Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2026

Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.04.2026

Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller.

Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise

Die Bundesregierung sorgt mit der Spritpreisregel seit dem 1. April für mehr Transparenz beim Tanken. Die Energiesteuer sinkt dann ab dem 1. Mai, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe bei den Spritpreisen zu entlasten. Dafür wird die Energiesteuer um bis zu 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Krankenhausreform passgenauer für Bedingungen im ländlichen Raum

Seit Beginn des letzten Jahres wird die Krankenhausreform schrittweise umgesetzt. Die Bundesregierung hat sie nun angepasst und praxisnäher gestaltet, unter anderem um die Klinikversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Dabei gibt es mehr Möglichkeiten für Krankenhaus-Kooperationen. Zudem wird es mehr Zeit für die Umsetzung der Reformschritte geben.

Bessere Bedingungen beim Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur

Wasserstoff ist entscheidend als Alternative zu fossilen Energieträgern in der Industrie. Grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen es, die CO2-Emissionen vor allem in Industrie und Verkehr deutlich zu verringern. Vor allem dort, wo Energieeffizienz und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht ausreichen. Zudem können mit Wasserstoff betriebene Gaskraftwerke zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Das neue Gesetz bezweckt einen schnelleren Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur durch einfachere, digitale und schnellere Verfahren.

Quelle: Bundesregierung

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Identitätskontrolle an der luxemburgisch-deutschen Grenze rechtswidrig

Das VG Koblenz stellte fest, dass die verdachtsunabhängige Identitätskontrolle an der deutsch-luxemburgischen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 rechtswidrig war, da die zugrunde liegende Verlängerung der Binnengrenzkontrollen unionsrechtswidrig erfolgte (Az. 3 K 650/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 3 K 650/25.KO vom 27.04.2026

Der Kläger reiste im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken. Bedienstete der Bundespolizei unterzogen ihn auf einem Rastplatz an der Bundesautobahn 8 unmittelbar hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle.

Hiergegen erhob der Kläger wenige Tage später Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Kontrollmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung machte er geltend, die Grenzkontrollen verstießen gegen den Schengener Grenzkodex, weil die beklagte Bundesrepublik Deutschland deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht hinreichend begründet habe. Er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Identitätsfeststellungen an der Grenze unterzogen worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise.

Die Klage hatte Erfolg. Die Feststellung der Identität des Klägers am genannten Grenzübergang sei rechtswidrig gewesen, so die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen Vorschriften könne die Bundespolizei zwar zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs die Identität einer Person feststellen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Binnengrenzkontrollen ihrerseits unionsrechtskonform wiedereingeführt oder verlängert worden seien. Die hier zu Grunde liegende Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 sei indes unionsrechtswidrig gewesen.

Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedstaat die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht sei. Eine solche Bedrohung könne nach dem Grenzkodex unter anderem dann angenommen werden, wenn eine außergewöhnliche Situation bestehe, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet sei. Zudem müsse der Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen wiedereinführe, verschiedene Organe der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten mittels eines Notifizierungsschreibens rechtzeitig über die Gründe unter Darlegung sämtlicher sachdienlicher Daten informieren. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Bedrohungslage bestehe, komme dem Mitgliedstaat ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Beklagte verletzt.

Sie habe ihre Bewertung, ob die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht gewesen sei, nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgenommen. In ihrem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Notifizierungsschreiben habe sie die Angaben über Migrationsbewegungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt. So lasse sich nicht beurteilen, ob die Behörden aufgrund der angegebenen Migrationszahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten und ob sich die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig erweise. Aus dem Hinweis der Beklagten auf einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewaltstraftaten lasse sich nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. Die Beklagte habe zudem ihren Entscheidungs- und Abwägungsvorgang für die im vorliegenden Verfahren relevante Verlängerung der Kontrollen nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Kontrolle ihrer Bewertung nicht möglich sei. Dies gehe zu ihren Lasten.

Schließlich habe die Beklagte nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung handele. Migrationsbewegungen, welche Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Demgegenüber genügten Migrationsbewegungen nicht, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau stattgefunden bzw. vor Beginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommen hätten.

Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe bei anhaltender Strukturkrise

Das SG Konstanz hat über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (Az. S 7 AL 781/21).

SG Konstanz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil S 7 AL 781/21 vom 21.04.2026

Das Sozialgericht Konstanz hat in einem heute veröffentlichten Urteil über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (Az. S 7 AL 781/21).

Die Klägerin, ein Betrieb im Landkreis Sigmaringen, ist im Bereich des Modell- und Formenbaus tätig. Sie stellt Presswerkzeuge her, aus denen Pkw-Teile geformt werden. Seit Oktober 2019 gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit der Klägerin regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte die Beklagte ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen.

Die Klägerin hat sich gegen die Ablehnung mit der Klage beim Sozialgericht gewandt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. In den Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang im Wesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden. Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringer seien.

Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2026 abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie seien die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt habe, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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Grob fahrlässige Ortsgemeinde?

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 61/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 1 O 61/25 vom 02.04.2026 (nrkr)

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und erbrachte und erbringt Leistungen für Heilbehandlungskosten, die einem bei ihr Versicherten aus Anlass eines Arbeitsunfalles im Jahr 2023 entstanden sind.

Der bei ihr versicherte Zeuge war im Umfallzeitpunkt angestellter Gemeindemitarbeiter auf dem Bauhof bei der Beklagten zu. 1, deren ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagte zu 2. ist. Der Zeuge war seit über 2015 Inhaber eines Fahrausweises, der ihn zum Führen eines Gabelstaplers berechtigte. Die Ausbildung zum Gabelstapler beinhaltet u. a. die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) als auch die Belehrung, dass Personen nicht ohne Sicherung mit dem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen. Zudem war er Zugführer und Kreisausbilder bei der Feuerwehr. Der Beklagte zu 3. war angestellter Gemeindemitarbeiter ohne Gabelstaplerfahrausweis. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2. im Februar 2023 eine Lagerhalle aufräumen, in der u.a. Kanthölzer auf eine Zwischendecke der Halle geräumt werden sollten. In der Halle befand sich ein Gabelstapler, der regelmäßig durch die Beklagte zu 1. genutzt wurde, für diesen stand ein Gitterkorb zur Verfügung. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. stellten die Kanthölzer senkrecht in den Gitterkorb. Der Beklagte zu 3. bediente den Gabelstapler. Zunächst befand sich der Zeuge in dem Gitterkorb, als der Beklagte zu 3. diesen mittels Gabelstapler anhob. Der Gitterkorb konnte nicht hoch genug gehoben werden. Bei einem 2. Versuch stellte sich sodann der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3. mittels des Gabelstaplers nach oben fuhr. Die Palette stieß dabei gegen einen Querbalken, worauf der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel und sich schwere Verletzungen zuzog, wegen derer er noch heute in Behandlung ist.

Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1. und 2. Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. So sei durch diese nicht ein Hubsteiger, der das Arbeitsmittel für das Heben von Beschäftigten sei, zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe eine Überwachung und Kontrolle durch den Beklagten zu 2. stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 3. nicht ohne Berechtigung den Gabelstapler führen dürfen. Es sei ein grob fahrlässiges Handeln aller Beklagten anzunehmen, wobei die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers – des Zeugen – in Höhe von 30 % anrechnen ließe. Die Beklagten hafte ihr daher aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz.

Die Klägerin begehrt 76.671,08 Euro nebst gesetzlicher Zinsen an Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztenentgelt nebst entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung. Ferner stellt sie einen Feststellungsantrag dahingehend, dass eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten bestehe, künftige Aufwendungen aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten zu ersetzen, bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Die Beklagte bestreitet eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls. Die Arbeiten hätten sicher mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden können. Es habe keine Veranlassung für den Beklagten zu 2. bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren, denn der Zeuge sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter mit einem Stapler-Führerschein gewesen. Der Beklagte zu 2. sei als ehrenamtlicher Bürgermeister im Übrigen für eine Kontrolle und die Arbeitssicherheit nicht zuständig gewesen, sondern die bei der Verbandsgemeindeverwaltung angesiedelte Verwaltung der Ortsgemeinde. Der Beklagten zu 3. habe nur die Tätigkeiten ausgeführt, die ihm der erfahrene Zeuge aufgetragen habe. Ursächlich für den Unfall sei die Entscheidung des Zeugen, sich ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen mittels des Staplers auf einer Palette nach oben heben zu lassen. Das eigene Verschulden des Zeugen sei als besonders gravierend anzusehen.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung der 76.671,08 Euro und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint.

