„Freiwillig-Tempo 30“-Schilder müssen entfernt werden

„Freiwillig-Tempo 30“-Schilder, die von Anwohnern auf der Halbinsel Höri (Landkreis Konstanz) auf ihren innerorts gelegenen Grundstücken aufgestellt wurden, müssen wegen der Gefahr der Verwechslung mit amtlichen Schildern entfernt werden. So entschied das VG Freiburg (Az. 6 K 2226/24 u. a.).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 13.08.2024 zu den Beschlüssen 6 K 2226/24, 6 K 2227/24 und 6 K 2228/24 vom 08.08.2024 (nrkr)

„Freiwillig-Tempo 30“-Schilder, die von Anwohnern auf der Halbinsel Höri (Landkreis Konstanz) auf ihren innerorts gelegenen Grundstücken aufgestellt wurden, müssen wegen der Gefahr der Verwechslung mit amtlichen Schildern entfernt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg in drei Beschlüssen vom 08.08.2024, mit denen es Eilanträge der Anwohner ablehnte (Az. 6 K 2226/24, 6 K 2227/24, 6 K 2228/24).

Die von den Anwohnern aufgestellten Schilder sind wie folgt gestaltet (siehe Pressemitteilung).

Mit Bescheiden vom 26.04.2024 verfügte das Landratsamt Konstanz jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den Anwohnern die Entfernung der Schilder und drohte Zwangsgelder in Höhe von jeweils 800 Euro an. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche hiergegen zurückgewiesen hatte, erhoben die Anwohner Klage und stellten Eilanträge. Diese wies das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Mit der Aufstellung der Schilder werde voraussichtlich gegen § 33 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die Schilder könnten mit den amtlichen Vorschriftszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und 274.1 (Tempo 30-Zone) verwechselt werden. Maßgeblich sei das Gesamtbild des jeweiligen Schildes, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstelle. Hiernach sei voraussichtlich eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, zumal ein Verkehrsteilnehmer sich nicht sicher sein könne, ob es sich nicht um ein amtliches Verkehrsschild handele, das nachträglich verändert worden sei.

Die Größe und Form der Schilder, die Abbildung von fünf rennenden Kindern und die Aufschrift „Freiwillig“ führten nach der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss auf ein privates Wunsch-/Fantasiebild. Mit der Abbildung der Kinder sei die Ähnlichkeit zu nach der StVO vorgesehenen „schwarzen Sinnbildern“ angelegt. Nach der StVO seien auch „Aufschriften“ zulässig. Dass das Bild der Kinder und der Schriftzug „Freiwillig“ nicht – wie es die StVO vorschreibe – schwarz umrandet seien, nehme ein flüchtiger Betrachter nicht zwingend auf den ersten Blick wahr. Gerade bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, da bei flüchtigem Blick nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, aber nicht die Überschrift „Freiwillig“ verstanden werde. Amtliche Verkehrszeichen müssten aber international verständlich sein. Auch weiche die Größe der Schilder nicht offensichtlich von der vergleichbarer amtlicher Verkehrszeichen ab.

Zu beachten sei auch, dass die Fahrerassistenzsysteme der Dienstwagen des Landratsamts und des Regierungspräsidiums beim Vorbeifahren an den Schildern eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angezeigt hätten.

Schließlich sei davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben könne, wenn statt der an sich zulässigen 50 km/h von manchen Verkehrsteilnehmern nur 30 km/h gefahren würden, während andere Verkehrsteilnehmer die höhere zulässige Geschwindigkeit ausnutzen wollten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung entsprechender Schilder die Aufstellung weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder nach sich ziehen dürfte. Bei der Aufstellung der Schilder handele es sich nicht um isolierte private Einzelmaßnahmen. Vielmehr seien sie Teil einer breiten, u. a. von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Initiative, die die „Höri“ mit den Landesstraßen 192 und 193 betreffe.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Anwohner können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Kabinett beschließt Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

Das Wohngeld wird alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2025 fällig. Für die voraussichtlich rund 1,9 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt es um durchschnittlich 15 Prozent. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat.

BMWSB, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Das Bundeskabinett hat am 13.08.2024 im Umlaufverfahren die Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes beschlossen. Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Diese garantiert die Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland. Die letzte Erhöhung des Wohngeldes gab es am 1. Januar 2023 mit Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes.

Dazu Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das Wohngeld ist eine tragende Säule des Sozialstaates. Mit der historisch größten Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, haben wir dafür gesorgt, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Beschäftigte und Eigenheimbesitzer mit geringem Einkommen bei den Mietzahlungen bzw. den Wohnkosten in der eigenen Immobilie dauerhaft entlastet werden.

