Laut OLG Hamm dürfen nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Ein Hinweis im Angebot, nach dem ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche, schließt diese Verwendungsmöglichkeit nicht aus (Az. I-4 W 72/12).