Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942, 20/11307) beschlossen. Der Bundestag will am 13.06.2024 abschließend über den im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Entwurf beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942, 20/11307) beschlossen. Die Vorlage passierte das Gremium in geänderter Fassung mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Ablehnung der CDU/CSU-Fraktion, der Gruppen Die Linke und BSW und Enthaltung der AfD-Fraktion. Der Bundestag will laut Tagesordnung am 13.06.2024 abschließend über den im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Entwurf beraten.

Mit dem Entwurf will die Bundesregierung das bis zum 31. August 2024 befristete Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum einen entfristen, zum anderen soll es reformiert werden. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. „Das Musterverfahren hat sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt“, führt der Entwurf dazu aus. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Ausschuss noch diverse Änderungen an dem Entwurf vor. Unter anderem sind im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nun auch Anlagebasisinformationsblätter von Schwarmfinanzierungsdienstleistern sowie Ratings und Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern als Regelbeispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen aufgenommen worden. Weitere Änderungen betreffen beispielsweise Regelungen zur Entscheidung über den Musterverfahrensantrag, zum Inhalt des Vorlagebeschlusses, zum Eröffnungsbeschluss durch die Oberlandesgerichte und zum Musterkläger. Hinzugetreten sind zudem Regelungen zur Vorlage von Beweismitteln in den Verfahren. Ferner soll das Gesetz fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 406/2024

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EU-Kommission erläutert Unterstützung für Landwirte bei außergewöhnlichen Wetterereignissen

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der die Anwendung des Konzepts der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Agrarsektor der EU bei unvorhersehbaren und extremen Wetterereignissen erläutert wird. Durch die Erläuterung der rechtlichen Auslegung dieser Begriffe will die Kommission den betroffenen Landwirten Sicherheit in Bezug auf ihre Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben und gleichzeitig eine unionsweit einheitliche Anwendung durch die nationalen Verwaltungen sicherstellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.05.2024

Die EU-Kommission hat am 30.05.2024 eine Mitteilung angenommen, in der die Anwendung des Konzepts der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Agrarsektor der EU bei unvorhersehbaren und extremen Wetterereignissen erläutert wird. Durch die Erläuterung der rechtlichen Auslegung dieser Begriffe will die Kommission den betroffenen Landwirten Sicherheit in Bezug auf ihre Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben und gleichzeitig eine unionsweit einheitliche Anwendung durch die nationalen Verwaltungen sicherstellen. Diese Mitteilung ist Teil des Pakets zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte in der EU.

Das Konzept der höheren Gewalt ermöglicht es Landwirten, die GAP-Unterstützung nicht zu verlieren, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb ihrer Kontrolle (z. B. schwere Dürren oder Überschwemmungen) nicht in der Lage waren, alle ihre GAP-Anforderungen zu erfüllen. Die Anwendung dieses Konzepts ist Sache der Mitgliedstaaten. Dabei stützen sie sich auf einschlägige Nachweise und das Agrarrecht der Union.

Da es sich um eine Ausnahme von der strikten Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit GAP-Zahlungen handelt (z. B. Auflagen oder Maßnahmen im Rahmen von Öko-Regelungen), wird dieser Beschluss in der Regel restriktiv angewandt, entweder auf Einzelfallbasis oder auf Basis der einzelnen Betriebe. In der heutigen Mitteilung wird erläutert, dass höhere Gewalt für alle Landwirte in einem abgegrenzten Gebiet gelten kann, das von schweren und unvorhersehbaren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen betroffen ist. Dies bedeutet, dass Landwirte, die in dem betroffenen Gebiet tätig sind, keine Einzelanträge ausfüllen müssen oder nachweisen müssen, dass die Bedingungen für höhere Gewalt erfüllt sind. Dieser erweiterte Anwendungsbereich wird den Verwaltungsaufwand für Landwirte und nationale Behörden verringern, sodass die Mitgliedstaaten schneller reagieren können.

