Konjunkturerwartungen ziehen weiter an

Konjunkturerwartungen ziehen weiter an

Im August steigen die Konjunkturerwartungen erneut an. Der ZEW-Index steigt um 7,9 Punkte und beträgt nun plus 34,2 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt einen kräftigen Anstieg. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 61,1 Punkten um plus 16,5 Punkte über dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 18.08.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 34,2 Punkten

Im August steigen die Konjunkturerwartungen erneut an. Der ZEW-Index steigt um 7,9 Punkte und beträgt nun plus 34,2 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt einen kräftigen Anstieg. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 61,1 Punkten um plus 16,5 Punkte über dem Vormonatswert.

„Der positive Trend in den Erwartungen bekräftigt sich im August. Dies dürfte mit den guten Quartalszahlen und dem jüngsten Exporthoch zusammenhängen. Während die deutsche Wirtschaft weiterhin von den Infrastrukturprogrammen der Bundesregierung profitiert, birgt das Rekord-Niedrigwasser am Rhein kurzfristig ein akutes zusätzliches Risiko für die Konjunktur“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Dr. h.c. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Verbesserung der Erwartungen breitet sich über alle Branchen aus. Insbesondere hellen sich die Aussichten für die Fahrzeugbranche um 22,2 Punkte auf, jedoch verbleibt der Saldo weiterhin im negativen Bereich. Die Chemie- und Pharmaindustrie, der Maschinenbau und die Metallproduktion verzeichnen ebenfalls starke Anstiege. Die Erwartungen für den Privatkonsum steigen erneut um 9,0 Punkte auf minus 6,2 Punkte. Die Baubranche verbessert sich um 1,4 Punkte auf plus 2,1 Punkte.

Die Erwartungen für die Eurozone steigen im August. Der Index liegt mit einem Saldo von 31,4 Punkten um 8,0 Punkte höher als im Juli. Die Bewertung der Lage verbessert sich erheblich um 16,2 Punkte, bleibt aber weiterhin mit minus 21,5 Punkten im negativen Bereich.

Quelle: ZEW

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Rezessionsrisiko leicht gesunken

Die konjunkturellen Aussichten für die kommenden Monate hellen sich auf, die deutsche Wirtschaft dürfte weiter moderat wachsen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

ans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.08.2026

IMK Konjunkturindikator schaltet auf gelb-grün – „Erholung braucht politischen Rückenwind“

Die konjunkturellen Aussichten für die kommenden Monate hellen sich auf, die deutsche Wirtschaft dürfte weiter moderat wachsen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für den Zeitraum von August bis Ende Oktober 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 24,6 Prozent aus. Anfang Juli betrug sie für die folgenden drei Monate noch 26,8 Prozent. Zusätzlich ist die statistische Streuung im Indikator gesunken von 10,2 auf 7,2 Prozent, was auf eine geringere Verunsicherung unter Wirtschaftsakteuren hindeutet. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator schaltet deshalb von „gelb-rot“ (erhöhte konjunkturelle Unsicherheit) auf die günstigere Phase „gelb-grün“ (moderater Wachstumspfad).

„Die konjunkturelle Stabilisierung ist angesichts der andauernden Kriege im Iran und der Ukraine durchaus bemerkenswert, aber auch mit Vorsicht zu betrachten“, sagt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald über das Konjunkturbild. Tendenzen wie die zuletzt aufwärtsgerichteten Auftragseingänge aus Ländern außerhalb der EU an die deutsche Industrie und eine leichte Erholung der Exporte seien Indizien für die grundsätzliche erhebliche Widerstandsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

In Zeiten von US-Zöllen, aggressiver chinesischer Industriepolitik und politisch verursachten Energiepreisschocks bräuchten „die konjunkturellen Fortschritte auch politisch weiteren Rücken- und keinen Gegenwind“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Die staatlichen Mehrausgaben für Infrastruktur und Verteidigung zeigten mittlerweile positive Effekte, aber aktuell sei mehr notwendig, so Dullien: „Damit uns nicht die Zeit wegläuft, braucht Deutschland schnell eine wirtschaftspolitische Wende hin zu einer offensiven und kraftvollen Industriepolitik. Ohne geht es in der aktuellen Weltlage einfach nicht.“ Die Krise der Wirtschaft und insbesondere der Industrie sei kein Problem einfacher mangelnder preislicher Wettbewerbsfähigkeit. „Versuche, die Wettbewerbsfähigkeit mit Lohnkürzungen oder Einschnitten bei den Sozialleistungen zu verbessern, gehen am Problem vorbei“, betont der Ökonom.

