Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Die BRAK hat die 8. überarbeitete und ergänzte Auflage ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Sie enthalten Informationen unter anderem zu Pflichten von Anwältinnen und Anwälten nach dem GwG, insbesondere auch in Bezug auf Sammelanderkonten.

BRAK, Mitteilung vom 05.08.2024

Die BRAK hat die 8. überarbeitete und ergänzte Auflage ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Sie enthalten Informationen unter anderem zu Pflichten von Anwältinnen und Anwälten nach dem GwG, insbesondere auch in Bezug auf Sammelanderkonten.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) erlegt Verpflichteten, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen können, verschiedene Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention auf. Zur Auslegung und Anwendung dieser Pflichten hat die Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK-AG Geldwäscheaufsicht) in Zusammenarbeit mit dem BRAK-Ausschuss Geldwäscheprävention die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG überarbeitet und erweitert.

Die nunmehr 8. Auflage wurde am 25.07.2024 durch das Präsidium der BRAK beschlossen. Die Rechtsanwaltskammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene, abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.

Die Neuauflage berücksichtigt unter anderem die durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geschaffenen neuen Vorschriften im GwG, insbesondere das seit 01.04.2023 geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Ferner wurden Klarstellungen unter anderem zu den Pflichten von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten, zur Übertragung von Sorgfaltspflichten auf Dritte und zur fehlenden Verpflichteten-Eigenschaft von Berufsausübungsgesellschaften aufgenommen.

Angepasst und ergänzt wurden außerdem unter anderem die Ausführungen zur mandatsbezogenen individuellen Risikobewertung, zur Einrichtung eines kanzleiintern Hinweisgebersystems sowie zu Mitwirkungspflichten gegenüber Kammern in Bezug auf die Vorlagepflicht von (geschwärzten und teilgeschwärzten) Unterlagen. Die Ausführungen zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wurden erweitert und mit Anwendungsbeispielen ergänzt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Besserer Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben“ in Bezug auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 02.08.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben“ in Bezug auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse veröffentlicht.

Geografische Angaben betreffen den Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Eigenschaften oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Derzeit gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen zum Schutz geografischer Angaben bei Agrarerzeugnissen, aber keine übergreifende gesetzliche Regelung zum Schutz geografischer Angaben bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Diesbezüglich existieren derzeit lediglich zwei auf das Markengesetz gestützte Verordnungen zum Schutz des Namens Solingen („Solinger Messer“) sowie der geografischen Herkunftsangabe Glashütte („Glashütte Uhren“). Durch das neu geschaffene Rechtsinstrument soll insbesondere die Anmeldung neuer geografischer Angaben erleichtert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Jede und jeder kennt den „Schwarzwälder Schinken“ oder die „Thüringer Rostbratwurst“. Die Begriffe sind Qualitätsmerkmal und Verkaufsargument. Aber nicht nur im Agrar- und Lebensmittelbereich gibt es Produkte, die vor allem aufgrund ihrer regionalen Herkunft besonders geschätzt werden, Gerade handwerkliche und industrielle Erzeugnisse aus Deutschland zeichnen sich durch besondere Wertigkeit und Beliebtheit aus, weil sie in einer bestimmten Region hergestellt werden. Durch die neuen Regelungen sorgen wir dafür, dass auch die Erzeuger handwerklicher und industrieller Produkte diese regionale Herkunft besser schützen und als Wettbewerbsvorteil nutzen können. Mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben stärken wir die regionale Wirtschaft in Deutschland.“

Der Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse sowie für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde auf europäischer Ebene umfassend reformiert und erweitert. Erstmalig unionsrechtlich geregelt wurde der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (sog. CIGIs, craft and industrial geografical indications). Parallel wurde das System für den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Wein und Spirituosen (sog. AGRI-GIs) umfassend reformiert und in einer neuen Verordnung vereinheitlicht.

Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Durchführungsregelungen für den Schutz der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Dieser Teil fällt in die federführende Zuständigkeit des Bundeministeriums der Justiz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird darüber hinaus die notwendigen Regelungen für die Reform des Schutzes geografischer Angaben im Agrarbereich erarbeiten. Nach der jeweiligen Länder- und Verbändebeteiligung sollen die beiden Entwürfe zusammengeführt und gemeinsam, als einheitlicher Entwurf, ins Kabinett eingebracht werden.