In der Mitteilung werden Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass alle in einem Gebiet tätigen Landwirte von höherer Gewalt betroffen sind. Die Mitgliedstaaten müssen das Auftreten einer schweren Naturkatastrophe oder eines schweren Wetterereignisses, deren Folgen auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, bestätigen und das von dem Ereignis stark betroffene geografische Gebiet abgrenzen. Für diese Abgrenzung können die Mitgliedstaaten beispielsweise auf Satellitendaten des betreffenden Gebiets zurückgreifen, ohne dass spezifische Satellitendaten auf Ebene der einzelnen Betriebe benötigt werden. Bei bestimmten Arten von Ereignissen werden die nationalen Verwaltungen zusätzliche Faktoren wie die Hangneigung, die Bodenart oder die Art der angebauten Kulturen berücksichtigen, um die betroffenen Betriebe ohne eine individuelle Überprüfung bestimmen zu können. Mögliche Beispiele hierfür sind Frost, der möglicherweise nicht alle Kulturen in gleicher Weise schädigt, oder anhaltende Niederschläge, die unterschiedliche Auswirkungen auf Gebiete mit Hanglagen oder Böden mit unterschiedlicher Wasserrückhaltefähigkeit haben können.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Behörden nach der heutigen Erläuterung keine Einzelfallprüfungen vornehmen.

Die Kommission steht weiterhin in Kontakt mit den Mitgliedstaaten, um ihnen erforderlichenfalls rechtliche Leitlinien bereitzustellen.

Quelle: Europäische Kommission

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Digitaler Zivilprozess: Reallabor für die Justiz kommt

Das BMJ hat am 11.06.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden.

Rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern soll es dadurch ermöglicht werden, Zahlungsansprüche mit geringerem Streitwert in einem einfachen, nutzerfreundlichen und digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Gleichzeitig kann durch die strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und den Einsatz digitaler Unterstützungswerkzeuge auch die Arbeit an den Gerichten noch effizienter gestaltet werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Heute machen wir einen weiteren Schritt zur Digitalisierung der Justiz. Mit dem Erprobungsgesetz zur Entwicklung eines Online-Verfahrens schaffen wir die Grundlage für neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess. Die Justiz wird dadurch effizienter und moderner. Bürgerinnen und Bürger können sich mit nur wenigen Klicks an die Gerichte wenden. Das Online-Verfahren verbessert also auch den Zugang zur Justiz. Vieles in unserem Alltag erledigen wir bereits ganz selbstverständlich online – die Justiz darf hier keine Ausnahme sein. Die Erprobung soll zunächst an einzelnen Gerichten erfolgen. Ich bin aber zuversichtlich, dass wir das Verfahren in den nächsten Jahren so weiterentwickeln werden, dass es zum Standard im Zivilprozess wird. Das wäre ein wichtiger Mosaikstein für die Modernisierung der Justiz.“

Mit dem Entwurf wird die gerichtliche Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren erleichtert. Damit wird eine weitere Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Zudem wird der Digitalstrategie der Bundesregierung Rechnung getragen. Demnach sollen einzelne Gerichte auf der Grundlage einer neuen gesetzlichen Regelung im Jahr 2025 vollständig digital geführte Zivilverfahren erproben.
Mit dem vom Entwurf genutzten Instrument des sogenannten Reallabors werden Testräume geschaffen, um innovative Technologien zeitlich befristet und unter realen Bedingungen zu erproben. Ziel ist es, Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen.

Für das Reallabor zur Erprobung und Evaluierung des Online-Verfahrens wird die Zivilprozessordnung (ZPO) um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden.

Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie nach acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Entwurf sieht unter anderem folgende Rahmenbedingungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageerhebung mittels digitaler Eingabesysteme: Rechtsuchende sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Eingabe- und Abfragesysteme unterstützt werden. Dafür soll zunächst weiterhin der elektronische Rechtsverkehr genutzt werden. Mit der bestehenden Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) wird auch die Anwaltschaft in die Erprobung einbezogen.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 Euro) gerichtet sind, sollen erfasst werden.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren.
  • Digitale Unterstützung: In sogenannten Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen Eingabesysteme und technische Standards die Justiz dabei unterstützen, Dokumente und Akten zu strukturieren und ressourcenschonend zu bearbeiten.
  • Erleichterung der Urteilsverkündung und Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtliche Grundlage für eine neue Form der Justizkommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten soll geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Dabei soll auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z. B. bei Vergleichsabsprachen) und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform ermöglicht werden.
  • Das Online-Verfahren soll barrierefrei, nutzerfreundlich und bundeseinheitlich über ein Bund-Länder-Justizportal für Onlinedienstleistungen zugänglich sein.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind acht Länder und elf Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 12.07.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EU-Kommission muss auf zu Unrecht eingenommene Geldbußen Zinsen zahlen

Die EU-Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen. Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden. So entschied der EuGH im Fall der Deutschen Telekom AG (Rs. C-221/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2024 zum Urteil C-221/22 P vom 11.06.2024

Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen.

Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden.

Wenn das Gericht oder der Gerichtshof eine von der Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

Am 15. Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von ca. 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste.

Die Deutsche Telekom erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union, zahlte die Geldbuße am 16. Januar 2015 aber vorläufig. Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und setzte die Geldbuße um ca. 12 Mio. Euro herab1. Daraufhin erstattete die Kommission der Deutschen Telekom diesen Betrag am 19. Februar 2019 zurück. In der Folge forderte die Deutsche Telekom die Kommission auf, ihr Verzugszinsen auf diesen Betrag für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zu zahlen, d. h. für mehr als vier Jahre. Da die Kommission dies ablehnte, erhob die Deutsche Telekom erneut Klage beim Gericht, das die Kommission dazu verurteilte, der Deutschen Telekom einen Betrag von ca. 1,8 Mio. Euro zu zahlen2.

Die Kommission legte gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts.

Wenn eine von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße von einem Unionsgericht rückwirkend für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, muss die Kommission nämlich nach einer gefestigten Rechtsprechung, deren Änderung nicht veranlasst ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückzahlen, und zwar zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung3. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Kommission den Betrag dieser Geldbuße angelegt hat und daraus während dieses Zeitraums keine Erträge erwirtschaftet wurden oder diese sogar negativ waren. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

Außerdem hat das Gericht zutreffend entschieden, dass für die Zinsen, die die Kommission der Deutschen Telekom zu zahlen hat, der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten gilt4.

Fußnoten

1 Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 196/18).
2 Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission, T-610/19 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 7/22).
3 Der Gerichtshof hebt ganz allgemein hervor, dass Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden (sei es von einer nationalen Behörde oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union), zurückerstattet werden müssen, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung.
4 Analog zu Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Zivilrechtlicher Erfolg gegen „Liebesbetrüger“ („Love Scamming“)

Das LG München II hat ein Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 9.023,00 Euro nebst Zinsen verurteilt worden war. In dem Fall ging es um „Love Scamming“ und ein damit verbundenes „Darlehen“ (Az. 11 O 1734/23).

LG München II, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Urteil 11 O 1734/23 vom 31.05.2024 (nrkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II (Az. 11 O 1734/23) hat mit Endurteil vom 31. Mai 2024 ein Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 9.023,00 Euro nebst Zinsen verurteilt worden war.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin lernte den Beklagten unter dem Namen „Milan“ im Januar 2021 über die Dating-Plattform „Badoo“ kennen. In der Folge entwickelte sich ein über mehrere Wochen anhaltender Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wobei es nie zu einem persönlichen Treffen kam. Nachdem die Klägerin „Milan“ über dessen Bruder einen Betrag in Höhe von 7.000 Euro „geliehen“ hatte, was der Beklagte im Prozess bestritt, brach der Kontakt ab. Die Klägerin beauftragte einen Detektiv, „Milan“ (den Beklagten) ausfindig zu machen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 2.023 Euro, die sie neben der Rückzahlung von 7.000 Euro ebenfalls einklagte.

