Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur (z. B. die Mainzer-Studien-Stufe) verursacht worden ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden (Az. S 1 R 175/10).