Wenn Chinas Regierung beschließe, dass möglichst keine Autos westlicher Hersteller mehr in China verkauft werden sollen oder dass die Infrastruktur Chinas weitgehend ohne ausländische Technologie auskommen soll, „dann helfen ein paar Prozent niedrigere Lohnkosten in Deutschland wenig“, sagt Dullien. „Gefragt sind deshalb nun die konsequente Anwendung von Local-Content-Klauseln für europäische Produkte bei öffentlicher Beschaffung und staatlicher Förderung etwa von E-Autos, selektive Schutzzölle für Schlüsselbranchen und gezielte Förderung von Zukunftstechnologien.“

Maßgeblich für den leichten Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem Aufhellungen bei einigen Finanzmarkt- und Stimmungsindikatoren. Dazu zählen unter anderem ein geringerer Finanzmarkstress, den das IMK anhand eines breiten Datenkranzes misst, und eine positive Entwicklung beim S&P Einkaufsmanagerindex, der erstmals seit März 2026 über die Expansionsschwelle kletterte. Einen stärkeren Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit verhindert hat ein weiterer Anstieg der Geldmarktzinsen, der nach Theobalds Analyse die Markterwartung widerspiegelt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in Folge des Energiepreisschocks im September den Leitzins erhöhen wird.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026 – Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO

Das BMF erläutert in einem neuen Schreiben die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Neuregelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nach § 122a AO, insbesondere den Wegfall des Einwilligungserfordernisses, die Bekanntgabevermutung und die Möglichkeit einer postalischen Bekanntgabe (Az. IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237 vom 13.08.2026

Am 1. Januar 2026 ist § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323) in Kraft getreten, wodurch sich zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf (im Weiteren „elektronische Bekanntgabe“) ergeben. Ergänzend hierzu wurde im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 353) geregelt, dass § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).

Die gesetzlichen Änderungen betreffen zuvorderst die folgenden drei Punkte:

  • Wegfall des Einwilligungserfordernisses
  • Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erst ab dem 1. Januar 2027
  • Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der Neuregelungen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ab dem 1. Januar 2026 in allen offenen Fällen im Übrigen das neue Schreiben, das sich wie folgt gliedert:

  1. Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2026
  2. Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027
  3. Antrag auf postalische Bekanntgabe
  4. Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122 Abs. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2016 Seite 1679)
  5. Verwaltung von Steuernummern unter ELSTER
  6. Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe
  7. Elektronische Bekanntgabe trotz Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO
  8. Neufassung des AEAO zu § 122a

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht

Angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen soll die Steuerberaterprüfung durch verschiedene Maßnahmen für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, ohne dass hierdurch das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung verringert wird. Dazu hat das BMF einen Referentenentwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 13.08.2026

Angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen soll die Steuerberaterprüfung durch verschiedene Maßnahmen für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, ohne dass hierdurch das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung verringert wird.

Bei den Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sieht der Referentenentwurf eine Aufhebung des sog. Fakultätsvorbehalts vor. Darüber hinaus soll die Beschränkung der Wiederholungsversuche aufgehoben werden. Im Bereich der organisatorischen Durchführung und Abnahme der Steuerberaterprüfung sollen rechtliche Grundlagen zur Bildung von gemeinsamen Stellen und Prüfverbünden erweitert werden, um mehr Flexibilität und Synergien zu ermöglichen.

Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die zeitliche Streckung der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, sollen dem Bundesministerium der Finanzen durch eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung ermöglicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Wer haftet nach einer folgenreichen Grätsche im Hobbyfußball?

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Spieler einer Hobbyfußballmannschaft den eigenen Mitspieler bei einer Grätsche verletzte. Das Gericht hat die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen (Az. 21 O 435/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 04.08.2026 zum Urteil 21 O 435/25 vom 21.07.2026 (nrkr)

Nach Abpfiff der WM – Anpfiff für eine haftungsrechtliche Frage

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Spieler einer Hobbyfußballmannschaft den eigenen Mitspieler bei einer Grätsche verletzte. Mit Urteil vom 21.07.2026, Aktenzeichen 21 O 435/25, hat es die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen.