Seitdem ist vieles teurer geworden. Die Menschen geben heute deutlich mehr Geld für Miete, Energie und die Waren des täglichen Bedarfs aus. Um die Entlastungswirkung auch langfristig zu erhalten, erhöhen wir das monatliche Wohngeld zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent bzw. 30 Euro. Damit bleibt Wohnen für Millionen Rentnerinnen und Rentner, Familien und Arbeitende weiterhin bezahlbar.

Gleichzeitig ist es umso wichtiger, dauerhaft mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Mit einem neuen Förderprogramm, das zeitnah starten wird, investieren wir gerade in den Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment. Zudem sieht der Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2025 vor, dass die Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit 21,65 Milliarden Euro von 2022 bis 2028 weiter auf Rekordniveau verstetigt wird.“

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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Neue Regeln im digitalen Handel: Erfolgreicher Abschluss von zwei wichtigen Digitalabkommen

Die über 80 Mitgliedstaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich Ende Juli auf einen finalen Verhandlungstext über das multilaterale Abkommen zu E-Commerce geeinigt. Darüber hinaus konnten auch die Verhandlungen zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur abgeschlossen werden. Bei einem Anteil des Digitalhandels von ca. 25 Prozent am gesamten Welthandel stellen beide Abkommen lt. BMWK wichtige Erfolge dar.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Die über 80 Mitgliedstaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich Ende Juli auf einen finalen Verhandlungstext über das multilaterale Abkommen zu E-Commerce (JSI E-Commerce) geeinigt. Darüber hinaus konnten auch die Verhandlungen zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur abgeschlossen werden. Bei einem Anteil des Digitalhandels von ca. 25 Prozent am gesamten Welthandel stellen beide Abkommen wichtige Erfolge dar.

Staatssekretär Udo Philipp: In einem so wichtigen Zukunftsbereich wie dem digitalen Handel sind moderne und international geltende Regeln für den Wettbewerb wie auch die Verbraucher von großer Bedeutung. Der Verhandlungsabschluss der plurilateralen E-Commerce-Verhandlungen ist daher ein großer Erfolg – jetzt gilt es, die Regeln baldmöglichst in Kraft zu setzen. Ebenso ist das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur ein wichtiger Erfolg für neue Standards und Rechtssicherheit und vertieft gleichzeitig die Handelsbeziehungen mit dem wirtschaftlich dynamischen und geopolitisch wichtigen Singapur.

Mit dem geeinten plurilateralen Verhandlungstext zu E-Commerce wurden erstmals globale Regeln für den digitalen Handel ausverhandelt. Sie dienen dazu, den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu erleichtern, Handelshemmnisse für digital erbrachte Dienstleistungen und digitale Transaktionen abzubauen und auch Schwellen- und Entwicklungsländer stärker in den digitalen Handel zu integrieren. Im Abkommen ist zudem ein Verbot der Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen und eine umfassende Ausnahme für Datenschutz verankert. Die Mitgliedstaaten der JSI E-Commerce stehen für einen Anteil von über 90 Prozent des weltweiten Handels. Der Abkommenstext muss nun in das WTO-Regelwerk aufgenommen werden – wie bei anderen multilateralen Abkommen ist dafür ein Konsens aller WTO-Mitgliedsstaaten erforderlich.

Das Digitalabkommen der EU mit Singapur ergänzt das im Jahr 2019 in Kraft getretene Freihandelsabkommen um wichtige Regeln im elektronischen Handel, der bereits mehr als 50 Prozent des Dienstleistungshandels zwischen der EU und Singapur ausmacht. Als erstes alleinstehendes Digitalabkommen der EU setzt es neue Standards und erleichtert grenzüberschreitende Datenflüsse. Dabei werden europäische Verbraucherschutzstandards gewährleistet. Beide Vertragspartner müssen nun die Ratifizierung des Vertrages durch interne Verfahren umsetzen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Lehrer haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausgefallen sind, nicht jedoch für in die Schulferienzeit fallende Vorgriffsstunden

Das ArbG Halle hat der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden verlangt hat (Az. 3 Ca 1900/23).

ArbG Halle, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Urteil 3 Ca 1900/23 vom 10.07.2024 (rkr)

Mit Urteil 3 Ca 1900/23 vom 10.07.2024 hat das Arbeitsgericht Halle der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden verlangt hat.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrer beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az. 1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.

Der Kläger, der seine wöchentliche Vorgriffsstunde nach dem Dienstplan montags leistet, hat mit Schreiben vom 31.05.2023 die monatliche Auszahlung der Vorgriffsstunden beantragt, und zwar auch für Montage, an denen er die wöchentliche Vorgriffsstunde wegen eines Feiertages nicht hat ableisten müssen und für Tage, an denen die Ableistung der Vorgriffsstunde wegen Schulferien ausgefallen ist. Das beklagte Land hat die Vergütung für die Vorgriffsstunden Ende Oktober 2023 zur Auszahlung gebracht, hat jedoch keine Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden gezahlt.

