Jahrelanger Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten könnte bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen

Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen. So der EuGH (Rs. C-298/22). Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, sei letztlich Sache des portugiesischen Gerichts für Wettbewerbssachen, das den Fall vorgelegt hat.

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-298/22 vom 29.07.2024

Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen.

Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist letztlich Sache des portugiesischen Gerichts für Wettbewerbssachen.

Im September 2019 verhängte die portugiesische Wettbewerbsbehörde (Autoridade da Concorrência, im Folgenden: AdC) gegen 14 Kreditinstitute (darunter die sechs größten in Portugal)1 eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 225 Mio. Euro. Die AdC war der Auffassung, dass diese Kreditinstitute von 2002 bis 2013 durch ihre Beteiligung an einem mehr als zehn Jahre lang andauernden vertieften monatlichen Austausch von sensiblen Informationen auf Gegenseitigkeitsbasis gegen das nationale Wettbewerbsrecht und das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen hätten. Die ausgetauschten Informationen betrafen die Märkte für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite. Sie bezogen sich auf bestimmte aktuelle und künftige Geschäftsbedingungen, insbesondere Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Beteiligten an diesem Austausch.2

Dieser Informationsaustausch wurde als „autonomer“ Informationsaustausch angesehen, da die AdC nicht behauptete, dass er im Zusammenhang mit einer wettbewerbsbeschränkenden abgestimmten Verhaltensweise stehe, etwa einer Preisabsprache oder einer Marktaufteilung. Die AdC ging dennoch davon aus, dass er eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Nach Ansicht dieser Behörde entbindet sie das Ausmaß dieser abgestimmten Verhaltensweise davon, ihre eventuellen Auswirkungen auf die betroffenen Märkte zu untersuchen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Verhaltensweise gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Mehrzahl der beteiligten Kreditinstitute3 erhob gegen die Entscheidung der AdC Klage vor dem portugiesischen Gericht für Wettbewerbssachen. Nach ihrem Vorbringen ist der in Rede stehende Informationsaustausch nicht per se als hinreichend wettbewerbsschädlich anzusehen, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden zu können. Es sei daher erforderlich, dessen Auswirkungen zu prüfen. Außerdem hätte die AdC jedenfalls den wirtschaftlichen, rechtlichen und regulatorischen Zusammenhang dieses Austauschs berücksichtigen müssen.

Das portugiesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein autonomer Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann. Es genügt, wenn dieser Austausch eine Form der Koordinierung darstellt, die im Zusammenhang mit dem Austausch an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist. Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, müssen Marktteilnehmer selbstständig bestimmen, welche Politik sie betreiben wollen, und hinsichtlich des künftigen Verhaltens der anderen Teilnehmer im Ungewissen bleiben. Folglich kann ein Informationsaustausch, wenn er es ermöglicht, eine solche Ungewissheit zu beseitigen, als eine als bezweckte Beschränkung einzustufende Form der Koordinierung angesehen werden. So liegt der Fall, wenn die ausgetauschten Informationen in dem Sinne vertraulich und strategisch sind, dass sie geeignet sind, das künftige Verhalten eines Wettbewerbers auf den betreffenden Märkten offenzulegen.4 Dies kommt hier in Betracht.5 Denn aus der Darstellung des in Rede stehenden Sachverhalts durch das portugiesische Gericht scheint hervorzugehen, dass die ausgetauschten Informationen u. a. die Absichten der Beteiligten an dem Austausch hinsichtlich künftiger Änderungen der Kreditaufschläge betrafen. Sollte dies zutreffen, könnte ferner mit einem solchen Austausch, da die Kreditaufschläge zu den Parametern gehören, anhand deren der Wettbewerb auf einem Markt entsteht, kein anderes Ziel verfolgt werden als die Verfälschung des Wettbewerbs. Es ist jedoch Sache des portugiesischen Gerichts, die erforderlichen Tatsachenwürdigungen vorzunehmen, um festzustellen zu können, ob der in Rede stehende Austausch tatsächlich eine bezweckte Beschränkung darstellt.

