Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen mit dem Ziel der Gewährung von Mutterschutz nach einer Fehlgeburt mangels Fristwahrung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen (Az. 1 BvR 2106/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2106/22 vom 21.08.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen.

In § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG sind unter anderem Schutzfristen geregelt, in denen Frauen nach einer „Entbindung“ nicht beschäftigt werden dürfen. Während dieser Schutzfristen haben Frauen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegen die Krankenkassen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ nahm die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Kontext bisher auf Regelungen der Personenstandsverordnung Bezug. In den Fällen, in denen im personenstandsrechtlichen Sinne eine Fehlgeburt vorlag, wurde eine „Entbindung“ abgelehnt. Eine „Entbindung“ war danach nur gegeben, wenn ein Kind lebend oder tot nach der 24. Schwangerschaftswoche beziehungsweise mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm geboren wurde.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und im Übrigen den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Ansprüche vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor den Sozial- beziehungsweise Arbeitsgerichten verfolgen können.

Sachverhalt

Die vier Beschwerdeführerinnen sind angestellte beziehungsweise verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld beziehungsweise gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Beschwerdeführerinnen nicht unzumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des § 3 MuSchG und damit an die „Entbindung“ an. Der Begriff der „Entbindung“ wurde durch den Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, im Zuge der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 aus medizinischer Sicht und nach der Intention des Mutterschutzgesetzes für nicht sachgerecht. Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Falle einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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EuG zur Stromübertragung

Das EuG entschied zur Stromübertragung und nahm Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor (Rs. T-483/21).

EuG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Urteil T-483/21 vom 25.09.2024

Stromübertragung: Das Gericht nimmt Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor.

Die auf diesem Gebiet ergangene Entscheidung der ACER greift nicht in die Zuständigkeiten der Netzbetreiber ein.

Um das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und insbesondere die Betriebssicherheit der regionalen Stromübertragungsnetze zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen1. Eine der Maßnahmen zur Sicherheitskoordination besteht in der Ausarbeitung einer ROSC-Methode 2. Anhand dieser wird u. a. ermittelt, welche Risiken mit dem Betrieb der Netze verbunden sind, und das Verfahren zur Koordination, Validierung und Durchführung der Entlastungsmaßnahmen mit grenzübergreifenden Auswirkungen geregelt, die ergriffen werden, um die Sicherheit der Netze zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die ROSC-Methode wird von all jenen Stellen (im Folgenden: ÜNB 3), die für den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung des Stromnetzes der jeweiligen Region4 zuständig sind, gemeinsam unterbreitet. Außerdem ist eine Genehmigung seitens der nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) erforderlich. Können diese innerhalb der dafür gesetzten Frist keine Einigung erzielen, befindet die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden: ACER) über einen solchen Vorschlag. Gleiches gilt, wenn die NRB dies gemeinsam beantragen.

Nach längeren Konsultationen und Diskussionen erließ die ACER am 4. Dezember 2020, da die betreffenden ÜNB und NRB keine Einigung erzielt hatten, eine Entscheidung, die die ROSC-Methode für die Core-Region enthielt. Zu dieser Region gehören Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei. Die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. – die NRB, die in Polen für das Stromnetz verantwortlich ist – hat die Aufhebung dieser Entscheidung beantragt.

Nachdem sie mit ihrem Antrag beim Beschwerdeausschuss der ACER keinen Erfolg hatte, rief diese NRB das Gericht der Europäischen Union an. Die Entscheidung der ACER, in die ROSC-Methode sämtliche Entlastungsmaßnahmen einzubeziehen, die zumindest bisweilen in der Lage seien, einen Engpass auf allen Netzelementen, mit Ausnahme der davon ausgenommenen, mit einer Spannungsebene von 220 Kilovolt (kV) oder mehr zu mindern, greife zu weit. Bei einem solchen Anwendungsbereich sei die Klägerin daran gehindert, selbstständig auf dem Gebiet der Betriebssicherheit ihre Befugnis wahrzunehmen, weil diese Entlastungsmaßnahmen von regionalen Koordinierungszentren abgestimmt würden.

Das Gericht weist diese Klage vollumfänglich ab.

Im Anbetracht der eigenen Entscheidungsbefugnisse der ACER, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind, war die ACER nach Auffassung des Gerichts dafür zuständig, den ihr unterbreiteten Vorschlag der ÜNB abzuändern. Sonst könnte die ACER ihre durch Verordnung geregelten Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen.

Dem Gericht zufolge wird mit der beanstandeten Methode auch der geltende rechtliche Rahmen gewahrt. In der Core-Region, die über einen stark vermaschten Stromverbundnetz verfügt, konnte die ACER davon ausgehen, dass sämtliche Entlastungsmaßnahmen auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr grenzüberschreitende Auswirkung im Sinne der regionalen Koordination haben.

