Coronabedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig (Az. 1 C 2.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil 1 C 2.23 vom 13.06.2024

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.06.2024 entschieden.

Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber verfügten Einreiseverweigerung sowie der vorübergehenden Schließung eines Grenzübergangs an der deutsch-französischen Grenze bei Saarbrücken als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus COVID-19 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020. Die darauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte Einreiseverweigerung ist ein qualifizierter Eingriff in das jedem Unionsbürger zustehende Freizügigkeitsrecht, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Dagegen kann sich der Kläger mangels anderweitiger effektiver Rechtsschutzmöglichkeit mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen. Die Einreiseverweigerung ist aber in der Sache rechtmäßig gewesen, weil es sich bei COVID-19 nach der maßgeblichen damaligen wissenschaftlichen Risikoeinschätzung der Weltgesundheitsorganisation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 29 Abs. 1 RL 2004/28/EG). Angesichts der sich daraus ergebenden tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist die Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck – Einkauf – im Mai 2020 verhältnismäßig gewesen. Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausgegangen ist, kommt es im Hinblick auf das Ziel, das Infektionsgeschehen auch vorsorglich einzudämmen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versagung der Einreise nicht an. Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Anwalt plante Urlaub ohne Reiseziel – keine Terminsverlegung

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Der Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Az. III B 82/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2024

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Das reichte dem BFH nicht.

Wer einen Verhandlungstermin wegen eines geplanten Urlaubs verschieben lassen möchte, muss darlegen und (gegebenenfalls) glaubhaft machen, dass das Vorhaben bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht zumutbar ist, so der Bundesfinanzhof (BFH). Der Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Beschluss vom 22.04.2024, Az. III B 82/23).

Der Verhandlungstermin beim Finanzgericht (FG), um den es hier ging, sollte am Aschermittwoch stattfinden. Der Anwalt beantragte eine (inzwischen dritte) Terminsverlegung mit der Begründung, während der gesamten Karnevalszeit im Urlaub zu sein. Das reichte dem FG nicht als Begründung und es lehnte den Antrag ab. Daraufhin erläuterte der Anwalt, bereits zu Weihnachten mit seiner Ehefrau einen Kurzurlaub über die Karnevalstage geplant zu haben. Zwar hätten sie noch kein Reiseziel, doch „es gebe Menschen, die am Anfang des Urlaubs einfach losführen.“ Das FG verlegte den Termin daraufhin dennoch nicht, führte die Verhandlung ohne den Kläger durch und wies die Klage ab.

BFH: Keine „erheblichen Gründe“ für Terminsverlegung vorgetragen

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger keinen Erfolg, denn der BFH sah keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führten die obersten Finanzrichter aus, der Anwalt habe keine „erheblichen“ Gründe dargelegt, die eine Terminsverlegung rechtfertigen würden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO).

Ob Gründe „erheblich“ seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Im Falle eines geplanten Urlaubs müsse dieser bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sein, dass dem Anwalt die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Der bloße Vortrag, vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst zu haben, in dieser Zeit zu verreisen, genüge aber nicht. Insbesondere bei einem derartigen Urlaub „ins Blaue“ liege die Erheblichkeit des Grundes nicht auf der Hand, sondern könne sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, nahezu nach Gutdünken Terminsänderungen herbeizuführen. Weitere Umstände habe der Anwalt jedoch nicht vorgetragen, obwohl das FG deutlich gemacht habe, dass die Erklärung nicht für eine Terminsverlegung ausreiche.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzentwurf sieht lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor

Das BMJ hat den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft lang erwartete Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vorgelegt. Wertgebühren sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2024

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft lang erwartete Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vorgelegt. Wertgebühren sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.06.2024 den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft seit Längerem geforderte Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf sieht eine lineare Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Dabei sollen sog. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, durchschnittlich um 6 % steigen; Festgebühren sollen um 9 % steigen.

Daneben sollen mit dem „Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ auch die Gerichtskosten, die Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler angehoben werden; ebenso die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Klarstellungen und Präzisierungen sowie weitere Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht, im Gerichtskostenrecht, im Gerichtsvollzieher- sowie im Notarkostenrecht. Unter anderem wird dabei der Geschäftswert für Hofübergaben angepasst. Neu geregelt werden sollen außerdem die Zustellungsgebühren der Gerichtsvollzieher. Für Kostenberechnungen von Notarinnen und Notaren soll künftig die Textform genügen.

