SGB-III-Modernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Mit weniger Bürokratie und mehr Transparenz sollen damit lt. BMAS die Weichen für eine zukunftsgerechte Arbeitsförderung und eine zeitgemäße Arbeitslosenversicherung gestellt werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 19.08.2024

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen.

Fachkräftesicherung ist Wohlstandssicherung. Mit weniger Bürokratie und mehr Transparenz stellen wir mit dem SGB-III-Modernisierungsgesetz die Weichen für eine zukunftsgerechte Arbeitsförderung und eine zeitgemäße Arbeitslosenversicherung. Wir sorgen dafür, dass junge Menschen und auch die Arbeits- und Fachkräfte mit ausländischen Berufsqualifikationen schneller, gezielter und leichter einen Job finden. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das bürgerfreundliche SGB-III-Modernisierungsgesetz ein Baustein, um unsere Wirtschaft weiter voranzubringen und Wohlstand in diesem Land zu sichern.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Der Gesetzentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind. So werden die Möglichkeiten für eine Beratung und für Gespräche per Videotelefonie erweitert. In den Agenturen für Arbeit wird der Vermittlungsprozess weiterentwickelt, Versicherungs- und Leistungsrecht werden vereinfacht und entlastet.

Der Entwurf sieht auch die Anpassung und den Ausbau von Förderinstrumenten und die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen im In- und Ausland vor.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan ersetzt. Dieser setzt auf unbürokratische Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und ihren arbeitsuchenden Kundinnen und Kunden, auf Vertrauen in die Eigenbemühungen und auf Eigeninitiative. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, Jobangebote anzunehmen und an Maßnahmen teilzunehmen.

Die Beratung junger Menschen wird umfassender und nimmt gezielt typische in ihrem Umfeld liegende Herausforderungen mit in den Blick. Zudem wird die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger, wie sie etwa in Jugendberufsagenturen erfolgt, gestärkt. Durch einen höheren Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen von Praktika zur Berufsorientierung wird ein zusätzlicher Anreiz für mehr Mobilität gesetzt.

Dies trägt auch der Zielsetzung der Ausbildungsgarantie Rechnung: Jeder junge Mensch soll die optimale Unterstützung für die Aufnahme und erfolgreiche Durchführung einer Berufsausbildung erhalten.

Ab 2029 wird die Bundesagentur für Arbeit Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zum Anerkennungsverfahren beraten. So sollen zusätzliche Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen und möglichst qualifikationsadäquat beschäftigt werden. Damit übernimmt die BA eine Aufgabe des ESF-Plus-Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“, das zurzeit Personen im Inland im Anerkennungsverfahren unterstützt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Nur Anwalt kann sofortige Beschwerde im Eilrechtsschutz einlegen

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart (Az. 3 W 18/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Beschluss des OLG Stuttgart 3 W 18/24 vom 17.04.2024

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt (Beschl. v. 17.04.2024, Az. 3 W 18/24).

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Einer von ihnen begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem anderen die Entfernung oder Veränderung einer Grenzbebauung während eines selbständigen Beweisverfahrens untersagt wird. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte der Nachbar über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Form des Gesuchs hebt Anwaltszwang nicht auf

Das OLG Stuttgart verwarf diese jedoch als unzulässig, da sie nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war. Zwar biete das Gesetz die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne einen Rechtsanwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 920 Abs. 3, § 936 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 ZPO). Dies betreffe aber lediglich die Form dieses Gesuchs und hebe nicht den Anwaltszwang für das gesamte Verfahren auf. Diese Auffassung entspreche auch der wohl mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bereits nach dem Wortlaut werde in § 78 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Das OLG Stuttgart folgt hierbei der Rechtsprechung des BGH, wonach aus der gesetzlichen Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, nicht geschlossen werden könne, dass für das Verfahren insgesamt kein Anwaltszwang gelte. Diese Regelung gelte lediglich für die Antragstellung (BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. VII ZB 9/12). Die freiere Form solle der Situation Rechnung tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Vorverlegten Rückflug verpasst: Kein Anspruch auf Ersatz von Rückflugkosten ohne nachvollziehbare Darlegung der Hinderungsgründe eines verpassten Boardings

Das AG München lehnte einen Anspruch auf Ersatz von Rückflugkosten einer vierköpfigen Familie ab, da die Hinderungsgründe des verpassten Boardings nicht nachvollziehbar dargelegt wurden (Az. 172 C 14078/23).

