Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig

Der BGH entschied, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist (Az. I ZR 108/22).

BGH, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil I ZR 108/22 vom 10.10.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“.

Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe „Hautfreundlich“ abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage „Hautfreundlich“ weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 (GRUR 2023, 831) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23, GRUR 2024, 1226) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Die Angabe „Hautfreundlich“ zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a Abs. 1 UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Antrag zur Abschaffung des Lieferkettengesetzes abgelehnt

Der Bundestag hat am 09.10.2024 eine Forderung nach Abschaffung des Lieferkettengesetzes zurückgewiesen (BT-Drs. 20/10062).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 9. Oktober 2024, die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Lieferkettengesetzes zurückgewiesen. Den Antrag mit dem Titel „Deutsche Unternehmen entlasten – Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen“ (20/10062) lehnte das Parlament gegen das Votum der Antragsteller ab. In seiner Beschlussvorlage (20/10759) hatte der Wirtschaftsausschuss die Ablehnung des Antrags empfohlen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Börsennotierungen in Europa: Rat nimmt Rechtsakt über die Börsennotierung an

Der Rat der EU hat am 08.10.2024 den Rechtsakt über die Börsennotierung angenommen – ein Maßnahmenpaket für Börsennotierungen. Mit diesem Rechtsakt soll die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte der Union für EU-Unternehmen gesteigert und die Notierung an europäischen Börsen für Unternehmen jeder Größe, einschließlich KMU, erleichtert werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 den Rechtsakt über die Börsennotierung angenommen – ein Maßnahmenpaket für Börsennotierungen. Mit diesem Rechtsakt soll die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte der Union für EU-Unternehmen gesteigert und die Notierung an europäischen Börsen für Unternehmen jeder Größe, einschließlich KMU, erleichtert werden. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess.

„Die Annahme des Rechtsakts über die Börsennotierung wird das Regelungsumfeld vereinfachen. Wir werden mehr Möglichkeiten für Unternehmen schaffen, zu wachsen und Zugang zu Kapital zu erhalten, und gleichzeitig den Anlegerschutz und die Marktintegrität gewährleisten. Dies ist ein konkreter Beitrag zum Erfolg der Kapitalmarktunion, der nach meiner Überzeugung dauerhafte positive Auswirkungen auf die europäischen Volkswirtschaften haben wird.“

Mihály Varga, ungarischer Finanzminister

Ziel der Maßnahmen ist eine Straffung der Vorschriften für Unternehmen, die ein Notierungsverfahren durchlaufen, oder für Unternehmen, die bereits an öffentlichen Märkten in der EU notiert sind. Durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten soll das Verfahren für Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung eines ausreichenden Maßes an Transparenz, Anlegerschutz und Marktintegrität vereinfacht werden.

Ein leichterer Zugang zu öffentlichen Märkten wird es den Unternehmen, und insbesondere KMU, ermöglichen, die verfügbaren Finanzierungsquellen besser zu diversifizieren und zu ergänzen.

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 ebenfalls eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien angenommen, die Teil des Rechtsakts über die Börsennotierung ist. Mit der Richtlinie wird ein Rahmen eingeführt, um die Ausgabe und Nutzung von Mehrstimmrechtsaktien zu erleichtern. Die Richtlinie zielt darauf ab, wachstumsstarke Unternehmen anzuziehen und in der EU zu halten und gleichzeitig den Schutz der Aktionäre zu gewährleisten.

Nächste Schritte

Nach der Annahme durch den Rat wird der Rechtsakt über die Börsennotierung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien umzusetzen.

Hintergrund

Am 7. Dezember 2022 hat die Kommission das „Paket zur Börsennotierung“ vorgelegt, das Folgendes umfasst:

  • eine Verordnung zu Änderungen der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente,
  • eine Richtlinie über Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und die Aufhebung der Notierungsrichtlinie und
  • eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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BGH im Anwaltshaftungsprozess: Es gilt das „Gebot des sichersten Weges“

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche. So hat der BGH in einem Fall entschieden (Az. IX ZR 130/23), auf den die BRAK aufmerksam macht.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil IX ZR 130/23 des BGH vom 19.09.2024

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt, dass die Rechtsanwältinnen und -anwälte verpflichtet sind, den „sichersten Weg“ zu wählen, um den drohenden Verlust von Ansprüchen (hier: durch Verjährung) zu verhindern. Diese Verpflichtung umfasse insbesondere, die Mandantinnen oder Mandanten sorgfältig darüber aufzuklären, dass Gerichte eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertreten könnten. Zudem müssten sie über geeignete Maßnahmen aufklären, um einen damit einhergehenden Anspruchsverlust zu vermeiden (Urteil vom 19.09.2024, Az. IX ZR 130/23).