Konkret sieht der Gesetzesentwurf folgende Regelungen vor:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) soll das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu führende Register durchführen. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Die Verfahrensvorschriften zu den CIGIs ähneln den bestehenden Vorschriften zu AGRI-GIs: Insbesondere werden die zuständigen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände und -organisationen am Verfahren beteiligt. Nach positiver Prüfung wird das DPMA die Anträge an das EUIPO übermitteln, das die Anträge überprüft und die Eintragung vornimmt. Seine Zuständigkeit für AGRI-GIs wird das DPMA perspektivisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abgeben.
  • CIGIs sollen in Zukunft umfassend privatrechtlich geschützt werden: Der Gesetzentwurf sieht daher Anspruchsgrundlagen für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer CIGI bußgeldbewehrt.
  • Zum Schutz eingetragener CIGIs sind Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden vorgesehen, die auf den bestehenden Strukturen für die Kontrolle von Agrarerzeugnissen aufbauen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs statten die Behörden der Länder mit den erforderlichen Befugnissen aus, z. B. um Geschäftsräume zu betreten oder widerrechtliche Kennzeichnungen zu entfernen. Insbesondere für eine effektive Überwachung des Online-Handels werden die Landesbehörden ermächtigt, Erzeugnisse verdeckt zu erwerben (sog. Mystery Shopping).
  • Flankiert wird die behördliche Überwachung des Online-Handels durch die unionsrechtliche Klarstellung, dass sämtliche Angebote, die gegen den Schutz geographischer Angaben verstoßen, rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act (DSA) darstellen. Hierdurch werden mittelbar auch Online-Plattformen in die Verantwortung für den Schutz geografischer Angaben einbezogen, beispielsweise durch die Verpflichtung, ein wirksames Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Angebote vorzuhalten. Ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot kommt auch eine Haftung der Plattformanbieter in Betracht.

Der Referentenentwurf wurde am 02.08.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise sowie alle Bürgerinnen und Bürger haben nun Gelegenheit, bis zum 13. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft

Das OLG Zweibrücken entschied, dass ein sich aufschaukelnder Anhänger nicht mangelhaft sei, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden könne und dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren (Az. 4 U 63/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.08.2024 zum Beschluss 4 U 63/24 vom 12.07.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein sich aufschaukelnder Anhänger nicht mangelhaft sei, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden könne und dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.

Der Inhaber eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau bestellte bei einem Unternehmen, welches Handel mit Baumaschinen betreibt, für seinen Betrieb einen Anhänger. Dabei handelte es sich um einen sog. Starrdeichsel-Plattformanhänger mit Zentral-Doppel-Achse. Nach dessen Auslieferung reklamierte der Garten- und Landschaftsbauer erst mehr als drei Wochen später ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn der Anhänger nicht beladen sei. Der Anhänger sei deshalb mangelhaft. Der Garten- und Landschaftsbauer erhob Klage mit dem Ziel, sich mit seiner Klage vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern (Az. 3 O 691/21) bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein Mangel des Anhängers im Verfahren nicht bewiesen worden sei. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei der Senat vielmehr davon überzeugt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast und damit das Vermeiden des Aufschaukelns des Anhängers durch das Ergreifen von einfachen Maßnahmen erreicht werden könne. Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzelachse oder Doppelachse müsse für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkws kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe – neben einer evtl. Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung – aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren, beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteile. Zudem sei bei einem Handelskauf einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb, genüge der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seiner Gewährleistungsrechte zu erhalten.

Der Kläger hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Namentliche Protokollierung ausschließlich der Nein-Stimmen bei Gemeinderatsbeschlüssen ist unzulässig

Der BayVGH entschied, dass die Praxis des Stadtrats der Stadt Windischeschenbach, bei namentlicher Abstimmung nur die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder im Protokoll namentlich aufzuführen, rechtswidrig ist (Az. 4 ZB 23.1795).

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.08.2024 zum Beschluss 4 ZB 23.1795 vom 10.07.2024

Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Praxis des Stadtrats der Stadt Windischeschenbach, bei namentlicher Abstimmung nur die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder im Protokoll namentlich aufzuführen, rechtswidrig ist.

Nach einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung dieser Praxis forderte das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Stadt auf, die zugrundeliegende Regelung aus der Geschäftsordnung des Stadtrats zu entfernen. Eine von der Stadt dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2023 ab.

Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Laut BayVGH räume die gesetzliche Grundlage in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zwar einen Gestaltungsspielraum bei der Protokollierung von Abstimmungen in Gemeinde-/Stadtratssitzungen ein. Die Stadt könne sich auf die Erfassung des Abstimmungsergebnisses, d. h. die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen beschränken. Ebenso sei möglich, in der Niederschrift namentlich festzuhalten, wer für und wer gegen die jeweiligen Anträge gestimmt habe. Dagegen verstoße eine auf die Nein-Stimmen beschränkte namentliche Protokollierung gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit der Ratsmitglieder. Denn so würden die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder auch für Außenstehende leichter identifizierbar. Sie könnten daher in der Öffentlichkeit mit der getroffenen Entscheidung leichter persönlich in Verbindung gebracht und zur Verantwortung gezogen werden als die – zunächst namenlosen – mit „Ja“ Stimmenden. Vor allem bei Abstimmungen mit nur wenigen Gegenstimmen könne die namentliche Erfassung (nur) der Nein-Stimmen daher einen psychologischen Druck dahingehend erzeugen, nicht nach außen hin als einer von wenigen „Abweichlern“ markiert zu werden.

Das von der Stadt angeführte Gegenargument, es sei für den Protokollführer leichter und vermeide eine Verzögerung, wenn er nur die Nein-Stimmen festhalte, ließ der BayVGH nicht gelten. Allein eine solch behauptete Zeitersparnis rechtfertige nicht die daraus resultierende Ungleichbehandlung. Ohnehin müsse die vollständige Niederschrift keineswegs schon am Ende der Sitzung vorliegen. Selbst wenn während der Sitzung aus Vereinfachungsgründen zunächst nur die jeweiligen Nein-Stimmen notiert würden, könnten im später angefertigten Protokoll auch die Namen derjenigen Ratsmitglieder ergänzt werden, die mit „Ja“ gestimmt haben.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Energieeffizienzrichtlinie: Empfehlungen mit Leitlinien zu Energiemanagementsystemen und Energieaudits veröffentlicht

Am 26.07.2024 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission mit Leitlinien zur Auslegung von Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Auf Grundlage der Auditempfehlungen ist ein konkreter und durchführbarer Aktionsplan von den Unternehmen aufzustellen und der Geschäftsführung des Unternehmens zu übermitteln.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.08.2024

Am 26.07.2024 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission mit Leitlinien zur Auslegung von Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Da die EU-Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen entscheiden können, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiemanagementsysteme umsetzen und erfüllen, sollen die Leitlinien zu einer einheitlichen Auslegung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beitragen.

Hintergrund ist, dass die Energieeffizienzrichtlinie Unternehmen ab einer bestimmten Verbrauchsschwelle (s. Art. 11) verpflichtet, entweder Energiemanagementsysteme (durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren) einzuführen oder Energieaudits (durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren (alle Energieträger zusammengenommen)) vorzunehmen. Unternehmen müssen bis spätestens 11.10.2027 ein Energiemanagementsystem und bis spätestens 11.10.2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt haben (anschließend alle vier Jahre).

Auf Grundlage der Auditempfehlungen ist ein konkreter und durchführbarer Aktionsplan von den Unternehmen aufzustellen und der Geschäftsführung des Unternehmens zu übermitteln. Zudem ist der Aktionsplan als auch die Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht aufzunehmen und jährlich öffentlich zugänglich zu machen. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Unternehmen keine doppelten oder sich überschneidende Berichtspflichten aufzuerlegen. Laut Leitlinien sollen sie die Offenlegungspflichten und Datenpunkte berücksichtigen, die in den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) und im derzeit durch die EFRAG ausgearbeiteten freiwilligen KMU-Standard bestehen. Zudem sind die Anforderungen an den Inhalt der Aktionspläne soweit wie möglich auf die Offenlegungspflichten und Datenpunkte zu stützen. Ferner empfiehlt die EU-Kommission den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen, die der CSRD unterliegen, zu gestatten, die Anforderungen zur Veröffentlichung eines Aktionsplans zu erfüllen, indem sie die Informationen in den Übergangsplan für den Klimaschutz aufnehmen.

