Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Kreditinstitut in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) erheben darf (Az. 2 U 10/11).