Die Parteien nahmen 2024 an einem Fußballturnier im Bergischen Land teil. Kläger und Beklagter spielten dabei in derselben Mannschaft und gehörten einer privaten WhatsApp-Gruppe von Hobbyfußballern an. Vor dem Spiel kündigte der Beklagte in der Kabine vor seinen Teamkollegen an, „Blutgrätschen“ zu verteilen.

Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich in der zweiten Spielminute des ersten Turnierspiels, als der Kläger im Begriff war, einem konternden Gegenspieler den Ball im Zweikampf etwa ab der Mitte des Spielfelds abzulaufen. Der Ball befand sich dabei vor den beiden Kontrahenten in deren Nähe. Der Beklagte spielte als Verteidiger und griff nach einem Anlauf von ca. vier bis fünf Metern mit einer etwas seitlich versetzten Grätsche in den Zweikampf ein. Hierbei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch den Kläger zu Fall. Der Kläger verletzte sich hierbei am rechten Knie, musste stationär behandelt und operiert werden, während der Gegenspieler unverletzt blieb. Nachdem die vorgerichtliche Aufforderung zum Ersatz der Kosten für medizinische Anschaffungen und zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro erfolglos blieb, erhob der Kläger schließlich Klage beim Landgericht Köln.

Diese stützt er insbesondere darauf, dass der Beklagte ihn absichtlich durch eine Grätsche ohne Rücksicht auf Verluste mit gestrecktem Bein heftig seitlich in die Beine gefoult und dabei auch schwerere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies sei bereits durch die Ankündigungen in der Kabine vor dem Spiel indiziert. Ein Anlass für eine Grätsche sei dadurch, dass er den Ball dem Gegenspieler bereits abgelaufen hätte, ebenfalls nicht mehr gegeben gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nach umfangreicher Beweisaufnahme im Ergebnis nicht und wies die Klage mit Urteil vom 21.07.2026 (Az. 21 O 435/25) vollumfänglich ab. Der zuständige Vorsitzende der 21. Zivilkammer führt dabei in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungshandlung seitens des Beklagten fehle, obwohl Körper und Gesundheit des Klägers verletzt worden seien (vgl. § 823 Abs. 1 BGB).

Das Gericht hebt in der Begründung bereits eingangs hervor, dass die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls stillschweigend hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen sei, in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise – insbesondere unter den Gesichtspunkten eines eingeschränkten Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert werde. Vorliegend habe der Kläger jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Zwar lege die für einen Schadensersatz hier maßgebliche Vorschrift (§ 823 Abs. 1 BGB) als Verschuldensmaßstab grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zugrunde. Es entspreche aber der gefestigten Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel oder Kampfsport mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien.

Kampfsportdisziplinen wie das Fußballspielen würden von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen erfordern, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen müsse. Bei einem derart angelegten Spiel dürfe der Maßstab für einen Schuldvorwurf daher nicht allzu streng bemessen werden. Die gebotene Beschränkung der Haftung werde durch einen sachgerecht angepassten Sorgfaltsmaßstab (Fahrlässigkeit) erreicht. Bei der Ausübung eines Kampfsports könne daher nicht verlangt werden, dass Verletzungen anderer unbedingt vermieden würden, sondern lediglich, dass die für die jeweilige Sportart geltenden Regeln eingehalten und nicht in grober Weise verletzt werden dürfen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setze daher – so das Gericht weiter – grundsätzlich zunächst den Nachweis des Verletzten voraus, dass sich der Mitspieler nicht regelgerecht verhalten habe. Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich dabei noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen würden, begründeten trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes noch keine Schadensersatzansprüche.

Den entsprechenden Nachweis, dass der Beklagte die Regeln eines Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt habe, habe der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 I ZPO) zu führen vermocht. Aus den Zeugenaussagen mehrerer Mitspieler ergebe sich im Ergebnis, dass die Handlung des Beklagten zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten habe und der Beklagte nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen sei.

Das am 21.07.2026 verkündete Urteil zum Az. 21 O 435/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Leistungen an die Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppenentscheidung

Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung, wenn die Betreuungsperson nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte in nicht unerheblichem Umfang anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht. So das FG Münster (Az. 14 K 2262/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 14 K 2262/22 E vom 04.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 17/26)

Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuungsperson nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte in nicht unerheblichem Umfang anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 4. November 2025 (Az. 14 K 2262/22 E) entschieden.

