Kein Anspruch auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen (Az. 9 K 773/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 9 K 773/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen.

Die Klägerin, die die von ihrem Wohnort ca. 15 km entfernte IGS in Morbach (Integrierte Gesamtschule) besucht, lebt mit ihren Eltern in einem Ortsteil von Monzelfeld. Von dort aus zweigen mehrere nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in verschiedene Richtungen ab. Über einen dieser Wege ist die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof, welche an der L 158 liegt, erreichbar. Die Haltestelle besteht aus einem einfachen Haltestellenschild ohne Vorrichtungen zum Schutz vor Witterung. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Haltestelle beträgt über den kürzesten Weg ca. 1,3 km. Dieser Weg weist – mit Ausnahme eines ca. 300 m langen Abschnitts – einen aus Rollsplit bestehenden Untergrund auf, welcher an zahlreichen Stellen durch festgetretenen bzw. durch landwirtschaftliche oder sonstige Fahrzeugnutzung festgefahrenen Erdboden überdeckt ist. Der ca. 300 m lange Teilabschnitt weist keine Befestigung auf und besteht hauptsächlich aus Wiesen- bzw. Feldfläche. Dieser Teilabschnitt kann über einen alternativen Weg umgangen werden, welcher durch ein Waldstück führt und hinsichtlich seiner Beschaffenheit einem Feldweg entspricht. Unter Einbeziehung dieses Umwegs beträgt die Gesamtlänge der Wegstrecke vom Wohnort der Klägerin bis zur ÖPNV-Haltestelle Birkenfeld etwa 2,16 km.

Der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich übernahm nach entsprechendem Antrag der Klägerin die Fahrtkosten für die erforderliche ÖPNV-Schülerkarte für die Strecke Monzelfeld-Morbach. Ebenso bewilligte er zunächst die Erstattung privater Beförderungskosten für die Strecke von der Wohnanschrift der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld in Höhe einer Schülermonatskarte (59,40 Euro/Monat). Nach Einholung einer polizeilichen Einschätzung zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Fußweges zur Haltestelle Birkenhof in seinen beiden Varianten, hob der Beklagte die zuvor erfolgte Bewilligung der Übernahme der privaten Beförderungskosten zur Bushaltestelle in Monzelfeld auf und lehnte eine Bewilligung für das Schuljahr 2025/2026 für die Zukunft ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach erneuter Prüfung habe sich herausgestellt, dass die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof vorhanden sei, die mit einer Entfernung von 1,3 km zum Wohnort der Klägerin als nächstgelegene Haltestelle heranzuziehen sei. Der Weg sei aufgrund seiner Länge zumutbar und nicht besonders gefährlich. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof werde im Winter nicht gestreut und nicht geräumt; im Sommer werde er nicht gemäht. Sie müsse gerade im Winter bei vollkommener Dunkelheit einen nicht beleuchteten, nicht geräumten und nicht gestreuten Weg laufen. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen hat, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei zu gefährlich, weshalb die privaten Schülerbeförderungskosten zur Haltestelle in Monzelfeld weiterhin übernommen werden müssten.

