Gericht verbietet Gesundheits-Werbung für „Hohes C Immun Water“

Das OLG Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für ein Erfrischungsgetränk zu werben. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt. Laut dem Urteil darf das Unternehmen den Produktnamen nicht mehr im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Getränkeflasche verwenden (Az. 9 U 1314/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil 9 U 1314/23 des OLG Koblenz vom 04.06.2024 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Getränke-Werbung der Eckes-Granini Deutschland GmbH

  • Unternehmen warb mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für neues Erfrischungsgetränk
  • Werbung erweckt den Eindruck, dass der Genuss des Getränks einen positiven Einfluss auf das Immunsystem hat
  • OLG Koblenz: Gesundheitsbezogene Werbeaussage ist nicht zugelassen

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für ein Erfrischungsgetränk zu werben. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Laut dem Urteil darf das Unternehmen den Produktnamen nicht mehr im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Getränkeflasche verwenden.

„Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht“, sagt Susanne Einsiedler, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Der Produktname ‘Immun Water‘ suggeriert, dass das Getränk einen positiven Einfluss auf das Immunsystem hat. Das ist nicht belegt und es gibt dafür auch keine Zulassung.“

Erfrischungsgetränk als „IMMUN WATER“ bezeichnet

Eckes-Granini hatte im Frühjahr 2022 das Getränk „hohes C IMMUN WATER“ auf den deutschen Markt gebracht – ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack. Auf der Flasche war in großen Buchstaben der Getränkename und darunter in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „MIT VITAMIN C + D“ abgedruckt. Auf der Rückseite der Flasche befand sich der Hinweis: „Vitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei.“

Der vzbv hatte diese Gestaltung als unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert. Sie erwecke den falschen Eindruck, es gebe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Genuss des Getränks und der Stärkung der Immunabwehr.

EU-Verordnung setzt Grenzen für Gesundheitswerbung

Die Werbung verstieß nach Auffassung des vzbv gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Unternehmen dürfen demnach nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Werbeaussagen fehlte die erforderliche Zulassung

Das OLG Koblenz gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Die Bezeichnung „IMMUN WATER“ sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Damit handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen und deshalb verboten sei. Es sei lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung „Immun Water“ nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben. Die Vorinstanz, das Landgericht Mainz, hatte den Anspruch des vzbv noch abgelehnt.

Keine Revision zugelassen

Das Unternehmen wollte das Produkt noch bis Ende des Jahres 2024 auf dem Markt lassen. Das hat das Gericht abgelehnt. Schließlich habe Eckes-Granini im Prozess selbst mitgeteilt, dass es die Gestaltung seit Frühjahr 2022 nicht mehr verwende. Die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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BGH legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht

Der Rechtsstreit um die Rückerstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten wird zum Fall für den EuGH. Der BGH will dort eine Frage zur Dienstleistungsfreiheit der Anbieter klären lassen (Az. I ZR 90/23).

BGH, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil I ZR 90/23 vom 25.07.2024

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Sachverhalt

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.

In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 – in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 – eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt.

Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 Euro in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Vorlagebeschluss hat der Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] – Ince). Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses – darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel – bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.

Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 Euro begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.

Ergänzender Hinweis

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)

§ 4a Abs. 1 GlüStV 2012

Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10a GlüStV 2012

(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum 30. Juni 2021 nicht angewandt. (…)

(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.

(3) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist (Az. I ZR 143/23).