Fußnoten

1 Banco BPN/BIC Português; Niederlassung Portugal der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA); Banco Comercial Português (BCP); Banco Português de Investimento (BPI); Banco Espírito Santo (BES), in Liquidation; Banco Internacional do Funchal (BANIF); Banco Santander Totta (für eigenes Handeln und das Handeln der Banco Popular); Barclays Bank; Caixa Económica Montepio Geral – Caixa Económica Bancária (Montepio); Caixa Geral de Depósitos (CGD); Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo (CCCAM); Deutsche Bank und Niederlassung Portugal der Unión de Créditos Inmobiliarios (UCI). Von den sechs größten Kreditinstituten in Portugal sollen im Jahr 2013 83 % aller Bankaktiva des gesamten portugiesischen Bankensektors verwaltet worden sein.
2 Unter Kreditaufschlag ist der Unterschied zwischen dem von einem Kreditinstitut auf einen Kreditnehmer angewandten Zinssatz und dem Zinssatz zu verstehen, zu dem es sich im Prinzip refinanziert. Die Risikoparameter werden herangezogen, um jeder Risikoklasse für Kunden, die anhand von Faktoren wie den Einkünften, dem Finanzierungsbeitrag oder den Kosten der Immobilie der betreffenden Kunden bestimmt wird, zum Ausgleich dieses Risikos einen Kreditaufschlag zuzuweisen. Unter Produktionsmengen sind die individualisierten Kennzahlen der einzelnen beteiligten Kreditinstitute über die Höhe der im Lauf des Vormonats gewährten Kredite zu verstehen. Diese Daten wurden in aufgeschlüsselter Form, d. h. in detaillierte Unterkategorien aufgeteilt, kommuniziert und standen weder zum Zeitpunkt des Austauschs noch danach über eine andere Quelle in dieser Form zur Verfügung.
3 Alle außer BANIF und Deutsche Bank. Im Juni 2017 wurde Banco Popular von Banco Santander aufgekauft.
4 Unter vertrauliche Informationen sind solche Informationen zu verstehen, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind. Unter strategische Informationen sind solche Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen. Das portugiesische Gericht stellt fest, dass der in Rede stehende Austausch nicht öffentliche oder schwer zugängliche bzw. systematisierbare strategische Informationen betroffen habe. Die ausgetauschten Informationen unterschieden sich nämlich von den Informationen, die den Verbrauchern von den Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen seien. Diese Informationen seien außerdem in aufgeschlüsselter und individualisierter Form ausgetauscht worden und hätten gegenwärtige oder künftige Verhaltensweisen betroffen (insbesondere die Absichten, das strategische Verhalten in naher Zukunft zu ändern, bzw. die gültigen Geschäftsbedingungen).
5 Es handelt sich dabei zunächst um Informationen über die Kreditaufschläge. Diese Kreditaufschläge betreffen einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf den drei in Rede stehenden Märkten (für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite) entsteht, sodass alle Informationen über die künftigen Absichten der Kreditinstitute, diese Aufschläge zu ändern, strategische Informationen darstellen. Das Gleiche gilt für die Informationen über künftige Änderungen der Risikoparameter, die auf die je nach individuellem Risikoprofil der Kunden praktizierten Kreditaufschläge angewandt werden. Jene Informationen sind nämlich in Kombination mit den Informationen über die künftigen Absichten der Kreditinstitute geeignet, den Beteiligten am Austausch ein genaueres Bild über die Preisgestaltungsstrategien zu verschaffen, die die anderen Beteiligten umzusetzen beabsichtigen. Zu den Informationen über die Produktionsmengen stellt der Gerichtshof fest, dass solche Informationen mit anderen ausgetauschten oder frei verfügbaren Informationen kombiniert werden können, um hieraus die künftigen Absichten der Beteiligten an dem Austausch abzuleiten oder sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf diesen Märkten entsteht, in gleicher Weise zu verhalten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Schlag mit einer Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. So das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 19/23).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil L 6 U 19/23 vom 26.06.2024 (nrkr)

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam.

Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u. a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf.

Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers.

Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u. a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u. a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Warnung vor falscher Anwaltskanzlei Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH

Die BRAK warnt: Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.

BRAK, Mitteilung vom 31.07.2024

Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet.

In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (auch als Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgeführt), gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.

So können Sie sich schützen:

  • Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.
  • Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.

Bleiben Sie wachsam und schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor solchen betrügerischen Machenschaften.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission eröffnet Konsultation zum Verhaltenskodex für Allzweck-KI-Modelle

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter von Allzweckmodellen der Künstlichen Intelligenz (GPAI) eröffnet. Sie bittet in der EU tätige GPAI-Anbieter, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Rechteinhaber und Wissenschaftler, ihre Ansichten und Erkenntnisse mitzuteilen. Diese fließen in den bevorstehenden Entwurf der Kommission für den Verhaltenskodex für GPAI-Modelle ein.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter von Allzweckmodellen der Künstlichen Intelligenz (GPAI) eröffnet. Sie bittet in der EU tätige GPAI-Anbieter, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Rechteinhaber und Wissenschaftler, ihre Ansichten und Erkenntnisse mitzuteilen. Diese fließen in den bevorstehenden Entwurf der Kommission für den Verhaltenskodex für GPAI-Modelle ein.

Der im Gesetz über künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence Act, AI Act) vorgesehene Verhaltenskodex wird kritische Bereiche wie Transparenz, urheberrechtsbezogene Vorschriften, Risikoermittlung und -bewertung, Risikominderung und internes Risikomanagement abdecken. Die Konsultation endet am 10. September 2024.

Anwendungszeitraum

Das KI-Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. Es zielt darauf ab, die verantwortungsvolle Entwicklung und den Einsatz von KI in der EU zu fördern. Die Bestimmungen über GPAI werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des KI-Gesetzes zur Anwendung kommen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass sie den Verhaltenskodex bis April 2025 fertigstellen wird.

KI-Büro – Leitlinien für Trainingsdaten

Darüber hinaus werden die Rückmeldungen aus der Konsultation auch in die Arbeit des KI-Büros einfließen, das die Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften des KI-Gesetzes über GPAI überwachen wird. Das AI-Büro entwickelt derzeit eine Vorlage und Leitlinien für die Zusammenfassung von Trainingsdaten, die zur Erstellung des GPAI-Modells verwendet werden. Die Vorlage und die Leitlinien werden von der Kommission angenommen werden und zu den weiteren Diskussionen über den Kodex beitragen.

Diese werden dann von der EU-Kommission angenommen und sollen zu den Diskussionen über den Kodex beitragen. Die Teilnahme an dieser Konsultation wird in beide Prozesse einfließen. Der endgültige Verhaltenskodex wird voraussichtlich im April 2025 fertiggestellt sein.

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Neue EU-Regeln fördern die Reparatur von Waren

Am 30.07.2024 tritt eine neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Die neuen Regeln fördern einen nachhaltigen Konsum, sie erleichtern die Reparatur defekter Produkte und ermutigen die Verbraucher, ihre defekten Produkte zu reparieren, anstatt sie zu ersetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Heute tritt eine neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Die neuen Regeln fördern einen nachhaltigen Konsum, sie erleichtern die Reparatur defekter Produkte und ermutigen die Verbraucherinnen und Verbraucher, ihre defekten Produkte zu reparieren, anstatt sie zu ersetzen. Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Die neuen Regeln werden dazu führen, dass Reparaturen zur Realität werden und nicht mehr nur während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist möglich sind. Dies wird auch zur Entwicklung des gesamten Ökosystems für Reparatur, Wiederverwendung und Renovierung beitragen.“