Diese Einschätzung teilten die Richter der 9. Kammer nicht und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der generell bestehende Anspruch der Klägerin auf Schülerbeförderung umfasse nicht die Übernahme der privaten Beförderungskosten für den Weg vom Wohnort der Klägerin zur Haltestelle in Monzelfeld, da mit dem Fußweg vom Wohnort der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle Birkenhof eine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung bestehe. Könne ein Schulweg – wie im Falle der Klägerin – nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, weil der Wohnort nicht unmittelbar durch öffentliche Verkehrsmittel angefahren werde, so komme es für die Übernahme privater Schülerbeförderungskosten, wie sie durch die Verwendung eines privaten Pkw durch die Eltern entstehen, darauf an, ob der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle zumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zunächst liege die Wegstrecke in beiden Varianten mit 1,3 km bzw. 2,16 km Länge unter der – Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen – zumutbaren Schulwegstrecke von 4 km. Der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei auch nicht besonders gefährlich. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit kamen die Richter zwar zu dem Schluss, dass die 1,3 km Variante als besonders gefährlich einzustufen sei, da es sich hierbei zum Teil um einen völlig unbefestigten Wiesenweg handele, der auf halbem Weg mehr oder weniger Ende. Die Klägerin könne jedoch auf den Weg zur Haltestelle Birkenhof in seiner 2,16 km Variante verwiesen werden. Diese Wegvariante sei nicht besonders gefährlich. Dabei sei im Rahmen der Betrachtung auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Der vorhandene Weg weise über seine gesamte Länge einen aus Rollsplitt bestehenden Untergrund auf. Witterungsbedingte Unwägbarkeiten stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches landesweit und vor allem auch in ländlichen Regionen bei den dort vielfältig vorhandenen Feld- und Wirtschaftswegen auftrete und sich entsprechend auswirken könne. Dass der Weg bei feuchter und nasser Witterung von einer 13-jährigen Schülerin nicht mehr gefahrlos begangen werden könne, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Von Schülerinnen und Schülern dieses Alters könne erwartet werden, dass sie der Witterung angepasste Kleidung und Schuhwerk tragen. Auch die fehlende Beleuchtung begründe nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Eine nicht flächendeckende und vor allem bei Feld- und Wirtschaftswegen überhaupt nicht vorhandene Beleuchtung sei im ländlichen Raum üblich. Der Klägerin sei es zumutbar, in Phasen großer Dunkelheit helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und zusätzlich eine Taschenlampe mitzuführen. Auch der fehlende vorhandene Handyempfang auf dem Weg sei nicht geeignet, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen. Dieser sei der örtlich abgelegenen Lage des Wohnortes der Klägerin geschuldet und ein Problem, welches eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum betreffe. Auch die Lage der Bushaltestelle Birkenhof an der L 158 führe nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit. Die Straße sei an dieser Stelle gut einsehbar und geradlinig verlaufend. Auch in einer Gesamtbetrachtung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin zu nehmende Weg gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten ländlichen Feld- und Wirtschaftswegen Besonderheiten aufweise, die ausnahmsweise die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen würden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Google Android: EuGH bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google

Der EuGH weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android (Rs. C-738/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zum Urteil C-738/22 P vom 02.07.2026

Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.

2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt2. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4.342.865.000 Euro, davon 1.921.666.000 gemeinsam mit Alphabet.

Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union3 bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4.125.000.000 Euro fest, wovon 1.520.605.895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.

Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.

Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.

Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den Android-Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Anti-Fragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.

Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten.

Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden.

Fußnoten

1Beschluss C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 – Google Android).

2Die vorgeworfenen Beschränkungen unterteilten sich in drei Gruppen:

  • erstens die Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die allgemeine Such-App (Google Search) und den Browser (Chrome) vorinstallieren müssen, um von Google eine Lizenz für die Nutzung ihres App Store (Play Store) zu erhalten;
  • zweitens die Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store erforderlichen Betriebslizenzen nur erhalten, wenn sie sich verpflichten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;
  • drittens die Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitet, wenn diese sich verpflichten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.

Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit ihre Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung einzustufen.

3Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 147/22).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Justizministerkonferenz: Pralle Reformagenda – und reduzierte Anwaltsgebühren in Massenverfahren

Mit rechtsstaatlichen Fragen und zahlreichen Themen aus dem Verfahrensrecht und Strafrecht befasste sich die 97. Justizministerkonferenz. Sie beschloss auch, dass Anwälte in Massenverfahren künftig geringere Gebühren zustehen sollen. Die BRAK hält das für rechtsstaatlich problematisch.

BRAK, Mitteilung vom 01.07.2026

Mit rechtsstaatlichen Fragen und zahlreichen Themen aus dem Verfahrensrecht und Strafrecht befasste sich die 97. Justizministerkonferenz Mitte Juni. Sie beschloss auch, dass Anwält:innen in Massenverfahren künftig geringere Gebühren zustehen sollen. Die BRAK hält das für rechtsstaatlich problematisch.