Die Klägerin betrieb in ihrem Wohnhaus eine sog. familienanaloge Wohngruppe, in der im Streitjahr vier Pflegekinder lebten, die sie in den vorherigen Jahren aufgenommen hatte. Mit Wirkung zum 1. Mai des Streitjahres erteilte ihr das Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII über vier Betreuungsplätze mit einer vorzuhaltenden Personalstärke von 2,66 Vollzeitstellen und einer Betreuungsdichte von 1:1,5. Die Betriebserlaubnis wies als Leistungsangebot ausschließlich Intensivangebote aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre ab dem 1. Mai erzielten Einkünfte seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da sie mit maximal vier Kindern deutlich unter der von Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten Grenze von sechs Kindern liege und das Zusammenleben innerhalb der Wohngruppe familientypisch ausgestaltet sei. Der Beklagte behandelte die Einkünfte demgegenüber in voller Höhe als steuerpflichtig, da die Erziehung unter Einsatz weiterer pädagogischer Fachkräfte erwerbsmäßig ausgeübt werde.

Der 14. Senat wies die Klage ab. Die Klägerin habe die Betreuung der Kinder im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrages durchgeführt. Zwar komme es weder darauf an, ob die Klägerin verheiratet sei, noch könne die Verpflichtung zur Beschäftigung fachlich qualifizierten Personals als solche entscheidend sein. Das Erfordernis, zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels mindestens zwei weitere Fachkräfte anzustellen, führe jedoch dazu, dass der Fall nicht überwiegend mit einer Vollzeitpflege nach dem Gedanken des § 33 SGB VIII vergleichbar sei. Die Betreuung habe durch sämtliche Fachkräfte zu erfolgen. Deren Einsatz könne bei einem Bedarf von 2,66 Vollzeitäquivalenten nicht als untergeordnet bewertet werden. Die anfallenden Mitbetreuungszeiten und Personalkosten seien für eine unentgeltlich erbrachte familiäre Pflegesituation unüblich und erweiterten die Kapazität in familienuntypischer Weise. Auch die organisatorischen Rahmenbedingungen – die eigenverantwortliche Auswahl und Vergütung des Personals – sowie die Art und Höhe der Vergütung sprächen für ein Austauschverhältnis: Trotz Lohnaufwands von rund 78.000 Euro habe die Klägerin einen sechsstelligen Gewinn erzielt. Auf die Vermutungsregel, wonach bei der Aufnahme von bis zu sechs Kindern keine Erwerbstätigkeit vorliegt, könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vermutung nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bei einem Intensivangebot nicht greife. Der Umstand, dass keine abgetrennten Wohnbereiche vorhanden gewesen seien, trete demgegenüber zurück. Aus der abweichenden steuerlichen Behandlung eines nach dem Vortrag der Klägerin gleichgelagerten Falles könne sie mangels Gleichheit im Unrecht keinen Anspruch ableiten.

Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 17/26 beim BFH anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2026

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Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG

Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt. So entschied das FG Münster (Az. 3 K 682/24 EW).

FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 3 K 682/24 EW vom 16.07.2026

Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. 3 K 682/24 EW) entschieden.

Der Schenker und der Kläger waren Kommanditisten einer KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals der KG übertrugen sie jeweils im November 2018 Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen der KG. Die Umsetzung erfolgte durch Buchung zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Mit Wirkung zum 31. März 2019 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.

Der Beklagte stellte für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung wegen der Übertragung der Kommanditanteile den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel gesondert und einheitlich auf 356.575 Euro fest. Er vertrat die Auffassung, die Zuführungen der Kommanditisten aus November 2018 in das Gesamthandsvermögen führten zu jungen Finanzmitteln, auch wenn diese Geldbeträge aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten stammten.

