Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen in einem öffentlichen Planschbecken

Das LG Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug (Az. 6 O 160/25).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil 6 O 160/25 vom 01.12.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug.

Was ist passiert?

Sommer im Drägerpark: Ein Kleinkind planscht im öffentlichen Wasserbecken, rutscht mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus und verliert zwei Milchzähne. Die Eltern verlangen von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe die Stadt aber auch getan, sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung (z.B. einmal wöchentlich) sei nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.

Das Urteil vom 01.12.2025 (Az. 6 O 160/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen zum 21. Dezember 2021 war unwirksam

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 MK 1/22 vom 18.06.2026 (nrkr)

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen.

Hintergrund

Die Klage richtete sich ursprünglich auch gegen den Geschäftsführer sowie die Muttergesellschaft der Stromio GmbH; insoweit ist sie zurückgenommen worden.

Die Beklagte hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die Beklagte das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.

Im Dezember 2021 stellte die Beklagte die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021. Zur Begründung führte sie – sinngemäß – die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber – die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben – hatten diese Verträge mit der Beklagten gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die Beklagte wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggfls. später in die Grundversorgung überführt.

Feststellungsziel I.1 – Fristlose Kündigung war unwirksam

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Die von der Beklagten genannten Gründe tragen sie nicht.

Der Anstieg der Energiepreise war für die Beklagte vorhersehbar. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – die Beklagte selbst datierte den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021. Dennoch schloss sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge ab.

Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie hatte die Beklagte zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme kann sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem hat sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber den Endkunden. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit nicht vor.

Feststellungsziel II.1 – Nichtleistung war eine Pflichtverletzung

Das Gericht hat festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Beklagten, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das Gericht nicht gelten lassen.

Das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt hingegen ohne Erfolg. Dabei geht es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Beklagte zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände war möglich: Erstere lässt sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; Letztere hat das Gericht verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.

Feststellungsziel II.4 – Mehrkosten der Ersatzversorgung sind ersatzfähiger Schaden

Das Gericht hat festgestellt, dass Betroffene die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggfls. Grundversorgung ab dem 22. Dezember 2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen können – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.

Zum Hintergrund des Musterfeststellungsverfahrens

Das Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben.

Das Aktenzeichen lautet 2 MK 1/22.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt lt. BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (Az. 2 AZR 213/25).

BAG, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 AZR 213/25 vom 18.06.2026

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z. B. während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:

„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Klage gegen Mobilfunkmast in Ludwigshafen erfolglos: Gesetzliche Grenzwerte für Strahlenbelastung bieten ausreichenden Schutz

Das VG Neustadt hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte (Az. 5 K 53/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 5 K 53/25.NW vom 05.05.2026

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte.

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs in Ludwigshafen. In rund 16 Metern Entfernung zu seinem Betriebsgebäude wurde ein Mobilfunkmast errichtet. Die zuständige Bundesbehörde erteilte den Betreibern hierfür eine sog. Standortbescheinigung, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände bescheinigt. Gegen diese Bescheinigung erhob der Kläger Klage.

Er machte geltend, dass die Mobilfunkstrahlung selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte erhebliche Gesundheitsgefahren für ihn und seine Mitarbeitenden berge – unter anderem ein erhöhtes Krebsrisiko sowie Erbgutveränderungen. Er verwies dabei auf diverse wissenschaftliche Einzelstudien. Die in der maßgeblichen Verordnung (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder seien willkürlich, veraltet und verletzten das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die erteilte Standortbescheinigung sei rechtmäßig, da der erforderliche Sicherheitsabstand rechnerisch korrekt ermittelt worden sei und eingehalten werde.