Dem Entwurf gingen Berichten zufolge zähe Verhandlungen des Bundesjustizministeriums mit den Ländern voraus. Von deren Seite war eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren damit verknüpft worden, auch die Gerichtskosten sowie die Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Gerichtsvollzieher anzuheben.

Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich gemeinsam für eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, gerade vor dem Hintergrund steigender Kosten, hoher Inflation und nur unzureichender früherer Anpassungen. Dem trägt der Referentenentwurf im Grundsatz Rechnung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe.

Der Entwurf ist als „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ (KostRÄG 2025) bezeichnet. Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings in dem Entwurf noch nicht vorgesehen. Der Bundesjustizminister hatte wiederholt, zuletzt Anfang Juni beim Deutschen Anwaltstag, wissen lassen, dass er von einem Inkrafttreten zum 01.01.2025 ausgehe.

Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren werden erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.06.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.06.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind tragende Säulen unseres Rechtsstaats. Denn sie sind es, die die rechtlichen Interessen unserer Bürgerinnen und Bürger bestmöglich vertreten und ihnen so zu ihrem Recht verhelfen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht worden – genauso wenig wie die der Sachverständigen bei Gericht und der Sprachmittler. Das ist im Hinblick auf die inflationäre Entwicklung in den letzten Jahren und die gestiegenen Personal- und Sachkosten nicht hinnehmbar. Deshalb werden wir die gesetzlichen Honorarsätze nun anpassen. Damit wollen wir sicherstellen, dass unsere Anwältinnen und Anwälte gut aufgestellt sind, um auch weiterhin zur hohen Qualität der Rechtspflege in Deutschland beizutragen.“

Der heute veröffentlichte Referentenentwurf sieht zum einen eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb vor. Damit den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch künftig qualifizierte Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sollen zudem die einschlägigen Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor:

  • Im Bereich der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen.
  • Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 beziehungsweise 6 Prozent angehoben werden, die Gerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Darüber hinaus sind einzelne weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen.
  • Die Honorarsätze der Sachverständigen und der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sollen um 9 Prozent erhöht werden.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 8. Juli 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Abfallrahmenrichtlinie: Rat der EU nimmt Gespräche über ihre Überarbeitung auf

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt zur gezielten Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, wobei der Schwerpunkt auf Lebensmittel- und Textilabfällen liegt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zur gezielten Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, wobei der Schwerpunkt auf Lebensmittel- und Textilabfällen liegt.

Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für Klimawandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie: Das allgemeine Konzept zielt darauf ab, Abfälle aus der Fast-Fashion-Branche zu vermeiden und die Wiederverwendung zu erleichtern. Darüber hinaus werden ehrgeizige Ziele gesetzt, um die Lebensmittelverschwendung bis 2030 deutlich zu reduzieren. Da der Lebensmittel- und der Textilsektor die ressourcenintensivsten Sektoren sind, stellt die heutige Einigung einen entscheidenden Schritt hin zu einer nachhaltigeren und kreislauforientierteren europäischen Wirtschaft dar.

Lebensmittelsektor

Weniger Lebensmittelverschwendung bis 2030

Der Richtlinienvorschlag legt verbindliche Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen bis 2030 fest:

  • −10 % in der Verarbeitung und Fertigung
  • −30 % pro Kopf im Einzelhandel, in der Gastronomie und in Haushalten

Die allgemeine Ausrichtung stimmt mit den von der Kommission vorgeschlagenen Zielen überein und sieht die Möglichkeit vor, bis zum 31. Dezember 2027 Ziele für essbare Lebensmittel festzulegen; an diesem Tag überprüft die Kommission die Ziele für 2030.

Referenzjahr und Korrekturfaktoren

Die Ziele für die Lebensmittelreduzierung werden auf der Grundlage der im Jahr 2020 erzeugten Menge berechnet, da dies das erste Jahr war, für das Daten zu Lebensmittelabfällen nach einer harmonisierten Methode erhoben wurden. Die Mitgliedstaaten dürfen ein Referenzjahr vor 2020 verwenden, sofern auf nationaler Ebene geeignete Methoden zur Datenerhebung vorhanden sind.