Unklarheiten über Verjährung und Pflichtverletzung

Ein ehemaliger Mandant machte gegen seine vormalige Anwältin einen Anspruch auf ca. 86.000 Euro Schadensersatz geltend, da das Gericht ihm in einem Vorprozess seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine frühere Ehefrau abgelehnt hatte – seiner Meinung nach aufgrund des Verschuldens der Anwältin.

In dem vorherigen Rechtsstreit hatte zunächst die Ex-Frau eine Klage auf Zugewinnausgleich beim AG Mannheim eingereicht. Ihr Ex-Mann hatte daraufhin seinerseits einen entsprechenden Anspruch beim AG Delmenhorst geltend gemacht. Letzteres regte aber das Ruhen des Verfahrens an, bis das AG Mannheim über die Klage der Frau entschieden hat – die Ex-Frau war einverstanden. Weil es zwischenzeitlich keine Entscheidung in Mannheim gab, nahm die Anwältin das Verfahren in Delmenhorst erst zehn Monate später wieder auf. Die Ex-Frau berief sich nun aber auf Verjährung. Und bekam – letztlich rechtskräftig – Recht, weil nach Auffassung des Gerichts die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits nach sechs Monaten weggefallen sei.

Die zentrale Frage des aktuellen Verfahrens war nun, ob die Anwältin des Ex-Mannes ihre Pflichten verletzt hatte, indem sie das Ruhen des Verfahrens beantragte, ohne ihren Mandanten über die Risiken eines möglichen Verjährungseintritts aufzuklären.

Die Vorinstanz wies die Klage gegen die Anwältin noch ab. Schließlich hätten die Gerichte im Hinblick auf die Verjährung rechtsfehlerhaft entschieden. Die Hemmung sei hier nicht nach sechs Monaten beendet worden, weil es einen „triftigen Grund“ für das Warten gegeben habe. Jedenfalls habe die Ex-Frau sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Eine Pflichtverletzung der Anwältin liege daher nicht vor.

Pflichtverletzung: Der sicherste Weg wurde nicht gewählt

Der BGH sah das jedoch anders und stellte fest, dass die Anwältin hier durchaus ihre Pflicht verletzt habe – und zwar die, den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen, um die Rechte ihres Mandanten zu schützen. Nach diesem Grundsatz des „Gebots des sichersten Weges“ seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei unklarer Rechtslage verpflichtet, den Weg zu wählen, der das Risiko des Anspruchsverlustes bestmöglich minimiert. In Fällen, in denen Zweifel über die Rechtslage bestehen, müssten Anwältinnen und Anwälte damit rechnen, dass das Gericht eine für den Mandanten ungünstige Entscheidung trifft, und den Mandanten entsprechend beraten. Sie müssten dann alle Maßnahmen aufzeigen, mit denen eine ungünstige Rechtsbeurteilung durch das Gericht zu verhindern ist.

Im vorliegenden Fall hätte die Anwältin den Kläger über das Risiko der Verjährung aufklären müssen. Das bloße Ruhen des Verfahrens hätte nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgereicht, um die Verjährung sicher zu verhindern. Dass die Rechtslage unklar gewesen sei, zeige sich schon darin, dass die Gerichte diese Frage ganz unterschiedlich beurteilt hätten. Die Anwältin hätte ihren Mandanten außerdem über alternative Maßnahmen informieren müssen. Zum einen hätte sie ihm von der Beantragung des Ruhens abraten können. Auch hätte sie mit der Gegenseite eine Vereinbarung zum Verjährungsverzicht treffen können oder andere Maßnahmen vorschlagen können, um die Verjährung zu verhindern.

Der BGH hat den Fall nun zurück ans Berufungsgericht verwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Pflichtverletzung der Anwältin auch kausal für den Verlust des Anspruches gewesen ist. Hier ist insbesondere relevant, ob sich der Mandant bei den mehreren Handlungsmöglichkeiten tatsächlich für diejenige entschieden hätte, die seinen Anspruch gewahrt hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Alte Elektrogeräte: Verbesserte Sammlung, geringeres Brandrisiko

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

BMUV, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Bundeskabinett beschließt neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten

Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die das Bundeskabinett am 9. Oktober 2024 beschlossen hat, sieht dafür unter anderem bessere Informationen im Handel vor. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Batterien verbessert werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Seit Jahren steigen die Verkaufszahlen für Smartphones, Tablets, Bildschirme und viele weitere Elektrogeräte. Damit künftig mehr Elektrogeräte für hochwertiges Recycling gesammelt werden, sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Zudem erhöhen wir mit den neuen Regelungen die Sicherheit der Entsorgung bei Geräten, die mit Batterie betrieben werden.“