Da Unternehmen, die über den Verbrauchsschwellen liegen, diese Information den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stellen müssen, wird den EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Datenerhebung nahe gelegt, das zentrale europäische Zugangsportal zu nutzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Feiertagszuschläge – Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge lt. BAG danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (Az. 6 AZR 38/24).

BAG, Pressemitteilung vom 01.08.2024 zum Urteil 6 AZR 38/24 vom 01.08.2024

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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KI-Gesetz tritt in Kraft

Die weltweit erste umfassende Verordnung über künstliche Intelligenz, das europäische Gesetz über die künstliche Intelligenz (KI-Gesetz), tritt in Kraft. Mit dem KI-Gesetz soll sichergestellt werden, dass die in der EU entwickelte und eingesetzte KI vertrauenswürdig ist und die Grundrechte der Menschen geschützt werden. Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden ab dem 2. August 2026 gelten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2024

Die weltweit erste umfassende Verordnung über künstliche Intelligenz, das europäische Gesetz über die künstliche Intelligenz (KI-Gesetz), tritt in Kraft. Mit dem KI-Gesetz soll sichergestellt werden, dass die in der EU entwickelte und eingesetzte KI vertrauenswürdig ist und die Grundrechte der Menschen geschützt werden. Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden ab dem 2. August 2026 gelten.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: „KI hat das Potenzial, die Art und Weise, wie wir arbeiten und leben, zu verändern und verspricht enorme Vorteile für die Bürger, unsere Gesellschaft und die europäische Wirtschaft. Der europäische Technologieansatz stellt den Menschen in den Mittelpunkt und gewährleistet, dass die Rechte aller gewahrt bleiben. Mit dem KI-Gesetz hat die EU einen wichtigen Schritt unternommen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung der KI-Technologie die EU-Vorschriften in Europa eingehalten werden.“

EU-Ansatz: Produktsicherheit, risikobasiert

Mit dem KI-Gesetz wird eine zukunftsorientierte Definition von KI eingeführt, sie beruht auf einem produktsicherheits- und risikobasierten Ansatz in der EU:

  • Minimales Risiko: Die meisten KI-Systeme, wie z. B. KI-gestützte Empfehlungssysteme und Spam-Filter, fallen in diese Kategorie. Für diese Systeme gelten aufgrund ihres minimalen Risikos für die Rechte und die Sicherheit der Bürger keine Verpflichtungen im Rahmen des KI-Gesetzes. Unternehmen können auf freiwilliger Basis zusätzliche Verhaltenskodizes annehmen.
  • Spezifisches Transparenzrisiko: KI-Systeme wie Chatbots müssen den Nutzern klar zu verstehen geben, dass sie mit einer Maschine interagieren. Bestimmte KI-generierte Inhalte (einschließlich Deep Fakes) müssen als solche gekennzeichnet werden. Die Nutzer müssen informiert werden, wenn biometrische Kategorisierungs- oder Emotionserkennungssysteme verwendet werden. Darüber hinaus müssen die Anbieter ihre Systeme so gestalten, dass synthetische Audio-, Video-, Text- und Bildinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können.
  • Hohes Risiko: KI-Systeme, die als hochriskant eingestuft werden, müssen strenge Anforderungen erfüllen. Dazu gehören Systeme zur Risikominderung, eine hohe Qualität der Datensätze, die Protokollierung von Aktivitäten, eine ausführliche Dokumentation, klare Benutzerinformationen, menschliche Aufsicht und ein hohes Maß an Robustheit, Genauigkeit und Cybersicherheit. Regulatorische Sandkästen werden verantwortungsvolle Innovationen und die Entwicklung konformer KI-Systeme erleichtern. Zu solchen risikoreichen KI-Systemen gehören beispielsweise KI-Systeme, die bei der Personalauswahl eingesetzt werden, um zu beurteilen, ob jemand einen Anspruch auf einen Kredit hat, oder um autonome Roboter zu betreiben.
  • Unannehmbares Risiko: KI-Systeme, die eine eindeutige Bedrohung für die Grundrechte von Menschen darstellen, werden verboten. Dazu gehören KI-Systeme oder -Anwendungen, die das menschliche Verhalten manipulieren, um den freien Willen der Nutzerinnen und Nutzer zu umgehen, wie z. B. Spielzeug, das Minderjährige durch Sprachsteuerung zu gefährlichem Verhalten anregt, Systeme, die eine „soziale Bewertung“ durch Regierungen oder Unternehmen ermöglichen, und bestimmte Anwendungen der vorausschauenden Polizeiarbeit (predictive policing). Darüber hinaus werden einige Anwendungen biometrischer Systeme verboten, z. B. Systeme zur Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz und einige Systeme zur Kategorisierung von Personen oder zur biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen (mit engen Ausnahmen).