Der allgemeine Ansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, auch die Jahre 2021, 2022 oder 2023 als Referenzjahre zu verwenden, da die Daten für 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie in einigen Fällen nicht repräsentativ sein könnten.

Die Minister waren sich außerdem darüber einig, dass Korrekturfaktoren entwickelt werden müssen, um Schwankungen im Tourismus und im Produktionsniveau bei der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung im Verhältnis zum Referenzjahr zu berücksichtigen.

Textilsektor

Die aktuelle Abfallrahmenrichtlinie, die bereits seit 2008 in Kraft ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2025 die getrennte Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sicherzustellen. Gemäß der allgemeinen Ausrichtung wird die Kommission bis Ende 2028 die Festlegung spezifischer Ziele für die Abfallvermeidung, Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling des Alttextilsektors in Erwägung ziehen.

Erweiterte Produzentenverantwortung

Der Vorschlag zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie sieht harmonisierte Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vor, die Modemarken und Textilhersteller zur Zahlung von Gebühren verpflichten würden, um die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Textilabfällen zu finanzieren. Diese Systeme werden innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeführt, und die Minister haben sich darauf geeinigt, auch Kleinstunternehmen in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.

Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Kreislaufwirtschaft und der Umweltverträglichkeit der Textilprodukte (bekannt als Ökomodulation). Da Abfallvermeidung die beste Option ist, sieht die allgemeine Ausrichtung vor, dass die Mitgliedstaaten höhere Gebühren für Unternehmen verlangen können, die industrielle und kommerzielle „Fast Fashion“-Praktiken anwenden.

Das allgemeine Konzept enthält auch spezielle Bestimmungen für Mitgliedstaaten, in denen ein höherer Anteil von Textilprodukten auf dem Markt ist, die als wiederverwendungsfähig eingestuft werden. Diese Mitgliedstaaten können von gewerblichen Wiederverwendungsanbietern verlangen , eine (niedrigere) Gebühr zu entrichten, wenn sie diese Produkte zum ersten Mal auf ihrem Markt anbieten.

Unternehmen der Sozialwirtschaft

Die allgemeine Ausrichtung erkennt die Schlüsselrolle der sozialwirtschaftlichen Einrichtungen (einschließlich Wohltätigkeitsorganisationen, Sozialunternehmen und Stiftungen) in den bestehenden Textilsammelsystemen an. Sie ermöglicht es ihnen, ihre eigenen getrennten Sammelstellen zu unterhalten und zu betreiben. Nach dem Standpunkt des Rates können die Mitgliedstaaten sie von bestimmten Berichtspflichten befreien, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Nächste Schritte

Die am 17.06.2024 vereinbarte allgemeine Ausrichtung des Rates ermöglicht es dem jeweiligen Vorsitz, Gespräche mit dem Europäischen Parlament über den endgültigen Text aufzunehmen. Diese Gespräche werden im neuen Legislaturzyklus stattfinden. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt im März 2024 festgelegt.

Quelle: Rat der EU

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Richtlinie zu Umweltansprüchen: Rat der EU bereit zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Europäischen Parlament

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt zur Richtlinie über umweltfreundliche Werbeaussagen festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, gegen „Greenwashing“ vorzugehen und den Verbrauchern dabei zu helfen, beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung wirklich umweltfreundlichere Entscheidungen zu treffen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zur Richtlinie über umweltfreundliche Werbeaussagen festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, gegen „Greenwashing“ vorzugehen und den Verbrauchern dabei zu helfen, beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung wirklich umweltfreundlichere Entscheidungen zu treffen.

Verbraucher benötigen zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Umweltaussagen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Eine Studie aus dem Jahr 2020 ergab jedoch, dass mehr als die Hälfte der Umweltaussagen vage, irreführende oder unbegründete Informationen enthalten.

Die Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Begründung, Kommunikation und Überprüfung expliziter Umweltaussagen fest.

Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für Klimawandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie: Heute haben wir eine wichtige Einigung zur Bekämpfung von Greenwashing erzielt, indem wir Regeln für klare, ausreichende und evidenzbasierte Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten und Dienstleistungen festlegen. Unser Ziel ist es, den europäischen Bürgern zu helfen, fundierte grüne Entscheidungen zu treffen.

Umfang

Dieser neue Vorschlag zielt speziell auf explizite Umweltaussagen (in schriftlicher oder mündlicher Form ) und Umweltzeichen ab, die Unternehmen freiwillig verwenden , wenn sie ihre Umweltfreundlichkeit vermarkten und die die Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistung eines Produkts oder Händlers abdecken. Er gilt auch für bestehende und künftige Umweltkennzeichnungssysteme, sowohl öffentliche als auch private.

Der allgemeine Ansatz unterscheidet zwischen expliziten Umweltaussagen und Umweltzeichen, um die jeweils geltenden Verpflichtungen sowie die für beide geltenden Anforderungen klar festzulegen.

Klarere und beweisbasierte Behauptungen

Zur Untermauerung ihrer Aussagen und Kennzeichnungen sollten die Unternehmen klare Kriterien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse heranziehen. Darüber hinaus sollten Umweltaussagen und -kennzeichnungen gemäß dem allgemeinen Ansatz klar und leicht verständlich sein und einen konkreten Bezug auf die Umwelteigenschaften aufweisen, die sie abdecken (wie etwa Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Biodiversität).

Vorabprüfung und vereinfachtes Verfahren

Der allgemeine Ansatz behält das Grundprinzip der Ex-ante-Überprüfung expliziter Umweltaussagen und Umweltzeichen bei, wie es der Kommissionsvorschlag vorsieht. Das bedeutet, dass jede Umweltaussage vor ihrer Veröffentlichung von unabhängigen Experten überprüft werden müsste.

Zugleich wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, um bestimmte Arten expliziter Umweltaussagen von der Überprüfung durch Dritte auszunehmen: Die infrage kommenden Unternehmen müssen ihre Einhaltung der neuen Vorschriften durch Ausfüllen eines technischen Dokuments nachweisen, das vor der Veröffentlichung der Aussage vorliegen muss.

Zwar unterliegen Kleinstunternehmen der Überprüfung nach dem allgemeinen Ansatz, doch haben sie 14 Monate mehr Zeit als andere Unternehmen, um diese Vorschriften einzuhalten.

Es wurden mehrere Unterstützungsmaßnahmen eingeführt, um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, während des gesamten Verfahrens zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung von Leitlinien und Instrumenten sowie zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte. Sie können auch finanzielle Unterstützung und Schulungen umfassen.

Öffentliche Umweltzeichen

Die Minister erkannten die Bedeutung bestehender nationaler oder regionaler öffentlicher Kennzeichnungssysteme an und einigten sich auf die Möglichkeit, neue Systeme einzuführen und diejenigen, die durch EU- oder nationales Recht geregelt sind, von der Überprüfung durch Dritte auszunehmen, sofern letztere sowohl hinsichtlich der Verfahren als auch der Standards den EU-Standards entsprechen.

Dem allgemeinen Ansatz zufolge sind Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ 1 von der Überprüfung ausgenommen, wenn sie in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannt sind und den neuen Vorschriften entsprechen. Die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat würde für den gesamten EU-Markt ausreichen.

Klimabezogene Ansprüche

Mit der allgemeinen Vorgehensweise werden neue Anforderungen für den Nachweis klimabezogener Behauptungen eingeführt, darunter auch solche, die Emissionsgutschriften betreffen.

Klimabezogene Angaben basieren häufig auf Emissionsgutschriften, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden, beispielsweise aus Forstwirtschaft oder Projekten für erneuerbare Energien. Der allgemeine Ansatz beinhaltet die Verpflichtung, unter anderem Informationen über die Art und Menge der Emissionsgutschriften bereitzustellen und ob diese dauerhaft oder zeitlich begrenzt sind.

