Kein Arbeitsunfall eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen

Das SG Stuttgart lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist, ab (Az. S 21 U 3144/21).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 21 U 3144/21 vom 17.05.2023 (rkr)

Das SG Stuttgart entschied zur Ablehnung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist – hier: Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen (Az. S 21 U 3144/21).

Zwischen den Beteiligten stand die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Streit, bei dem sich der Kläger bei Abrissarbeiten am Fuß verletzte. Der Kläger betrieb ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Nebenerwerb.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Bauarbeiten in einem ehemaligen Stallgebäude hätten in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Bauarbeiten nicht dem Wirtschaftsbetrieb, sondern in erster Linie wesentlichen privaten Zwecken gedient hätten. Nach dem Einbau einer neuen Heizung (Tausch von Ölheizung auf Pellet-Scheitholz-Heizung) habe ein Lagerort für Brennholz für das private Heizen geschaffen werden sollen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Arbeiten auch ohne den Einbau der neuen Heizung und dem Bedarf an Brennholz durchgeführt worden wären, bestünden keine. Ein Versicherungsschutz nach § 124 SGB VII scheide aus.

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Ceragem-Massageliege zählt nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 KR 519/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Gerichtsbescheid S 18 KR 519/22 vom 13.04.2023 (rkr)

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der an einer schweren Osteochondrose leidende Kläger begehrte von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer Massageliege.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht vorgelegen hätten. Bei der hier begehrten Ceragem-Liege handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da die Ceragem-Liege nach dem Konzept des Herstellers als „Wellness- und Healthcare-Produkt“ dem allgemeinen Wohlbefinden, der Erholung und Entspannung dienen und einen gesunden Lebensstil unterstützen solle und insofern nicht speziell für kranke und/oder behinderte, sondern für alle Menschen konzipiert sei. Dass die Liege daneben insbesondere auch der Vorbeugung und Behandlung von Rückenbeschwerden dienen solle, sei demgegenüber ohne Belang. Eine spezielle Ausrichtung der begehrten Massageliege(n) auf Krankenbehandlungen konnte das Gericht nicht erkennen.

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Anerkennung der Schwerbehinderung – Feststellung des GdB bzw. der Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen unterliegt den Grundsätzen objektiver Beweislast des Antragstellers

Führt das Verhalten des Klägers zur Aufhebung einer angeordneten Begutachtung, geht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 22 SB 4651/21).

SG Stuttgart, Mitteilung von August 2024 zum Gerichtsbescheid S 22 SB 4651/21 vom 25.05.2023 (rkr)

Führt das Verhalten des Klägers zur Aufhebung einer angeordneten Begutachtung, geht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.

Der Kläger begehrte die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G, aG, H, B und RF wegen einer von ihm geltend gemachten ME/CFS-Erkrankung (Myalgische Enzephalomyelitis/das Chronische Fatigue Syndrom). Die allein als behandelnde Ärztin angegebene Hausärztin hatte eine Auskunft erteilt. Das Gericht hielt deren Angaben nicht für ausreichend und ordnete eine Begutachtung auf dem neurologischen Fachgebiet an. Der beauftragte Gutachter teilte dem Gericht schließlich mit, dass der Kläger nach mehrfacher Kontaktaufnahme mitgeteilt habe, dass er eine körperliche und neurologische Untersuchung nicht wünsche und sicher auch nicht zu einer psychiatrischen Exploration oder einer neuropsychologischen Diagnostik bereit sei. Das Gericht forderte den Kläger dazu auf, seine Bereitschaft, sich vom Sachverständigen untersuchen zu lassen und an der gutachterlichen Untersuchung mitzuwirken, schriftlich zu bestätigen, was der Kläger ablehnte. Der Gutachtensauftrag wurde sodann aufgehoben.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Bemessung des GdB sei grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei habe insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Vorliegend habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, welche Art von funktionellen Auswirkungen aufgrund des ME/CFS-Syndroms beim Kläger vorlägen. Dabei unterliege die Feststellung des GdB bzw. der Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen den Grundsätzen der objektiven Beweislast. Danach trage derjenige die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache, der daraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten wolle. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greife dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären könne. Das Gericht erforsche den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG). Die Beteiligten seien hierzu mit heranzuziehen (§ 103 Satz 1 SGG). Eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten – hier des Klägers – bestehe immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt anderenfalls nicht oder nicht vollständig selbst erforschen könne. Die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung ergäben sich aus dem den Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) konkretisierenden § 65 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Solle Beweis – wie vorliegend – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden, treffe den Kläger die Obliegenheit, zum Zwecke der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen – oder wie hier den Hausbesuch zuzulassen – und an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Das Gericht könne den Kläger aber nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen.