In weniger als zehn Jahren hat sich die Zahl von Elektrogeräten verdoppelt: Im Jahr 2013 sind rund 1,6 Millionen Tonnen Elektrogeräte in Umlauf gebracht worden, im Jahr 2021 waren es schon mehr als drei Millionen Tonnen. Mit dem Anstieg wächst auch die Zahl der ausgedienten und defekten Geräte. Allein mehr als 300 Millionen ausgedienter Handys, Tablets und Laptops schlummern laut Bitkom ungenutzt in privaten Schubladen und Schränken und werden nicht entsorgt. Damit lagern zugleich große Mengen an wertvollen Rohstoffen in privaten Haushalten. Um diese Rohstoffe einer fachgerechten Entsorgung und einem hochwertigen Recycling zuzuführen, will das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von ausgedienten Elektrogeräten einfacher machen.

Der am 09.10.2024 beschlossene Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig unmittelbar am point-of-sale – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist.

Mit dem Gesetzentwurf soll auch erreicht werden, dass Einweg-E-Zigaretten einfacher entsorgt werden können und nicht mehr in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Einweg-E-Zigaretten sind Elektrogeräte und müssen dementsprechend gesondert entsorgt werden, wenn sie ausgedient haben. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die elektronischen Einweg-E-Zigaretten daher grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgeben können, wo diese verkauft werden, also zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen. Die Rückgabe kann dabei ohne Bedingung, also auch ohne Kauf einer neuen Einweg-E-Zigarette, erfolgen. An diesen Stellen soll auch über die Rücknahme informiert werden.

Darüber hinaus wird über die Gesetzesnovelle eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, die vorsieht, Brandrisiken zu minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen, wie zuletzt Anfang 2023 im Bereich der Batterieentsorgung geschehen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst erfolgt. Mit der neuen Vorgabe wird zudem sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert.

Hintergrund

Verbraucherinnen und Verbraucher können seit 1. Juli 2022 ihre ausgedienten Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern nicht nur bei Recyclinghöfen, sondern auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektro-Altgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels, als sog. 1-zu-1 Rückgabe. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird. Oft ist nicht bekannt, dass solche kleinen Elektrogeräte einfach beim Einkauf im Supermarkt abgegeben werden können.

Im Grunde ist alles, was blinkt, Töne macht oder eine Batterie enthält ein Elektrogerät. Wenn die darin enthaltenen Batterien falsch entsorgt werden, kann dies zu Bränden in Entsorgungsanlagen führen, – solche Brände werden derzeit immer häufiger.

Eine Verbesserung der Information ist zentral, um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

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Einreise in den Schengenraum: EU-Kommission schlägt Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen vor

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

Vizepräsidentin Věra Jourová sagte dazu am 08.10.2024 in Straßburg: „Der Vorschlag zur Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen ebnet den Weg für ein nahtloseres und sichereres Reiseerlebnis. Er ermöglicht es Reisenden, sich reibungsloser und schneller in der EU zu bewegen. Wir wissen, dass dies von vielen Europäern als Vorteil unserer Union angesehen wird.“

Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger werden beim Überschreiten der EU-Außengrenzen systematischen Kontrollen unterzogen. Derzeit werden diese Kontrollen physisch an Grenzübergangsstellen durchgeführt. Allein im Jahr 2023 wurden fast 600 Millionen Grenzübertritte verzeichnet. Daher ist es notwendig, die Grenzkontrollen zu beschleunigen und ein reibungsloseres Reisen zu gewährleisten. Gleichzeitig wird gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass jeder einzelne Reisende kontrolliert wird.

Neue Vorschriften zur Einführung digitaler Pässe und Personalausweise

Digitale Reisedokumente sind eine digitale Version der in Pässen und Personalausweisen gespeicherten Daten. Die Daten umfassen Informationen, die im Chip des Passes oder Personalausweises enthalten sind, einschließlich des Gesichtsbildes des Inhabers, jedoch nicht des Fingerabdrucks. Ein digitales Reisedokument kann auf einem Mobiltelefon gespeichert werden. Es ist für Reisende völlig freiwillig, die digitale Version ihrer Dokumente kostenlos anzufordern oder zu verwenden.