Das Arbeitsgericht Halle ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auch Vorgriffsstunden zu vergüten sind, die wegen eines Feiertages ausfallen, da die Vorgriffsstunden für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 für alle Lehrkräfte fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit seien und daher auch bei der Entgeltfortzahlung für einen Feiertag berücksichtigt werden müssten.

Anders liege der Fall hinsichtlich Vorgriffsstunden, die in die Ferienzeit fallen würden, da während der Schulferien generell keine Unterrichtsverpflichtung bestehe, für diese Zeit kein Dienstplan erstellt werde und dem Kläger im wirklichen Leben hinreichend bekannt sei, dass die Schulferien unterrichtsfrei seien.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es das beklagte Land auch verurteilt, die Klageforderung zu verzinsen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgriffsstunden monatlich auszubezahlen sind und, da sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am letzten Werktag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden und ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Berufungsstreitwert von 600 Euro nicht erreicht worden ist und das Arbeitsgericht der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

 

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Pauschalreise: Kein Rücktritt durch Nichterscheinen

Das AG München entschied, dass das Nichterscheinen am Flughafen aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn führt (Az. 242 C 15369/23).

AG München, Pressemitteilung vom 12.08.2024 zum Urteil 242 C 15369/23 vom 05.02.2024 (rkr)

Nichterscheinen am Flughafen führt nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn

Die Klägerin schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Palma de Mallorca vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 zu einem Gesamtreisepreis von 1.114 Euro, einschließlich Flügen, Unterbringung und All-inklusiv-Leistungen. Der Reisepreis wurde von der Klägerin mehrere Wochen vor dem geplantem Antritt der Reise in voller Höhe an die Beklagte entrichtet. Die Reise sollte am 23.07.2021 mit Abflug um 17:50 Uhr beginnen.

Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entschied sich die Klägerin, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am Flughafen und erklärte per Mail am 23.07.2021 um 17:54 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.

Der beklagte Reiseveranstalter stellte der Klägerin daraufhin 85 % des Reisepreises, d. h. 946,90 Euro als Stornogebühr in Rechnung. Diese wurde in der Folge aus Kulanz nochmals auf 543,47 Euro reduziert. Die Klägerin ging davon aus, dass sie durch ihr Nichterscheinen wirksam den Rücktritt erklärt habe und die Beklagte aufgrund der Corona-Risiken in Mallorca zum damaligen Zeitpunkt keine Stornogebühr zu beanspruchen hatte. Die Klägerin klagte daher die Rückzahlung der Stornogebühr von 543,47 Euro vor dem Amtsgericht München ein.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die nach dem Gesetz erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn trat nicht ein. Zugang der ausdrücklichen Rücktrittserklärung bei der Beklagten per Mail war um 17:54 Uhr, also vier Minuten nach Reisebeginn. Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führt zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn. Insoweit führte das Gericht aus:

„Zwar kann ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls muss aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort kann hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Er kann sich nämlich einfach nur aus vielfältigen Gründen verspätet haben. Eine bloße Verspätung aber als konkludenten Rücktritt auszulegen ist zu weitgehend, da der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit „endgültig“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche weitgehende Auslegung auf Grund schützenswerten Interessen des Reiseveranstalters zwingend geboten wäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen – Hinterbliebene eines Geschädigten muss Wegeunfall nachweisen

Für die den Versicherungsschutz des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für die Tatsache, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand, trägt die Hinterbliebene die Beweislast. So das SG Stuttgart (Az. S 13 U 3177/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 13 U 3177/19 vom 24.05.2023 (rkr)

Die Nichterweislichkeit, dass sich der Unfall auf einem versicherten Weg ereignete, geht nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zulasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Für die den Versicherungsschutz des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für die Tatsache, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand, trägt die Hinterbliebene die Beweislast.

In diesem Verfahren war ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die beklagte Berufsgenossenschaft streitig. Der Ehemann der Klägerin war – mit dem Fahrrad – auf der Rückfahrt nach einem Aufenthalt in einem von ihm und seiner Familie genutzten Garten tödlich verunglückt. Die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wurde abgelehnt, da die Beklagte davon ausging, dass er zum Grillen im Garten war.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Geschädigte an dem Unfalltag einer versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen oder ob er ausschließlich zur Erholung im Garten gewesen sei. Die Familie habe an diesem Tag mit ihm im Garten gegrillt, er sei dann aber alleine im Garten zurückgeblieben. Niemand habe angeben können, was er vor dem Besuch der Familie und nach dem Essen bis zu seiner Heimfahrt gemacht habe. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sich der Unfall während einer bei der Beklagten versicherten Tätigkeit ereignet habe.

