Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten, hierfür Freizeitausgleich verlangen können. Wenn die Ausgleichsansprüche nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehrarbeitsvergütung bemisst (Az. 2 C 70.11 u. a.).