BGH, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil I ZR 143/23 vom 25.07.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]

§ 5a UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irre-führt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]

§ 8 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren

Das BMJ hat am 24.07.2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Bundesjustizministerium veröffentlicht Gesetzentwurf

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, durch verschiedene Anpassungen der Vorschriften für das familiengerichtliche Verfahren den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder zu verbessern. Des Weiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Wir bringen das Familienrecht auf die Höhe der Zeit. Dazu gehört auch ein verbesserter Schutz gewaltbetroffener Personen. Mit dem heute veröffentlichten Gesetzentwurf für eine Reform des familiengerichtlichen Verfahrens kommen wir dem nochmals näher. Denn gerade während solcher oft langwierigen und emotional belastenden Prozesse benötigen Opfer von Partnerschaftsgewalt und Kinder besseren Schutz und Unterstützung. Neben der Einführung eines Wahlgerichtsstands zugunsten gewaltbetroffener Personen wird nun besonders hervorgehoben, dass Gerichte in Kindschaftssachen mit Gewaltbetroffenheit auch den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils ermitteln müssen. Darüber hinaus stärken wir die Position der Verfahrensbeistände und nehmen weitere Anpassungen von Verfahrensvorschriften vor. Somit stärken wir nicht nur die Position der Betroffenen in familienrechtlichen Verfahren, sondern auch die der Verfahrensbeistände und Gerichte.

Bereits zu Beginn des Jahres hatte ich außerdem Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts veröffentlicht. Durch Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht will ich zukünftig etwa klarstellen, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Den entsprechenden Referentenentwurf werde ich bald vorlegen.“

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Regelungen vor:

1. Stärkung gewaltbetroffener Personen – Einführung eines Wahlgerichtsstands

Es soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Damit kann ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil nach der Trennung vom gewaltausübenden Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufgespürt werden, wenn er aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes geheim hält. Dies ist zum Beispiel bei Zuflucht in einem Frauenhaus der Fall. Allen Beteiligten dieser Verfahren bleibt der Zugang zur Justiz erhalten.

2. Stärkung gewaltbetroffener Personen – Besondere Verfahrensvorschriften in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen

Die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenden Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit sollen im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden. Bei Anhaltspunkten für Gewaltvorfälle zwischen den Elternteilen ist das Gericht verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Es muss zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement gewährleisten.

Unter Umständen muss das Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z.B. getrennte Anhörungen der Eltern anordnen. Auch das im Fokus des Kindschaftsverfahrens stehende gerichtliche Hinwirken auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern ist bei Gewaltvorfällen zwischen den Eltern häufig nicht möglich. Das soll das Gericht berücksichtigen, indem es von einem Hinwirken auf Einvernehmen absieht. Auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche soll in solchen Fällen abgesehen werden.

Zudem wird der Informationsfluss und der Austausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Familiengerichten und anderen Professionen verbessert. Schutzmaßnahmen können daher bei Gewaltvorfällen schneller eingeleitet werden.

3. Stärkung der Verfahrensbeistände – Vergütungserhöhung

Die 2009 eingeführte Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands soll angepasst und erhöht werden. Dabei wird die Trennung zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis, bei dem der Verfahrensbeistand zusätzlich auch Gespräche mit den Eltern und ggf. auch Dritten (z. B. Schule, Kita) führen soll, aufgehoben. Es verbleibt ein Aufgabenkreis, der dem ursprünglichen erweiterten Aufgabenkreis entspricht. Die Pauschalvergütung dafür soll auf 690 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, um gewissen Synergieeffekten bei der Bestellung für mehrere Geschwisterkinder Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass künftig überall die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind. Zudem soll der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind auch gegen den Willen der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden können. Damit ist dem Verfahrensbeistand die Vertretung der Kindesinteressen auch in streitigen Fällen möglich.

4. Stärkung der Beschwerdeinstanz

Gegen eine einstweilige Anordnung über einen sog. Umgangsausschluss sollen Betroffene künftig Beschwerde einlegen können. Unter Umgangsausschluss versteht man die Entscheidung des Gerichts darüber, dass ein Umgangskontakt zwischen dem Kind und einem Umgangsberechtigten, in der Regel einem Elternteil, für kürzere oder längere Zeit nicht stattfinden darf. Es soll verhindert werden, dass es ohne die Möglichkeit einer kurzfristigen Überprüfung einer solchen Entscheidung zu einer massiven Beeinträchtigung der Bindung und Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten kommt, weil das Hauptsacheverfahren ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden soll das Beschwerdegericht zukünftig von der obligatorischen Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen auch in Fällen, in denen dies bislang nicht möglich ist, absehen können. Damit sollen in Einzelfällen unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden.