Der Standpunkt des Rates unterscheidet außerdem zwischen:

  • Beitragsansprüche (Kohlenstoffgutschriften als Beitrag zum Klimaschutz)
  • Offset-Ansprüche (Kohlenstoffgutschriften zum Ausgleich eines Emissionsanteils)

Bei Ausgleichsansprüchen müssen die Unternehmen ein Netto-Null-Ziel nachweisen und ihre Fortschritte bei der Dekarbonisierung sowie den Prozentsatz der gesamten Treibhausgasemissionen, die ausgeglichen wurden, aufzeigen.

Nächste Schritte

Die allgemeine Ausrichtung des Rates wird die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung der Richtlinie bilden. Die Verhandlungen werden voraussichtlich im neuen Legislaturzyklus beginnen.

Quelle: Rat der EU

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Motorrad zu Unrecht von Polizei sichergestellt

Die Polizei durfte ein Motorrad nach dem Anhalten des Fahrers bei einer Verkehrskontrolle aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens, das von ihr als verbotenes Kraftfahrzeugrennen bewertet wurde, nicht zur Gefahrenabwehr sicherstellen. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10988/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.06.2024 zum Urteil 7 A 10988/23 vom 30.04.2024

Die Polizei durfte ein Motorrad nach dem Anhalten des Fahrers bei einer Verkehrskontrolle aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens, das von ihr als verbotenes Kraftfahrzeugrennen bewertet wurde, nicht zur Gefahrenabwehr sicherstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Februar 2022 wurden zwei Polizeibeamte eines Streifenwagens auf zwei Motorräder aufmerksam, die nach ihrer Einschätzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf einer vierspurigen Straße in Ludwigshafen fuhren, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Die Polizeibeamten folgten den beiden Motorradfahrern bis zu einer Ampel und forderten sie auf, sich in eine Seitenstraße zur Durchführung einer Verkehrskontrolle zu begeben. Während der andere Motorradfahrer flüchtete, folgte der Kläger den Anweisungen der Polizeibeamten. Diese belehrten den Kläger als Beschuldigten eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, einer Straftat nach § 315d StGB, und stellten das Fahrzeug doppelfunktional sicher, d. h. sowohl im Rahmen der Strafverfolgung als auch zur Gefahrenabwehr. Außerdem wurde die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde vom Amtsgericht Ludwigshafen im April 2023 wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt.

Gegen die fortbestehende Sicherstellung des Motorrads zur Gefahrenabwehr erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens Klage, die das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abwies. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, hob den Sicherstellungsbescheid auf und verurteilte das beklagte Land, das sichergestellte Motorrad herauszugeben.

Die Voraussetzungen für eine präventive Sicherstellung des Motorrads des Klägers lägen nicht vor. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gegenwärtig sei eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen habe oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehe. Hiervon ausgehend sei die zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Motorrads getroffene Gefahrenprognose der Polizeibeamten nicht gerechtfertigt gewesen. Selbst wenn die Polizeibeamten das Verhalten des Klägers als strafbares Straßenrennen hätten bewerten dürfen, was dahingestellt bleiben könne, so trage dieser Umstand nicht die Prognose einer gegenwärtigen Gefahr. Mit dem Anhalten des Klägers im Rahmen der anlassbezogenen Verkehrskontrolle sei das – hier unterstellte – strafbare illegale Kraftfahrzeugrennen des Klägers beendet gewesen. Die anschließende Sicherstellung sei demgemäß nicht zu dem Zweck erfolgt, das von den Beamten als Kraftfahrzeugrennen eingestufte Verhalten zu stoppen, sondern das Begehen künftiger Verkehrsstraftaten zu verhindern. Es hätten jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger in allernächster Zeit nach der Verkehrskontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit mit seinem Motorrad an einem (weiteren) illegalen Straßenrennen teilgenommen oder sonstige Straftaten im Verkehr begangen hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, wonach ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeige und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten oder gar – wie hier – gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unbeeindruckt bleibe. Vielmehr müsse im Regelfall davon ausgegangen werden, dass diese Mittel und Sanktionen den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindruckten, dass er von der umgehenden Begehung erneuter Verkehrsverstöße bzw. Straßenverkehrsdelikte absehe. Etwas Anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, beispielsweise wenn der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt sei. Auch ungewöhnlich viele Verkehrsverstöße in der Vergangenheit oder ein wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis könnten auf eine Unbelehrbarkeit hindeuten. Danach reiche ein strafbares Verhalten des Klägers im Februar 2022 für die Annahme, er werde in allernächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straßenverkehrsdelikte begehen, nicht aus. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Umständen, insbesondere nicht aus der Motorisierung des Motorrads oder der Tatsache, dass gegen den Kläger zwar bereits im Jahr 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens geführt worden sei, dieses aber nicht zu einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Notarielle Online-Verfahren bislang zurückhaltend genutzt