Nachdem der Beklagte gegen ein Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 Einspruch eingelegt hatte, hat das Gericht am 9. April 2024 mündlich zur Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt; der Beklagte erschien nicht.

Das Gericht stützt seine Entscheidung vor allem auf § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

In den Entscheidungsgründen heißt es (Zitat):

„Die durchgeführte Beweisaufnahme stützt die Angaben der Klägerin […] vollumfänglich. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dem Beklagten über dessen Bruder einen Geldbetrag in Höhe von 7.000,00 Euro überlassen hat, den der Beklagte zeitnah bei einem Treffen im Februar 2021 in Frankfurt zurückzahlen sollte. Für eine Rückzahlungsverpflichtung und gegen eine Schenkung spricht letztlich auch der Umstand, dass es sich um erhebliche Geldbeträge handelte […].“

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin dem Beklagten das Geld nur leihweise überlassen hatte und er ihr gegenüber stets beteuert hatte, sie werde es zurückerhalten. Die Angaben der Klägerin spiegelten sich auch in dem von der Klägerin vorgelegten Chat-Verlauf wider. Ein Opfer des Beklagten bestätigte als Zeuge dessen Vorgehen, eine Notlage und Rückzahlungsabsicht vorzutäuschen, um eine Zahlung zu veranlassen. Der als Zeuge einvernommene Bruder identifizierte den Beklagten eindeutig als „Milan“ und bestätigte den Erhalt und die Weitergabe des Geldbetrages auf dessen Anweisung. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten, er habe die Klägerin weder zur Zahlung veranlasst noch das Geld erhalten, wertete das Gericht hingegen als reine Schutzbehauptung.

Die Detektivkosten sind von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Augen auf beim Hauskauf: Schadenersatzansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer einer Werkstatthalle bei der Angabe im Verkaufsexposé „allgemein gepflegter Zustand der Immobilie“ nicht gehalten ist, ein mit Faserzementplatten belegtes Dach vor dem Kauf auf Wasserdichtheit zu untersuchen (Az. 4 U 105/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Beschluss 4 U 105/23 vom 28.05.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer einer Werkstatthalle bei der Angabe im Verkaufsexposé „allgemein gepflegter Zustand der Immobilie“ nicht gehalten ist, ein mit Faserzementplatten belegtes Dach vor dem Kauf auf Wasserdichtheit zu untersuchen.

Der Käufer macht gegenüber dem Verkäufer Schadenersatzansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag, in dem die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen wurde, geltend. Der Käufer ist Immobilienmakler und im Ankauf und der Vermietung von Gewerbeimmobilien erfahren. Er erwarb von dem Verkäufer mit Kaufvertrag vom 09.07.2019 ein bebautes Grundstück. Bei der Immobilie handelt es sich unter anderem um eine Werkstatthalle. Im obersten Geschoss befindet sich eine Parkfläche. Der Verkäufer erklärte jedoch, dass ihm nicht erkennbare Mängel nicht bekannt seien.

Nach Abschluss des Kaufvertrages, im Dezember 2019, wurde der Käufer von den Mietern der Parkfläche des Objektes darauf hingewiesen, dass die Dachfläche der Immobilie undicht ist. Bei Regen kommt es an fast allen Dachflächen, an denen klare Dachplatten eingebaut sind, zu teilweise starkem Wassereinbruch und die Regenrinne ist im Bereich des vermieteten Ladens in der Immobilie auf mindestens 5 m komplett undicht. Dem Verkäufer waren die Undichtigkeiten in der Dachfläche sowie der Regenrinne seit mindestens 12 Monaten vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bekannt und von den Mietern mehrfach mitgeteilt worden.