Des Weiteren nimmt die beanstandete Methode den ÜNB nicht deren Befähigung, die Stromflüsse zu verwalten und auf ihren Netzen die Betriebssicherheit sicherzustellen5, da es die Methode den ÜNB ermöglicht, die Sicherheit ihrer Netze selbstständig zu gewährleisten.

Schließlich werden die ÜNB durch die beanstandete Methode weder daran gehindert, das zentralisierte Gebotsmodell anzuwenden, noch daran, sicherzustellen, dass Spannungsgrenzen beachtet werden. Was indessen ihre Investitionen in Phasenschieber-Transformatoren anbelangt, so erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz der Energiesolidarität6, selbst wenn die regionale Koordination gewisse Kosten nach sich ziehen kann, nicht bedeutet, dass sich die Politik der Union im Energiebereich keinesfalls negativ auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats in diesem Bereich auswirken dürfe.

Fußnoten

1 So etwa die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb.
2 Gemeinsame Methode zur regionalen Koordination der Betriebssicherheit.
3 Stromübertragungsnetzbetreiber.
4 Unter Kapazitätsberechnungsregion versteht man dabei innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarkts der Europäischen Union dasjenige geografische Gebiet, in dem eine koordinierte Berechnung der Kapazität vorgenommen wird.
5 Nach Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ausgeführt hat (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 129/21).

Competition Policy Brief: Generative KI und Virtual Worlds

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.09.2024

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

In dem Policy Brief betont die EU-Kommission, dass Generative KI und Virtual Worlds Technologie voraussichtlich einen tiefgreifenden Einfluss auf viele Branchen haben werden. Beide Technologien werden zwar viele positive Veränderungen mit sich bringen, könnten aber auch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Die Probleme könnten im Zusammenhang mit wichtigen Inputs für diese Technologien entstehen, wie z. B. Daten, Recheninfrastruktur, Cloud-Kapazität oder technisches Fachwissen. Andererseits könnten wettbewerbsrechtliche Probleme auch mit dem Einsatz und der Verbreitung dieser Technologien zusammenhängen. Die EU-Kommission unterstreicht, dass sie beide Bereiche im Hinblick auf potenziell wettbewerbswidrige Praktiken im Auge behält und bereit ist, durch Kartellrecht, Fusionskontrolle und den DMA jederzeit einzugreifen.

Quelle: DATEV eG Infomationsbüro Brüssel

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Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberrisiko in der Pandemie

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AL 201/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil L 20 AL 201/22 vom 13.05.2024

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 13.05.2024 – L 20 AL 201/22).

Die Klägerin produziert und vertreibt u. a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Die Klägerin begehrte hingegen die Anerkennung auch für den Monat April. Das SG Detmold wies ihre Klage ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei Agentur für Arbeit eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sei von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheide aus, denn der Gesetzgeber habe es bewusst dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugewiesen, den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten. Das gelte im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Daher habe sie mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 196/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil L 20 AL 196/22 vom 22.07.2024

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt.

Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) jüngst entschieden (Urteil vom 22.07.2024 – L 20 AL 196/22).

Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 Euro in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab. Das SG Köln wies seine folgende Klage ab.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende – wirtschaftlich – für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme. Erforderlich sei darüber hinaus ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Anwalt braucht Haftpflichtversicherung – auch ohne Fremdmandate

Kündigt ein Anwalt die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Az. BayAGH I – 1-6/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2024

Kündigt ein Anwalt seine Haftpflichtversicherung ist seine Anwaltszulassung zu widerrufen – auch, wenn er keine Fremdmandate bearbeitet.

Kündigt ein Anwalt bzw. eine Anwältin die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er bzw. sie weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Beschluss vom 19.06.2024, Az. BayAGH I – 1-6/21).

Ein heute 73-jähriger ehemaliger Rechtsanwalt hatte 2020 seine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt, weil er der Ansicht war, sie nicht mehr zu benötigen. Schließlich führe er nur noch ein Eigenverfahren und bearbeite keine Fremdmandate mehr. Einkünfte aus seiner Tätigkeit erziele er ebenfalls nicht mehr. Somit bestehe keine Mandantengefährdung. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg sah das jedoch anders und widerrief seine Anwaltszulassung. Dagegen klagte der damalige Anwalt, erklärte die Hauptsache jedoch später für erledigt. Somit stand nur noch eine Entscheidung über die Verfahrenskosten sowie einen später eingereichten Prozesskostenhilfeantrag aus.

Ohne Haftpflichtversicherung ist die Anwaltszulassung zu widerrufen

Der mit dem Fall befasste AGH entschied in dieser Hinsicht gegen den ehemaligen Anwalt, sodass dieser nun alle Verfahrenskosten selbst tragen muss. Die Klage habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Die Anwaltszulassung sei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zwingend zu widerrufen gewesen, weil der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalten habe. Diese Rechtsfolge sei weder unangemessen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung bestehe unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin den Beruf tatsächlich ausübe – die Berechtigung allein genüge.