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Keine Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenkasse für ein Exoskelett

Das SG Stuttgart entschied zur Kostenübernahme der GKV für ein Exoskelett. Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sei die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt sind (Az. S 15 KR 1464/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 15 KR 1464/22 vom 13.12.2023 (rkr)

Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt sind.

Die Beteiligten stritten um die Kostenübernahme für ein Exoskelett. Der Kläger erlitt eine Lendenwirbelfraktur und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein alltagsrelevanter Gebrauch gegenüber einem Rollstuhl und einem Stehständer nicht gegeben sei. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass ein alltagsrelevantes Gehen erreicht werden könne, da die oberen Extremitäten durch Krücken zur unterstützenden Stabilisierung der Körperposition belegt seien. Zudem bestehe keine gesunde Knochendichte des Klägers. Eine gesunde Knochendichte sei aber laut Hilfsmittelverzeichnis Voraussetzung für die Versorgung.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Exoskelett diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, da es um den Ausgleich der durch den Schaden verloren gegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht, gehe. Jedoch sei die im Hilfsmittelverzeichnis genannte Indikation bei dem Kläger nicht erfüllt. Als Voraussetzung für das Exoskelett werde im Hilfsmittelverzeichnis der Nachweis einer gesunden Knochendichte, eine ausreichende Funktionsfähigkeit in den oberen Extremitäten und dessen Bewegungsumfang mit ausreichender Rumpfstabilität sowie Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Fußgelenken aufgelistet. Die Indikation sei bei der Bewertung der Geeignetheit des Hilfsmittels heranzuziehen. Bei dem Kläger habe eine herabgesetzte Knochendichte sowie eine Erkrankung im Schultergelenk vorgelegen. Deshalb war das Gericht der Ansicht, dass die Versorgung mit einem Exoskelett bei dem Kläger nicht geeignet sei, da dieses nur mit Unterarmgehstützen genutzt werden könne und insgesamt ein hoher Kraftaufwand erforderlich sei.

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„Abfallberater“ – Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit für Statusfeststellung in der Sozialversicherung

Das SG Stuttgart entschied zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit betreffend die Tätigkeit als „Abfallberater“ in einem Entsorgungsbetrieb (Az. S 20 BA 3556/20).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 20 BA 3556/20 vom 12.10.2023 (nrkr)

Das SG Stuttgart entschied zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit betreffend die Tätigkeit als „Abfallberater“ in einem Entsorgungsbetrieb (Az. S 20 BA 3556/20).

Zwischen den Beteiligten war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV streitig, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Klägerin als „Abfallberater“ der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Klägerin betrieb ein Voll-Service-Unternehmen im Bereich Entsorgungs-Management mit verschiedenen Bereichen, der Beigeladene war dort unter anderem als Abfallberater tätig. Die Klägerin und der Beigeladene schlossen einen Rahmenvertrag über Beratungsdienstleistungen für eine Tätigkeit als Berater in allen Fragen der Altpapierentsorgung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass das Auftragsverhältnis als Abfallberater für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Beigeladene sei in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert.

Das SG wies die Klage ab. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen.