Der Kläger hatte das Dach der Immobilie nicht besichtigt. Er hat aber bei der Besichtigung festgestellt, dass in der Werkstattfläche im Erdgeschoss im linken hinteren Bereich, Richtung Erdreich Feuchteschäden vorhanden waren, die fachgerecht beseitigt werden müssen. Im Hinblick auf diese festgestellten Schäden hat der Käufer dem Verkäufer bei der Besichtigung ein Angebot von 280.000 Euro statt der ursprünglich geforderten 320.000 Euro gemacht. Er erzielte letztlich einen Preisnachlass auf 276.000 Euro. In dem Maklerexposé hieß es unter anderem „… Die 1960 erbaute Immobilie wurde 1980 komplett und im Jahre 2000 die Fensterfront saniert, was der Immobilie einen allgemein gepflegten Zustand verleiht. …“.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat nun das Urteil des Landgerichts Zweibrücken, mit welchem dem Käufer Schadensersatz zugesprochen worden ist, bestätigt. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass auch in Anbetracht des Alters des Gebäudes und des bezahlten Kaufpreises (nebst Preisnachlass) die von einem Sachverständigen festgestellten sehr rissigen und entsprechend wasserdurchlässigen Faserzement-Wellplatten auf dem Dach nicht mehr als hinzunehmender Verschleiß zu werten seien. Nachdem das verwendete Makler-Exposé von einem „allgemein gepflegten Zustand“ der Immobilie spreche, sei diese Zustandsbeschreibung zur für den Kläger erwartbaren Beschaffenheit geworden. Ein nicht regenfestes Dach sei mit einem „gepflegten Zustand“ nicht in Einklang zu bringen. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf notwendige Erneuerungsmaßnahmen führe nicht zum Ausschluss eines Mangels. Dass Erneuerungsmaßnahmen bei einem älteren Gebäude möglich sind, sei ein Allgemeinplatz und besage nichts über die tatsächliche Beschaffenheit der Immobilie. Auch wenn der Käufer Makler sei, könne es im Rahmen einer Gebäudebesichtigung von ihm nicht verlangt werden, dass dieser auf ein Dach wie das hier vorhandene steige, zumal nicht über eine steil anzulegende Leiter.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Keine Kostenübernahme für Kindertagesbetreuung im Ausland

Das VG Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen (Az. 2 K 3914/23.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 10.06.2024 zum Urteil 2 K 3914/23.TR vom 16.05.2024

Die 2. Kammer des Gerichts hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.

Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben seine Eltern, welche beide berufstätig sind, ihm einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und vom Beklagten bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes die Übernahme der Kosten verlangt. Dies hat der Beklagte abgelehnt, woraufhin der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte ihm ab September 2024 einen Platz in der Kindertagesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 2. Kammer urteilten, dass dem Kläger zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen Kindertagesstätte zwischenzeitlich erfüllt worden sei. Der Einrichtungswechsel sei ihm mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für die begrenzte Zeitspanne bis Ende August 2024 zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, welches sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stehe außerhalb dieses Systems und stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar. Dies zugrunde gelegt könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Wiederherstellung der Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge

Das VG Gießen hat die Stadt Friedberg dazu verurteilt, ein Grundstück wieder mit einer öffentlichen Straße zu verbinden und dessen Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr herzustellen (Az. 6 K 235/15).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Urteil 6 K 235/15 vom 24.05.2024 (nrkr)

Mit einem kürzlich verkündeten Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wurde die Stadt Friedberg dazu verurteilt, ein Grundstück wieder mit einer öffentlichen Straße zu verbinden und dessen Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr herzustellen.