5. Stärkung der am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten

Der Versorgungsausgleich hat für die Alterssicherung von Ehegatten eine hohe Bedeutung. Durch den sog. Halbteilungsgrundsatz erhält nämlich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Um dem zu entsprechen, sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren übergangen wurden, nun nachträglich berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht zulässig.

6. Stärkung der Verwahrstellen – Reduzierung der Pflicht zur Fortlebensermittlung

Die Pflicht der Fortlebensermittlung durch die Verwahrstellen soll reduziert werden. Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung, müssen Gerichte oder Notarinnen und Notare ermitteln, ob der Erblasser überhaupt noch lebt. Diese aufwändige Ermittlung ist nun weitgehend entbehrlich, nachdem das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit entfaltet hat.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Microsoft haftet für einwilligungsfreie Cookie-Speicherung über Webseiten Dritter

Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet die hier beklagte Microsoft-Tochter für die mit ihrer Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet sie nicht, dass nach ihren AGB die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind. Das OLG Frankfurt hat Microsoft verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endeinrichtungen der Klägerin einzusetzen (Az. 6 U 192/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.07.2024 zum Urteil 6 U 192/23 vom 27.06.2024

Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet die hier beklagte Microsoft-Tochter für die mit ihrer Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet sie nicht, dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Microsoft verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endeinrichtungen der Klägerin einzusetzen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Speicherung und das Auslesen sog. Cookies zu werblichen Zwecken auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung. Die Beklagte gehört zur Microsoft Corporation (i. F.: „Microsoft“). Ihr Dienst „Microsoft Advertising“ ermöglicht es Webseiten-Betreibern, Anzeigen in den Suchergebnissen des „Microsoft Search Network“ zu schalten und den Erfolg ihrer Werbekampagnen zu messen. Über Microsoft Advertising können u. a. Informationen über die Besucher einer Webseite gesammelt und für die Besucher zielgerichtete Anzeigen geschaltet werden. Für die Erfassung der Onlineaktivitäten und Interessen der Nutzer verwendet die Beklagte sog. Cookies. Webseiten-Betreibern wird von der Beklagten ein Code zur Verfügung gestellt, den diese in ihre eigene Webseite bzw. dortige Anwendungen integrieren. Sobald die Seite aufgerufen wird, wird der Cookie gesetzt bzw. ein schon vorhandener ausgelesen. Das Setzen von Cookies wird ausschließlich von den Betreibern der Webseiten durch eine entsprechende Programmierung der Seite veranlasst. Microsoft verpflichtet die Betreiber der Webseiten vertraglich, für die erforderlichen Einwilligungen zu sorgen.

Die Klägerin besuchte Webseiten Dritter. Sie behauptet, dass ohne ihre Einwilligung Cookies auf ihrem Gerät gesetzt worden seien und begehrt von der Beklagten, es zu unterlasen, auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung Cookies einzusetzen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vor dem OLG Erfolg hatte. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Durch das Setzen von Cookies habe die Beklagte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass auf ihren Geräten Cookies beim Besuch mehrerer Internetseiten ohne ihre Einwilligung gespeichert worden seien. Das Gesetz verpflichte auch die Beklagte. Es verbiete „jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers“, betont der Senat. Damit erfasse es jeden Akteur, der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtige. Die Beklagte hafte auch als Täterin für diese Rechtsverletzung. Sie speichere die Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereit gestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst werde. Zudem greife sie auf die hinterlegten Informationen zu, in dem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten zur Verfügung stellen lasse, nachdem diese die Informationen ausgelesen haben. Sie habe damit die Speicherung der Cookies ohne Einwilligung adäquat kausal verwirklicht.