Nach Feststellung der Kammer sei der Beigeladene auf dem Betriebsgelände der Klägerin tätig gewesen. Die Aufgabe des Beigeladenen habe darin bestanden, das ankommende Rohmaterial, also vorwiegend Altpapier, aber auch Elektroabfall, mittels einer Sichtprüfung zu kontrollieren und auf Verunreinigungen zu prüfen. Nach Verarbeitung des Rohmaterials in der Kanalballenpresse sei durch den Beigeladenen eine weitere Sichtkontrolle der verarbeiteten und gepressten Ballen erfolgt. Sofern dem Beigeladenen verunreinigtes Material oder ein verunreinigtes bzw. mangelhaftes Endprodukt aufgefallen sei, habe er dies dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, der dann alles Weitere veranlasst habe. Im Rahmen der abwägenden Gesamtbetrachtung überwögen für diese Tätigkeit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere das Ergebnis des Arbeitsprozesses des Beigeladenen sei täglich in den Betriebsablauf der Klägerin eingebracht worden. Er habe bei der Verwirklichung des Betriebszweckes, der Verarbeitung von Altpapier und Elektroabfall, mitgewirkt. Diese Arbeit stelle eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess der Klägerin dar, sodass der Beigeladene in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen sei. Diese Tätigkeit, also die Kontrolle der Rohstoffe und der Endprodukte der Klägerin, habe den Schwerpunkt der Beauftragung des Beigeladenen dargestellt. Eine beratende Tätigkeit sei hierdurch nicht entstanden.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Mehrbedarf für Tierhaltungen

Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet. So entschied das SG Stuttgart (Az. 18 AS 1538/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil 18 AS 1538/22 vom 01.03.2023 (rkr)

Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet.

Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation liegt eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II (Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro) fallen, in dem den Monat Juli 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum nicht vor.

Der Kläger begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts u. a. unter Berücksichtigung einer Hundehaftpflichtversicherung und der von ihm geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Absetzbarkeit der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen nach § 11b SGB II scheide deshalb aus, weil der Kläger im streitigen Zeitraum Einkommen unterhalb der anrechenbaren Einkommensgrenze erzielt habe. Im Übrigen sei eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechne. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung berufe, könne auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden, denn die Schaffung des § 73 SGB II stelle eine hinreichende zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar.

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Mehr Schutz für Gewaltbetroffene bei Familiengerichten

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht, mit dem gewaltbetroffene Personen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden sollen. Für sie soll u. a. ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, damit sie ihren Aufenthaltsort besser geheim halten können. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.08.2024

Für Betroffene soll u. a. ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, damit sie ihren Aufenthaltsort besser geheim halten können. Zudem sollen Gerichte verstärkt darauf achten müssen, den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils zu ermitteln.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 24. Juli 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht, mit dem gewaltbetroffene Personen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden sollen. Für sie soll u. a. ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, damit sie ihren Aufenthaltsort besser geheim halten können. Zudem sollen Gerichte in solchen Fällen auch verstärkt darauf achten müssen, den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils zu ermitteln. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Gerade während solcher oft langwierigen und emotional belastenden Prozesse benötigen Opfer von Partnerschaftsgewalt und Kinder besseren Schutz und Unterstützung.“

Des Weiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände erhöht und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Regelungen vor:

Gewaltbetroffene Personen sollen besser geschützt werden

Häufig hält ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes geheim – etwa bei Zuflucht in ein Frauenhaus. Daher soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. So kann der gewaltausübende Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren seine Familie nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufspüren.

Bereits aus der Istanbul-Konvention ergeben sich Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit. Diese sollen nun im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden. Bei Anhaltspunkten für Gewalt zwischen den Elternteilen ist das Gericht verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Es muss zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement gewährleisten.

Unter Umständen muss das Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z. B. getrennte Anhörungen der Eltern anordnen. Auch ist es für das Gericht bei Gewaltvorfällen zwischen den Eltern häufig nicht möglich, gerichtlich auf das Einvernehmen zwischen den Eltern hinzuwirken, was dem Grunde nach im Fokus des Kindschaftsverfahrens steht. Dies soll das Gericht berücksichtigen, indem es von einem Hinwirken auf Einvernehmen absieht. Auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche soll in solchen Fällen abgesehen werden.

Zudem soll der Informationsfluss und der Austausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Familiengerichten und anderen Professionen verbessert werden. Schutzmaßnahmen können daher bei Gewaltvorfällen schneller eingeleitet werden.