Auf dem Grundstück des Klägers wurde seit 1895 ein Restaurant betrieben. Zuvor befand sich dort eine Schmiede. Bis in die 1990er Jahre konnte das Grundstück von einer öffentlichen Straße aus angefahren werden. Nachdem insbesondere die Restaurantgäste jedoch unter anderem eine über einen Bach führende Brücke zum Parken nutzten, wurde diese Anfahrtsmöglichkeit mit Pollern gesperrt. Zwei der Poller waren herausnehmbar, sodass der Lieferverkehr und Teile des Anliegerverkehrs weiterhin über diese Strecke erfolgten. Ende 2003 wurde die Baufälligkeit der Brücke über den Bach festgestellt und die beklagte Stadt errichtete dort einen festen Poller, um ein Überfahren durch Kraftfahrzeuge zu unterbinden.

Gegen diesen fest errichteten Poller wandte sich der Kläger gerichtlich im Jahr 2015, weil er aufgrund der Brückensperrung sein Grundstück nur noch mit einem erheblichen Umweg über teilweise unbefestigte Wege erreichen konnte. Zunächst war von der Stadt Friedberg beabsichtigt, die Brücke zu sanieren und die Beteiligten schlossen eine Vereinbarung, die zu einem Ruhen des gerichtlichen Verfahrens führte. Nachdem die Brücke bis 2023 indes nicht saniert war, nahm der Kläger das Verfahren wieder auf. Nunmehr begehrte der Kläger auch, dass sein Grundstück überhaupt straßenrechtlich (wieder) erreichbar werde.

Die Einzelrichterin gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu. Ein solcher umfasse insbesondere, dass das Grundstück mit einer öffentlichen Straße verbunden werde und es sicher und vorschriftsgemäß für Lastkraftwagen und Rettungsdienste erreichbar sei. Das Gericht ging dabei insbesondere aufgrund historischen Karten- und Bildmaterials davon aus, dass es sich bei dem ursprünglichen Anfahrtsweg um einen Teil einer öffentlichen Straße handele, der spätestens durch die Sperrung der Brücke über den Bach geändert worden sei. Eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz bestehe nicht. Ein Teil der aktuellen Anfahrtsstrecke sei ein nicht für den Kraftfahrzeugverkehr ausgebauter, geschotterter Feldweg.

Der Kläger könne indes nicht beanspruchen, dass sein Grundstück über einen bestimmten oder für ihn günstigen Weg mit einer öffentlichen Straße verbunden werde. Das Recht des Klägers auf Anliegergebrauch schütze nicht vor Erschwernissen der Erreichbarkeit, die sich aus der besonderen örtlichen Lage ergeben.

Die Entscheidung (Urteil vom 24. Mai 2024, Az. 6 K 235/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Elektronischer Rechtsverkehr: BRAK protestiert erfolgreich gegen geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit Finanzbehörden

Die Kommunikation mit Finanzbehörden wird auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr möglich sein. Ein erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass dies nur noch über das System ELSTER laufen sollte, Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

BRAK, Meldung vom 07.06.2024

Die Kommunikation mit Finanzbehörden wird auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr möglich sein. Ein erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass dies nur noch über das System ELSTER laufen sollte, Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mitte Mai vorgelegte Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 soll das deutsche Steuerrecht in verschiedenen Bereichen unter anderem an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs anpassen. Zudem sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt sowie Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen vorgenommen werden.

Eine der verfahrensrechtlichen Anpassungen betraf den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzbehörden. Der Referentenentwurf des BMF sah vor, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nur noch bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung möglich sein soll, sofern für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Mit ELSTER stellen die Finanzbehörden ein solches System zur Verfügung. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätte die vorgeschlagene Regelung in § 87a I 2 AO zur Folge gehabt, dass sie nicht mehr über ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) mit den Finanzbehörden kommunizieren dürfen. Gleiches hätte für Steuerberaterinnen und Steuerberater und deren Kommunikation über das im Jahr 2023 gestartete besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gegolten.

