Warnung vor falscher Anwaltskanzlei Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH

Die BRAK warnt: Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.

BRAK, Mitteilung vom 31.07.2024

Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet.

In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (auch als Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgeführt), gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.

So können Sie sich schützen:

  • Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.
  • Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.

Bleiben Sie wachsam und schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor solchen betrügerischen Machenschaften.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

EU-Kommission eröffnet Konsultation zum Verhaltenskodex für Allzweck-KI-Modelle

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter von Allzweckmodellen der Künstlichen Intelligenz (GPAI) eröffnet. Sie bittet in der EU tätige GPAI-Anbieter, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Rechteinhaber und Wissenschaftler, ihre Ansichten und Erkenntnisse mitzuteilen. Diese fließen in den bevorstehenden Entwurf der Kommission für den Verhaltenskodex für GPAI-Modelle ein.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter von Allzweckmodellen der Künstlichen Intelligenz (GPAI) eröffnet. Sie bittet in der EU tätige GPAI-Anbieter, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Rechteinhaber und Wissenschaftler, ihre Ansichten und Erkenntnisse mitzuteilen. Diese fließen in den bevorstehenden Entwurf der Kommission für den Verhaltenskodex für GPAI-Modelle ein.

Der im Gesetz über künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence Act, AI Act) vorgesehene Verhaltenskodex wird kritische Bereiche wie Transparenz, urheberrechtsbezogene Vorschriften, Risikoermittlung und -bewertung, Risikominderung und internes Risikomanagement abdecken. Die Konsultation endet am 10. September 2024.

Anwendungszeitraum

Das KI-Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. Es zielt darauf ab, die verantwortungsvolle Entwicklung und den Einsatz von KI in der EU zu fördern. Die Bestimmungen über GPAI werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des KI-Gesetzes zur Anwendung kommen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass sie den Verhaltenskodex bis April 2025 fertigstellen wird.

KI-Büro – Leitlinien für Trainingsdaten

Darüber hinaus werden die Rückmeldungen aus der Konsultation auch in die Arbeit des KI-Büros einfließen, das die Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften des KI-Gesetzes über GPAI überwachen wird. Das AI-Büro entwickelt derzeit eine Vorlage und Leitlinien für die Zusammenfassung von Trainingsdaten, die zur Erstellung des GPAI-Modells verwendet werden. Die Vorlage und die Leitlinien werden von der Kommission angenommen werden und zu den weiteren Diskussionen über den Kodex beitragen.

Diese werden dann von der EU-Kommission angenommen und sollen zu den Diskussionen über den Kodex beitragen. Die Teilnahme an dieser Konsultation wird in beide Prozesse einfließen. Der endgültige Verhaltenskodex wird voraussichtlich im April 2025 fertiggestellt sein.

Powered by WPeMatico

Neue EU-Regeln fördern die Reparatur von Waren

Am 30.07.2024 tritt eine neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Die neuen Regeln fördern einen nachhaltigen Konsum, sie erleichtern die Reparatur defekter Produkte und ermutigen die Verbraucher, ihre defekten Produkte zu reparieren, anstatt sie zu ersetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Heute tritt eine neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft. Die neuen Regeln fördern einen nachhaltigen Konsum, sie erleichtern die Reparatur defekter Produkte und ermutigen die Verbraucherinnen und Verbraucher, ihre defekten Produkte zu reparieren, anstatt sie zu ersetzen. Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Die neuen Regeln werden dazu führen, dass Reparaturen zur Realität werden und nicht mehr nur während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist möglich sind. Dies wird auch zur Entwicklung des gesamten Ökosystems für Reparatur, Wiederverwendung und Renovierung beitragen.“

Die Richtlinie wird den Verbrauchern zugutekommen: sie vermeidet Kosten für Neuanschaffungen, führt zu weniger Abfall und Treibhausgasemissionen und es werden weniger Ressourcen benötigt. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Reparaturplattform hilft bei der Suche nach Werkstätten

Nach der neuen Richtlinie sind die Hersteller bestimmter Produkte (etwa Kühlschränke oder Smartphones) verpflichtet, den Verbrauchern rechtzeitige Reparaturdienste zu einem angemessenen Preis anzubieten. Um den europäischen Reparaturmarkt zu stärken, verpflichten die neuen Regeln diese Hersteller, Ersatzteile zu einem angemessenen Preis anzubieten, und verbieten ihnen, die Reparatur zu verweigern oder Praktiken anzuwenden, die die Reparatur verhindern.