Vergütung für Verfahrensbeistände soll erhöht werden

Die 2009 eingeführte Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands soll angepasst und erhöht werden. Dabei wird die Trennung zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis, bei dem der Verfahrensbeistand zusätzlich auch Gespräche mit den Eltern und ggf. auch Dritten (z. B. Schule, Kita) führen soll, aufgehoben. Es verbleibt ein Aufgabenkreis, der dem ursprünglichen erweiterten Aufgabenkreis entspricht. Die Pauschalvergütung dafür soll auf 690 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, um gewissen Synergieeffekten bei der Bestellung für mehrere Geschwisterkinder Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass künftig die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind. Zudem soll der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind auch gegen den Willen der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden können. Damit ist dem Verfahrensbeistand die Vertretung der Kindesinteressen auch in streitigen Fällen möglich.

Beschwerde gegen Umgangsausschluss soll möglich werden

Gegen eine einstweilige Anordnung über einen sogenannten Umgangsausschluss sollen Betroffene künftig Beschwerde einlegen können. Unter Umgangsausschluss versteht man die Entscheidung des Gerichts darüber, dass ein Umgangskontakt zwischen dem Kind und einem Umgangsberechtigten (in der Regel einem Elternteil) für kürzere oder längere Zeit nicht stattfinden darf. Es soll verhindert werden, dass es ohne die Möglichkeit einer kurzfristigen Überprüfung einer solchen Entscheidung zu einer massiven Beeinträchtigung der Bindung und Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten kommt, weil das Hauptsacheverfahren ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden soll das Beschwerdegericht zukünftig von der obligatorischen Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen auch in Fällen, in denen dies bislang nicht möglich ist, absehen können. Damit sollen in Einzelfällen unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden.

Versorgungsausgleich und Verwahrstellen

Der Versorgungsausgleich hat für die Alterssicherung von Ehegatten eine hohe Bedeutung. Durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz erhält nämlich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Um dem zu entsprechen, sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren übergangen wurden, nun nachträglich berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht zulässig.

Die Pflicht der Fortlebensermittlung durch die Verwahrstellen soll reduziert werden. Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung, müssen Gerichte oder Notarinnen und Notare ermitteln, ob der Erblasser überhaupt noch lebt. Diese aufwändige Ermittlung sei nun weitgehend entbehrlich, nachdem das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit entfaltet hat, so das BMJ.

So geht es weiter

Der Referentenentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Bereits zu Beginn des Jahres hatte das BMJ außerdem Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts veröffentlicht. Durch Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht soll zukünftig etwa klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Den entsprechenden Referentenentwurf werde das BMJ bald vorlegen, erklärte Justizminister Buschmann.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus? In der Regel nicht!

Vermieter fordern teilweise eine Mieterhöhung, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgeht. Sie begründen dies auch mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels („Stichtagszuschlag“). Das LG München I setzte dem jetzt deutliche Grenzen. Es handelt sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in München (Az. 14 S 3692/24).

LG München I, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Hinweisbeschluss 14 S 3692/24 vom 17.07.2024

Vermieter fordern teilweise eine Mieterhöhung, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgeht. Sie begründen dies auch mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels („Stichtagszuschlag“). Das Landgericht München I setzte dem jetzt deutliche Grenzen. Es handelt sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in München.

Mit der Grundsatzentscheidung vom 17.07.2024 (Hinweisbeschluss, Az. 14 S 3692/24) teilte die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I, sog. Mietberufungskammer, erstmals ihre grundsätzliche rechtliche Einschätzung zum sog. Stichtagszuschlag mit. Ein solcher lasse sich jedenfalls nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex (Inflation) begründen.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die (Berufungs-)Klägerin begehrte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie vertrat insbesondere die Ansicht, es sei in Zeiten hoher Inflation die Berücksichtigung einer Stichtagsdifferenz sachgerecht. Sie forderte deshalb einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.

Der beim Amtsgericht München zur Entscheidung berufene Richter ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht München I teilte die Auffassung des Erstgerichts.

Die zuständige Kammer beim Landgericht München I hat in ihrer grundlegenden, richtungsweisenden Entscheidung für ganz München insbesondere ausgeführt:

Zwar komme den Gerichten nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich „ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete“ festzustellen sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. In dessen Rahmen ist das Tatgericht grundsätzlich auch befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn dies dem Gericht zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.