Die Richtlinie wird den Verbrauchern zugutekommen: sie vermeidet Kosten für Neuanschaffungen, führt zu weniger Abfall und Treibhausgasemissionen und es werden weniger Ressourcen benötigt. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Reparaturplattform hilft bei der Suche nach Werkstätten

Nach der neuen Richtlinie sind die Hersteller bestimmter Produkte (etwa Kühlschränke oder Smartphones) verpflichtet, den Verbrauchern rechtzeitige Reparaturdienste zu einem angemessenen Preis anzubieten. Um den europäischen Reparaturmarkt zu stärken, verpflichten die neuen Regeln diese Hersteller, Ersatzteile zu einem angemessenen Preis anzubieten, und verbieten ihnen, die Reparatur zu verweigern oder Praktiken anzuwenden, die die Reparatur verhindern.

Damit die Verbraucher attraktive Reparaturlösungen finden können, wird eine europäische Reparaturplattform den Verbrauchern bei der Suche nach geeigneten Reparaturwerkstätten helfen. Die neue Richtlinie gibt den Verbrauchern auch ein neues Recht auf eine Verlängerung ihrer gesetzlichen Garantie um ein Jahr, wenn sie sich dafür entscheiden, ihr defektes Produkt reparieren zu lassen, anstatt es vom Verkäufer ersetzen zu lassen.

Quelle: Europäische Union

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Negative Online-Bewertung eines Arztes

Hat ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis. Dazu entschied das LG Koblenz (Az. 3 O 46/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 30.07.2024 zum Urteil 3 O 46/23 vom 29.05.2024 (nrkr)

Hat ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer von ihm betriebenen Arztpraxis. Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal, in dem Patienten nach Ärzten suchen und diese bewerten sowie Ärzte sich selbst präsentieren können.

Auf der Internetseite der Beklagten wurde eine mit nur einem Stern benotete Bewertung eines anonymen Verfassers veröffentlicht. Dem Kläger wurde in der Bewertung u. a. vorgeworfen, keine Interessen an den Beschwerden des Verfassers gehabt und innerhalb weniger Minuten ein MRT für notwendig befunden zu haben, ohne sich für die beim Verfasser vorhandene Klaustrophobie zu interessieren. Der Kläger habe auch nicht nach Aufnahmen der letzten zwei Jahren gefragt. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte dazu auf, die Bewertung von ihrem Portal zu entfernen. Die Beklagte hörte hierzu den bei ihr nur mit einer E-Mail-Adresse registrierten Verfasser der Bewertung an und lehnte danach die Entfernung der Bewertung ab.

In dem vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger sodann, die Beklagte zu verurteilen, eine Veröffentlichung der oben dargestellten Bewertung auf ihrem Portal zu unterlassen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Streitig zwischen den Parteien war, ob es überhaupt einen Patientenkontakt gegeben habe, bzw. ob der Kläger in der Lage war einen entsprechenden Patientenkontakt zuzuordnen oder ob es an entsprechenden Anhaltspunkten sowohl in der Bewertung selbst als auch im Vortrag der Beklagten fehlte.

Der Kläger war zudem der Meinung, dass die abgegebene Bewertung gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße und er daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung habe. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, weil sie keiner Störerhaftung unterliege. Sie habe weder Prüfpflichten verletzt noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Hostprovider wie die Beklagte könnten zwar grundsätzlich als Störer auf Unterlassung bzw. Beseitigung gem. § 1044 Abs. 1 BGB analog haften, weil diese eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der anonyme Bewertungen abgegeben werden können. Wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitrage, könne als mittelbarer Störer für die Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die Haftung als mittelbarer Störer dürfe aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setze deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.

Da die Beklagte unstreitig auf die Beschwerde des Klägers ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, eine Stellungnahme durch den Verfasser der Bewertung eingeholt und diese der Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet habe, habe sie ihre Prüfpflicht nicht verletzt.