Zudem bestätigte das Gericht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grenzwerte. Dabei verwies die Kammer auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bei hochkomplexen und wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Gefährdungslagen – wie den langfristigen Auswirkungen hochfrequenter Strahlung – stehe dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, bei wissenschaftlicher Ungewissheit anstelle der Fachbehörden eigene Risikobewertungen vorzunehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte richterlich anzuordnen. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit könne nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn die geltenden Grenzwerte aufgrund neuer Erkenntnisse „evident unzureichend“ geworden seien, also offensichtlich keinen Schutz mehr böten.

Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht betonte, dass die Bundesregierung das gesundheitliche Risiko durch Mobilfunkstrahlung fortlaufend beobachte und bewerte, unter anderem durch den Einsatz spezialisierter Gremien wie der Strahlenschutzkommission. Allein der Umstand, dass in Teilen der Wissenschaft über mögliche Risiken unterhalb der geltenden Grenzwerte diskutiert werde, reiche nicht aus, um die bestehenden rechtlichen Schutzvorkehrungen als verfassungswidrig einzustufen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (Az. VI ZR 67/25).

BGH, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil VI ZR 67/25 vom 19.05.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.

Sachverhalt

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 Euro) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 Euro) in Höhe von 1.081,57 Euro geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 Euro hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht (Az. 12 S 715/26).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Beschluss 12 S 715/26 vom 17.06.2026

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Sachverhalt

Die heute fünfjährige Klägerin, die mit dem Angelman-Syndrom lebt, wird in ihrer Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr betreut. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat sie geltend gemacht, dass sie gegen die Stadt Heidelberg (Stadt) als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch habe, auch an Freitagen im Umfang von mindestens fünf Stunden betreut und gefördert zu werden. Die Stadt hat dem entgegengehalten, es sei ausreichend, dass die Klägerin insgesamt sogar knapp 30,5 Stunden in der Woche gefördert werde.

Das VG hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2026 stattgegeben und die Stadt verurteilt, der Klägerin bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Klägerin durch eine externe Integrationshilfe zulässt, im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) mindestens fünf Stunden nachzuweisen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 12. Senat des VGH hat den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des VG bestätigt.

Die Stadt habe keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten, dargelegt. Insbesondere sei die Rechtsansicht der Stadt in der Sache unzutreffend. Der Senat hat dazu weiter ausgeführt: Kinder ab drei Jahren haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt und mindestens fünf Stunden täglich. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage könne grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Kinder bzw. deren Eltern durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. Ebenso wenig könne der Anspruch alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden. Ob sich der gesetzliche Anspruch auf mehr als fünf Stunden täglich beziehe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin allein einen Nachweis eines Betreuungsplatzes für fünf Stunden täglich eingeklagt habe.

Die Berufung sei auch nicht mit Blick auf den Einwand der Stadt zuzulassen, dass derzeit für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten Betreuungszeiten abzudecken. Denn der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Die Stadt sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen – auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen – selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 12 S 715/26).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Änderungen beim Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6510) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.06.2026

Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (21/6510) vor.

Die Regierung erläutert dazu: „Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“ Dabei seien die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht werde diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht, schreibt die Bundesregierung. „Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So kommt es vor, dass Ehegatten oder ein Versorgungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte angeben – sei es aus Versehen (vergessenes Anrecht) oder aus Absicht (verschwiegenes Anrecht) – oder dass das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersieht.“

Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen könne. Dies werde der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht, schreibt die Regierung weiter. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 496/2026

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Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Das LSG Bayern entschied, dass Versicherte auch bei wegen Beitragsrückständen ruhenden Leistungsansprüchen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte haben und diese weder gesperrt noch entzogen werden darf (Az. L 5 KR 96/23).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil L 5 KR 96/23 vom 19.05.2026

Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – kein Entzug und keine Sperrung der eGK im Falle des Zahlungsverzugs

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt.

Der Fall

Eine bei der Krankenkasse (Beklagte) auffangpflichtversicherte Rentnerin (Klägerin) hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, so dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach.  In der Folge verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK und verwies die Klägerin auf Berechtigungsscheine. Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (Urteil S 10 KR 222/22 vom 30. Januar 2023) erhobenen Klage war die Klägerin zunächst erfolglos.

