Keine Grundsicherung bei Jugendarrest

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt (Az. L 11 AS 117/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zum Urteil L 11 AS 117/24 vom 20.06.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.

Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 Euro geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn es „nur“ ein Jugendarrest sei.

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten. Hiervon würden alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.

Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Zulassung von Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund im dritten Anlauf rechtmäßig

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 20 D 135/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil 20 D 135/23 vom 23.08.2024

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.08.2024 auf die Klage von drei Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden.

Mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte das Oberverwaltungsgericht die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23.05.2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 03.12.2015). Die zur Behebung dieser Abwägungsmängel erlassene Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das Oberverwaltungsgericht aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel mit Urteilen vom 26.01.2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2022). Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Zur Behebung dieser Mängel erließ die Bezirksregierung auf Antrag des Flughafenbetreibers die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 und hielt darin an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrsflughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung vom 01.08.2018 fest. Dagegen klagten die Anwohner erneut. Mit Urteil vom heutigen Tag befand das Oberverwaltungsgericht die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 für rechtmäßig.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen aus: Gegenstand des Verfahrens war allein noch die Frage, ob die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle, d. h. die Schwelle der nächtlichen Fluglärmbetroffenheiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Die insoweit mit den Urteilen vom 26.01.2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 sind durch die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 behoben. Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, sind nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden. Die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle allein durch das Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) ist mit der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung kommt es dafür nicht an. Zum einen ist nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungserheblichen Fluglärmbelange der zusätzlichen Betrachtung eines Maximalpegelkriteriums insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen ausnahmsweise nicht bedarf. Zum anderen liegt das herangezogene Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) in hinreichendem Maße unterhalb der für den Verkehrsflughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle eines nächtlichen Dauerschallpegels von 55 dB(A). Selbst wenn Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen wären, stehen diese mit Stand zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 der von der Bezirksregierung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 anderes anzunehmen wäre, lässt sich nicht feststellen

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist rechtswidrig

Eine allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingerichtete Fahrradstraße ist ohne ausreichende Begründung rechtswidrig. So entschied das VG Köln (Az. 18 L 1279/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 21.08.2024 zum Beschluss 18 L 1279/24 vom 20.08.2024

Eine im Bonner Stadtteil Ückesdorf ausgewiesene Fahrradstraße ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem am 21.08.2024 den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 20.08.2024 entschieden und der Stadt Bonn aufgegeben, die bereits aufgestellten Verkehrsschilder und die auf der Fahrbahn aufgebrachten roten Markierungen zu entfernen.

Auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 10.01.2024 wies die Stadt Bonn auf der Straße „Auf den Steinen“ im Bereich zwischen „Hubertusstraße“ und „Henriettenstraße“ eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellte ein Anwohner des betroffenen Straßenabschnitts einen Eilantrag ein.

Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht vor. Die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung lässt sich jedenfalls nicht auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsgrundlage stützen. Soweit dem Grunde nach die Anordnung einer Fahrradstraße zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen werden könnte, um gemeindliche Verkehrskonzepte zu fördern, hat die Stadt Bonn ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt. Vielmehr beruht die Ausweisung der Fahrradstraße nach ihrem Vortrag im Eilverfahren alleine auf Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Dies setzt aber voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe darlegt und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial dokumentiert. Dem hat die Stadt Bonn jedoch nicht ansatzweise genügt. Weder aus der mehr als 2.000-seitigen Aktendokumentation noch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, dass die Stadt Bonn Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen, verkehrsrechtlich relevanten Verhältnisse mit Blick auf etwaige Gefahrenlagen in der Straße „Auf den Steinen“ unternommen hätte.

Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass es bei einer aufgrund parkender Autos verbleibenden Restfahrbahnbreite von 3,20 bis 4,00 m zu Konflikten zwischen Fahrradfahrern und parkenden sowie passierenden Fahrzeugen kommen kann, die insbesondere in der Möglichkeit so genannter Dooring-Unfälle begründet sind. Dieser allgemeine, dem Grunde nach auf zahlreiche Straßenabschnitte im Bonner Stadtgebiet übertragbare Argumentationsansatz kann die Einrichtung einer Fahrradstraße im konkreten Fall jedoch nicht allein begründen. So fehlen relevante Daten wie aktuelle Verkehrszählungen oder sonstige Datenerhebungen zur Verkehrssituation oder Verkehrssicherheit in dem betroffenen Straßenabschnitt. Ob ein den Radverkehr gefährdendes Verkehrsaufkommen herrscht, wie hoch das Aufkommen an Radfahrenden – auch in Relation zu Autofahrenden – ist, hat die Stadt Bonn nicht ansatzweise dargelegt.

Diese unzureichenden Ermittlungen führen zudem dazu, dass die verkehrsrechtliche Anordnung an Ermessensfehlern leidet. Denn eine Betätigung des Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die Anordnung der Fahrradstraße hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht stattgefunden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Dokumentation des Fahrradstraßenkonzepts und des darauf beruhenden Ratsbeschlusses offenbar allein auf dieser Grundlage für die Anordnung einer Fahrradstraße entschieden.

Im Hinblick auf die gemäß dem Markierungskonzept der Stadt Bonn am Fahrbandrand aufgebrachten durchgezogenen roten Linien hat das Gericht die Beteiligten zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hingewiesen, dass diese zudem als solche und damit auch auf der Grundlage einer möglichen neuen verkehrsrechtlichen Anordnung rechtswidrig sein dürften. Denn insoweit besteht nach dem maßgeblichen Gesamtbild beim flüchtigen Betrachten Verwechslungsgefahr mit amtlichen Verkehrszeichen in Gestalt von weißen durchgezogenen Linien, die regelmäßig ein Überfahren verbieten. Die Straßenverkehrsordnung kennt das Verkehrszeichen Markierung in Gestalt roter durchgezogener (Begrenzungs-)Linien nicht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Altersgrenze für Notar:innen nach Ansicht der BRAK gerechtfertigt

Das Amt von Notaren erlischt automatisch, wenn sie das 70. Lebensjahr vollenden. Gegen diese Altersgrenze wehrt sich ein betroffener Anwaltsnotar mit einer Verfassungsbeschwerde. Doch die Altersgrenze ist trotz Nachwuchsmangels nötig, erläutert die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren.

BRAK, Mitteilung vom 22.08.2024

Das Amt von Notarinnen und Notaren erlischt automatisch, wenn sie das 70. Lebensjahr vollenden. Gegen diese Altersgrenze wehrt sich ein betroffener Anwaltsnotar mit einer Verfassungsbeschwerde. Doch die Altersgrenze ist trotz Nachwuchsmangels nötig, erläutert die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren.

Das notarielle Berufsrecht enthält in §§ 47 Nr. 2, 48a Bundesnotarordnung (BNotO) eine Altersgrenze. Danach erlischt das Amt einer Notarin oder eines Notars mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Um diese Regelungen dreht sich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, das derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist.

Ein Anwaltsnotar aus Dinslaken hatte vor dem OLG Köln die Feststellung begehrt, dass sein Amt nicht mit Vollendung seines 70. Lebensjahrs erlischt. Die Altersgrenze verstößt seiner Ansicht nach gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 21 EU-Grundrechtecharta (GRCh) i.V.m. Art. 1, 2 II lit. a der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG). Sie sei angesichts des demographisch bedingten Nachwuchsmangels nicht mehr angemessen und nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen unter Hinweis auf Rechtsprechung, wonach die Altersgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu führte es u.a. aus, dass es auch bei Nachwuchsmangel erforderlich sei, einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt das OLG für nicht veranlasst.