Seit etwa zwei Jahren können bestimmte notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen online durchgeführt werden. Das BMJ prüft nun eine Ausweitung. Doch bislang wird die Möglichkeit nur zurückhaltend genutzt. Die BRAK rät daher, zunächst praktische Hürden abzubauen und die Zahl der bereits jetzt möglichen Online-Verfahren zu erhöhen.

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2024

Seit etwa zwei Jahren können bestimmte notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen online durchgeführt werden. Das Bundesministerium der Justiz prüft nun eine Ausweitung. Doch bislang wird die Möglichkeit nur zurückhaltend genutzt. Die BRAK rät daher, zunächst praktische Hürden abzubauen und die Zahl der bereits jetzt möglichen Online-Verfahren zu erhöhen.

Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können Notarinnen und Notare bereits seit 2022 bzw. 2023 online durchführen. Dazu zählen unter anderem die Gründung von GmbHs, die Anmeldung von Vereinen sowie Anmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob das notarielle Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Gegenstände ausgedehnt werden sollte, etwa auf Geschäfte im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen, Anmeldungen zum Stiftungsregister sowie Registervollmachten.

Dazu hat das Ministerium die BRAK befragt, wie die bisherigen Erfahrungen mit notariellen Online-Verfahren sind und weshalb das Verfahren ggf. nicht genutzt werde. Zudem wollte das Ministerium wissen, für welche weiteren gesellschafts- und registerrechtlichen Sachverhalte die BRAK ein praktisches Bedürfnis sieht, sie im notariellen Online-Verfahren abwickeln zu können.

Nach Konsultation der Rechtsanwaltskammern sowie der in der Praxis mit notariellen Online-Verfahren befassten Mitglieder der BRAK-Ausschüsse Gesellschaftsrecht und Anwaltsnotariat regt die BRAK an, dass notarielle Onlineverfahren zunächst in der Tiefe und quantitativ etabliert werden sollten, bevor man ihren Anwendungsbereich ausweitet.

Das notarielle Online-Verfahren wird nach Einschätzung der BRAK in der Praxis nur zurückhaltend und schwerpunktmäßig in Registersachen genutzt; die Zahl der gesellschaftsrechtlichen Online-Beurkundungen sei niedrig. In beiden Bereichen sei nur eine geringe bzw. keine Zunahme festzustellen. Grund hierfür sei, dass sowohl die Notarinnen und Notare als auch die Urkundsbeteiligten das Verfahren als umständlich empfänden. Zudem sei das Verfahren wenig bekannt. Und in der Regel würden Notarinnen und Notare auf Empfehlung aus dem eigenen Umfeld beauftragt, so dass wenig Bedarf für notarielle Online-Dienstleistungen bestehe.

Die höchste praktische Hürde stellt nach Ansicht der BRAK der Einsatz der sog. eID dar. Denn die meisten Beteiligten hätten entweder noch keinen eID-fähigen Personalausweis oder keinen Zugriff mehr auf den ebenfalls notwendigen PIN-Brief, der nur persönlich bei der Meldebehörde erneut angefordert werden könne. Zudem bestünden technische Probleme, die die BRAK im einzelnen benennt. Die BRAK rät daher dazu, zunächst abzuwarten, bis sich die eID und die dazugehörige PIN auch durch den Einsatz in anderen Verfahren bei den Beteiligten so weit als selbstverständlich etabliert haben, dass die festgestellten praktischen Hürden nicht mehr bestehen.