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hat sich am 11./12. Juni 2026 mit einer ganzen Reihe an Themen befasst, die für die Anwaltschaft von Bedeutung sind.

Rechtsstaat im Fokus

Die Justizministerinnen und -minister äußerten Besorgnis, dass die Grundlagen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Völkerrechts sowohl inner- als auch außerhalb Europas zunehmend unter Druck geraten und delegitimiert werden. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie die Verhandlungen für einen neuen Pakt für den Rechtsstaat zwischen dem Bund und den Ländern, der auf drei Säulen fußend eine personelle Verstärkung der Justiz, eine verbesserte Digitalisierung sowie eine Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen vorsieht. Sie dringen auf einen zeitnahen Abschluss und halten es für angezeigt, die rechtlichen Grundlagen der Justizsysteme in Bund und Ländern fortlaufend auf ihre Resilienz hin zu überprüfen.

In diesem Kontext befasste die JuMiKo sich auch mit den Ergebnissen der Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsstaatskampagne zur Nachwuchsgewinnung“. Eine gemeinsame Kampagne der Länder, u. a. mit Kinospots, betont die Rolle der Justiz als Garantin für Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in den Mittelpunkt und präsentiert die Justiz als attraktive Arbeitgeberin.

Stärkung einer unabhängigen Anwaltschaft

Ebenfalls auf der Agenda stand die Stärkung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft. Die Justizministerinnen und -minister betonten die Bedeutung der Anwaltschaft als eine tragende Säule unserer freiheitlichen Verfassungsordnung. Sie nahmen mit Sorge die wachsenden Einschränkungen der freien Berufsausübung von Rechtsanwälten sowie des ungehinderten Zugangs zu professioneller Rechtsberatung und Vertretung in anderen, auch demokratisch verfassten Ländern zur Kenntnis. Dabei erkennen sie auch die Gefahr, dass neue kapitalgetragene Anbieter auf den Markt drängen und hierdurch die unabhängige anwaltliche Beratung und Vertretung nach dem Leitbild des freiberuflichen Anwaltsberufs unter Druck geraten.

Diskutiert wurde auch über die von der BRAK erhobene Forderung nach einer verfassungsrechtlichen Absicherung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft. Diese ist lediglich einfachgesetzlich abgesichert und mittelbar über das Rechtsstaatsprinzip und die Berufsfreiheit grundrechtlich geschützt. Im Vorfeld der JuMiKo hatte die BRAK an die Justizministerinnen und -minister appelliert, sich für eine Verfassungsänderung auszusprechen. Einen Beschluss fassten sie hierzu nicht, die BRAK wird sich auch weiter politisch dafür stark machen.

Brennpunkt Verfahrensrecht

Zahlreiche Beschlüsse der JuMiKo betreffen Änderungen im Verfahrensrecht. Unter anderem sprechen sie sich für eine länderübergreifende Konzentration der arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren an bundesweit einem oder mehreren zentralen Arbeitsgerichten aus. Damit sollen Synergien genutzt und Doppelausgaben vermieden werden. Eine Länderarbeitsgruppe soll Umsetzungsmöglichkeiten erarbeiten.

Weitere Themen waren unter anderem eine Reform des selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff ZPO) zur Verfahrensbeschleunigung, die Einführung von Experimentierklauseln in Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten auf Basis der Erfahrungen mit dem Online-Verfahren und die Nutzung von künstlicher Intelligenz in Zivilverfahren.

Reduktion der Anwaltsvergütung – und scharfe Kritik der BRAK

Betitelt als „sachgerechte Rechtsanwaltsvergütung in zivilgerichtlichen Massenverfahren“ erbittet die JuMiKo vom Bundesjustizministerium die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der im Bereich der zivilgerichtlichen Massenverfahren die (vermeintlichen) Effizienzgewinne sowie reduzierten Aufwände der Anwaltschaft durch angemessene Gebührenabschläge abbilden soll, und zwar durch einen verringerten Gebührensatz bei (nicht näher definierten) Massenverfahren.