Dieser Auffassung folgte der 3. Senat nicht. Er stellte den Wert der jungen Finanzmittel auf den 31. März 2019 i. H. v. 0 Euro fest. Ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen wurden, sei nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Danach lägen in den Sollbuchungen zulasten des jeweiligen Gesellschafterfremdkapitals und den Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen oder Einlagen vor. Junge Finanzmittel seien legaldefiniert als der (positive) Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe „Einlage“ und „Entnahme“ abstelle, liege kein Gleichklang mit dem jungen Verwaltungsvermögen vor. Auf die zu jungem Verwaltungsvermögen ergangene Rechtsprechung könne deshalb nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Da ertragsteuerlich eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft – obwohl sie mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist – keine Entnahme und Einlage darstelle, gelte dies auch für die Entstehung junger Finanzmittel. Darüber hinaus stellte der Senat klar, dass selbst bei Annahme von Entnahmen und Einlagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Übertragung die Saldierung im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG dazu führe, dass junge Finanzmittel i. H. v. 0 Euro festzustellen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2026

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Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens waren unwirksam

Das OLG Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur u. a. ausgesprochene Feststellung bestätigt, dass ein betroffenes Energieversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit Preiserhöhungsverlangen im Juli 2022 in erheblichem Umfang gegen seine Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat mit der Folge, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind (Az. VI-5 Kart 2/26 [V]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.08.2026 zum Beschluss VI-5 Kart 2/26 [V] vom 13.08.2026 (nrkr)

Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 13.08.2026 unter Leitung der Richterin am Oberlandesgericht Vera Spiecker die von der Bundesnetzagentur u. a. ausgesprochene Feststellung bestätigt, dass ein betroffenes Energieversorgungsunternehmen (Betroffene) im Zusammenhang mit Preiserhöhungsverlangen im Juli 2022 in erheblichem Umfang gegen seine Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat mit der Folge, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.

Die Betroffene ist ein Energieversorgungsunternehmen, das mindestens 75.000 Kunden mit Strom und Gas beliefert. In den Jahren 2021 und 2022 hatte sie gegenüber einem größeren Teil ihrer Kunden Preisgarantien und -fixierungen abgegeben. Im Zuge der ab Ende 2021 eingetretenen Energiekrise und der damit verbundenen Steigerung der Beschaffungskosten sah sie sich jedoch außerstande, die Preisgarantien einzuhalten. Obwohl die Verträge ein einseitiges Preiserhöhungsrecht nicht vorsahen, hat sie Ende Juli 2022 unter Berufung auf ein Preisanpassungsrecht aus § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) einseitig versucht, gegenüber einer Vielzahl ihrer Kunden eine Preiserhöhung zum 01.09.2022 durchzusetzen. Dies bedeutete für die Kunden oftmals eine Erhöhung des Arbeitspreises um mehrere 100 %. Nachdem sich viele Kunden bei Verbraucherverbänden und der Bundesnetzagentur hierüber beschwert hatten, stellte die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 29.08.2025 fest, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Die Betroffene hat nach Auffassung der Bundesnetzagentur gegen ihre gesetzlichen Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG verstoßen, weil sie in ihren Preiserhöhungsschreiben nicht auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Anpassung des Grund- und Arbeitspreises unterrichtet habe. Ferner hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Betroffene gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 EnWG verstoßen habe, weil sie ab dem 23.03.2023 Rechnungen versandt habe, in denen sie gegenüber den Kunden, die der Preisanpassung widersprochen hätten, dennoch die erhöhten Preise als geltend genannt und abgerechnet habe. Schließlich hat die Bundesnetzagentur die Betroffene unter Androhung eines Zwangsgeldes von 100.000 Euro verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang vorgenommenen Preisanpassungen zurückzunehmen und innerhalb von sechs Monaten ab Erlass der Entscheidung rückabzuwickeln.

Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Auch der 5. Kartellsenat geht von der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Preiserhöhungen aus. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen von § 313 Abs. 1 BGB schon nicht vor, weil die Betroffene Preisgarantien abgegeben hat. Außerdem durfte die Betroffene ihre Kunden nur auf Zustimmung zu einer Preisanpassung in Anspruch nehmen; ein einseitiges Vorgehen ist von § 313 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. Bei der von der Betroffenen geltend gemachten einseitigen Preiserhöhung waren deshalb die Transparenzvorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG einzuhalten. Diese sind jedoch auch nach den Feststellungen des Senats nicht eingehalten worden, so dass die Preiserhöhungen unwirksam sind. Der Senat hält deshalb in der Folge insbesondere auch die Rückabwicklungsanordnung hinsichtlich aller zu Unrecht durchgesetzten Preiserhöhungen für rechtmäßig.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Betroffene kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen, die der Senat zugelassen hat.

§ 41 EnWG Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

[…](5) 1Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. 2Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 4Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. 5Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.