Dies wird:

  • Reibungslosere und schnellere Grenzübertritte für Reisende ermöglichen: Sowohl EU- als auch Nicht-EU-Bürger können ihre digitalen Reisepässe oder Personalausweise vor der Reise für eine Vorab-Grenzkontrolle bei Reisen in die oder aus der EU einreichen.
  • Erleichterung der Freizügigkeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands für EU-Bürger: Die Mitgliedstaaten können EU-Bürgern die Verwendung digitaler Personalausweise zur Registrierung und Identifizierung gestatten. Sie könnten beispielsweise bei der Anmeldung bei nationalen Behörden für den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Identifizierungssystemen verwendet werden.
  • Verbesserung der Effizienz von Grenzkontrollen: Dank der Vorabkontrollen, die durch digitale Reisedokumente ermöglicht werden, können die Grenzschutzbehörden ihre Zeit und Ressourcen auf die Aufdeckung von grenzüberschreitenden Straftaten und Schleusung von Migranten konzentrieren.
  • Verbesserung der Sicherheit im Schengen-Raum: Digitale Reisedokumente erleichtern es den Behörden, die Echtheit und Unversehrtheit von Reisedokumenten zu überprüfen, und erschweren es Betrügern, gefälschte Dokumente zu verwenden oder unentdeckt Grenzen zu passieren.

Die EU-Anwendung für digitales Reisen

Die EU-Anwendung „Digital Travel“ wird von der Kommission mit Unterstützung von eu-LISA, der EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, entwickelt und auf EU-Ebene eingeführt. Die Anwendung wird allen EU- und Nicht-EU-Bürgern mit einem biometrischen Reisepass oder einem EU-Personalausweis zur Verfügung stehen, die in den Schengen-Raum einreisen oder diesen verlassen.

Dank der EU-Anwendung „Digital Travel“ können Reisende

  • digitale Reiseunterlagen unter Verwendung ihres Reisepasses oder, im Falle von EU-Bürgern, ihres Personalausweises erstellen
  • Reisepläne und -dokumente vorab bei den Grenzbehörden einreichen und so die Wartezeiten an den Grenzübergängen verkürzen, da die meisten Kontrollen bereits im Voraus durchgeführt werden.
  • Sicherstellen, dass ihre Daten geschützt sind: Die Anwendung benötigt die Zustimmung des Benutzers, bevor personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Grenzbehörden umfassend in den Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz schulen, bevor sie ihnen den Zugriff auf die Daten gestatten.

Die digitale Reiseanwendung der EU wird ab 2030 verfügbar sein. Damit wird es möglich sein, die digitalen Reiseunterlagen in der Europäischen digitalen Identitätsbrieftasche zu speichern.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament müssen nun eine Einigung über die Vorschläge erzielen. Nach der Annahme werden die App und die erforderlichen technischen Standards entwickelt.

Quelle: Europäische Kommission

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Handgel mit desinfizierender Wirkung darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werden

Das VG Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 3 K 2412/22 vom 18.09.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

Die Klägerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie bietet unter der Bezeichnung „Reinigungs-Handgel“ sowie „Reinigendes Handgel“ drei Produkte ihrer Eigenmarken in farbigen Kunststoffbehältern an, die mit Schmetterlingen, Clementinenspalten oder Häschen verziert und jeweils mit einem Henkel versehen sind. Das Regierungspräsidium Tübingen hatte mit Verfügung vom 14.06.2022 das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagt, solange diese nicht über eine Zulassung nach der sog. Biozid-Verordnung der Europäischen Union oder eine entsprechende Registrierung verfügten. Die Produkte enthielten als Hauptbestandteil Ethanol (Alkohol) und müssten bei der Verwendung ebenso wie ein Biozid-Produkt einige Zeit auf der Haut einwirken. Daher seien die Regelungen der Biozid-Verordnung anwendbar.

Zur Begründung ihrer auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichteten Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass es sich um Kosmetikprodukte handle. Für diese sehe das Unionsrecht eigene Regelungen in der sog. Kosmetik-Verordnung vor. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Sie würden als kosmetische Mittel angeboten und erweckten für den Verbraucher nicht den Eindruck eines Biozid-Produkts. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 Beweis durch eine Inaugenscheinnahme der drei Produkte erhoben und anschließend entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar seien Kosmetikprodukte von deren Anwendungsbereich ausgenommen, allerdings treffe dies auf die Reinigungsgele der Klägerin nicht zu. Die Unterscheidung zwischen einem Biozid-Produkt und einem kosmetischen Mittel richte sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Es komme darauf an, wie das Produkt für einen durchschnittlichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen der Klägerin sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Kunststoffbehältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele würden in den Ladengeschäften zwischen den Handdesinfektionsmitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Reinigungsgele seien für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reinigungseffekt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht. Das Bundeskabinett hat daher am 09.10.2024 den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

BMAS, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

Damit macht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt zur Ratifikation. Ziel des Übereinkommens ist Prävention. Durch Arbeitsschutz sollen Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden. Außerdem unterstützt Deutschland auf diesem Weg die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Sozialpartnern und internationalen Organisationen auf dem wichtigen Feld der gemeinsamen Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

Im Juni 2022 nahm die Internationale Arbeitsorganisation das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zusammen mit Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz in den Kanon von nun insgesamt zehn besonders wichtigen ILO-Instrumenten, den sog. ILO-Kernarbeitsnormen, auf.