Die Entscheidung

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und im Einzelnen geurteilt:

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.
  • Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V auf der Karte eintragen (lassen). Eine Krankenkasse kann ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V, einem Missbrauch der eGK durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden. Ihr ist insoweit durch das Wort „kann“ kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie einem Missbrauch der eGK im Falle ruhender Leistungsansprüche wahlweise entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung oder durch eine Vorenthaltung der eGK, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen könnte. Der Umstand, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 offenbar noch immer technisch nicht möglich sein soll bzw. nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolgt, weil die „Verwendung des Kennzeichens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ ist, berührt das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
  • Es besteht schließlich auch keine Rechtsgrundlage dafür, Versicherte, deren Leistungsansprüche ruhen, auf den „Nachweis der Anspruchsberechtigung“ bei ärztlichen Leistungen und den „Erfassungsschein“ bei zahnärztlichen Leistungen zu verweisen. Denn die Ausstellung sog. Berechtigungsscheine ist der Krankenkasse nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 15 Abs. 3 SGB V nur für die Inanspruchnahme „anderer“ als ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, für welche die Vorlage der eGK nicht geeignet ist. In Betracht kommt die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Für die Inanspruchnahme „normaler“ ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlungen im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 SGB V ist dagegen die eGK einzusetzen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Flugpreis-Werbung darf keine Rabatte für kostenpflichtiges Bonusprogramm enthalten

Das LG Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte (Az. 52 O 254/24).

vzbv, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil 52 O 254/24 des LG Berlin vom 02.04.2024 (nrkr)

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen die Fluggesellschaft Volotea

  • Volotea zeigte auf der Webseite Flugpreise an, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms galten.
  • Landgericht Berlin: Strittige Flugpreiswerbung verstößt gegen EU-Verordnung.
  • Gesamtpreis ist stets ohne spezielle Rabatte anzugeben, auch schon bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsprozesses.

Das Landgericht Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte.

„Nach EU-Recht ist bei der Buchung von Flugpreisen stets der Gesamtpreis anzugeben – ohne Rabatte, die nur für spezielle Kundengruppen gelten oder nur gegen Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm verfügbar sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Andernfalls sind die genannten Preise irreführend.“

Flugpreis galt nur für „Megavolotea“-Mitglieder

Die Verbraucherschützer hatten beispielhaft die Preisangaben des Unternehmens für einen Flug von Berlin nach Lyon kritisiert. Der Hinflug sollte 58,59 Euro und der Rückflug nur 39,05 Euro kosten, sofern auf der Webseite der Regler „Megavolotea“ so wie in der Voreinstellung aktiviert war. Diese Preise galten aber nur für Passagiere, die gegen ein Jahresentgelt von 59,99 Euro das gleichnamige Kundenbindungsprogramm der Airline abonniert hatten. Für Nicht-Mitglieder war der Flug um 5 Prozent teurer, wie sich erst später herausstellte.

Gesamtpreis muss stets genannt sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Preisangabe der Fluggesellschaft rechtswidrig war. Nach der Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU müsse stets der Gesamtpreis angezeigt werden, auch bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsvorgangs. Auf der Webseite von Volotea werde dagegen nur der um den „Megavolotea“-Rabatt reduzierte Preis genannt. Dass dieser Preis nur angezeigt werde, wenn der Regler „Megavolotea“ aktiviert war, sei ohne Belang. Denn diese Einstellung sei auch für Verbraucher abrufbar, die keine Mitglieder im Bonusprogramm sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Geänderte Zuständigkeit wegen neuer Streitwertgrenze: PKH-Verfahren wandert vom Landesgericht zum Amtsgericht

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertgrenzen: Landgerichte sind nun in Zivilsachen erst ab einem Streitwert ab 10.000 Euro zuständig – zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das OLG Hamm hat nun zu einem Übergangsfall entschieden: Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe im Jahr 2025 beim Landesgericht einging, aber bis 2026 noch nicht darüber entschieden wurde, kann das PKH-Verfahren an das Amtsgericht verwiesen werden (Az. 28 W 3/26).