Als Begründung führte der Referentenentwurf an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das beBPo, führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Das beBPo sei ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden; deshalb könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Dieser geplanten Beschränkung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf ELSTER oder die dazugehörige ERiC-Schnittstelle hat die BRAK mit Nachdruck widersprochen. In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen monierte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspricht. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung stößt in der Anwaltschaft auf erhebliches Unverständnis, betonte Wessels. Die Anwaltschaft hat das beA eingerichtet und ist gesetzlich zu dessen Nutzung verpflichtet. Ihr sei nicht zuzumuten, einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Mit dem Argument einer hohen Belastung den Aufwand der Finanzverwaltung auf die Anwaltschaft zu verlagern, sei nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bauberufe werden zukunftsfest gemacht

Das BMWK hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft“ erlassen, die am 06.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.06.2024

Bund legt gemeinsam mit Ländern und Sozialpartnern neue Anforderungen an Ausbildungsberufe in der Bauwirtschaft fest

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 06.06.2024 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft“ erlassen, die am 06.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Insgesamt 19 Ausbildungsordnungen der Bauwirtschaft werden damit auf den neusten technischen Stand gebracht, mit aktualisierten qualitativen sowie nachhaltigkeitsbezogenen Standards in den Bereichen Ausbau, Hochbau und Tiefbau. Dies betrifft etwa den zukünftigen Straßenbauer wie die Maurerin, die Estrichlegerin oder alle zweijährigen Facharbeiterinnen und Facharbeiter im Hoch-, Tief- wie Ausbau.

In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an die Berufe der Bauwirtschaft durch die Energie- und Wärmewende oder die Digitalisierung zunehmend verändert. Innovationen wie digitale Messungen, die auch satellitengestützt oder mit Drohnen durchgeführt werden, Building Information Modelling (BIM) oder Konzepte für smarte Gebäude haben die Kompetenzanforderungen an Fachkräfte im Bau stark verändert. Die Verordnung nimmt das Bauen im Bestand sowie die ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen unter Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte in den Fokus und trägt damit wesentlich zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz bei.

Nicht zuletzt der arbeitsschutz- und umweltgerechte Umgang mit Gefahrstoffen machten eine umfassende Neuordnung der Mindeststandards für die Ausbildung in allen Bauberufen erforderlich. In der Verordnung wird außerdem ein „Nachhaltigkeits-Check“ mit Blick auf ökologische Auswirkungen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen eingeführt, der in allen Berufen der Bauwirtschaft auch durch Prüfungsrelevanz eine besondere Bedeutung erhält.

Um den Ausbildungsbetrieben, Kammern, Berufsschulen, überbetrieblichen Bildungsstätten und weiteren Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Implementierung der verbindlichen neuen Lerninhalte einzuräumen, treten die neuen Ausbildungsordnungen in der Bauwirtschaft zum Start des neuen Ausbildungsjahres 2026 in Kraft.

Durch die Neuordnung werden die 19 Berufe als eine „Berufefamilie“ mit zwei- und dreijährigen Berufen geregelt, bei der sich die einzelnen Ausbildungsordnungen aufeinander beziehen. Dadurch erhalten die Auszubildenden ein ganzheitliches Verständnis für das gewerkeübergreifende Zusammenwirken am Bau und zwischen den Berufen. Auszubildende, die Ihre zweijährige Ausbildung erfolgreich abschließen, können direkt durchstarten und einen weiteren Abschluss in einem dreijährigen Ausbildungsberuf darauf satteln. Die Ergebnisse aus der Abschlussprüfung werden angerechnet.

An der Verordnung, welche die Ausbildung von 19 Berufen regelt, haben neben den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) von den Verbänden und Gewerkschaften benannte Sachverständige aus den einzelnen Berufen mitgewirkt. Durch viele wichtige Impulse aus der Praxis greifen die Ausbildungsverordnungen den Bedarf einer modernen und nachhaltigen Bauwirtschaft auf. Sie bilden die Grundlage für die qualifizierten Fachkräfte von morgen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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