Soweit der Kläger behauptete, dass überhaupt kein Patientenkontakt zwischen ihm und dem Verfasser der Bewertung stattgefunden habe und die Beklagte bereits deshalb ihre Prüfpflicht verletzt habe, vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar komme grundsätzlich eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig gewesen sei und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehle. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts sei jedoch insoweit der Kläger. Die Beklagte treffe hinsichtlich des Behandlungskontakts lediglich eine sekundäre Darlegungslast.

Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte hinreichend nachgekommen. Die Beklagte habe sowohl eine Stellungnahme des Verfassers der Bewertung angefordert, als auch einen ungefähren Behandlungszeitraum angegeben. Weiter habe die Beklagte ausreichend ermittelt, dass beim Verfasser der Bewertung keine weiteren Unterlagen mehr zu der Behandlung existieren. Es sei nicht ersichtlich welche weiteren Nachforschungen die Beklagte hätte anstellen können, um unter Wahrung der Anonymität des Verfassers der Bewertung den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Das Vorbringen des Klägers, dass kein Patientenkontakt stattgefunden habe, sei hingegen bereits unsubstanziiert. Dieses beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass es an Hand der Stellungnahmen und der Bewertung weder dem Kläger, noch dem Praxisteam möglich sei, die Beschwerden und das Vorbringen einem konkreten Patientenkontakt zuzuordnen. Hinsichtlich des Inhalts der Bewertung sei bereits nach dem Klagevortag nicht ersichtlich, dass die in der Bewertung geäußerten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Es könne daher auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Gebäudetyp-E: Der Wohnungsneubau soll einfacher und günstiger werden

Das BMJ schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor und hat am 29.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (sog. Gebäudetyp-E-Gesetz) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.07.2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor. Einfaches und innovatives Bauen soll so erleichtert werden. Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Entsprechende Bauprojekte werden schon heute mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ bezeichnet. E steht für einfaches und innovatives Bauen. Das vorgeschlagene Gesetz hat deshalb die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Der Gebäudetyp-E ist ein wichtiger Beitrag, um auf die stark gestiegenen Baukosten zu reagieren. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir Bauen in Deutschland günstiger, einfacher und unbürokratischer machen. Fachleute schätzen, dass sich dadurch bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten einsparen lassen. Wir wollen dieses milliardenschwere Potential freisetzen. Wir setzen dabei am Bauvertragsrecht an. Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass immer jede einzelne DIN-Norm eingehalten wird. Die Beteiligten von Bauprojekten müssen die Möglichkeit haben, einvernehmlich von Komfort-Standards abzuweichen. Das geltende Bauvertragsrecht macht solche Vereinbarungen unnötig kompliziert. Wir wollen den Weg frei machen für einfaches Bauen. Klar ist: Wir machen keine Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit. Gebäudetyp E: Das steht für einfaches und innovatives Bauen – aber eben auch für sicheres Bauen. Es geht bei unserem Gesetz um die Reduzierung verzichtbarer Komfortstandards, nicht um die Reduzierung der Sicherheit. Egal ob es um die Zahl der Steckdosen geht oder um die der Heizkörper im Bad: Wir wollen, dass Bauherren echte Wahlfreiheit haben. Alle sollen sich den Standard aussuchen können, der zu ihrem Wünschen passt – und zu ihrem Geldbeutel.“

Der Entwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz (vollständiger Titel: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus) wurde in engem Austausch mit Architektenschaft und Bauwirtschaft und weiteren Stakeholdern entwickelt. Der Gesetzentwurf wird flankiert von einer umfassenden „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet und am 17. Juli 2024 veröffentlicht hat. Sie soll den Vertragsparteien als Hilfsmittel dienen bei der Gestaltung von Verträgen für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:

1. Konkretisierung des Begriffs der „anerkannten Regeln der Technik“

Durch das neue Gesetz soll der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ konkreter gefasst werden. Künftig soll für alle Bauverträge die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind. Für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten: für sie soll also vermutet werden, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind.

