Rentenrisiko bei Wartezeit zwischen Abitur und Studium

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur (z. B. die Mainzer-Studien-Stufe) verursacht worden ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden (Az. S 1 R 175/10).

 

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Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Leiharbeitnehmer: Wegen der Tarifunfähigkeit der „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) ist eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer lt. LSG Nordrhein-Westfalen unwirksam. Die Arbeitgeber müssen deshalb Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen (Az. L 8 R 164/12 B ER).

 

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Keine nachträgliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit Altersrente

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben. So das LSG Bayern (Az. L 3 U 61/10).

 

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Neue Gesetzentwürfe: Flexiblere Patentverfahren, bessere Zahlungsmoral und eine neue Rechtsbehelfsbelehrung

Der Entwurf zum Patentnovellierungsgesetz sorgt dafür, dass Patente und Gebrauchsmuster künftig leichter beantragt und geprüft werden können. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern verbessern. Durch die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtert. Das BMJ informiert.

 

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Zeitarbeitsfirma muss Sozialversicherungsabgaben nachzahlen

Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Zeitarbeitsfirma Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro aus den Jahren 2006 bis 2009 für Leiharbeitnehmer nachzahlen muss. Diese waren auf der Grundlage von durch die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) ausgehandelten Tarifverträgen bezahlt worden (S 11 R 160/12).

 

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