AG München, Pressemitteilung vom 19.08.2024 zum Urteil 172 C 14078/23 vom 30.01.2024 (rkr)

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine beiden sieben und 18 Monate alten Kinder eine Pauschalreise nach Antalya in der Zeit vom 26.09.2022 bis 05.10.2022 zum Preis von 1.664 Euro. Der Rückflug war am 05.10.2022 für 23.20 Uhr ab Antalya geplant, wurde jedoch zunächst auf 23:55 Uhr verschoben. Hierüber wurde der Kläger per E-Mail am Vorabend informiert. Der Check-Out im Hotel war für 12:00 Uhr vorgesehen.

Nach den Ausführungen des Klägers sei ursprünglich geplant gewesen, den Tag mit der Familie seines Bruders, der in einem anderen Hotel in Antalya wohnte, in Antalya zu verbringen. Um die Reisedokumente und Pässe nicht den ganzen Tag herumtragen zu müssen, seien diese im Hotelsafe im Hotel des Bruders aufbewahrt worden.

Beim Auschecken an der Hotelrezeption um 12:00 Uhr sei dem Kläger dann von der Rezeption mitgeteilt worden, dass die Familie auf einen anderen Flug umgebucht worden sei, der bereits um 19:50 Uhr stattfinde und dass der Shuttle-Bus um 16:35 Uhr am Hotel des Klägers abfahre.

Nachdem der Reiseveranstalter die Änderung nach Zweifeln des Klägers an der Richtigkeit der Vorverlegung des Fluges schließlich bestätigte, sei aus Sicht des Klägers alles versucht worden, um den Flug noch zu erreichen. Gegen 13:00 Uhr habe sich der Kläger mit dessen Familie auf den Weg zu einem Markt in Antalya gemacht, um dort die Familie des Bruders zu treffen und von diesem den Hotelschlüssel zu erhalten, um die im Hotel des Bruders aufbewahrten Reiseunterlagen zu holen. Gegen 15:00 Uhr sei die Familie des Bruders auf dem Marktplatz angetroffen worden und der Kläger habe dessen Hotelschlüssel ausgehändigt bekommen. Sodann hätten noch Nahrungsmittel für die beiden Kinder gekauft und die Kinder gefüttert und gewickelt werden müssen. Als man mitsamt den Kindern schließlich um 17:15 Uhr wieder an dem Hotel des Klägers angelangte, war der Shuttlebus bereits abgefahren. Die Familie des Klägers sei daraufhin gegen 17:45 Uhr mit einem Taxi losgefahren, um am Hotel der Familie des Bruders noch die Reiseunterlagen abzuholen. Obwohl der Taxifahrer mit „Vollgas“ zum Flughafen gefahren sei, sei man erst gegen 19:00 Uhr am Terminal angekommen. Da das Boarding bereits abgeschlossen gewesen sei, habe der Kläger für sich und seine Familie schließlich Ersatztickets für den Rückflug bei einer anderen Fluggesellschaft für denselben Abend für 600 Euro erworben.

Mit der Klage forderte der Kläger Ersatz der Kosten für die Rückflugtickets sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er geht davon aus, dass die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die erneute Änderung informiert habe und er diese rein zufällig beim Auschecken erfahren habe. Aufgrund der zwei kleinen Kinder und den im anderen Hotel aufbewahrten Unterlagen sei es dann nicht mehr zumutbar möglich gewesen, den Shuttle-Bus zu erreichen.

Das Gericht wies die Klage weitestgehend ab und sprach dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 83,20 Euro aufgrund der Verkürzung der Reise durch die Vorverlegung des Rückflugs von ursprünglich 23:20 Uhr auf 19:50 Uhr sowie darauf entfallene vorgerichtliche Anwaltskosten von 90,96 Euro zu.