Eine Ausnahme von der Regel des § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO – also dass ausnahmsweise keine Gefährdung der Mandanten bestehe – komme nicht in Betracht. Insbesondere sei unerheblich, ob und in welchem Umfang der Beruf als Rechtsanwalt tatsächlich ausgeübt werde. Die bloße Behauptung, keine Fremdmandate mehr zu betreuen, reiche nicht aus. Zumal dies auch nicht ausschließe, dass er die Annahme von Fremdmandaten jederzeit wieder hätte aufnehmen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Meldefrist für die Girokonten der Banken bis 30.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30.09.2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

BaFin, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30. September 2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

Rund 1.100 Anbieter von Zahlungskonten in Deutschland müssen seit 1. September 2024 Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin melden.

Ausgehend von der EU-Zahlungskontenrichtlinie hat die Bundesregierung die BaFin mit dem Aufbau und dem Betrieb einer Website zum Girokontenvergleich in Deutschland beauftragt. Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die Girokonten für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien für Girokonten wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die BaFin zu melden. Grundlage dafür ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) in Verbindung mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV), die den Aufbau einer für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglichen, entgeltfreien Website zum Kontovergleich vorsehen. Die Finanzaufsicht will mit dem „BaFin-Kontenvergleich“ Anfang des Jahres 2025 online gehen.

Rupert Schaefer, Exekutivdirektor Strategie, Policy und Steuerung bei der BaFin, sagt zum Beginn der Meldepflicht: „Der Gesetzgeber hat die Zahlungskontenanbieter dazu verpflichtet, die notwendigen Daten für den Kontenvergleich einzuliefern. Wir erwarten, dass dies jetzt zügig geschieht.“ Die BaFin ist dazu auch mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), der Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, im Austausch. Bereits seit April 2024 konnten sich Zahlungskontenanbieter mit den technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die reibungslose Zulieferung der Daten vertraut machen und die Meldedatei erstellen. Das Ziel der Finanzaufsicht ist es, für Verbraucherinnen und Verbraucher einen reibungslosen Start der Kontenvergleichs-Website sicherzustellen.

Aufgrund der Meldepflicht wird der BaFin-Kontenvergleich die einzige aktuelle und marktbreite Übersicht über Girokonten sein. Darunter fallen auch sog. Basiskonten-Tarife, die die Banken und andere Zahlungsdienstleister seit 2016 nach dem ZKG an-bieten müssen. Der BaFin-Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern klare, einfache und nachvollziehbare Sachinformationen. Design und Bedienfunktionen sind dabei auf die Breite der gesamten Verbraucherschaft ausgerichtet. Transparente Filter- und Suchmöglichkeiten sollen sie in die Lage versetzen, das für sie passende Zahlungskonto eigenverantwortlich und selbstbestimmt auszuwählen. Zudem ist der BaFin-Kontenvergleich vollständig werbefrei und enthält Inhalte in einfacher Sprache.

Für die Richtigkeit der Tarifdetails sind die Anbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten automatisch ohne weitere Bearbeitung durch die BaFin an die Vergleichswebsite übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben.

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de

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Verantwortlichkeit des Käufers für die richtige Bestellung einer Einbauduschkabine

Das AG München hat entschieden, dass der Käufer für die richtige Bestellung – hier einer Einbauduschkabine – verantwortlich ist. Ihm steht kein Schadensersatzanspruch und kein Rückgaberecht zu (Az. 191 C 10665/23).

AG München, Pressemitteilung vom 23.09.2024 zum Urteil 191 C 10665/23 vom 31.07.2023 (rkr)

Die spiegelverkehrte Duschkabine

Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens:

„Der Kläger trägt dazu vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den […] Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Dieser Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option war. Dem ist zu folgen. Nach der mündlichen Verhandlung vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig.

Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. […] Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. […] Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Neuer Fachanwaltstitel?

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der BRAK haben die 28 Rechtsanwaltskammern beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

BRAK, Pressemitteilung vom 20.09.2024

BRAK-HV beschließt mit knapper Mehrheit, sich für BGH-Fachanwaltschaft einzusetzen

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben die 28 Rechtsanwaltskammern am 20.09.2024 in Chemnitz nach angeregter Diskussion mit knapper Mehrheit (durch Stimmgewichtung) beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

Das Präsidium der BRAK wird den Vorschlag an das Bundesjustizministerium übermitteln.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mannheim und Heidelberg: Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer Verbindung

Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 1 K 2711/23 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000 Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.

Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr „verbundenen“ Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.

Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zusteht. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handle, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt würden. Die Bewilligungsbehörde sei lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

Der Zuwendungsgeber sei nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe gehe es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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