§ 40 EnWG Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz

(2) 1Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energieliefe-rungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen[…]3.die Vertragsdauer und die geltenden Preise,

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Syndikus(patent-)anwalt: Keine RVG-Gebühren bei Vertretung eines Konzern-Unternehmens

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Beschluss 3 Ni 10/22 / KoF 4/25 des BPatG vom 02.04.2026

Vertritt ein angestellter Syndikusanwalt ein Unternehmen aus dem Konzern seines Arbeitgebers vor Gericht, muss der Gegner die Kosten nicht erstatten.

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25).

Ein Unternehmen ließ sich vor Gericht von dem Syndikuspatentanwalt seines Schwesterunternehmens aus demselben Konzern vertreten. Nach erfolgreichem Verfahren wollte das Unternehmen im Kostenfestsetzungsverfahren die Tätigkeit gegenüber der Gegnerin als RVG-Gebühr geltend machen.

Die Rechtspflegerin ließ dies ausnahmsweise zu, weil der Anwalt nicht für seinen Arbeitgeber, sondern für ein anderes – wenn auch konzernverbundenes – Unternehmen tätig geworden war. Der Arbeitgeber trug dazu weiter vor, er habe tatsächliche Kosten gehabt, weil aufgrund der internen Abrechnungspraxis innerhalb der Unternehmen eine Rechnung gestellt werde. Dagegen wandte sich die unterlegene Klägerin mit ihrer Erinnerung. Bei der Rechtspflegerin hatte sie keinen Erfolg, wohl aber vor dem BPatG.

Syndikusanwalt des Schwesternunternehmens ist kein externer Anwalt

Es seien keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten angefallen. Auch bei einem Tätigwerden für einen konzernverbundenen Dritten trete ein Syndikusanwalt vor Gericht weiterhin in seiner Funktion und nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auf. Die Befugnis zur Beratung und Vertretung umfasse schließlich explizit auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (bei Syndikuspatentanwältinnen und -anwälten gem. § 41a Abs. 5 PatAnwO, ansonsten § 46 BRAO für Syndikusanwältinnen und -anwälte).

Daher seien aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses die Kosten und Auslagen in Form des gezahlten Gehalts abgegolten (§ 41d Abs. 7 PatAnwO). Hierunter fielen auch die anwaltlichen Kosten und Auslagen, die bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten. Es sei letztlich die Entscheidung des Unternehmens, sich (wohl aus Kostengründen) von einem konzerninternen Syndikuspatentanwalt statt von einer externen Kanzlei vertreten zu lassen.

Eine Vergütung nach dem RVG könne nur erfolgen, wenn die Leistung außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werde – beispielsweise wenn der Syndikusanwalt nebenberuflich einen externen Auftrag annimmt. Hieran fehle es allerdings, auch wenn durch das „Ausleihen“ der Arbeitskraft konzernintern Kosten durch interne Verrechnung der erbrachten Leistungen entstünden. Dies beeinflusse seinen Status als Syndikusanwalt nicht. Zudem handele es sich um eine rein interne Regelung, wohl basierend auf einem internen Vertragsverhältnis über das Ausleihen von Arbeitskraft zwischen den beiden Unternehmen.

Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn vorliegend handele es sich nicht um gleiche Sachverhalte. Eine konzerninterne Beauftragung sei gerade nicht mit der einer externen Kanzlei vergleichbar. Ziel einer Anwaltskanzlei sei die Gewinnerzielung durch die Rechtsberatung Dritter, während der Gegenstand einer Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt der Schutz für gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und Verträge des Konzerns und seiner Kooperationspartner sei. Damit liege der Schwerpunkt – anders als bei einer Anwaltskanzlei – nicht in der Rechtsvertretung, sondern im Bereich des geistigen Eigentums.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Schadensersatz für beschädigtes Autodachzelt

Das AG München verurteilte die Mieterin eines während der Fahrt beschädigten Autodachzelts zu Schadensersatz, weil sie die vorgeschriebenen Kontrollen der Befestigungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Den geforderten Ersatz entgangenen Gewinns lehnte das Gericht aber ab (Az. 223 C 16031/24).