Für das Gericht war nicht nachzuvollziehen, wieso es nicht möglich war, die Reiseunterlagen aus dem Hotel des Bruders auf andere Weise zu besorgen. Es sei dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, nach Mitteilung der Vorverlegung bis zur Abfahrt des Shuttles um 16:35 Uhr alles Notwendige zu organisieren:

„Stattdessen enthält dagegen die Darlegung des Klägers zum Zeitablauf vom Check-Out im Hotel bis zur verspäteten Rückkehr zum Hotel diverse Elemente, die mit Schadensminderungspflichtüberlegungen nicht in Einklang zu bringen bzw. weiterhin unsubstanziiert sind. So ist die Schilderung des gesamten Zeitraums von (ca.) 12 Uhr bis 15 Uhr, also dem letztlichen Zusammentreffen mit der „restlichen Familie“, geprägt von Unklarheiten und Andeutungen, nicht aber von der gradlinigen Darstellung eines Versuchs, die Reisepapiere zu erlangen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anwaltschaft: Bedenkliche Schrumpfungen

Weniger Jura-Absolventen und weniger (niedergelassene) Anwälte reißen absehbar eine Lücke. Für den Zugang zum Recht wird das zum Problem, konstatiert Dr. Tanja Nitschke im Editorial des aktuellen BRAK-Magazins 3/2024.

BRAK, Mitteilung vom 19.08.2024

Weniger Jura-Absolventinnen und -absolventen und weniger (niedergelassene) Anwältinnen und Anwälte reißen absehbar eine Lücke. Für den Zugang zum Recht wird das zum Problem, konstatiert Dr. Tanja Nitschke im Editorial des gerade erschienenen BRAK-Magazins 3/2024. Da gegenzusteuern geht alle Anwältinnen und Anwälte an.

Auf den ersten Blick sieht sie ganz gut aus, die aktuelle Mitgliederstatistik der BRAK: Im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten die Rechtsanwaltskammern knapp 2 % mehr Mitglieder. Doch dahinter offenbart sich eine höchst bedenkliche Entwicklung für die klassische anwaltliche Versorgung und den Zugang zum Recht.

Denn diese Entwicklung spielt sich vor dem Hintergrund einer schrumpfenden Zahl potenzieller neuer Anwältinnen und Anwälte ab: In den letzten Jahren gab es weniger Absolventinnen und Absolventen beider juristischer Examina und weniger Erstsemester – obwohl das Interesse an juristischen Studiengängen insgesamt nicht ab-, sondern sogar zugenommen hat. Hier wirken – auch – die unbestreitbaren Schwächen der volljuristischen Ausbildung abschreckend.

Damit ist eine Lücke vorprogrammiert, zumal in den kommenden Jahren auch noch viele Berufsträger der „Boomer-Jahrgänge“ in Rente gehen werden. Der Mitgliederzuwachs der Rechtsanwaltskammern (dazu im Detail Jennifer Witte, BRAK-Mitt. 2024, 122) darf darüber nicht hinwegtäuschen – denn dahinter verbirgt sich bei den niedergelassenen Anwältinnen und Anwälten tatsächlich eine Schrumpfung, der Zuwachs fand in anderen Bereichen statt.

Klar ist, dass sich die skizzierten Entwicklungen auf den Rechtsstaat auswirken werden. Wo weniger Anwältinnen und Anwälte sind, ist auch weniger Zugang zum Recht und erleben weniger Menschen unseren Rechtsstaat ganz greifbar. Dem gegenzusteuern und mehr junge Menschen nicht nur für den Anwaltsberuf, sondern auch für eigene unternehmerische Verantwortung in einer Kanzlei zu interessieren, geht uns alle an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission richtet DSA-Auskunftsersuchen an Meta

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die EU-Kommission am 16.08.2024 Meta, den Anbieter von Facebook und Instagram, ein Auskunftsersuchen übermittelt. Darin fordert sie das Unternehmen nach der Einstellung von CrowdTangle am 14. August 2024 auf, weitere Informationen bereitzustellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.08.2024

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die EU-Kommission am 16. August 2024 Meta, den Anbieter von Facebook und Instagram, ein Auskunftsersuchen übermittelt. Darin fordert sie das Unternehmen nach der Einstellung von CrowdTangle am 14. August 2024 auf, weitere Informationen bereitzustellen. Es geht um die ergriffenen Maßnahmen, damit Forscher Zugang zu Daten haben, die gemäß dem DSA auf der Online-Schnittstelle von Facebook und Instagram öffentlich zugänglich sind; außerdem um die Pläne, wie Meta seine Funktionen zur Beobachtung von Wahlen und des gesellschaftlichen Diskurses aktualisiert. Insbesondere bittet die Kommission um Informationen über die Inhaltsbibliothek und die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) von Meta. Das schließt die Zulassungskriterien, das Antragsverfahren, die Daten, auf die zugegriffen werden kann, und die Funktionen mit ein.