Damit die Verbraucher attraktive Reparaturlösungen finden können, wird eine europäische Reparaturplattform den Verbrauchern bei der Suche nach geeigneten Reparaturwerkstätten helfen. Die neue Richtlinie gibt den Verbrauchern auch ein neues Recht auf eine Verlängerung ihrer gesetzlichen Garantie um ein Jahr, wenn sie sich dafür entscheiden, ihr defektes Produkt reparieren zu lassen, anstatt es vom Verkäufer ersetzen zu lassen.

Quelle: Europäische Union

Powered by WPeMatico

Negative Online-Bewertung eines Arztes

Hat ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis. Dazu entschied das LG Koblenz (Az. 3 O 46/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 30.07.2024 zum Urteil 3 O 46/23 vom 29.05.2024 (nrkr)

Hat ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer von ihm betriebenen Arztpraxis. Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal, in dem Patienten nach Ärzten suchen und diese bewerten sowie Ärzte sich selbst präsentieren können.

Auf der Internetseite der Beklagten wurde eine mit nur einem Stern benotete Bewertung eines anonymen Verfassers veröffentlicht. Dem Kläger wurde in der Bewertung u. a. vorgeworfen, keine Interessen an den Beschwerden des Verfassers gehabt und innerhalb weniger Minuten ein MRT für notwendig befunden zu haben, ohne sich für die beim Verfasser vorhandene Klaustrophobie zu interessieren. Der Kläger habe auch nicht nach Aufnahmen der letzten zwei Jahren gefragt. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte dazu auf, die Bewertung von ihrem Portal zu entfernen. Die Beklagte hörte hierzu den bei ihr nur mit einer E-Mail-Adresse registrierten Verfasser der Bewertung an und lehnte danach die Entfernung der Bewertung ab.

In dem vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger sodann, die Beklagte zu verurteilen, eine Veröffentlichung der oben dargestellten Bewertung auf ihrem Portal zu unterlassen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Streitig zwischen den Parteien war, ob es überhaupt einen Patientenkontakt gegeben habe, bzw. ob der Kläger in der Lage war einen entsprechenden Patientenkontakt zuzuordnen oder ob es an entsprechenden Anhaltspunkten sowohl in der Bewertung selbst als auch im Vortrag der Beklagten fehlte.

Der Kläger war zudem der Meinung, dass die abgegebene Bewertung gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße und er daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung habe. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, weil sie keiner Störerhaftung unterliege. Sie habe weder Prüfpflichten verletzt noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Hostprovider wie die Beklagte könnten zwar grundsätzlich als Störer auf Unterlassung bzw. Beseitigung gem. § 1044 Abs. 1 BGB analog haften, weil diese eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der anonyme Bewertungen abgegeben werden können. Wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitrage, könne als mittelbarer Störer für die Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die Haftung als mittelbarer Störer dürfe aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setze deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.

Da die Beklagte unstreitig auf die Beschwerde des Klägers ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, eine Stellungnahme durch den Verfasser der Bewertung eingeholt und diese der Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet habe, habe sie ihre Prüfpflicht nicht verletzt.

Soweit der Kläger behauptete, dass überhaupt kein Patientenkontakt zwischen ihm und dem Verfasser der Bewertung stattgefunden habe und die Beklagte bereits deshalb ihre Prüfpflicht verletzt habe, vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar komme grundsätzlich eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig gewesen sei und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehle. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts sei jedoch insoweit der Kläger. Die Beklagte treffe hinsichtlich des Behandlungskontakts lediglich eine sekundäre Darlegungslast.

Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte hinreichend nachgekommen. Die Beklagte habe sowohl eine Stellungnahme des Verfassers der Bewertung angefordert, als auch einen ungefähren Behandlungszeitraum angegeben. Weiter habe die Beklagte ausreichend ermittelt, dass beim Verfasser der Bewertung keine weiteren Unterlagen mehr zu der Behandlung existieren. Es sei nicht ersichtlich welche weiteren Nachforschungen die Beklagte hätte anstellen können, um unter Wahrung der Anonymität des Verfassers der Bewertung den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Das Vorbringen des Klägers, dass kein Patientenkontakt stattgefunden habe, sei hingegen bereits unsubstanziiert. Dieses beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass es an Hand der Stellungnahmen und der Bewertung weder dem Kläger, noch dem Praxisteam möglich sei, die Beschwerden und das Vorbringen einem konkreten Patientenkontakt zuzuordnen. Hinsichtlich des Inhalts der Bewertung sei bereits nach dem Klagevortag nicht ersichtlich, dass die in der Bewertung geäußerten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Es könne daher auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Gebäudetyp-E: Der Wohnungsneubau soll einfacher und günstiger werden

