Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen Interesse, die eine Verbraucherschutzbehörde gegen einen Gewerbetreibenden erhoben hat, für nichtig erklärte missbräuchliche Vertragsklausel für keinen Verbraucher verbindlich ist, der mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind (Az. C-472/10).