Die BRAK kritisierte dies scharf: Der Beschluss sanktioniere jene Anwältinnen und Anwälte, die ihre Mandanten durch effiziente und strukturierte Fallbearbeitung bestmöglich vertreten. Vollständig übersehen wird dabei das Haftungsrisiko, das bei einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren nicht etwa sinkt, sondern erheblich steigt – zugleich soll aber die gesetzliche Vergütung sinken.

Dies ist weder sachgerecht noch angemessen und wird sich zwangsläufig auf die Annahme von Mandaten auswirken. Im Ergebnis geht der Beschluss der JuMiKo daher zu Lasten rechtsuchender Bürgerinnen und Bürger.

Die Anknüpfung gesetzlicher Gebühren an den – nur vermuteten – Arbeitsaufwand konterkariert das gesamte System der Gebührenberechnung und Kostenerstattung. Die gesetzliche Anwaltsvergütung nach dem RVG basiert bislang auf objektivierbaren Kriterien wie Streitwert und Verfahrensstadium; davon wendet der Beschluss der JuMiKo sich ab.

Juristische Ausbildung

Ebenfalls auf der Agenda stand die Zukunft der (voll-)juristischen Ausbildung. Die Ministerinnen und Minister befassten sich mit einem Bericht des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung und begrüßt die Umsetzung der Empfehlungen durch Länder und Universitäten. Diese werden jedoch insbesondere von studentischer Seite als unzureichend kritisiert.

Zahlreiche weitere anwaltsrelevante Themen

Weitere Beschlüsse betreffen verfahrensrechtliche Änderungen unter anderem beim Grundbuch- und beim Erbscheinsverfahren, beim Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Gründung von Gesellschaften. Auch die Agenda im Straf- und Strafverfahrensrecht war prall gefüllt und enthielt unter anderem Fragen des Sexualstrafrechts, Suchanfragen und Benachrichtigungen nach dem Bundeszentralregistergesetz, eine Harmonisierung der Strafrahmen im Betäubungsmittel- und Dopingstrafrecht, und den Ehrschutz für Personen des politischen Lebens.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Heckenbepflanzung: Grenzabstand einhaltende Bambushecke über sechs Meter muss nicht zurückgeschnitten werden

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 132/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 17 U 132/22 vom 01.07.2026

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen einen Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u. a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von 14.440 Euro Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter verurteilt unter Zurückweisung der Klage im Übrigen. Auf die Berufung der Beklagten hin hat der zuständige 17. Zivilsenat des OLG nunmehr nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus, begründete der Senat seine Entscheidung. “Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert”, führte der Senat aus. Hier habe die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

Der angepflanzte Bambus unterfalle dabei dem Begriff der Hecke i. S. d. Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liege der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen – trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich – vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m sei ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen hier beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen. Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis komme nur zum Tragen, wenn “ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint”, konkretisierte der Senat. Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung könne vorliegen, wenn diese “erdrückende Wirkung” habe; wenn für den Nachbarn das Gefühl des “Eingemauertseins” entstehe. Im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der “erdrückenden und dominierenden Wirkung” blieben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirke auch zukünftig “als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik”. Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine “wandartige” Wirkung, wobei die Lichtverhältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt seien.

Zu diesem Fall auch schon: BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 185/23

Erläuterungen

Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,

2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,

3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kein Schadensersatz bei Dooring mit Wohnmobil

Das LG Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war. Vielmehr sei von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des aussteigenden Pkw-Fahrers auszugehen (Az. 5 O 71/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 O 71/24 vom 29.05.2026 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war.

Was ist passiert?