Das BMJ schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor und hat am 29.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (sog. Gebäudetyp-E-Gesetz) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.07.2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor. Einfaches und innovatives Bauen soll so erleichtert werden. Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Entsprechende Bauprojekte werden schon heute mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ bezeichnet. E steht für einfaches und innovatives Bauen. Das vorgeschlagene Gesetz hat deshalb die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Der Gebäudetyp-E ist ein wichtiger Beitrag, um auf die stark gestiegenen Baukosten zu reagieren. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir Bauen in Deutschland günstiger, einfacher und unbürokratischer machen. Fachleute schätzen, dass sich dadurch bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten einsparen lassen. Wir wollen dieses milliardenschwere Potential freisetzen. Wir setzen dabei am Bauvertragsrecht an. Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass immer jede einzelne DIN-Norm eingehalten wird. Die Beteiligten von Bauprojekten müssen die Möglichkeit haben, einvernehmlich von Komfort-Standards abzuweichen. Das geltende Bauvertragsrecht macht solche Vereinbarungen unnötig kompliziert. Wir wollen den Weg frei machen für einfaches Bauen. Klar ist: Wir machen keine Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit. Gebäudetyp E: Das steht für einfaches und innovatives Bauen – aber eben auch für sicheres Bauen. Es geht bei unserem Gesetz um die Reduzierung verzichtbarer Komfortstandards, nicht um die Reduzierung der Sicherheit. Egal ob es um die Zahl der Steckdosen geht oder um die der Heizkörper im Bad: Wir wollen, dass Bauherren echte Wahlfreiheit haben. Alle sollen sich den Standard aussuchen können, der zu ihrem Wünschen passt – und zu ihrem Geldbeutel.“

Der Entwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz (vollständiger Titel: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus) wurde in engem Austausch mit Architektenschaft und Bauwirtschaft und weiteren Stakeholdern entwickelt. Der Gesetzentwurf wird flankiert von einer umfassenden „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet und am 17. Juli 2024 veröffentlicht hat. Sie soll den Vertragsparteien als Hilfsmittel dienen bei der Gestaltung von Verträgen für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:

1. Konkretisierung des Begriffs der „anerkannten Regeln der Technik“

Durch das neue Gesetz soll der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ konkreter gefasst werden. Künftig soll für alle Bauverträge die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind. Für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten: für sie soll also vermutet werden, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind.

Aus dieser Konkretisierung soll im Ergebnis folgen: Reine Komfort-Standards sollen beim Neubau von Wohnungen künftig nur dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, soll die Einhaltung von reinen Komfortstandards auch nicht geschuldet sein.

Der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für das Bauvertragsrecht sehr relevant. Beim Neubau von Wohnungen müssen die „anerkannten Regeln der Technik“ grundsätzlich eingehalten werden. Welche Regeln das sind, ist durch ein Gesetz nicht definiert. Die Gerichte haben hier einen Entscheidungsspielraum. Innovative Baustoffe und Bauweisen stehen bislang häufig nicht im Einklang mit den „anerkannten Regeln der Technik“. Zu den „anerkannten Regeln der Technik“ zählen dafür bislang viele technische Normen, die reine Komfort-Standards sind. So gehen die Gerichte insbesondere von der Vermutung aus, dass zu den „anerkannten Regeln der Technik“ auch alle DIN-Normen gehören: also die nicht-gesetzlichen Normen, die unter Leitung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) erarbeitet werden.

2. Erleichterung der Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“

Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen die beiden Unternehmer von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen, so soll diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Werkunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik“ getroffen, soll eine Abweichung von den „anerkannten Regeln der Technik“ künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen. Kein Mangel soll künftig vorliegen, wenn (1) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (2) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (3) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt. Interessierte Kreise haben bis zum 30. August 2024 Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

EU-Kommission fordert Deutschland zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen auf

Die EU-Kommission hat Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und darin aufgefordert, die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen vollständig in nationales Recht umzusetzen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.07.2024

Die EU-Kommission hat Deutschland am 25.07.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und darin aufgefordert, die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen vollständig in nationales Recht umzusetzen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Aufforderung zu reagieren. Andernfalls kann die EU-Kommission Deutschland vor dem EuGH verklagen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Dienstentfernung eines Polizeibeamten wegen privatem Autohandel

Das VG Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt (Az. 4 K 732/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil 4 K 732/24 vom 18.07.2024

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt.

Diesem wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, indem er von 2011 bis 2017 in erheblichen Umfang einen privaten Autohandel betrieben habe. Hierbei habe er teilweise hohe Umsätze erzielt. Auch sei er seiner Nebentätigkeit während verschiedener Krankschreibungsphasen nachgegangen. Ferner habe er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet.