Soweit die Beklagte sich darauf verlasse, dass die jeweiligen Webseiten-Betriebe die erforderliche Einwilligung einholten, entlaste sie dies nicht. Sie bleibe darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Wie sie diesen Nachweis führe, obliege ihr. Sie müsste aber sicherstellen, dass diese Einwilligung vorliege. Das Gesetz gehe zu Recht davon aus, dass dieser Nachweis der Beklagten sowohl technisch – als auch rechtlich – möglich sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 TTDSG Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.„Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,

§ 25 TTDSG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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BGH setzt erstmals Maßstab für Zinsanpassung fest

Vor 20 Jahren entschied der BGH, dass Kunden mit Prämiensparverträgen Rückzahlungen erhalten – nun steht der Berechnungsmaßstab fest. Danach soll die Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit erfolgen (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Auf diese Entscheidungen des BGH weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.07.2024 zu den Urteilen XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 des BGH vom 09.07.2024

Vor 20 Jahren entschied der BGH, dass Kunden mit Prämiensparverträgen Rückzahlungen erhalten – nun steht der Berechnungsmaßstab fest.

Bereits vor 20 Jahren stellte der BGH fest, dass Zinsklauseln in sog. Prämiensparverträgen, die Sparkassen und Volksbanken vor allem in den 1990-er und 2000-er-Jahren anboten, unwirksam sind. Doch bislang war nicht höchstrichterlich geklärt, wie die Zinsen alternativ nachberechnet werden können. Mit zwei Urteilen hat der BGH diese Unklarheit nun beseitigt und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Danach soll die Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit erfolgen (Urteile vom 09.07.2024, Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).

Bei Prämiensparverträgen erhalten Anlegerinnen und Anleger zusätzlich zum variablen Zins eine – meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte – Prämie. Je länger regelmäßig Sparbeiträge eingehen, desto höher fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthielten dabei Klauseln, die Banken einseitig das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern. Der BGH erklärte das bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig, weil die Regelung zur Zinshöhe nicht transparent genug war und das einseitige Änderungsrecht Bankkunden in unzulässiger Weise benachteiligte (u. a. XI ZR 140/03, XI ZR 197/09, XI ZR 52/08). Wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten nun exemplarisch zwei Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht. Sie wollten feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der vergangenen zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte – also die Bildung eines Durchschnitts der Monatswerte der letzten zehn Jahre, um dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge gerecht zu werden. Die Gerichte nutzten bislang hingegen den Zinsdurchschnitt von Bundeswertpapieren mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit – dies zudem mit dem aktuellen Monatswert und danach nicht als gleitender Durchschnitt.

BGH: Berechnungsmaßstab der Vorinstanzen ist passend

Der BGH hat nun aber beide Revisionen zurückgewiesen und den Berechnungsmaßstab der Vorinstanzen bestätigt. Entscheidend für die Zinsanpassung sind danach die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit.

Die von den Verbraucherschützern geforderte Methode der Berechnung nach gleitenden Durchschnittswerten lehnte der BGH aus folgenden Gründen ab: Sparer wären bei Anwendung dieser Methode bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden. Sparer würden im Rahmen ihrer Anlageentscheidung den ihnen angebotenen variablen Zins jedoch nur mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins vergleichen – und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird.

Zudem sei ein auf Bundeswertpapiere bezogener Referenzzins passender als die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen. Letztere spiegelten nicht den „risikolosen“ Marktzins wider, sondern enthielten einen Risikoaufschlag, der im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führe. Der typische Sparer in Fällen wie diesen zeige allerdings keinerlei Risikobereitschaft. Daher dürfe der Referenzzins im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls keinen Risikoaufschlag enthalten. Anders die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen: Diese spiegelten die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthielten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Zudem kämen die Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe.