Ein Autofahrer parkte am Straßenrand im Bereich und öffnete die Fahrertür. Ein Wohnmobil fährt vorbei und reißt die Tür mit. Der Autofahrer verlangt Schadenersatz mit der Begründung, das Wohnmobil sei viel zu schnell (ca. 60 statt erlaubter 30 km/h) und zu geringem seitlichen Abstand vorbeigefahren. Außerdem sei die Tür nur einen kleinen Spalt geöffnet gewesen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht lehnte Ersatzansprüche des Autofahrers ab. Laut des eingeholten technischen Gutachtens sei die Tür weit geöffnet gewesen und habe in die Fahrbahn hineingeragt. Der Autofahrer habe damit gegen seine besondere Sorgfaltspflicht beim Aussteigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, habe den Verkehr vor Beginn bis zum vollständigen Abschluss des Ein- oder Aussteigevorgangs mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Werde beim Öffnen der Tür ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so sei typischerweise von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden auszugehen (sog. Anscheinsbeweis). Dass das Wohnmobil deutlich zu schnell oder mit zu geringem Seitenabstand gefahren war, habe sich nicht feststellen lassen.

Das Urteil vom 29.05.2026 (Az. 5 O 71/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Lübeck

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Bundeswehr darf Stabsfeldwebel-Beförderungen vorerst aussetzen

Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten (Az. 1 B 428/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zu den Beschlüssen 1 B 428/26 u. a. vom 29.06.2026

Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern Abend in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten.

Nach einer Organisationsverfügung des Verteidigungsministeriums vom 10.05.2026 werden Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf weiteres ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30.06.2026 realisiert werden, das heißt eine Auswahlentscheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Der Beförderungsstopp bei den Feldwebeln wurde durch Social-Media-Posts des Generalinspekteurs Carsten Breuer im Mai 2026 öffentlich. Das Bundesministerium der Verteidigung begründete seine Verfügung mit Vorgaben der Rechtsprechung, unter anderem mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2025. Danach ist die Verwaltungspraxis, Beförderungen zum Stabsfeldwebel von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel abhängig zu machen, rechtswidrig. Sie steht nicht mit dem Leistungsprinzip des Grundgesetzes in Einklang, wonach Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Nunmehr beantragte eine Vielzahl von Feldwebeln bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen die Freihaltung von Stabsfeldwebel-Planstellen. Bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Köln und Minden hatten diese Anträge keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Eilbeschwerden wies das Oberverwaltungsgericht gestern zurück.

Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Entscheidungen über die Begehren der Antragsteller sind nicht mehr eilbedürftig. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Auswahlentscheidungen getroffen wurden, sind nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen wird es vorerst nicht geben. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der – mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Organisationsverfügung vom 10.05.2026 bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil das Bundesministerium der Verteidigung ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. Die bisherige Anforderung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren steht nicht mit dem Leistungsprinzip in Einklang. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Freihaltung der Beförderungsstellen. Mit der Organisationsentscheidung fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte A 9-Beförderungsplanstellen vorhanden sind.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Hotel ist kein gleichwertiger Ersatz für Cluburlaub

Das LG Frankfurt sprach einer Familie nach der kurzfristigen Absage eines gebuchten Cluburlaubs eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, da die angebotenen Ersatzreisen nicht gleichwertig waren (Az. 2-24 O 123/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2-24 O 123/25 vom 17.03.2026 (nrkr)

Stornierter Cluburlaub

Eine Familie buchte für den Sommer 2025 einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 Euro. Einen Monat vor Reisebeginn teilte das später beklagte Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot die Beklagte der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen.

Die Reiserechtskammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

Die gebuchte Club-Reise sei von der Beklagten vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei seien dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es seien nur normale Hotels gewesen. Die Kammer führte aus: „Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ‘Rundumbetreuung‘ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander (‘Clubatmosphäre‘)“. Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination sei auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.

Dass die Kläger in der geplanten Reisezeit anderweitig verreisten, stehe einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht entgegen. Dieser andere Urlaub sei nicht von der Beklagten veranstaltet gewesen.

Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei vorliegend unter anderem, dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub gehandelt habe und die Beklagte die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt habe. Dies rechtfertige eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

Das Urteil vom 17. März 2026 ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-24 O 123/25).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Reiseveranstalter haftet für Verletzungen durch Turbulenzen

Das LG Frankfurt sprach einem bei schweren Turbulenzen verletzten Pauschalreisenden den vollständigen Reisepreis als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie 20.000 Euro Schmerzensgeld zu und bejahte die Haftung des Reiseveranstalters nach dem Montrealer Übereinkommen (Az. 2-24 O 527/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2-24 O 527/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Turbulenzen über dem Indischen Ozean

Der spätere Kläger buchte bei einem Reiseanbieter eine vierzehntätige Pauschalreise für seine Ehefrau und sich nach Mauritius zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 Euro. Während des Hinflugs geriet das Flugzeug im Luftraum über den Seychellen in heftige Turbulenzen. Gegenstände aus der Kabine und der Bordküche flogen herum. Passagiere wurden aus ihren Sitzen geschleudert, so auch der Kläger. Dabei stieß er mit seinem Kopf heftig gegen die Kabinendecke. Der Kläger und seine Ehefrau wurden nach der Landung in Mauritius ins Krankenhaus gebracht und nach einem Tag in das gebuchte Hotel gefahren.

In einem späteren Verfahren vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main trug der Kläger vor, er habe infolge der Turbulenzen eine Fraktur von zwei Halswirbeln, eine Platzwunde und Prellungen erlitten. Er habe während des Urlaubs unter starken Schmerzen gelitten und die meiste Zeit im Bett verbracht. Zu den Mahlzeiten sei er vom Hotelpersonal mit einem Elektrowagen gefahren worden. Seine Ehefrau habe ihm beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang geholfen. Sie selbst habe sich auf dem Flug einen Brustwirbel angebrochen und Prellungen davongetragen.

Nach der Rückkehr nach Deutschland seien in einem Hospital in Wiesbaden die Halswirbelfrakturen beim Kläger bestätigt worden. Die deutschen Ärzte hätten eine Lebensgefahr und eine drohende Lähmung diagnostiziert und zur sofortigen Operation geraten. Der Kläger sei dann acht Tage stationär behandelt worden. Danach habe er zwölf Wochen eine Halskrause tragen müssen. Er leide bis heute unter Schmerzen. Die Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere beeinträchtige ihn fortwährend.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt erhob umfassend Beweis durch Vernehmung der Ehefrau und von Mitreisenden und durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Auf dieser Grundlage kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers zutreffen.

In ihrem Urteil sprach die Reiserechtskammer dem Kläger Schadensersatz nach dem sog. Montrealer Übereinkommen zu. Dieses internationale Abkommen regelt insbesondere auch die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck. Das Gericht entschied, dass der beklagte Reiseveranstalter als Pauschalreiseveranstalter vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens sei und als solches für die Verletzungen des Klägers und seiner Frau hafte.

Das Montrealer Übereinkommen gewähre eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises. „Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr“, stellte das Gericht fest. Das gelte auch für seine Frau. „Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf sie als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren“, so die Kammer. Der Kläger müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er bei Einsetzen der Turbulenzen nicht angeschnallt gewesen sei. Nach der Aussage einer Zeugin seien die Anschnallzeichen nämlich erst angegangen, als die Maschine sich bereits im freien Fall befunden habe.

Schließlich stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 20.000 Euro zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die besonderen Frakturen der Halswirbelsäule, die damit einhergehende Lebensgefahr, die erlittenen und fortdauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Sie rechtfertigten ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.