Die Kammer führt aus, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Die Haftung der Beklagten für entstandene Aufwendungen, die nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt sei, sei nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit begründet und dies nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Der Versicherungsfall sei hier aber zum einen nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden, zum anderen sei hier das Mitverschulden des Versicherungsnehmers – des verletzten Zeugen – nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Die Kammer stellt klar, grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGBVII setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs sei nur gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2024, Az. VI ZR 51/13).

Allein die -unterstellte- Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründe keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BGH, Urteil v. 08.05.1984, Az. VI ZR 296/82). So habe ein Gitterkorb zur Verfügung gestanden, mittels dessen das Heben mit vorgesehenen Arbeitsmitteln möglich gewesen sei. Es sei zudem der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung des Staplers eingewiesen und erfahren gewesen. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin dahingehend, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, könne nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gehen.

Auch dem Beklagten zu 3. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er den Stapler ohne Gabelstaplerführerschein geführt habe. Für die Kammer stehe bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der Zeuge hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen sei. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß des Beklagten zu 3. gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt liege im Hinblick auf die Mitwirkung des im Betrieb von Staplern erfahrenen Zeugen aus Sicht der Kammer nicht vor.

Ergänzend führt die Kammer aus, dass – eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch die Beklagten unterstellt – der Klägerin kein Anspruch zustehe, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VII beschränkt sei. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen sei, treffe den Sozialversicherungsträger (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – Az. VI ZR 70/07). Dem Versicherten sei das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt gewesen. Wenn er sich in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stelle, so treffe ihn das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB), hinter dem der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. völlig zurücktrete. Es habe dem Zeugen nicht verborgen geblieben sein können, dass der Beklagte zu 3. nicht eingewiesen war und daher die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht habe einschätzen können.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Haftung für behauptete Schäden auf der Flucht vor Hunden

Das AG München wies die Klage eines Hundehalters ab, da weder die Schadensverursachung an dessen Porsche hinreichend nachgewiesen war noch eine Haftung des Paketzustellers angesichts überwiegenden Mitverschuldens des Hundehalters bestand (Az. 223 C 6838/25).

AG München, Pressemitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 223 C 6838/25 vom 12.02.2026 (rkr)

Paketzusteller springt auf Porsche

Ein Paketzusteller versuchte am Vormittag des 25.09.2024 ein Paket bei dem Kläger aus dem Landkreis Freising abzuliefern. Die Abgabe scheiterte jedoch zunächst wegen eines nicht vorhandenen Codes für die Übergabe. Am Nachmittag erschien der Zusteller absprachegemäß erneut, betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nach dem Öffnen der Tür liefen die Hunde des Klägers – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Der Paketzusteller flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Pkw Porsche Cayenne des Klägers. Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind, die eine Neulackierung der Motorhaube erforderlich machen würden. Die Kosten hierfür werden mit 2.723,74 Euro netto beziffert. Da sowohl der Paketzusteller als auch sein Münchener Arbeitgeber eine Regulierung des Schadens verweigerten, erhob der Kläger gegen diese Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.02.2026 ab. Es hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme bereits Zweifel daran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Insoweit führte es u. a. aus:

„Die […] vorgelegten Lichtbilder wurden, wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärte, erst Monate nach dem Vorfall gefertigt. Diese Lichtbilder zeigen neben den von der Klagepartei markierten Kratzern, welche die durch den Beklagten […] entstandenen Schäden zeigen sollen, weitere Schäden an der Motorhaube. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, sodass für das Gericht bereits fraglich ist, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist.“

Selbst wenn man eine Beschädigung durch den Paketzusteller annehmen würde, sei eine Haftung jedoch wegen Mitverschuldens ausgeschlossen. Insoweit führte das Gericht u. a. aus:

„Gemäß § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Beklagten […] vollständig zurücktritt. […] Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten […] sowie der Vernehmung der Zeugin G. zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten […] auf das Fahrzeug des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist. […] Auch wenn der Kläger und die Zeugin G. angaben, dass sich die Hunde noch 3 – 4 m von dem Beklagten […] entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reicht dies nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen.

Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genügt, dieser ist vorliegend gegeben. Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar und hat beim Beklagten zu 2) einen Fluchtreflex ausgelöst. Es genügt, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie auch Schreckreaktionen auslöst […]. Die Flucht des Beklagten […] ist nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.

Auch wenn sich der Beklagte […] bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, was anzunehmen ist, da er nach eigenen Angaben, das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gehört hat, schließt dies die Haftung nach § 833 nicht aus. […] Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. […] Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge tritt die Haftung des Beklagten […], der hier lediglich fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück. Dies insbesondere als dem Kläger vorliegend bewusst war, dass der Beklagte […] aufgrund des fehlenden Annahmecodes für die Zustellung des Pakets nochmals kommen musste. In Anbetracht dessen war es dem Kläger zuzumuten, seine drei Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausüben als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Beklagten […] zu unterbinden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind (Az. V ZR 102/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.04.2026 zum Urteil V ZR 102/24 vom 24.04.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes sind sanierungsbedürftig. Es droht die Ablösung und der Absturz von Betonteilen; die darunter liegende Grünfläche ist gesperrt worden. Nach der Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer unter anderem die Balkone auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine der Varianten fand eine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat gegen die Negativbeschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Außerdem begehrt er die Ersetzung eines Beschlusses über die Durchführung der von dem Sachverständigen empfohlenen Sanierungsvariante B. Damit hat er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und der Klage vollen Umfangs stattgegeben, indem er die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Beschlusskompetenz der GdWE für die Balkonsanierung ist gegeben. Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört. Zwar kann von dieser gesetzlichen Verteilung der Aufgaben durch Vereinbarung abgewichen werden; eine solche abweichende Regelung enthält die Teilungserklärung hier. Damit verliert die GdWE entgegen einer insbesondere in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung aber nicht die Kompetenz, über Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.

Denn die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen. Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Zwar wollen die übrigen – von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen – Wohnungseigentümer von den mit dieser Sonderausstattung verbundenen Lasten freigehalten werden. Da die GdWE aber verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt die Erhaltung auch solcher Teile des Gemeinschaftseigentums, die eine Sonderausstattung darstellen, schon mit Blick auf verbleibende Haftungsrisiken von Relevanz für die anderen Wohnungseigentümer. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt. Auf der anderen Seite kann auch der einzelne Wohnungseigentümer ein Interesse an einem Tätigwerden der GdWE haben. Denn im Regelfall verfügt gerade in größeren Anlagen nur die GdWE über die für die Durchführung von koordinierten Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse und Möglichkeiten; auch wird es dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres gelingen, die Auswahl und die Koordinierung verschiedener Handwerksunternehmen mit anderen Wohnungseigentümern abzustimmen.

Unter Umständen kann die GdWE sogar dazu verpflichtet sein, tätig zu werden. Besteht zwingender Erhaltungsbedarf an Balkonen, sind an den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ein Tätigwerden der GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer eher niedrige Anforderungen zu stellen. Die GdWE ist jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Ist nur ein Balkon betroffen, ist die GdWE zum Tätigwerden verpflichtet, wenn es – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen – für einen einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden. Drohen außerdem aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte, muss die GdWE zweifelsohne selbst tätig werden. Infolgedessen hat der Kläger in dem heute entschiedenen Fall wegen des zwingenden Sanierungsbedarfs an mehreren Balkonen einen Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE. Schon die Vielzahl der Balkone macht ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich. Hiervon war letztlich auch die beklagte GdWE ausgegangen und hatte dementsprechend eigens eine Rücklage gebildet; es bestand lediglich Unsicherheit über die Beschlusskompetenz.

Der BGH hat deshalb einen Grundlagenbeschluss des Inhalts ersetzt, dass die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt dagegen weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Ist nämlich wie hier vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Richtung vorgibt. Die gerichtliche Festlegung auf die Durchführung einer bestimmten Sanierungsvariante kann dagegen nicht verlangt und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ersetzt werden.