Nur drei Jahre Verjährungsfrist ab Kündigung des Sparvertrags

Die Verbraucherschützer hatten zudem erreichen wollen, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn Verbraucher wissen, dass die Klausel in ihrem Vertrag unwirksam ist und zudem die Parameter für die Zinsanpassung feststehen. In vielen Fällen hätte hier also gem. § 199 Abs. 3 die Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs gegolten.

Diesem Verständnis erteilte der BGH nun ebenfalls eine Absage. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher müsse sich gerade nicht auf die von den Verbraucherschützern benannten Punkte beziehen. Denn der Inhaber eines Anspruchs müsse keine rechtlich zutreffenden Schlüsse nachvollziehen, damit der Lauf der Verjährung seines Anspruchs in Gang gesetzt werde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BundID: Zugang zu den digitalen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit über zentrales Nutzerkonto

Ab dem 22.07.2024 können Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.

BMAS, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Sichere digitale Identifizierung für die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Familienkassen

Ab dem 22. Juli 2024 können Bürgerinnen und Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.

Wir wollen für Bürgerinnen und Bürger das Leben leichter und digitaler machen. Die BundID als zentrales Nutzerkonto ist ein Riesenschritt voran, beendet die Zettelwirtschaft in vielen Bereichen und erspart viele unterschiedliche Registrierungen und Anträge. Ich freue mich sehr, dass die BundID nun auch für die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden kann. Der Zugang zu digitalen Leistungen wird dadurch sicher, schnell und einfach möglich.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits erfolgreich die digitale Antragstellung von Leistungen etabliert und baut diese weiter aus. Dank der Anbindung an die BundID ist nun auch die digitale Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis sicher und einfach möglich. Das ist ein wichtiger Schritt weiter hin zu einer modernen und bürgerfreundlichen Verwaltung.

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil

Künftig können sich Bürgerinnen und Bürger zusätzlich mit der BundID bei der Bundesagentur für Arbeit identifizieren, um unsere digitalen Services und Dienstleistungen sicher und einfach zu nutzen. Das ist ein wichtiger Schritt, um die digitale Transformation der Verwaltung in Deutschland zu unterstützen und die BundID als zentrales Instrument zur Identifizierung für alle Online-Anträge weiter auszubauen.

Vorstandsvorsitzende Bundesagentur für Arbeit Andrea Nahles

Anträge können mit der BundID noch schneller und unkomplizierter eingereicht werden. Die BundID ermöglicht beispielsweise das automatische Vorausfüllen von Online-Anträgen mit persönlichen Daten. Dies reduziert den Aufwand beim Ausfüllen und spart Zeit. Es werden Tippfehler vermieden und Anträge können dadurch schneller bearbeitet werden.

Außerdem wird das Prinzip der Datensparsamkeit beachtet: Bürgerinnen und Bürger bestätigen selbst die Weitergabe ihrer Daten und behalten somit die volle Kontrolle. Darüber hinaus können weitere digitale Verwaltungsleistungen mit dem BundID-Konto genutzt, Daten zentral gepflegt und mit dem elektronischen Postfach der Empfang von Bescheiden und Nachweisen erleichtert werden.

Seit 2019 stellt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die BundID als zentrales Nutzerkonto für die digitale Verwaltung bereit. Diese wird kontinuierlich weiterentwickelt. Aktuell sind über 1.200 Onlinedienste und Portale angebunden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Kein Anspruch auf kostenlose Ersatzreise

Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Dies entschied das AG München (Az. 161 C 3714/22).

AG München, Pressemitteilung vom 22.07.2024 zum Urteil 161 C 3714/22 vom 02.03.2023 (rkr)

Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise von 10.10.2021 bis 24.10.2021 ab Düsseldorf nach Marsa Alam für 5.539 Euro.

