 10. September 2024.

Neues Online-Portal für Investitionen in strategische Technologien in der EU

Den Zugang zu Schlüsselinformationen und zu EU-Finanzierungsmöglichkeiten zu digitalen Technologien und Innovation in Spitzentechnologien, sauberen und ressourceneffizienten Technologien und Biotechnologie ermöglicht ein neues Online-Portal für die EU-Flaggschiffinitiative „Strategic Technology Platform for Europe“ (STEP).

Projekte, die im Rahmen von STEP finanziert werden, könnten beispielsweise auch den Aufbau von Modellen für künstliche Intelligenz (KI) in der EU unterstützen. STEP mobilisiert Ressourcen aus elf EU-Investitionsprogrammen, um die europäische Industrie zu unterstützen und Investitionen in kritische Technologien in Europa anzuregen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und strategische Abhängigkeiten zu verringern.

Quelle: Europäische Kommission

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SGB II: Kein zusätzlicher Inflationsausgleich

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 12 AS 1814/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Urteil L 12 AS 1814/22 vom 13.12.2023 (nrkr)

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt.

Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.12.2023 entschieden (Az. L 12 AS 1814/22).

Der 1966 geborene Kläger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB II-Leistungen für 2022 geltend. Dabei zweifelte er die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs an und verlangte die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs. Das SG Münster wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraftverlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form von staatlichen Transferleistungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen. Eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne weiteres auf die regelsatzrelevanten Güter zu übertragen. Welche Schlussfolgerungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berechnungsschritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt. Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 Euro gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zuvorgekommen sei. Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung. Damit habe er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. B 7 AS 56/24 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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EuGH stärkt Kündigungsschutz für schwangere Beschäftigte

Das ArbG Mainz hat nun nach dem bereits veröffentlichten Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-284/23) den zugrundliegenden Rechtsstreit im Sinne der bei Ausspruch der Kündigung schwangeren Klägerin entschieden (Az. 4 Ca 1424/22).

ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Verfahren 4 Ca 1424/22 (EuGH-Rs. C-284/23)

Das Arbeitsgericht Mainz hat nun nach dem bereits veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren EuGH C-284/23 den zugrundliegenden Rechtsstreit im Sinne der bei Ausspruch der Kündigung schwangeren Klägerin entschieden.

Die Klägerin war in der Probezeit gekündigt worden und hatte zunächst keine Klage dagegen erhoben. Erst drei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist teilte sie ihrer Arbeitgeberin mit, dass nun eine Schwangerschaft festgestellt wurde, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Eine Kündigungsschutzklage reichte sie dagegen erst nach einem weiteren Monat beim Arbeitsgericht ein.

Nach den Vorschriften des auf eine Europäische Richtlinie zurückgehenden Mutterschutzgesetzes war die Kündigung zwar unwirksam, dies hätte die Klägerin jedoch nach den Regelungen der §§ 4, 5 KSchG in der Auslegung, die diese Vorschriften in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfahren haben, auch durch Klageerhebung binnen zweier Wochen nach Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gerichtlich geltend machen müssen.

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dies mit der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vereinbar ist, und hat nach dessen Antwort nunmehr entschieden, dass die Klägerin keine Klagefrist einzuhalten hatte, weshalb der Klage trotz ihrer späten Erhebung stattzugeben war.

Quelle: Arbeitsgericht Mainz

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Tödlicher Wespenstich als Dienstunfall

Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das VG Berlin entschieden und damit der klagenden Witwe eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen (Az. 7 K 394/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil 7 K 394/23 vom 28.08.2024

Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit der klagenden Witwe implizit eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen.

Der Ehemann der Klägerin war verbeamteter Lehrer in Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil die Wespenallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei, sodass sich in seinem Tod keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert habe.

Der dagegen gerichteten Klage hat die 7. Kammer stattgegeben. Der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen, weil er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort gewesen sei und das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn liege. Ereigne sich der Unfall – wie hier – während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Denn bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen. Schließlich sei die Wespenallergie auch nicht als Vorschädigung einzustufen, die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, wie etwa der Giftmenge und dem Ort des Stiches. Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen habe, begründe allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit. Denn es sei zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können, wenn sogar die schnell eingetroffenen professionellen Rettungskräfte sein Versterben nicht hätten verhindern können.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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