Die dagegen eingelegte Berufung des Anwaltsnotars ließ der BGH zu, hielt sie aber für nicht begründet. Eine zuvor eingelegte Anhörungsrüge wies der BGH ebenfalls ab; gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, der BGH und zuvor das OLG Köln hätten durch ihre Entscheidungen u. a. sein Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG, Art. 15, 16 GRCh) sowie den Gleichbehandlungssatz (Art. 3 I GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 20, 21 GRCh) verletzt.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich in einer ausführlichen Stellungnahme mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen befasst. Im Ergebnis hält sie die Verfassungsbeschwerde zwar für zulässig, aber unter allen vom Beschwerdeführer gerügten Aspekten für unbegründet. Insbesondere ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die durch die Schaffung einer geordneten Altersstruktur im Notariat sichergestellt werden soll, ein legitimes Ziel und stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Der Gesetzgeber muss den Gestaltungsspielraum bekommen, dieses legitime Ziel durch zusätzliche Maßnahmen zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist die Altershöchstgrenze ein angemessenes Mittel, um eine Fluktuation der Generationen und damit eine geordnete Altersstruktur sicher zu stellen.

Den Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Regelung zur Altersgrenze hält die BRAK angesichts dessen für gerechtfertigt. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Berufsfreiheit der tätigen Notarinnen und Notare und dem Interesse der Allgemeinheit dar. Aus gleichen Gründen hält die BRAK auch eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen für gerechtfertigt.

Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechten befasst die BRAK sich eingehend und kommt zu dem Ergebnis, dass insoweit keine Grundrechtsverletzungen vorliegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt Formerleichterungen für Aufsichtsräte und Hauptversammlungen

Das BMJ prüft derzeit, ob bestimmte gesetzliche Schriftformerfordernisse für Aufsichtsratsbeschlüsse und Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entfallen können. Die BRAK begrüßt das und legt einen Formulierungsvorschlag dafür vor.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit, ob bestimmte gesetzliche Schriftformerfordernisse für Aufsichtsratsbeschlüsse und Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entfallen können. Die BRAK begrüßt das und legt einen Formulierungsvorschlag dafür vor.

Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz prüft das Bundesjustizministerium mögliche weitere Erleichterungen durch den Abbau von Schriftformerfordernissen unter anderem im Gesellschaftsrecht. Konkret geht es dem Ministerium hierbei um bestimmte aktienrechtliche Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern bei der AG bzw. der SE und der Form der Einberufung einer Hauptversammlung durch die Aktionäre. Dazu hat es die BRAK um ihre Einschätzung gebeten, ob die derzeit zwingende Schriftform aufgehoben werden könnte und alternativ eine andere Form – etwa die Textform – verlangt werden oder das Gesetz überhaupt keine Vorgabe zur Form der rechtsverbindlichen Handlungen vorsehen sollte.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Aufhebung der gesetzlichen Schriftform für die Stimmabgabe abwesender Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE (§ 35 I SE-Ausführungsgesetz) bzw. Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (§ 108 III AktG). Für diese Fälle hält sie die Textform für sachdienlich, vor allem weil sie eine elektronische Übermittlung ermöglicht. Ein Bedürfnis für die Schriftform sieht die BRAK hier nicht und weist darauf hin, dass für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen eine Stimmabgabe in Textform bereits jetzt zulässig ist. Für die Regelung unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Auch für das Verlangen nach Einberufung oder Ergänzung einer Hauptversammlung (§ 122 I, II AktG) hält die BRAK das Schriftformerfordernis für nicht mehr sachgerecht. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft durch die Schriftform besteht nach Ansicht der BRAK nicht, da Antragsteller ohnehin nachweisen müssen, dass sie Aktionäre sind. Zudem müssen bei Ergänzungsverlangen kurze Fristen gewahrt werden, die auch auf Wochenenden fallen können; die analoge Übermittlung erschwert damit in der Praxis die Ausübung der Aktionärsrechte. Aus Sicht der BRAK sollte daher für Einberufungs- und Ergänzungsverlangen die Textform zugelassen werden. Die Möglichkeit, durch Satzung eine andere, auch strengere, Form vorzusehen, sollte jedoch beibehalten werden.

