Studierende haben keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Verwaltungskostenbeiträge

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen dreier Studierender zurückgewiesen. Die Kläger begehrten die Rückzahlung von an die Technische Universität Ilmenau, die Friedrich-Schiller-Universität Jena und die Fachhochschule Jena geleisteten Verwaltungkostenbeiträgen (Az. 1 KO 713/09 u. a.).

 

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 09.05.2012

 

Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat am 09.05.2012 die Berufungen dreier Studierender zurückgewiesen. Die Kläger begehrten die Rückzahlung von an die Technische Universität Ilmenau, die Friedrich-Schiller-Universität Jena und die Fachhochschule Jena geleisteten Verwaltungkostenbeiträgen.

 

Der Freistaat hatte den – zwischenzeitlich wieder abgeschafften -Verwaltungskostenbeitrag mit dem Thüringer Hochschulgebühren- und Entgeltgesetzes – ThürHGEG – vom 21. Dezember 2006 eingeführt. Danach hatten die Studierenden der Thüringer Hochschulen zu Beginn eines jeden Semesters 50 Euro für besondere Leistungen im Zusammenhang u. a. mit der Immatrikulation, der Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der allgemeinen Studienberatung an die Hochschulen zu zahlen. Die Hälfte des erhobenen Verwaltungskostenbeitrags sollte danach dem Landeshaushalt zufließen, die andere Hälfte den Universitäten unmittelbar zukommen.

 

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dargelegt, dass dem Freistaat die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung eines solchen Verwaltungskostenbeitrags zustand. Es hat weiter die aufgeworfene Frage, ob der Verwaltungskostenbeitrag eine Gebühr für die Abgeltung einer unmittelbaren Gegenleistung oder ein Beitrag für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen der Universität ist, nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck in dem Sinne beantwortet, dass der Beitragsanteil überwiegt. Auch wenn das Gericht nicht verkannt hat, dass in einigen Bereichen der Beitrag einen gebührenrechtlichen Einschlag hat. Hinsichtlich der Höhe der vom Landesgesetzgeber festgesetzten Gebühr vermochte das Gericht weder ein grobes Missverhältnis zwischen dem Erhebungszweck und der Höhe der Abgabe zu erkennen, noch sah es darin für die Studierenden eine unüberwindliche Hürde zum Studium.

 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

Aktenzeichen

1 KO 713/09 (Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 3. September 2009 – 2 K 1128/08 We)
1 KO 799/09 (Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 7. Oktober 2009 – 2 K 65/09 Ge)
1 KO 778/09 (Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 28. Oktober 2009 – 2 K 332/09 Ge)

In dem Verfahren über die Erhebung einer Säumnisgebühr (§ 6 Abs. 6 ThürHGEG i. V. m. der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität) für die verspätete Rückmeldung zum Studium haben die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

 

Thüringer Oberverwaltungsgericht – 1 KO 154/10 –
(Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 20. Mai 2009 – 2 K 136/08 Ge)

 

In dem Verfahren 1 KO 452/08 um die Exmatrikulation eines Studenten wegen des nicht bezahlten Verwaltungskostenbeitrags haben sich die Technische Universität Ilmenau und der Kläger angesichts der vom Gericht dargelegten gegenseitigen Prozessrisiken vergleichsweise geeinigt. Die Hochschule hat den Exmatrikulierungsbescheid auch im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Studienfortschritt des Klägers aufgehoben.

 

Thüringer Oberverwaltungsgericht – 1 KO 452/08 –
(Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 29. Mai 2008 – 2 K 1663/07).

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Quelle: DATEV eG