Förmliches Verfahren Ende April eingeleitet

Am 30. April 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren gegen Meta im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein. Dieses Verfahren läuft noch. Eine der Beschwerden konzentrierte sich auf die fehlende Verfügbarkeit eines wirksamen zivilgesellschaftlichen Diskurses und eines Instruments für die Überwachung von Wahlen durch Dritte im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament und der nationalen Wahlen sowie auf Mängel bei der Bereitstellung des Zugangs von Forschern zu öffentlich zugänglichen Daten durch Meta.

Um die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament auszuräumen, führte Meta Ende Mai in CrowdTangle neue Funktionen ein: insbesondere 27 neue öffentliche visuelle Dashboards in Echtzeit, eines für jeden Mitgliedstaat, um Dritten einen Bürgerdiskurs und eine Wahlbeobachtung in Echtzeit zu ermöglichen. Diese Funktionen wurden inzwischen eingestellt.

Frist für die Vorlage der angeforderten Informationen: 06.09.2024

Meta muss die angeforderten Informationen bis zum 6. September 2024 vorlegen. Auf der Grundlage der Bewertung der Antworten wird die Kommission die nächsten Schritte festlegen, die vorläufige Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung umfassen könnten. Die Kommission kann auch Verpflichtungszusagen von Meta akzeptieren, mit denen die im Verfahren aufgeworfenen Probleme behoben werden sollen.

Sanktionsmöglichkeiten

Nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste kann die Kommission Geldbußen wegen unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen in Beantwortung eines Auskunftsersuchens verhängen. Wird keine Antwort gegeben, kann die Kommission per Beschluss einen förmlichen Antrag stellen. In diesem Fall könnte die Nichteinhaltung der Frist zur Verhängung von Zwangsgeldern führen.

Quelle: EU-Kommission

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Die Fremdenverkehrssatzung der Inselgemeinde Spiekeroog zur Regulierung neuer Zweitwohnungen ist rechtmäßig

OVG Niedersachsen hat einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion abgelehnt (Az. 1 KN 33/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.08.2024 zum Urteil 1 KN 33/24 vom 07.08.2024

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. August 2024 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion abgelehnt (Az. 1 KN 33/24).

Mit der auf Grundlage von § 22 BauGB durch die Gemeinde Spiekeroog erlassenen Satzung soll die Umwandlung von Ferien- und Dauerwohnungen auf der Insel in Zweitwohnungen gesteuert werden. Sie erfasst nahezu das gesamte bebaute Inselgebiet und sieht dort einen Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde bei der Begründung von Wohnungs- und Bruchteilseigentum sowie der Einrichtung von Zweitwohnungen vor.

Der Eigentümer eines Hausgrundstücks auf der Insel Spiekeroog hat die Satzung mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Er hält die Ausdehnung des Satzungsgebiets für rechtswidrig, da dieses auch Grundstücke einschließe, die nicht für Fremdenverkehrszwecke genutzt würden. Zudem erschöpfe sich die Begründung der Satzung aus seiner Sicht in Leerformeln; sie sei wortgleich der Begründung der Fremdenverkehrssatzung einer Nachbargemeinde entnommen.

Der Senat, der mit Einverständnis der Prozessbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat die Auffassung des Antragstellers nicht geteilt. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass einer Satzung nach § 22 BauGB beschränke sich zwar auf Gebiete mit einer Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr. Eine solche Zweckbestimmung präge aber nahezu die gesamte Ortslage von Spiekeroog. Dass einzelne Flächen anderen Zwecken dienten, stelle die Zweckbestimmung des Gesamtgebiets nicht in Frage. Vereinzelte Gebäude außerhalb der Ortslage könnten diesem Gebiet ebenfalls noch zugerechnet werden. Auch gehe die Begründung der Satzung durch die Gemeinde hinreichend detailliert auf die Situation der Insel ein. Dass sich die Gemeinde dabei Formulierungen aus der Satzung einer Nachbargemeinde mit vergleichbarer Situation zu eigen gemacht habe, sei nicht zu beanstanden. Letztlich sei der mit der Fremdenverkehrssatzung verbundene Eingriff in die Eigentumsfreiheit auch in der Sache gerechtfertigt. Denn die zu beobachtende Ausbreitung einer Zweitwohnungsnutzung wirke sich nachteilig etwa auf die Immobilienpreise, die Verfügbarkeit von Dauerwohnraum für die auf der Insel lebenden und arbeitenden Menschen sowie die Auslastung der von der Gemeinde zu unterhaltenden Infrastruktur aus.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einwohner-Energie-Geld „on top“

Die wegen gestiegener Energiekosten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 75 Euro mindert nicht die Grundsicherungsleistungen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 6 AS 310/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil L 6 AS 310/23 vom 15.08.2024

Die wegen gestiegener Energiekosten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 75 Euro mindert nicht die Grundsicherungsleistungen.

Bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – früher „Hartz IV“, aktuell Bürgergeld) sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn diese Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Das von der Stadt Kassel im Jahr 2022 gewährte Einwohner-Energie-Geld überschritt im Fall einer sechsköpfigen Familie die hierfür maßgebliche Grenze nicht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Jobcenter mindert Hartz-IV-Leistung wegen Einwohner-Energie-Geld

Im Juli 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel das Programm „Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)“, mit welchem die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten abgemildert werden sollten. Allen Einwohnerinnen und Einwohner wurde auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 75 Euro gewährt.

Diese Zuwendung erhielt auch eine Familie mit 4 minderjährigen Kindern. Deren Grundsicherungsleistungen (2022 noch „Hartz IV“) minderte daraufhin jedoch das Jobcenter. Das EEG diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen.

Die betroffene Familie verwies hingegen darauf, dass es sich um eine zweckgebundene Zahlung handele. Auch nach Ansicht des Magistrats der Stadt Kassel sei eine Anrechnung des EEG grob unbillig bzw. stelle eine besondere Härte dar, weshalb die Stadt als zuständiger Träger der Sozialhilfeleistungen (SGB XII) das EEG nicht als Einkommen anrechne.

Das EEG ist wegen der geringen Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts entschieden, dass das EEG nicht als Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine Zuwendung, welche die Stadt Kassel allen Bürgerinnen und Bürgern gewährt habe, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht bestanden hätte.

Die Berücksichtigung des EEG als Einkommen sei zwar nicht grob unbillig, weil das Jobcenter die höheren Heizkosten übernommen habe und das seit Januar 2023 gewährte höhere Bürgergeld die gestiegenen Stromkosten auffange.

Allerdings sei die Lage der klagenden Familie durch das EEG nicht so günstig beeinflusst worden, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Als Maßstab gelte insoweit, dass die Zuwendung 10 % des jeweiligen Regelbedarfs nicht übersteige. Solle eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten, sei der Betrag entsprechend aufzuteilen. Im Fall der Kläger werde – selbst wenn man das EEG nur auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 verteile – hiernach die Grenze von 10 % nicht überschritten. Das EEG sei daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mindernd zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen

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Entschädigungen bei Flugärger

Die Bundesregierung hat FAQ zu Fluggastrechten im Überblick veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.08.2024

Annullierte Flüge, beschädigte Gepäckstücke oder spontane Umbuchungen können bei Flugreisen für Ärger und zusätzliche Kosten sorgen. Die Fluggastrechteverordnung steht Reisenden im Fall von Flugärger bei und regelt Ansprüche auf Entschädigungen.

Quelle: Bundesregierung

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Tarifvertrag darf Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen

Das LAG Düsseldorf entschied, dass es Tarifvertragsparteien gestattet ist, den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festzulegen. Mit der Regelung sei keine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen verbunden (Az. 14 SLa 303/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.08.2024 zum Urteil 14 SLa 303/24 vom 14.08.2024

Die Klägerin ist bei einer Kommune im Technischen Dienst beschäftigt. Sie befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit. Ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden).

Der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwendende Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240,00 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220,00 Euro vor. Die Kommune zahlte der Klägerin diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 Euro (24/39 von 220,00 Euro).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die tariflichen Voraussetzungen in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen des Geschlechts diskriminiere. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen und verweist u. a. auf die Tarifautonomie.

Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat heute anders als das Arbeitsgericht Essen den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurückgewiesen. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – ausgenommen die Teilzeittätigkeit – ruht, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat keinen Entgeltanspruch. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.

Die Kammer hat der Klägerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220,00 Euro zugesprochen. Sie hatte in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. Für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich. Diese war am 01.12.2023 noch fiktiv 100 %. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 8.000,00 Euro wegen unzulässiger Geschlechtsdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) hatte keinen Erfolg, weil die Kommune die Klägerin nicht wegen des Geschlechts diskriminiert hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug: „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

§ 2 Inflationsausgleich 2023

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(…)

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(…)

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.