Einen vollständigen Verzicht auf Formanforderungen hält die BRAK angesichts der Bedeutung der Stimmabgabe bzw. des Einberufungs- und Ergänzungsverlangens nicht für sachgerecht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2024

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Bau- und Werkverträge: BRAK befürwortet Formerleichterung für Kündigungen

Das BMJ prüft derzeit gesetzliche Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Die BRAK begrüßt die Überlegungen des Ministeriums, für Kündigungen von Bauverträgen die Textform genügen zu lassen. Sie regt dies auch für Werkverträge an.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit gesetzliche Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Die BRAK begrüßt die Überlegungen des Ministeriums, für Kündigungen von Bauverträgen die Textform genügen zu lassen. Sie regt dies auch für Werkverträge an.

Als Teil eines Vorhabens zur Bürokratieentlastung prüft das Bundesministerium der Justiz derzeit gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Dabei hat das Ministerium auch die in § 650h BGB enthaltene Schriftform bei Kündigung des Bauvertrags in den Blick genommen. Um zu ermitteln, ob sich aus Sicht der Praxis die Herabstufung des Schriftformerfordernisses auf ein Textformerfordernis empfiehlt, hat das Ministerium verschiedenen Verbänden, darunter auch der BRAK, einen Fragenkatalog zukommen lassen.

In ihrer Stellungnahme hierzu begrüßt die BRAK eine Herabstufung des Formerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen auf Textform ausdrücklich und regt dies auch allgemein für Werkverträge (§ 648a BGB) an.

Bei Bauverträgen sind sich nach Einschätzung der BRAK die Beteiligten der Bedeutung ihrer Willenserklärungen völlig bewusst, leichtfertige Kündigungen seien die Ausnahme. Daher trete die Warnfunktion der Schriftform in den Hintergrund. Zudem habe sich in der Praxis gezeigt, dass sowohl die Identitäts- als auch die Beweisfunktion durch die Textform hinreichend gewahrt werden. Die Probleme des Zugangsnachweises seien bei Schrift- und Textform gleichermaßen vorhanden. Ergänzend führt die BRAK noch weitere praktische Gesichtspunkte an, die aus ihrer Sicht für eine Herabstufung auf Textform sprechen.

Nach Kenntnis der BRAK wird zwar nicht in der juristischen Literatur, aber in der Praxis der Baubeteiligten das Schriftformerfordernis als störend und unnötig empfunden, da in der Baupraxis nahezu ausschließlich in Textform elektronisch kommuniziert werde. Außerdem seien Kündigungen aus wichtigem Grund häufig zeitkritisch, um Störungen im Bauablauf zu vermeiden; daher seien die – mittlerweile verlängerten – Postlaufzeiten für der Schriftform genügende Dokumente ein zusätzliches Hemmnis.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2024

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Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die neuen Regelungen treten am 22. August 2024 in Kraft.

BMDV, Pressemitteilung vom 21.08.2024

Mit dem vom Bundestag am 6. Juni 2024 beschlossenen und vom Bundesrat am 5. Juli 2024 gebilligten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gerecht zu werden, gilt für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

Das Gesetz wird am 21. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen treten am 22. August 2024 in Kraft.

Damit werden die wissenschaftlichen Empfehlungen der interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe im Straßenverkehr von März 2024 umgesetzt. Das Konsumcannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, sah in § 44 vor, dass eine vom BMDV eingesetzte unabhängige Expertengruppe den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorschlägt, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Denn bislang gab es keinen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern einen von der Rechtsprechung zugrunde gelegten analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum. Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in §24a StVG handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Mit den Gesetzesänderungen werden nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein maßgeblicher Beitrag zur Straßenverkehrssicherheit geleistet.

Bereits mit der Legalisierung des Konsums von Cannabis am 1. April 2024 hat das BMDV unter dem Dach der Partnerallianz #mehrAchtung Initiative die Kampagne „don’t drive high“ gestartet, mit der die klare Botschaft an die Verkehrsteilnehmenden gesendet wird, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen (www.dontdrivehigh.de).