Nach Einschätzung des Landgerichts hat das Erstgericht vorliegend seinen Beurteilungsspielraum eingehalten. Insbesondere habe es eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zutreffend verneint. Dies wurde auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 % keinen außergewöhnlichen Mietanstieg bedeutet.

Das Landgericht München I wies darauf hin, dass sich eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ über den Mietspiegel hinaus nicht mit einem Anstieg des Verbrauchpreisindex begründen lässt. Beim Berechnen des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate wird ein sog. Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Dem Verbraucherpreisindex könne nach Ansicht der 14. Zivilkammer für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden.

Auch betonte die zuständige Kammer, dass die Einführung einer „Stichtagspraxis“ zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährden könnte.

Auf den Hinweisbeschluss der 14. Zivilkammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend ist, wurde die Berufung zurückgenommen.

Zum Hintergrund

Das Thema „Stichtagszuschlag“ ist sehr aktuell. Es wurde bereits über eine Entscheidung des Amtsgerichts München in der Presse berichtet, in der einer auf den Stichtagszuschlag gestützten Klage stattgegeben wurde.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I ist u. a. für alle Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungsverlangen allein zuständig.

Beim Amtsgericht München wird die Frage des Stichtagszuschlag von den zuständigen Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet. Eine Vielzahl von Berufungen mit der streitgegenständlichen Frage, ob ein Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreichend sei, um einen Stichtagszuschlag zu begründen, sind bereits beim Landgericht München I anhängig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Zustimmungsersetzungsverfahren – Fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden

Das ArbG Köln hat die vom Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung ersetzt (Az. 6 BV 25/24).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Beschluss 6 BV 25/24 vom 08.08.2024 (nrkr)

Mit Beschluss vom 08.08.2024 hat das Arbeitsgericht Köln die vom Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung ersetzt, § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 15 KSchG.

Der Arbeitgeber ist ein eingetragener Verein mit insgesamt ca. 540 Mitarbeitenden. Die Vorsitzende des aus elf Personen bestehenden Betriebsrats ist seit 2002 als Juristin bei dem Arbeitgeber, zuletzt in der Rechtsberatung tätig. Sie ist seit 2015 Vorsitzende des Betriebsrats und zur Ausübung ihres Betriebsratsamtes seit Mai 2022 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt.

Seit Anfang 2023 kam es im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten und der Zeiterfassung zu Konflikten zwischen den Beteiligten. Die Betriebsratsvorsitzende kam der Weisung des Arbeitgebers, ihre Tätigkeit am Sitz des Betriebsrates zu erbringen, mehrfach nicht nach und wurde hierfür abgemahnt. Darüber hinaus hat sie die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert. Der Arbeitgeber leitete nach verweigerter Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung am 31.07.2023 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Im Verlauf des Verfahrens stritten die Beteiligten auch über das Arbeitszeitverhalten der Betriebsratsvorsitzenden. § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass die Betriebsratsvorsitzende ihm monatliche Aufzeichnungen zur Überprüfung gem. § 37 Abs. 3 BetrVG übersendet hat, die nicht alle ihre in der elektronischen Zeiterfassung aufgezeichneten Arbeitszeitüberschreitungen abbilden, obwohl diese für den Freizeitausgleich maßgebend sind.

Dies betrifft – unstreitig – insgesamt 628 Minuten, die im elektronischen Arbeitszeitkonto an 94 Tagen im Zeitraum vom 17.07.2023 bis 31.03.2024 verzeichnet waren. Dabei handele es sich nach Auffassung des Arbeitgebers um einen – jedenfalls versuchten – Arbeitszeitbetrug, weil der Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der Zeitgutschriften getäuscht wurde.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass dieses Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, § 626 Abs. 1 BGB. Dadurch, dass sie in 94 Fällen insgesamt 628 Minuten in ihren monatlichen Übersichten nicht dokumentierte, habe sie den Arbeitgeber über den Umfang von Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zumindest zu täuschen versucht und dabei billigend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aufgrund der Plus-Salden im Arbeitszeitkonto herbeigeführt. Die Rechtslage sei der Betriebsratsvorsitzenden nach den ausführlichen Hinweisen des Arbeitgebers hinreichend bekannt gewesen. Ihr sei zudem erkennbar gewesen, dass der Arbeitgeber ihre monatlichen Aufzeichnungen der Überprüfung der Mehrarbeitszeiten zugrunde legte und nicht zwingend mit dem elektronischen Arbeitszeitkonto abgleiche.