Am 19.08.2021 teilte das Reisebüro mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten, und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um Zustimmung zur Änderung. Dies war für die Klägerin jedoch nicht akzeptabel, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre. Die Beklagte bot daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an – jedoch nur gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro. Weitere Versuche der Klägerin, eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten. Die Beklagte war letztlich bereit, den Aufpreis auf 1.000 Euro zu reduzieren. Die Klägerin teilte über ihren Anwalt hierauf mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde.

Mit der Klage verfolgte die Klägerin schließlich die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Aufpreises von 1.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar. Es sei der Beklagten aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen. Das Gericht führte insoweit aus:

„[Das Bürgerliche Gesetzbuch] enthält weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stehen diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Erste Möglichkeit ist der Rücktritt vom Reisevertrag […]. Zweite Möglichkeit ist die Annahme des Änderungsangebots. […] Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen. […] Die Klägerin hatte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen, die alle (in unterschiedlicher Gewichtung) ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten. Sie hätte auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot annehmen und sodann ihr Minderungsrecht wegen aus der Änderung resultierender Mängel ausüben können. Überdies hat die Beklagte sowohl eine kostenlose als auch eine kostengünstige Alternative angeboten, wenngleich beide für die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv waren. Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kommission veröffentlicht neue Leitlinien für mehr Klarheit in Bezug auf Fluggastrechte

Die EU-Kommission hat am 22.07.2024 überarbeitete Auslegungsleitlinien zu Fluggastrechten veröffentlicht, die die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die Durchsetzung durch die nationalen Stellen harmonisieren werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Die Kommission veröffentlicht heute überarbeitete Auslegungsleitlinien zu Fluggastrechten, die die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die Durchsetzung durch die nationalen Stellen harmonisieren werden. Seit 2016 gibt die Kommission Leitlinien heraus, um den gemeinsamen Bedenken der nationalen Durchsetzungsstellen, der Fluggäste und ihrer Verbände sowie der Vertreter der Industrie Rechnung zu tragen. Die heutige Überarbeitung trägt insbesondere den Urteilen des Gerichtshofs seit 2016 Rechnung, in denen bestimmte Bestimmungen präzisiert werden, wodurch eine wirksamere und einheitlichere Durchsetzung der Vorschriften ermöglicht wird. Außerdem wurde ein neuer Abschnitt über massive Reiseunterbrechungen hinzugefügt.

Außerdem wurden überarbeitete Auslegungsleitlinien zu den Rechten von Flugreisenden mit Behinderungen und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität veröffentlicht.

Die auf EU-Ebene festgelegten Fahrgastrechte werden von den Verkehrsunternehmen angewandt und von den nationalen Stellen durchgesetzt. Unterschiede zwischen den nationalen Gepflogenheiten können für Reisende Verwirrung schaffen, wenn sie auf ihrer Reise vor Herausforderungen stehen, insbesondere wenn sie sich über EU-Grenzen erstrecken. Für die Fluggäste kann es auch schwierig sein, die notwendigen Schritte zu verstehen und eine angemessene Unterstützung zu finden. Die heutigen Leitlinien werden dazu beitragen, die Umsetzung zu verbessern und die Bemühungen der Kommission zur Sensibilisierung für die Fahrgastrechte zu ergänzen, unter anderem durch regelmäßige Online-Sensibilisierungskampagnen, die Webseiten „Ihr Europa“ und eine mobile App für Fahrgastrechte.

Fluggäste, die mehr Informationen über ihre Rechte benötigen

Die heutigen Leitlinien gehen mit der Veröffentlichung einer neuen Eurobarometer-Umfrage einher, in der hervorgehoben wird, dass die meisten Europäerinnen und Europäer immer noch das Gefühl haben, nicht ausreichend über ihre Fahrgastrechte zu informieren, auch wenn das Bewusstsein im Vergleich zu vor fünf Jahren zugenommen hat.