Praktischen Bedarf für eine Ausweitung notarieller Online-Verfahren sieht die BRAK aufgrund der bisherigen zurückhaltenden Nutzung derzeit nicht. Sie gibt gleichwohl Anregungen, in welchen Bereichen man über eine Ausweitung nachdenken könnte. Unter anderem schlägt sie vor, bei der geplanten elektronischen Niederschrift bei Präsenzbeurkundungen ausdrücklich zu regeln, dass es in der Entscheidung der Notarin oder des Notars liegt, ob per Online-Verfahren beurkundet wird oder die Anwesenheit der Beteiligten erforderlich ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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LAG zum Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg – Nachweis Einlieferung reicht nicht!

Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht. So entschied das LAG Baden-Württemberg (Az. 15 Sa 20/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.06.2024 zum Urteil des LAG Baden-Württemberg 15 Sa 20/23 vom 12.12.2023 (nrkr – BAG-Az.: 2 AZR 68/24)

Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht.

Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig, ist der Absender diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Nun hat das LAG Baden-Württemberg entschieden: Hat der Absender den Weg über das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post gewählt, so reicht es nicht, wenn er einen Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus der Post vorlegt. Damit allein erbringe er noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Hierfür brauche es den Auslieferungsbeleg der Post bzw. eine Kopie davon, weil nur auf diesem Beleg die Unterschrift der Zustellperson bei der Post steht. Wenn eine Kopie dieses Belegs nicht mehr erhältlich ist, so falle dies in die Risikosphäre des Absenders, so die Richterinnen und Richter des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 12.12.2023, Az. 15 Sa 20/23). Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision beim BAG bereits anhängig (2 AZR 68/24).

Arzthelferin manipulierte Patientenakte

Der Entscheidung zugrunde lag der Fall einer Arzthelferin, die bei ihrem Arbeitgeber, einer Augenarztpraxis, mutmaßlich drei nicht stattgefundene Corona-Impfungen im Impfpass ihres Ehemannes vermerkt haben soll. Die vermuteten Urkundenfälschungen fielen wegen diverser Ungereimtheiten auf und wurden zur Anzeige gebracht. Nachdem bei der Frau eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, loggte sie sich nachts in das System ein und manipulierte per Fernzugriff – soweit unstreitig – an 28 Stellen die Patientenakte ihres Mannes.

Der darauffolgende Versuch, der Frau zu kündigen, erwies sich jedoch aus formalen Gründen und weil sie zwischenzeitlich schwanger wurde, als problematisch. In der Berufungsinstanz hauptsächlich relevant war die Frage des Zugangs der zweiten von vier aufeinanderfolgenden außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen. Die Mitarbeiterin berief sich darauf, diese nie erhalten zu haben. Ihre Arbeitgeberin legte daraufhin vor Gericht einen Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post nebst Sendungsnummer vor. Damit sei nach der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. vom 27. 09.2016, Az. II ZR 299/15) der Anscheinsbeweis für den Zugang erbracht, den die Frau nicht widerlegt habe.

LAG: Einlieferungsbeleg allein reicht nicht aus

Die 15. Kammer des LAG interpretierte die BGH-Rechtsprechung jedoch anders und ließ den Einlieferungsbeleg für einen Anscheinsbeweis nicht ausreichen. Hierfür hätte es eines Auslieferungsbelegs bedurft. Dies hatte schon die 3. Kammer des LAG Baden-Württemberg so entschieden (Urt. v. 17.09.2020, Az. 3 Sa 38/19).

Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiere der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Post den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe sowie einem persönlichen Namenszeichen. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg werde dann in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, so dass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stünden. Zwar werde das Original des Auslieferungsbelegs beim Scanvorgang zerstört. Jedoch könne der Absender bei einem Callcenter der Deutschen Post gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des Scans erhalten. So könne man auch denjenigen Mitarbeiter oder diejenige Mitarbeiterin der Deutschen Post als Zeugen oder Zeugin benennen.