Die Betriebsratsvorsitzende kann sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf berufen, zu diesem Abgleich selbst nicht verpflichtet gewesen zu sein, da sie die von ihr gemeldeten Zeiten selber der Zeiterfassung entnommen habe. Ihr Einwand, es habe sich bei den nicht gemeldeten Zeiten weder um Betriebsratstätigkeiten gehandelt, noch habe sie diese Zeiten gegenüber dem Arbeitgeber als Arbeitszeit geltend gemacht, verfängt nach Auffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls nicht. Die Betriebsratsvorsitzende habe selber vorgetragen, dass die im Zeiterfassungssystem durch „Stempeln“ dokumentierten Zeiten der Arbeitszeit gleichzusetzen und demnach ausschlaggebend für die Gewährung von bezahltem Freizeitausgleich sind. Letztlich sei es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers seine Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die streitgegenständlichen Zeitdifferenzen bei eingehender Kontrolle durch Einsichtnahme in das Zeiterfassungssystem hätte erkennen können.

Aufgrund der Schwere des Vorwurfs hielt das Arbeitsgericht Köln eine weitere Abmahnung für entbehrlich und die Kündigung auch aufgrund des vorherigen abgemahnten pflichtwidrigen Verhaltens und unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Betriebsratsvorsitzenden für verhältnismäßig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Relevante Vorschriften

§ 37 Abs. 3 BetrVG – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeiterfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

§ 103 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG – Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

§ 15 Abs. 1 KSchG – Unzulässigkeit der Kündigung

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Ver tragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis er langt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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Corona-Pandemie: Vormund konnte auch telefonisch wirksam bestellt werden

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen (Az. 7 WF 74/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Beschluss 7 WF 74/23 vom 27.06.2024 (nrkr)

Bis Ende 2022 sollte die Bestallung eines Vormundes mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormundes erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass eine Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.

Die Antragstellerin wurde im April 2020 zur Vormundin über zwei Kinder bestellt, nachdem den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen worden war. Die Vormundschaft sollte berufsmäßig geführt werden. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung der Vormundin fand aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch statt. Über das Telefonat wurde ein ausführlicher Vermerk gefertigt. Gemäß der damals geltenden Regelung sollte die Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ erfolgen (§ 1789 Satz 2 BGB i. d. F. bis zum 31.12.2022).

Die Staatskasse lehnte einen Vergütungsantrag der Vormundin ab, da diese lediglich telefonisch bestellt worden sei. Das Amtsgericht hat demgegenüber die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin sei wirksam zur Vormundin bestellt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Amtsgerichts. Sie sei telefonisch über die Aufgaben und Pflichten einer Vormundin unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet worden.

Der Umstand, dass diese Verpflichtung lediglich telefonisch erfolgte, führe nicht zu Unwirksamkeit der Bestallung: Der Wortlaut des damals geltenden § 1789 Satz 2 BGB stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Die dort vorgesehene Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ stelle lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit seien demnach nicht gänzlich unverzichtbar. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. „Die Verpflichtung mittels Handschlags verfolgte aus Sicht des historischen Gesetzgebers den Zweck, dem zu Verpflichtenden den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen. Dies kann aber auch telefonisch geschehen“, begründete das OLG näher. Auch der historische Gesetzgeber sei nicht davon ausgegangen, dass die persönliche Anwesenheit des Vormunds für die Verpflichtung zwingend sei.

Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Handschlag bei persönlicher Anwesenheit hier ausnahmsweise rechtfertigten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Verpflichtung in Anwesenheit trotz der seinerzeitigen Pandemie-Lage möglich und zumutbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es aus der damaligen Sicht nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gegeben habe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Da die Frage, ob ein berufsmäßiger Vormund vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auch telefonisch verpflichtet werden konnte, bislang nicht explizit höchstrichterlich entschieden worden sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie wäre binnen einen Monats beim BGH einzulegen.

Erläuterungen

bis zum 31.12.2022 galt folgende Regelung zur Bestellung:

§ 1789 BGB Bestellung durch das Familiengericht

1Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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