Die Ergebnisse zeigen, dass sich die Befragten am ehesten gut über die Fahrgastrechte für Bahnreisen informiert fühlen (33 %), gefolgt von Flugzeug (30 %), Bus (27 %) und dann Schiff/Fähre (16 %). Die Umfrage zeigt auch, dass 84 % der Befragten, die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität beantragten, mit der Antwort zufrieden waren.

35 % der Reisenden haben Informationen über Passagierrechte erhalten, was einem Anstieg um 13 Prozentpunkte seit 2019 entspricht. Am häufigsten handelte es sich dabei um Bahnhöfe (9 %, +5). 75 % der Flugreisenden erhielten vor der Reise Informationen über ihre Rechte, gegenüber 61 % im Schienenverkehr, 51 % bei Reisebussen und 54 % bei Schiffen/Fähren. Sensibilisierungsmaßnahmen sind nach wie vor äußerst wichtig.

Die Zufriedenheit mit erheblichen Störungen ist bei Flügen am höchsten (66 %, +12 Prozentpunkte, gefolgt von Schiffen/Fähren (53 %, -3 Prozentpunkte), Schienenverkehr (52 %, +8 Prozentpunkte) und Reisebussen (50 %, +8 Prozentpunkte).

Die Nutzung von Einzeltickets für multimodale Reisen ist nach wie vor auf 11 % (unverändert) begrenzt, wobei Schiene/Seeverkehr (39 %, +9 Prozentpunkte) und Flugzeug/Schiene (25 %, +1 Prozentpunkt) die gängigsten Kombinationen sind. 32 % (+7 Prozentpunkte) hatten Probleme, 13 % (+4 Prozentpunkte) hatten einen Anschluss fast verpasst und 11 % (+3 Prozentpunkte) verpassten tatsächlich einen Anschluss.

Nächste Schritte

Die Leitlinien können nun von den Betreibern und den nationalen Durchsetzungsstellen genutzt werden. Darüber hinaus stehen die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage sowie die Leitlinien den Mitgesetzgebern zur Verfügung, da sie die beiden Vorschläge der Kommission vom November 2023 zur Durchsetzung der Fluggastrechte und der Fluggastrechte im Zusammenhang mit multimodalen Reisen sowie den Legislativvorschlag der Kommission aus dem Jahr 2013 zu Fluggastrechten prüfen.

Hintergrund

Die EU ist der einzige Raum der Welt, in dem Fahrgäste durch ein umfassendes Bündel von Rechten geschützt sind – unabhängig davon, ob sie mit dem Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busverkehr reisen. Die Passagierrechte ruhen auf drei Eckpfeilern: Nichtdiskriminierung; genaue, zeitgerechte und zugängliche Informationen; unverzüglichen und angemessenen Unterstützungsleistungen. Dieser Schutz ist in der Welt einzigartig.

Eurobarometer ist das Umfrageinstrument, das von den EU-Organen und -Agenturen eingesetzt wird, um die öffentliche Meinung in Europa zu Themen im Zusammenhang mit der Europäischen Union sowie die Einstellungen zu politischen oder sozialen Themen regelmäßig zu überwachen. Diese Eurobarometer-Umfrage wurde zwischen dem 12. Januar und dem 4. Februar 2024 mit 26,601 Bürgerinnen und Bürgern durchgeführt.

Quelle: Europäische Union

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Erhöhung der Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister – BMJ veröffentlicht Verordnungsentwurf

Die Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sind zuletzt am 01.01.2011 angepasst worden. Das BMJ hat am 22.07.2024 einen Verordnungsentwurf veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Das Handelsregister gibt in Deutschland zuverlässig Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen. Es ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Vertrauens und der Stabilität im Geschäftsverkehr.

Die Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Sie sind zuletzt am 1. Januar 2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen sind, ist eine deutliche Anhebung der Gebühren geboten.

Die Länder sollen mit dieser Erhöhung in die Lage versetzt werden, den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch weiterhin gerecht zu werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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