Auf die Anfechtungsklage hat der BGH außerdem die Negativbeschlüsse über die Sanierungsvarianten für ungültig erklärt. Zwar gibt es drei verschiedene Ausführungsvarianten für die Balkonsanierung, die sich jeweils abgesehen von den Kosten hinsichtlich der neu zu verbauenden Balkonbrüstungen unterscheiden. Fest steht aber der grundsätzliche Sanierungsbedarf. Dann entspricht es jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, alle von dem zuvor beauftragten Sachverständigen ausgearbeiteten Sanierungsvarianten abzulehnen und es letztlich dauerhaft bei einer Sperrung der unter den Balkonen liegenden Grünflächen zu belassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. …

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (…) nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung (…).

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (…) gehören insbesondere

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rauchwarnmelder: Veröffentlichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 38/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 16 U 38/25 vom 23.04.2026

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.

Die Klägerin stellt u. a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der – stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen – Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u. a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.

Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.

Die Parteien streiten weiterhin u. a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. Euro. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer – entgegen der Handhabung des Prüfinstituts – nicht als gültig bewertet werden dürfen.

Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut – entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN – gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.

Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen – wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde – nicht für sachgerecht hält.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

Ist ein Anspruch nach Grund, d. h. ob er überhaupt besteht, und Höhe streitig, kann ein sog. Grundurteil ergehen, wenn nur noch Fragen zur Höhe des Anspruchs streitig sind. Über die Höhe des Anspruchs wird das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Endurteils befinden. Auch dieses kann mit der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kurzzeitvermietungen: Bundesnetzagentur als zentrale digitale Zugangsstelle

Der Bundestag hat am 23.04.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ (BT-Drs. 21/3484) auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 21/5527) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ (21/3484) auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (21/5527) in unveränderter Fassung angenommen. Gegen den Gesetzentwurf stimmte nur die AfD-Fraktion. Zugleich wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eine Entschließung angenommen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesnetzagentur soll dem Entwurf zufolge bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. Damit soll die EU-Verordnung 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften, die ab dem 20. Mai 2026 gilt, in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit dem Gesetz ist auch vorgesehen, die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten zu stärken und zu vereinheitlichen. Damit wird sie nach dem Willen der Bundesregierung zur bundesweit zentralen Durchsetzungsbehörde für die Pflichten der Online-Plattformen unter anderem nach der Geoblocking-Verordnung. Diese soll der Diskriminierung bei Online-Käufen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Ort der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts einen Riegel vorschieben.

Entschließung beschlossen

In der angenommenen Entschließung heißt es, das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) sehe vor, die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle nach der EU-Verordnung 2024/1028 sowie als nationalen Koordinator zu benennen und ihr zusätzliche Aufgaben bei der Durchsetzung der EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302 sowie des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu übertragen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 11.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 C 11.25 vom 23.04.2026

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der „Behörde“ in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Disziplinarklage als unzulässig abgewiesen. Die Disziplinarklage ist nicht wirksam erhoben, weil die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht beachtet worden ist, die u. a. „Behörden“ zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet. Zwar ist die Deutsche Bank AG als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keine Behörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasst aber auch Behörden im funktionellen Sinn. Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber knüpfte bei Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) an, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt hatte. Hieraus wird deutlich, dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte an diejenigen für die Verwaltung anschließen sollten. Außerdem ist die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseite der materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer als Beliehener sich der Formen und des Verfahrens der Verwaltung bedient und vor den Verwaltungsgerichten klagt und verklagt wird, soll auch den für Behörden geltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.

Das Urteil steht einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage – unter Beachtung des § 55d VwGO – nicht entgegen.

Fußnote

§ 55d VwGO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte (aktuelle Fassung)

1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 A 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 A 8.25 vom 23.04.2026

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

Der BND erließ gegenüber dem Kläger eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“ und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Klägers.

Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Für den Kläger bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer „qualifizierten Pflichtenmahnung“ gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.

Fußnote

§ 6 BDG Verweis

1. Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

2. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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