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 28 W 3/26 des OLG Hamm vom 17.04.2026

Weil sich der Zuständigkeitsstreitwert für die Gerichte zum 01.01.2026 änderte, wurde ein 2025 beim Landesgericht eingereichtes Prozesskostenhilfe-Verfahren nun zum Amtsgericht verwiesen.

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertgrenzen (§ 23 Nr. 1 GVG): Landgerichte sind nun in Zivilsachen erst ab einem Streitwert ab 10.000 Euro zuständig – zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das OLG Hamm hat nun zu einem Übergangsfall entschieden: Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) im Jahr 2025 beim Landesgericht (LG) einging, aber bis 2026 noch nicht darüber entschieden wurde, kann das PKH-Verfahren an das Amtsgericht (AG) verwiesen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Prozessgerichts i. S. d. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei erst der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der Bewilligung von PKH. Durch den PKH-Antrag mit Klageentwurf werde gerade noch keine Klage anhängig (Beschluss vom 17.04.2026, Az. 28 W 3/26).

Eine Mercedes-Käuferin hatte im Jahr 2025 einen PKH-Antrag beim LG Arnsberg gestellt, um eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Auto finanzieren zu lassen. Der Streitwert lag bei knapp 9.000 Euro. Das LG bescheinigte der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und lehnte den PKH-Antrag ab. Die Frau ging dagegen mit der sofortigen Beschwerde vor.

Das LG legte diese dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vor. Das OLG widersprach dem LG zunächst inhaltlich und hob deshalb den ablehnenden Beschluss des LG auf: Gerade im Hinblick auf das geänderte Kaufrecht im Jahr 2022 habe die Klage durchaus Aussicht auf Erfolg. Auf einen Hinweis des Senats beantragte die Käuferin die Verweisung an das AG Soest. Daraufhin verwies das OLG das PKH-Verfahren an das für die Klage nunmehr sachlich und örtlich zuständige AG (§§ 281 ZPO analog; 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

OLG verweist Entscheidung über die PKH-Bewilligung ans AG

Die sachliche Zuständigkeit des LG für das beabsichtigte Klageverfahren sei mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 (§ 23 Nr. 1 GVG) nicht mehr gegeben, so das OLG. Die Überleitungsvorschrift (§ 44 Satz 1 EGGVG) stelle in diesem Zusammenhang auf die Anhängigkeit einer Klage ab. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit sei dementsprechend der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der PKH-Bewilligung. Durch den vor dem 01.01.2026 eingegangenen PKH-Antrag mit Klageentwurf sei gerade noch keine Klage anhängig geworden.

Eine finale Entscheidung über die Bewilligung von PKH habe das OLG jedoch nicht selbst treffen können, weil es sich mittlerweile selbst für sachlich unzuständig hielt. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren sei der Senat zwar für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, aber nicht mehr für eine PKH-Bewilligungsentscheidung zuständig.

Würde das OLG hier über den Umfang der PKH-Bewilligung entscheiden, widerspräche dies u. a. dem gesetzlichen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das werde in Bezug auf das ggf. nach Bewilligung von PKH vor dem AG durchzuführende Hauptsachverfahren nicht mehr der Fall sein.

In einem solchen Fall müsse ein Gericht – wie hier geschehen – auf die bestehenden Bedenken hinweisen und dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin Gelegenheit geben, einen Verweisungsantrag zu stellen. Eine bindende Verweisung analog § 281 ZPO sei auch noch im PKH-Beschwerdeverfahren möglich. Von dieser Möglichkeit habe der Senat hier Gebrauch gemacht und an das AG Soest verwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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