Der Einlieferungsbeleg in Kombination mit dem „Sendungsstatus“ hingegen reichten nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erbringen. Diese belegten nur, dass eine Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt worden sein soll, deren Nummer der Sendungsnummer entspricht. Dies sei mit dem Auslieferungsbeleg nicht gleichwertig. Aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers bzw. der Zustellerin hervor, noch beinhalte er eine technische Reproduktion der Unterschrift, mit der beurkundet wird, dass die Sendung eingeworfen wurde. Nur bei einem Auslieferungsbeleg stehe damit erkennbar ein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson hinter der Angabe der Deutschen Post. Ohne einen solchen fehle es an einer (möglichen) Grundlage für den Vertrauensvorschuss in die Korrektheit der Abläufe und damit auch an einer Grundlage für den Anscheinsbeweis.

Sicherste Methode ist weiterhin der persönlich bekannte Bote

Es stelle keine unzumutbare Belastung für einen Absender dar, entweder – wenn er den Weg des Einwurf-Einschreibens durch die Deutsche Post AG gewählt hat – zeitnah eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anzufordern, oder den aufwendigeren, aber besser nachweisbaren Weg einer Auslieferung per Boten zu wählen. Könne – wie hier – keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post mehr zur Verfügung gestellt werden, weil die Anfragefrist von 15 Monaten nach Auslieferung bereits abgelaufen ist, falle dies in die Risikosphäre des Absenders.

Wie die Richterinnen und Richter weiter ausführen, sei die rechtssicherste Alternative zur Zustellungsform des Einwurfeinschreibens deshalb weiterhin der Einwurf in den Hausbriefkasten durch persönlich bekannte Boten, die dann problemlos als Zeugen benannt werden könnten.

Ob das hier gefundene Ergebnis in der Revision hält, wird sich zeigen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennen

Der BayVGH hat die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen (Az. 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809).

BayVGH, Pressemitteilung vom 14.06.2024 zu den Urteilen 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809 vom 05.06.2024

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteilen vom 5. Juni 2024 die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass in den vorliegenden Einzelfällen die Beamten durch ihre jeweils konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit bei einem Lehrgang für Sportübungsleiter und bei der Unterrichtung an einer staatlichen Wirtschaftsschule der Gefahr einer Corona-Infektion in ähnlichem Maße wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor besonders ausgesetzt gewesen seien.

(1) Die dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Anfang März 2020 beginnenden Lehrgangs für Sportübungsleiter barg für einen im Bereich des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West tätigen Polizisten eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führt regelmäßig zu einem verstärkten und weiterreichenden Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Diese, dem dienstlichen Übungsleiterlehrgang innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Klägers konkretisiert bzw. durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. Der Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot. Während und kurz nach dem Lehrgang erkrankten 19 von 21 Teilnehmer an Corona. Als Folge der hohen Erkrankungsfälle wurde der Lehrgang schließlich abgebrochen. Während des praktischen Teils des Lehrgangs fanden in Innenräumen ohne Schutzmasken Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander statt. Darüber hinaus wurden auch das Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen gemeinsam benutzt. Nach Ansicht des Gerichts lagen daher besondere Umstände vor, die zu einer auch unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertragungsgefahr geführt haben.

(2) Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch hinsichtlich der Corona-Infektion eines Lehrers an einer staatlichen Wirtschaftsschule in Unterfranken. Anfang Dezember 2020 wies seine Schule gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen auf. Von 30 Lehrkräften wurden 10 positiv auf Corona getestet. In einer von ihm unterrichteten Klasse wurden 7, in einer anderen 19 von 23 Schülern infiziert. Die akut bestehende besondere Infektionsgefahr führte sogar dazu, dass die Schule am 2. Dezember 2020 geschlossen und auf Distanzunterricht umgestellt wurde. Dies zeigt, dass auch die zuständigen Behörden bei der Fortsetzung des Präsenzunterrichts an der Wirtschaftsschule von einer besonderen und konkreten Infektionsgefahr für Lehrkräfte und Schüler ausgingen, die selbst unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Lage erheblich höher war als in anderen bayerischen Schulen. Hinzu kam, dass der Kläger während seines Präsenzunterrichts den Mindestabstand von 1,5 m zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten musste. Im Fach Übungsunternehmen erforderte der Unterricht einen häufigeren und näheren Kontakt zu jedem Schüler, weil der jeweilige Fall am Schüler-PC eingesehen werden musste. Zudem hielten einzelne Schüler die angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht ein.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Freistaat Bayern innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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