(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), (…) Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Pauschalreisen: vzbv fordert weiterhin guten Schutz für Reisende

Die Pläne der EU-Kommission zur Pauschalreiserichtlinie sehen in Sachen Vorauszahlungen deutliche Einschnitte beim Verbraucherschutz vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) darf es nicht zu einer Absenkung des bisherigen Schutzniveaus kommen. Der vzbv fordert zudem eine nationale Schlichtungsstelle.

vzbv, Pressemitteilung vom 13.08.2024

  • EU überarbeitet die für Verbraucher:innen wichtige Pauschalreiserichtlinie
  • vzbv fordert, dass deutsche Vorkasseregelungen nicht aufgeweicht werden
  • Möglichst viele Reisepakete sollten künftig als Pauschalreise behandelt werden

vzbv-Stellungnahme: Vorkasse für die Urlaubsbuchung darf nicht steigen

Die Pläne der Europäischen Kommission zur Pauschalreiserichtlinie sehen in Sachen Vorauszahlungen deutliche Einschnitte beim Verbraucherschutz vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) darf es nicht zu einer Absenkung des bisherigen Schutzniveaus kommen. Der vzbv fordert zudem eine nationale Schlichtungsstelle.

„Die Europäische Kommission plant, dass Pauschalreisende künftig deutlich mehr Vorkasse leisten sollen, als das bislang in Deutschland üblich ist. Wir fordern hier von der EU eine starke Position für die Verbraucher:innen“, so Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Der neue Vorschlag enthält zudem zu viele Schlupflöcher für Unternehmen. Diese könnten dazu führen, dass verkaufte Reisen am Ende gar nicht unter den Schutz des Pauschalreiserechts fallen. „Das böse Erwachen folgt dann im Urlaub, wenn Probleme auftreten“, so Pop. „Die Bundesregierung und das neugewählte Europäische Parlament müssen hier nachbessern.“

Schutzniveau bei Vorauszahlungen erhalten

Die Rechtsprechung in Deutschland ist eindeutig: Eine Anzahlung bei der Buchung einer Pauschalreise darf in der Regel 20 Prozent des Reisepreises nicht überschreiten. Laut Vorschlag der Europäischen Kommission sollen demnächst Anzahlungen in Höhe von 25 Prozent des Gesamtpreises verlangt werden dürfen. Zudem gibt es Ausnahmen für noch höhere, nach oben nicht begrenzte Anzahlungen. Aus vzbv-Sicht muss die 20-Prozent-Grenze grundsätzlich beibehalten werden. Mehr als 40 Prozent Anzahlung sollten auch in Ausnahmefällen nicht zulässig sein.

vzbv fordert Ausweitung des Pauschalreiseschutzes

Reiseveranstalter, Online-Reisebuchungsplattformen und Reisebüros bündeln auf Wunsch verschiedene Reiseleistungen wie Flug, Übernachtung und Mietwagen zu einem individuellen Gesamtpaket. Für Verbraucher:innen ist das praktisch: Pauschalreisende können jederzeit vom Reiseveranstalter Hilfe einfordern und haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der Reise etwas schiefläuft.

Diesen Pflichten können sich Anbieter in der Praxis jedoch entziehen: Bei vielen Reisepaketen handelt es sich in Wirklichkeit lediglich um „verbundene Reiseleistungen“, die nur, wenn überhaupt, einen Schutz gegen Insolvenz bieten. Flug- und Hotelbuchung sind rechtlich getrennt – mit der Folge, dass zum Beispiel das Hotel trotz ausgefallenen Flugs bezahlt werden muss.

Der vzbv fordert deshalb, dass möglichst viele Reisepakete gesetzlich als Pauschalreise definiert werden. Außerdem sollten Verbraucher:innen vor ihrer Buchung klar und eindeutig informiert werden, ob sie tatsächlich eine Pauschalreise gebucht haben. Sollte das nicht der Fall sein, sollte die Buchung erst nach ausdrücklicher Bestätigung wirksam werden.

Verpflichtende Teilnahme an Schlichtungsverfahren

Der vzbv fordert außerdem, dass in jedem EU-Mitgliedstaat eine unabhängige Reiseschlichtungsstelle eingerichtet wird. So könnten Verbraucher:innen ihre Rechte schnell und einfach durchsetzen. Reiseveranstalter, Verkäufer und Vermittler von Pauschalreisen müssen zur Teilnahme verpflichtet werden. Ein solcher Ansatz fehlt in den Vorschlägen der Europäischen Kommission gänzlich.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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