Aus dieser Konkretisierung soll im Ergebnis folgen: Reine Komfort-Standards sollen beim Neubau von Wohnungen künftig nur dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, soll die Einhaltung von reinen Komfortstandards auch nicht geschuldet sein.

Der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für das Bauvertragsrecht sehr relevant. Beim Neubau von Wohnungen müssen die „anerkannten Regeln der Technik“ grundsätzlich eingehalten werden. Welche Regeln das sind, ist durch ein Gesetz nicht definiert. Die Gerichte haben hier einen Entscheidungsspielraum. Innovative Baustoffe und Bauweisen stehen bislang häufig nicht im Einklang mit den „anerkannten Regeln der Technik“. Zu den „anerkannten Regeln der Technik“ zählen dafür bislang viele technische Normen, die reine Komfort-Standards sind. So gehen die Gerichte insbesondere von der Vermutung aus, dass zu den „anerkannten Regeln der Technik“ auch alle DIN-Normen gehören: also die nicht-gesetzlichen Normen, die unter Leitung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) erarbeitet werden.

2. Erleichterung der Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“

Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen die beiden Unternehmer von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen, so soll diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Werkunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik“ getroffen, soll eine Abweichung von den „anerkannten Regeln der Technik“ künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen. Kein Mangel soll künftig vorliegen, wenn (1) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (2) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (3) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt. Interessierte Kreise haben bis zum 30. August 2024 Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EU-Kommission fordert Deutschland zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen auf

Die EU-Kommission hat Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und darin aufgefordert, die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen vollständig in nationales Recht umzusetzen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.07.2024

Die EU-Kommission hat Deutschland am 25.07.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und darin aufgefordert, die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen vollständig in nationales Recht umzusetzen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Aufforderung zu reagieren. Andernfalls kann die EU-Kommission Deutschland vor dem EuGH verklagen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Dienstentfernung eines Polizeibeamten wegen privatem Autohandel

Das VG Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt (Az. 4 K 732/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil 4 K 732/24 vom 18.07.2024

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt.

Diesem wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, indem er von 2011 bis 2017 in erheblichen Umfang einen privaten Autohandel betrieben habe. Hierbei habe er teilweise hohe Umsätze erzielt. Auch sei er seiner Nebentätigkeit während verschiedener Krankschreibungsphasen nachgegangen. Ferner habe er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet.

Die Richter der 4. Kammer haben den Beamten mit Urteil vom 18. Juli 2024 aus dem Dienst entfernt. Er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, denn die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue. Dies sei hier bereits wegen der durch den Beamten in seinem Autohandel erzielten Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend, in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro der Fall, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Tätigkeit letztlich gewinnbringend gewesen sei. Insgesamt ergebe sich das Bild eines professionell agierenden Unternehmers, der nach innen und außen die Verantwortung für den Autohandel getragen und technische Unterstützungsleistungen wie ein Unternehmer eingekauft bzw. in Anspruch genommen habe. Zudem habe der Beamte seine Unternehmung über die Jahre ausgedehnt. Erschwerend komme hinzu, dass er auch in Zeiten einer Dienstunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen sei, indem er Kraftfahrzeuge verkauft, Kaufverträge eigenhändig unterschrieben und mehrfach den Empfang des Kaufbetrags in bar persönlich bestätigt habe.

Insgesamt habe der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich sei. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – habe er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern. Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person. Mildernde Umstände zugunsten des Beamten lägen nicht vor.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Datenschutz-Falle beim Hausverkauf: Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der DSGVO. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das LG Frankenthal festgestellt. Die Klage der Mieter wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das Gericht aber trotzdem abgewiesen, denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten (Az. 3 O 300/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil 3 O 300/23 vom 04.06.2024 (rkr)

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat die Kammer aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten.

Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Die 3. Zivilkammer gab in ihrem Urteil dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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