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Arbeitsunfall bei Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst

Zur Annahme eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst hat das SG Stuttgart entschieden (Az. S 13 U 6494/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 13 U 6494/18 vom 24.05.2023 (nrkr)

Zur Annahme eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst hat das SG Stuttgart entschieden (Az. S 13 U 6494/18).

In diesem Verfahren war die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig. Die Klägerin war beim Kirschenernten auf einem Grundstück vom Baum gestürzt, das sie zusammen mit der Eigentümerin des Grundstücks – mit der sie auch befreundet ist – bewirtschaftete. In dem Verfahren war insbesondere streitig, ob die Klägerin als sog. Wie-Beschäftigte im Rahmen einer gezielten Aberntung von Obst tätig war oder ob sie lediglich Kirschen im eigenen Interesse gepflückt hat, um sie selbst unmittelbar zu verbrauchen, oder sie im Rahmen eines Freundschaftsdienstes bei der Ernte geholfen hat.

Die Kammer gab der Klage statt und erkannte das Ereignis (Sturz vom Baum) als Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ an. Die Grundstückeigentümerin habe ein versichertes landwirtschaftliches Unternehmen und nicht lediglich einen Kleingarten geführt. Die Klägerin habe bei den Erntearbeiten auf dem Grundstück der Eigentümerin als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Versicherungsschutz der beklagten Berufsgenossenschaft gestanden. Die Kammer ging davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine reine Gefälligkeitsleistung im Rahmen der Freundschaft gehandelt habe. Die Klägerin und die Grundstückseigentümerin hätten über einen längeren Zeitraum in relativ großem Umfang zusammen Obst angebaut und die Klägerin habe regelmäßig auf dem Grundstück gearbeitet. Es sei glaubhaft, dass der Kirschbaum abgeerntet werden sollte. Das Pflücken von circa 6 kg Kirschen, die im Umfang von circa 4,5 kg für die Klägerin und im Umfang von 1,5 kg für die Eigentümerin des Grundstückes bestimmt gewesen seien, habe dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Eigentümerin gedient. Es habe sich hierbei nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin gehandelt. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit wäre in dieser Konstellation nur anzunehmen, wenn der Zweck des Pflückens nicht im Rahmen des planmäßigen Aberntens der Bäume/Sträucher zu sehen wäre, sondern allein dazu gedient hätte, zum eigenen Verbrauch Obst zu ernten. Dies sei nicht der Fall gewesen.

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Kein Arbeitsunfall eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen

Das SG Stuttgart lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist, ab (Az. S 21 U 3144/21).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 21 U 3144/21 vom 17.05.2023 (rkr)

Das SG Stuttgart entschied zur Ablehnung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist – hier: Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen (Az. S 21 U 3144/21).

Zwischen den Beteiligten stand die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Streit, bei dem sich der Kläger bei Abrissarbeiten am Fuß verletzte. Der Kläger betrieb ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Nebenerwerb.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Bauarbeiten in einem ehemaligen Stallgebäude hätten in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Bauarbeiten nicht dem Wirtschaftsbetrieb, sondern in erster Linie wesentlichen privaten Zwecken gedient hätten. Nach dem Einbau einer neuen Heizung (Tausch von Ölheizung auf Pellet-Scheitholz-Heizung) habe ein Lagerort für Brennholz für das private Heizen geschaffen werden sollen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Arbeiten auch ohne den Einbau der neuen Heizung und dem Bedarf an Brennholz durchgeführt worden wären, bestünden keine. Ein Versicherungsschutz nach § 124 SGB VII scheide aus.

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Ceragem-Massageliege zählt nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 KR 519/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Gerichtsbescheid S 18 KR 519/22 vom 13.04.2023 (rkr)

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der an einer schweren Osteochondrose leidende Kläger begehrte von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer Massageliege.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht vorgelegen hätten. Bei der hier begehrten Ceragem-Liege handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da die Ceragem-Liege nach dem Konzept des Herstellers als „Wellness- und Healthcare-Produkt“ dem allgemeinen Wohlbefinden, der Erholung und Entspannung dienen und einen gesunden Lebensstil unterstützen solle und insofern nicht speziell für kranke und/oder behinderte, sondern für alle Menschen konzipiert sei. Dass die Liege daneben insbesondere auch der Vorbeugung und Behandlung von Rückenbeschwerden dienen solle, sei demgegenüber ohne Belang. Eine spezielle Ausrichtung der begehrten Massageliege(n) auf Krankenbehandlungen konnte das Gericht nicht erkennen.

Quelle:

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