Die Richter der 4. Kammer haben den Beamten mit Urteil vom 18. Juli 2024 aus dem Dienst entfernt. Er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, denn die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue. Dies sei hier bereits wegen der durch den Beamten in seinem Autohandel erzielten Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend, in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro der Fall, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Tätigkeit letztlich gewinnbringend gewesen sei. Insgesamt ergebe sich das Bild eines professionell agierenden Unternehmers, der nach innen und außen die Verantwortung für den Autohandel getragen und technische Unterstützungsleistungen wie ein Unternehmer eingekauft bzw. in Anspruch genommen habe. Zudem habe der Beamte seine Unternehmung über die Jahre ausgedehnt. Erschwerend komme hinzu, dass er auch in Zeiten einer Dienstunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen sei, indem er Kraftfahrzeuge verkauft, Kaufverträge eigenhändig unterschrieben und mehrfach den Empfang des Kaufbetrags in bar persönlich bestätigt habe.

Insgesamt habe der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich sei. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – habe er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern. Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person. Mildernde Umstände zugunsten des Beamten lägen nicht vor.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Datenschutz-Falle beim Hausverkauf: Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der DSGVO. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das LG Frankenthal festgestellt. Die Klage der Mieter wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das Gericht aber trotzdem abgewiesen, denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten (Az. 3 O 300/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil 3 O 300/23 vom 04.06.2024 (rkr)

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat die Kammer aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten.

Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Die 3. Zivilkammer gab in ihrem Urteil dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

EuGH zur Anwendbarkeit der Absicherung gegen Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters – Reiserücktritt wegen COVID-19

Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist lt. EuGH auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (hier: COVID-19) von der Reise zurücktritt (Rs. C-771/22 und C-45/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-771/22 und C-45/23 vom 29.07.2024

COVID-19: Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt.

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der COVID-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Zahlungen.

Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über Pauschalreisen1 ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Der Gerichtshof antwortet, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird2.

Was diese Absicherung betrifft, gibt es keinen Grund, Reisende, deren Pauschalreise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werden kann, anders zu behandeln als Reisende, die aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von ihrer Reise zurückgetreten sind.

Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass der Reisende im Fall des Rücktritts aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen hat.

Diesem Anspruch würde seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn, sollte der Veranstalter nach diesem Rücktritt insolvent werden, die Absicherung gegen eine solche Insolvenz nicht die entsprechenden Erstattungsforderungen erfassen würde.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
2 Dies setzt außerdem voraus, dass der Reisende vor dem Eintritt dieser Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er Anspruch hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

Powered by WPeMatico

Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu Sozialhilfe-Maßnahme darf nicht von Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht werden

Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben. So entschied der EuGH (Rs. C-112/22 CU und C-223/22 ND).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-112/22 CU und C-223/22 ND vom 29.07.2024

Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben.

Ein Mitgliedstaat darf den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes nicht von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig machen, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Dem Mitgliedstaat ist auch untersagt, eine falsche Erklärung betreffend eine solche rechtswidrige Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu ahnden.

Zwei in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige werden angeklagt, eine Straftat begangen zu haben. Ihnen wird vorgeworfen, Anträge auf das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“, das eine Sozialhilfeleistung zur Sicherung des Existenzminimums darstellt, unterzeichnet und darin wahrheitswidrig erklärt zu haben, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllten, einschließlich der Voraussetzung, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in Italien gewohnt zu haben. Sie sollen dadurch unrechtmäßig einen Betrag von insgesamt 3.414,40 Euro bzw. 3.186,66 Euro erlangt haben. Das Gericht Neapel (Italien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese Wohnsitzvoraussetzung mit der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vereinbar ist1.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die in Rede stehende Wohnsitzvoraussetzung eine mittelbare Diskriminierung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen darstellt. Zwar gilt diese Voraussetzung auch für Inländer, sie betrifft aber hauptsächlich Ausländer, zu denen u. a. Drittstaatsangehörige gehören.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung durch die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Bindungen der eigenen Staatsangehörigen und der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorsieht, damit ein Drittstaatsangehöriger die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann. Der Unionsgesetzgeber hat diesen Zeitraum als ausreichend angesehen, um Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats insbesondere in Bezug auf Maßnahmen der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes zu haben. Folglich kann ein Mitgliedstaat die Aufenthaltsdauer, die nach der Richtlinie erforderlich ist, damit ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger hinsichtlich des Zugangs zu einer solchen Maßnahme Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen kann, nicht einseitig verlängern.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat auch untersagt ist, eine falsche Erklärung betreffend eine unionsrechtswidrige Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu ahnden.

Fußnote

1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

Powered by WPeMatico