Das Urteil vom 11. Juni 2026 (Aktenzeichen 2-24 O 527/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Getrennte Hauptwohnsitze von Eheleuten sind separat rundfunkbeitragspflichtig

Das VG Koblenz entschied, dass Ehegatten für getrennt auf sie jeweils als Hauptwohnsitz angemeldete Wohnungen jeweils einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, auch wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen und beide Häuser gemeinsam nutzen (Az. 5 K 1369/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 5 K 1369/25.KO vom 23.06.2026

Die Klägerin ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden zu gleichen Teilen. Die Eheleute sind jeweils unter der Adresse eines der Häuser mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet; über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen sie nicht. Auch einen Nebenwohnsitz haben sie nicht angemeldet. Für das Haus, an dem der Ehemann der Klägerin seinen Hauptwohnsitz unterhält, zahlt er den Rundfunkbeitrag.

Der Südwestrundfunk erhielt durch eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde Kenntnis von dem Hauptwohnsitz der Klägerin, wobei es sich um das Ferienhaus der Eheleute handelt. Er meldete diese Wohnung daraufhin auf den Namen der Klägerin an und forderte von ihr die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem Zahlungen ausblieben, setzte er die rückständigen Rundfunkbeiträge mit insgesamt zwei Festsetzungsbescheiden fest.

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und nachfolgend Klage. Zur Begründung machte sie geltend, sie bilde gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt. Die Eheleute hielten sich zusammen entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Sie habe keine Nebenwohnung inne; bereits für eine solche dürfe der Rundfunkbeitrag jedoch nicht doppelt gefordert werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn Eheleute zwei Häuser gemeinsam bewohnten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Als Wohnungsinhaberin sei die Klägerin rundfunkbeitragspflichtig, so die Koblenzer Richter. Sie sei im maßgebenden Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet gewesen. Rundfunkbeitragsrechtlich sei es ohne Belang, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt bilde. Einen entsprechenden Befreiungstatbestand sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Die Klägerin werde nicht doppelt zu Rundfunkbeiträgen herangezogen, denn sie habe keine Nebenwohnung, sondern ausschließlich eine Hauptwohnung inne. Mehrere von Eheleuten unterhaltene Wohnungen seien gesondert rundfunkbeitragspflichtig, wenn sie jeweils auf einen Partner als Hauptwohnung angemeldet seien.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin unwirksam

Das ArbG Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben (Az. 22 Ca 13829/25).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zum Urteil 22 Ca 13829/25 vom 26.06.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.02.2017 ein Arbeitsverhältnis. Zu den Aufgaben der Portfoliomanagerin gehörte die Koordinierung der Transaktionen des VZB. Ihr oblag insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss.

Das VZB hatte zum Zwecke der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in zahlreiche Gesellschaften investiert. Eine der genutzten Anlageformen bestand in der Beteiligung an Gesellschaften, die Geldmittel von privaten Kleinanlegern anwarben. Die eingeworbenen Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet. Um eine absprachegemäße Verwendung der Mittel der Kleinanleger zu gewährleisten, wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet. Diese erhielten für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung. Die Portfoliomanagerin hatte eine eigene Gesellschaft gegründet, über die sie Anteile an einer derartigen Treuhandgesellschaft erworben hat.

Das VZB wirft der gekündigten Portfoliomanagerin unter anderem vor, durch ihre mittelbare Beteiligung an der Treuhandgesellschaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben. Es kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 18.09.2025 fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.03.2026 und nachfolgend erneut am 14.11.2025.

Am 30.01.2026 hatte das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung des Direktors des VZB wegen des Missbrauchs seiner Stellung auch in den Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und des daraus resultierenden Interessenkonfliktes als wirksam angesehen (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026).

Das Arbeitsgericht kam im Verfahren der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement zu dem Ergebnis, dass sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung aus formellen Gründen unwirksam seien. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung scheitere daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe insbesondere nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nicht die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Personalrats abgewartet, sondern bereits vor Ablauf der Frist die Kündigung ausgesprochen. In Bezug auf die weitere Kündigung konnte das Arbeitsgericht bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin erkennen. Den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hat das Gericht jedoch abgewiesen, da die Beschäftigung dem VZB aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht zuzumuten sei.

Gegen das Urteil kann von beiden Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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