ILO-Kernarbeitsnormen stehen im Rang universell gültiger Menschenrechte, die jedem Menschen weltweit zustehen und sich allein aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen: Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Sie gelten grundsätzlich unabhängig von nationalen Ratifikationen.

Durch die Ratifikation und damit die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung unterstützt die Bundesregierung die Bedeutung von internationalen Menschenrechten weltweit und im eigenen Land.

Übereinkommen Nr. 155 trifft Regelungen zum präventiven Arbeitsschutz und nimmt einen zentralen Platz auf diesem Gebiet und als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime ein. Dabei soll es eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt unterstützen, die Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitswelt verringert. Aufgrund unseres hohen Schutzniveaus ist in Deutschland allerdings kein gesetzlicher Anpassungsbedarf erforderlich.

Doch auch wenn wir in Deutschland schon einen hohen Schutzstandard in der Arbeitswelt etablieren können und genießen, so ist weltweit noch ein großer Schritt zu gehen:

Denn weltweit führen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu fast drei Millionen Todesfällen, und über 395 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleiden jährlich nicht-tödliche Unfälle am Arbeitsplatz mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen jeweils für die gesamte Gesellschaft.

In Deutschland wollen wir weiter vorangehen und Vorbild sein für andere. Menschenrechte und Schutzmechanismen können nur dann dauerhaft wirksam werden, wenn sie permanenten Schutz erfahren und unterstützt werden. Das ist auch in unserem nationalen Interesse und gibt Orientierung für die Wirtschaft und unsere Gesellschaft.

Mit der anstehenden Ratifikation von Übereinkommen Nr. 155 wird Deutschland alle zehn ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert haben und unterstützt damit ausdrücklich die fundamentalen Prinzipien und Rechte bei der Arbeit wie Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung von Kinderarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und nun auch Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz weltweit.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Der Bürokratieabbau geht weiter: Bundesregierung beschließt Entlastungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

BMJ, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Wirtschaft wird jährlich im Umfang von rund 420 Millionen Euro entlastet

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur mit einer Verordnung erlassen werden können. Verordnungen sind Rechtsakte, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden – und nicht im Parlament.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Heute bringen wir das Meseberger Entlastungspaket über die Ziellinie. Mit diesem Paket haben wir das größte Bürokratieabbau-Programm in der Geschichte unseres Landes auf den Weg gebracht. Ganze 3,5 Milliarden Euro an Belastung nehmen wir so von den Schultern unserer Wirtschaft. Erst vor zwei Wochen hat der Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine Maßnahme aus dem Paket beschlossen. Heute legen wir mit dem abschließenden Baustein daraus nach: Die Bürokratieentlastungsverordnung entlastet die Wirtschaft um weitere 420 Millionen Euro pro Jahr. Wir bauen Anzeige- und Mitteilungspflichten ab und fördern die Digitalisierung. Zum Beispiel erleichtern wir die digitale Rechnungsstellung für Steuerberaterinnen und Steuerberater. Im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf haben wir das Entlastungsvolumen um mehrere hundert Millionen Euro gesteigert. Das zeigt: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In diesem Geist werden wir weitermachen. Unser nächstes Ziel ist ein kraftvolles Jahresbürokratieentlastungsgesetz 2025. Denn ich bin überzeugt: Mit jährlichen Bürokratieabbaugesetzen können wir dauerhaft und substanziell für Entlastungen sorgen – im Interesse der Bürger, Betriebe und Behörden.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr entfällt auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unterspritzung mit Hyaluronsäure nicht zulässig

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das OLG Hamm die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig (Az. 4 UKl 2/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 4 UKl 2/24 vom 29.08.2024 (nrkr)

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2024 die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig.

Mit dem nun vorliegenden Urteil wurde einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sog. Fillern auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das UKlaG zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024, Az. 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig (Revision eingelegt, BGH I ZR 170/24).

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 2 UKlG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere … 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes …

§ 6 UKlG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. …

§ 11 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff …

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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