AG München, Pressemitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 223 C 16031/24 vom 27.02.2025 (rkr)

Die Beklagte aus dem Landkreis München mietete bei dem Kläger aus Niederbayern für die Zeit von 27.07.2023 bis 17.08.2023 ein Autodachzelt zu einer Miete von 449 Euro und einer Kaution in Höhe von 350 Euro. Der Kläger montierte das Dachzelt am Tag der Anmietung an zwei bereits von der Beklagten am Dach ihres VW-Busses befestigte Dachträger.

Am 06.08.2023 kam es zu einer Beschädigung des Dachzeltes. Das Dachzelt löste sich auf einer Autobahn in Frankreich mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug der Beklagten.

Vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen die Beklagte daher Ersatz der Reparaturkosten für das Dachzelt in Höhe von 3.976 Euro nach Abzug der Kaution geltend, sowie Ersatz entgangenen Gewinnes, da er aufgrund der Beschädigung Mietverträge mit anderen Mietern in Höhe von 979 Euro habe stornieren müssen. Ursache für das Ablösen des Dachträgers vom Fahrzeug der Beklagten sei eine mangelhafte Kontrolle der Befestigung durch die Beklagte gewesen, überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise oder Vorschäden am Dachträger.

Die Beklagte behauptete demgegenüber, sie und ihr Ehemann seien mit dem Dachzelt nie schneller als 120 km/h gefahren. Außerdem hätten sie, wie gefordert, den festen Sitz der Dachträger kontrolliert. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Dachzelt nicht fachmännisch und ordnungsgemäß montiert habe.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 27.02.2025 Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1809,81 Euro zu und wies die Klage hinsichtlich eines entgangenen Gewinnes ab. Das Gericht führte u. a. aus:

„[Die Beklagte hat] nicht nachgewiesen, dass sie den streitgegenständlichen Schaden nicht fahrlässig, durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht hat. […] Ausweislich der AGB des Klägers, welche unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen spätestens nach 100 km, danach regelmäßig nach spätestens 500 km auf festen Sitz zu prüfen und gegebenenfalls nachzuziehen. […] Diese Verpflichtung haben die [Eheleute] vorliegend auch nach ihrer eigenen Einlassung nicht erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Beklagte informatorisch zur Sache angehört und ihren Ehemann als Zeugen einvernommen. […] Weder die Beklagte selbst noch ihr Ehemann haben angegeben, die Schrauben und Verbindungen alle 500 km geprüft zu haben. Die Beklagte gab an, dass sie die Dachträger öfters kontrolliert habe, sie habe an dem Dachzelt und den Trägern gerüttelt, da habe sich nichts bewegt. Wann genau das war, konnte die Beklagte nicht mehr angeben. Der Ehemann der Beklagten gab an, er habe jeden Tag in der Früh an dem Dachzelt gerüttelt, da sei alles fest gewesen. Dieses bloße Rütteln, welches von der Beklagten und ihrem Ehemann beschrieben worden ist, ist jedoch keine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben. Zudem ist zu sehen, dass unstreitig am Unfalltag schon länger stürmisches Wetter herrschte, in Anbetracht dessen, wäre gerade hier eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes des Dachzeltes erforderlich gewesen. Diese ist nicht durchgeführt worden. […]

Der Kläger kann damit den entstandenen Schaden von der Beklagtenseite ersetzt verlangen. […] Der Kläger verlangt vorliegend Reparaturkosten in Höhe von 3.976 Euro, diese übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache: Diesen schätzt das Gericht vorliegend in Anbetracht des Alters und der gewerblichen Nutzung des Dachzeltes gem. § 287 ZPO auf 2/3 des Anschaffungspreises, mithin 2.395 Euro. […] Von dem Betrag ist die seitens der Beklagten geleistete Kaution in Höhe von 350 Euro abzuziehen sowie die 235,19 Euro für die zuviel entrichtete Miete, da das Zelt (wenn auch beschädigt) nach 10 Tagen zurückgebracht worden ist. Es verbleibt damit eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 1.809,81 Euro.

[…] Entgangenen Gewinn kann der Kläger vorliegend nicht ersetzt verlangen. Zum einen geht aus den Anlagen […] nicht hervor, dass die Aufträge tatsächlich storniert worden sind, zum anderen ergibt sich auch aus dem Vergleich der Mietverträge, dass die zu verleihenden Zelte andere Maße haben, als das an die Klägerin vermietete Zelt (nämlich196 x 210 cm im Vergleich zu 197 x 203 cm).“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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