Ergänzend zu diesem System führt das KI-Gesetz auch Vorschriften für sog. KI-Modelle für allgemeine Zwecke ein. Dabei handelt es sich um hochgradig leistungsfähige KI-Modelle, die für eine Vielzahl von Aufgaben ausgelegt sind – etwa das Erstellen von Texten, die sich lesen, als hätten Menschen sie geschrieben. KI-Modelle für allgemeine Zwecke werden zunehmend als Komponenten von KI-Anwendungen eingesetzt. Das KI-Gesetz wird für Transparenz entlang der Wertschöpfungskette sorgen und sich mit möglichen systemischen Risiken der leistungsfähigsten Modelle befassen.

Anwendung und Durchsetzung der KI-Vorschriften

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 2. August 2025 Zeit, die zuständigen nationalen Behörden zu benennen, die die Anwendung der Vorschriften für KI-Systeme überwachen und Marktüberwachungsmaßnahmen durchführen werden.

Das Amt für Künstliche Intelligenz der Kommission (AI Office) wird die wichtigste Stelle für die Umsetzung des KI-Gesetzes auf EU-Ebene sowie für die Durchsetzung der Vorschriften für KI-Modelle für allgemeine Zwecke sein.

Drei beratende Gremien unterstützen das AI Office

  • Der Europäische Rat für künstliche Intelligenz wird eine einheitliche Anwendung des KI-Gesetzes in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen und als Hauptorgan für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fungieren.
  • Ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten wird technische Beratung anbieten und Beiträge zur Durchsetzung leisten. Insbesondere kann dieses Gremium das KI-Büro vor Risiken warnen, die mit KI-Modellen für allgemeine Zwecke verbunden sind.
  • Das Amt für künstliche Intelligenz kann sich auch von einem beratenden Forum beraten lassen, das sich aus einer Vielzahl von Interessengruppen zusammensetzt.

Verstoß gegen die Vorschriften kann hohe Geldbußen nach sich ziehen

Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, müssen mit Geldstrafen rechnen. Die Bußgelder können bis zu 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für Verstöße gegen das Verbot von KI-Anwendungen, bis zu 3 Prozent für Verstöße gegen andere Verpflichtungen und bis zu 1,5 Prozent für die Angabe falscher Informationen betragen.

Nächste Schritte

Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden ab dem 2. August 2026 gelten. Verbote von KI-Systemen, die ein unannehmbares Risiko darstellen, werden jedoch bereits nach sechs Monaten, die Regeln für sog. Allzweck-KI-Modelle nach 12 Monaten.

KI-Pakt

Um die Übergangszeit bis zur vollständigen Umsetzung zu überbrücken, hat die Kommission den KI-Pakt ins Leben gerufen. Mit dieser Initiative werden KI-Entwickler aufgefordert, die wichtigsten Verpflichtungen des KI-Gesetzes bereits vor Ablauf der gesetzlichen Fristen freiwillig zu übernehmen.

Leitlinien

Die Kommission entwickelt außerdem Leitlinien, um zu definieren und zu präzisieren, wie das KI-Gesetz umgesetzt werden sollte, und um Koregulierungsinstrumente wie Standards und Verhaltenskodizes zu erleichtern. Die Kommission hat einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Teilnahme an der Ausarbeitung des ersten allgemeinen KI-Verhaltenskodexes sowie eine Konsultation mehrerer Interessengruppen gestartet, um allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zum ersten Verhaltenskodex im Rahmen des KI-Gesetzes Stellung zu nehmen.

Quelle: Europäische Kommission

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Auskunft zu Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Deutschland

Die Bundesregierung informiert darüber, dass 2023 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in Deutschland 96,1 Millionen Euro an Verwarn- und Bußgeldern sowie Einziehungs- und Verfallbeträgen festgesetzt wurden. Die Höhe der erfassten Geldstrafen betrug 30,5 Millionen Euro.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.08.2024

96,1 Millionen Euro an Verwarn- und Bußgeldern sowie Einziehungs- und Verfallbeträgen sind 2023 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in Deutschland festgesetzt worden. Die Höhe der erfassten Geldstrafen betrug 30,5 Millionen Euro. Diese Zahlen nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12347) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/11912).