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

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Keine Wolfshinweisschilder durch Jagdpächter im Naturschutzgebiet

Ein Jagdpächter darf im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 1 B 10738/24)

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.08.2024 zum Beschluss 1 B 10738/24 vom 15.08.2024

Ein Jagdpächter darf im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren, mit dem es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigte.

Der Antragsteller ist Jagdpächter. Er brachte im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ mehrere Schildtafeln an mit dem Aufdruck „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“. Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche innerhalb des Naturschutzgebiets „Oberes Wiedtal“ angebrachten Schrifttafeln mit dem genannten Aufdruck innerhalb von zwei Wochen zu entfernen. Seinen dagegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung ab, die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ vom 16. September 2008 sei es in ihrem Geltungsbereich verboten, Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinwiesen oder nicht im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit dem Radweg „Wiedtalradweg“ stünden. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen. Das Aufstellen der streitgegenständlichen Schilder könne auch nicht auf die in der Verordnung enthaltene Ausnahme gestützt werden, demzufolge das genannte Verbot nicht auf Maßnahmen oder Handlungen Anwendung finde, die für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich seien. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die der Jagd unterlägen. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu den jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters.

Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und führte ergänzend aus, dass das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung, worauf hier allein abzustellen sei, schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Eine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller einwende, es befinde sich ein weiteres, möglicherweise von der Forstverwaltung angebrachtes Schild im Naturschutzgebiet mit einer Aufschrift zum historischen Flurnamen dieses Waldgebietes, habe der Antragsgegner diesen ebenfalls nicht im Einklang mit der Verordnung stehenden Sachverhalt aufgegriffen und auf eine Beseitigung der Schrifttafel hingewirkt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Grillrestaurants Innenstadt Mannheim: Beschwerden der Stadt bezüglich Anordnung zur Verminderung von Rauch- und Geruchsimmissionen erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt (Az. 10 S 232/24 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2024 zu den Beschlüssen 10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24 vom 20.08.2024

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden-Württemberg) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt.

Um den Mannheimer Marktplatz konzentriert sich eine sehr große Anzahl von Grillrestaurants. Um die durch den jeweiligen Betrieb eines oder mehrerer Holzkohlegrills verursachten Belastungen der Umgebung zu mindern, hat die Stadt den drei Antragstellerinnen mit Bescheiden vom 28. Februar 2023 unter anderem aufgegeben, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen des bzw. der zur Speisezubereitung genutzten Holzkohlegrills in ihrem Restaurant dauerhaft um den (nach Stand der Technik möglichen) Wert von mindestens 90 % zu vermindern. Nach Ergehen der Widerspruchsbescheide haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe jeweils Klagen erhoben und im Oktober 2023 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 5. Februar 2024 jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt.

Auf die Beschwerden der Stadt Mannheim hat der 10. Senat des VGH die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge der Antragstellerinnen abgelehnt. Nach Ansicht des Senats dürften die behördlichen Anordnungen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Bei der in den Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung – hier also an der Nicht-Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen um den von der Antragsgegnerin geforderten Wert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens – und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung sah der Senat angesichts der insbesondere für die Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation, in der sie durch die erheblichen Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt würden und gerade nicht auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes verwiesen werden könnten, ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen als gegeben an, demgegenüber das Interesse der Antragstellerinnen zurückzustehen hat.

Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar (10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung – Tariföffnung

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG lt. BAG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden (Az. 3 AZR 285/23).

BAG, Pressemitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 3 AZR 285/23 vom 20.08.2024

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 1. Januar 2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG i. H. v. 15 v. H. Er hat gemeint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Der Senat hat am selben Tag in zwei weiteren Parallelverfahren – 3 AZR 286/23 – und – 3 AZR 287/23 – zum selben Tarifvertrag identisch entschieden.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 19 Abs. 1 BetrAVG (Allgemeine Tariföffnungsklausel) lautet:

Von den §§ 1a, 2, 2a Abs. 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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