Darüber hinaus führt sie in Anlagen detaillierte weitere Informationen auf. Dazu gehört die Zahl der Betriebe und Beschäftigten, für die die FKS die Kontrollkompetenz hat, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Auch die Zahl der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen und eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren wird aufgeführt. Ebenso findet sich in der Antwort eine Aufstellung der erfolgten Schwerpunktprüfungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 536/2024

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Jahrelanger Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten könnte bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen

Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen. So der EuGH (Rs. C-298/22). Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, sei letztlich Sache des portugiesischen Gerichts für Wettbewerbssachen, das den Fall vorgelegt hat.

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-298/22 vom 29.07.2024

Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen.

Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist letztlich Sache des portugiesischen Gerichts für Wettbewerbssachen.

Im September 2019 verhängte die portugiesische Wettbewerbsbehörde (Autoridade da Concorrência, im Folgenden: AdC) gegen 14 Kreditinstitute (darunter die sechs größten in Portugal)1 eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 225 Mio. Euro. Die AdC war der Auffassung, dass diese Kreditinstitute von 2002 bis 2013 durch ihre Beteiligung an einem mehr als zehn Jahre lang andauernden vertieften monatlichen Austausch von sensiblen Informationen auf Gegenseitigkeitsbasis gegen das nationale Wettbewerbsrecht und das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen hätten. Die ausgetauschten Informationen betrafen die Märkte für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite. Sie bezogen sich auf bestimmte aktuelle und künftige Geschäftsbedingungen, insbesondere Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Beteiligten an diesem Austausch.2

Dieser Informationsaustausch wurde als „autonomer“ Informationsaustausch angesehen, da die AdC nicht behauptete, dass er im Zusammenhang mit einer wettbewerbsbeschränkenden abgestimmten Verhaltensweise stehe, etwa einer Preisabsprache oder einer Marktaufteilung. Die AdC ging dennoch davon aus, dass er eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Nach Ansicht dieser Behörde entbindet sie das Ausmaß dieser abgestimmten Verhaltensweise davon, ihre eventuellen Auswirkungen auf die betroffenen Märkte zu untersuchen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Verhaltensweise gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Mehrzahl der beteiligten Kreditinstitute3 erhob gegen die Entscheidung der AdC Klage vor dem portugiesischen Gericht für Wettbewerbssachen. Nach ihrem Vorbringen ist der in Rede stehende Informationsaustausch nicht per se als hinreichend wettbewerbsschädlich anzusehen, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden zu können. Es sei daher erforderlich, dessen Auswirkungen zu prüfen. Außerdem hätte die AdC jedenfalls den wirtschaftlichen, rechtlichen und regulatorischen Zusammenhang dieses Austauschs berücksichtigen müssen.

Das portugiesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein autonomer Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann. Es genügt, wenn dieser Austausch eine Form der Koordinierung darstellt, die im Zusammenhang mit dem Austausch an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist. Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, müssen Marktteilnehmer selbstständig bestimmen, welche Politik sie betreiben wollen, und hinsichtlich des künftigen Verhaltens der anderen Teilnehmer im Ungewissen bleiben. Folglich kann ein Informationsaustausch, wenn er es ermöglicht, eine solche Ungewissheit zu beseitigen, als eine als bezweckte Beschränkung einzustufende Form der Koordinierung angesehen werden. So liegt der Fall, wenn die ausgetauschten Informationen in dem Sinne vertraulich und strategisch sind, dass sie geeignet sind, das künftige Verhalten eines Wettbewerbers auf den betreffenden Märkten offenzulegen.4 Dies kommt hier in Betracht.5 Denn aus der Darstellung des in Rede stehenden Sachverhalts durch das portugiesische Gericht scheint hervorzugehen, dass die ausgetauschten Informationen u. a. die Absichten der Beteiligten an dem Austausch hinsichtlich künftiger Änderungen der Kreditaufschläge betrafen. Sollte dies zutreffen, könnte ferner mit einem solchen Austausch, da die Kreditaufschläge zu den Parametern gehören, anhand deren der Wettbewerb auf einem Markt entsteht, kein anderes Ziel verfolgt werden als die Verfälschung des Wettbewerbs. Es ist jedoch Sache des portugiesischen Gerichts, die erforderlichen Tatsachenwürdigungen vorzunehmen, um festzustellen zu können, ob der in Rede stehende Austausch tatsächlich eine bezweckte Beschränkung darstellt.

Fußnoten

1 Banco BPN/BIC Português; Niederlassung Portugal der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA); Banco Comercial Português (BCP); Banco Português de Investimento (BPI); Banco Espírito Santo (BES), in Liquidation; Banco Internacional do Funchal (BANIF); Banco Santander Totta (für eigenes Handeln und das Handeln der Banco Popular); Barclays Bank; Caixa Económica Montepio Geral – Caixa Económica Bancária (Montepio); Caixa Geral de Depósitos (CGD); Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo (CCCAM); Deutsche Bank und Niederlassung Portugal der Unión de Créditos Inmobiliarios (UCI). Von den sechs größten Kreditinstituten in Portugal sollen im Jahr 2013 83 % aller Bankaktiva des gesamten portugiesischen Bankensektors verwaltet worden sein.
2 Unter Kreditaufschlag ist der Unterschied zwischen dem von einem Kreditinstitut auf einen Kreditnehmer angewandten Zinssatz und dem Zinssatz zu verstehen, zu dem es sich im Prinzip refinanziert. Die Risikoparameter werden herangezogen, um jeder Risikoklasse für Kunden, die anhand von Faktoren wie den Einkünften, dem Finanzierungsbeitrag oder den Kosten der Immobilie der betreffenden Kunden bestimmt wird, zum Ausgleich dieses Risikos einen Kreditaufschlag zuzuweisen. Unter Produktionsmengen sind die individualisierten Kennzahlen der einzelnen beteiligten Kreditinstitute über die Höhe der im Lauf des Vormonats gewährten Kredite zu verstehen. Diese Daten wurden in aufgeschlüsselter Form, d. h. in detaillierte Unterkategorien aufgeteilt, kommuniziert und standen weder zum Zeitpunkt des Austauschs noch danach über eine andere Quelle in dieser Form zur Verfügung.
3 Alle außer BANIF und Deutsche Bank. Im Juni 2017 wurde Banco Popular von Banco Santander aufgekauft.
4 Unter vertrauliche Informationen sind solche Informationen zu verstehen, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind. Unter strategische Informationen sind solche Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen. Das portugiesische Gericht stellt fest, dass der in Rede stehende Austausch nicht öffentliche oder schwer zugängliche bzw. systematisierbare strategische Informationen betroffen habe. Die ausgetauschten Informationen unterschieden sich nämlich von den Informationen, die den Verbrauchern von den Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen seien. Diese Informationen seien außerdem in aufgeschlüsselter und individualisierter Form ausgetauscht worden und hätten gegenwärtige oder künftige Verhaltensweisen betroffen (insbesondere die Absichten, das strategische Verhalten in naher Zukunft zu ändern, bzw. die gültigen Geschäftsbedingungen).
5 Es handelt sich dabei zunächst um Informationen über die Kreditaufschläge. Diese Kreditaufschläge betreffen einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf den drei in Rede stehenden Märkten (für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite) entsteht, sodass alle Informationen über die künftigen Absichten der Kreditinstitute, diese Aufschläge zu ändern, strategische Informationen darstellen. Das Gleiche gilt für die Informationen über künftige Änderungen der Risikoparameter, die auf die je nach individuellem Risikoprofil der Kunden praktizierten Kreditaufschläge angewandt werden. Jene Informationen sind nämlich in Kombination mit den Informationen über die künftigen Absichten der Kreditinstitute geeignet, den Beteiligten am Austausch ein genaueres Bild über die Preisgestaltungsstrategien zu verschaffen, die die anderen Beteiligten umzusetzen beabsichtigen. Zu den Informationen über die Produktionsmengen stellt der Gerichtshof fest, dass solche Informationen mit anderen ausgetauschten oder frei verfügbaren Informationen kombiniert werden können, um hieraus die künftigen Absichten der Beteiligten an dem Austausch abzuleiten oder sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf diesen Märkten entsteht, in gleicher Weise zu verhalten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Schlag mit einer Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. So das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 19/23).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil L 6 U 19/23 vom 26.06.2024 (nrkr)

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam.

Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u. a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf.

Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers.

Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u. a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u. a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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