Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und hat eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben (Az. 4 A 779/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2024 zum Urteil 4 A 779/23 vom 24.05.2024

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 24.05.2024 verkündeten Urteil entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben.

Die Klägerin ist eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nahm der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Diese Kontrollergebnisse entsprachen den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden, wonach Wursthüllen und Wurstendenabbinder zum Nettogewicht zählen. Der Landesbetrieb ging bei den Kontrollen abweichend von seiner langjährigen früheren Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört. Daraufhin untersagte der Landesbetrieb der Klägerin, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die nicht essbaren Wurstclipse und Wursthüllen nicht austariert worden sind, in den Verkehr zu bringen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab und stützte sich dabei auf eine Begriffsbestimmung in der Lebensmittelinformationsverordnung.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nach gestriger mündlicher Verhandlung das Urteil der Vorinstanz geändert und die Untersagungsverfügung aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende heute ausgeführt: Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Nur dieses Begriffsverständnis ermöglicht es, umhüllte Würste entsprechend der allgemeinen Praxis, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und die zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, als nicht fertigverpackt im Sinne der EWG-Richtlinie von 1976 anzusehen und an der Fleischtheke weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung vor Ort anzubieten.

Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den Vorschriften des deutschen Mess- und Eichgesetzes sowie der deutschen Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Anforderungen setzen Vorgaben der weiterhin geltenden Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse in Fertigpackungen aus dem Jahr 1976 in deutsches Recht um. Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Der Begriff des Erzeugnisses ist ein unionsrechtlicher Begriff, der seinerzeit bereits in den Bestimmungen des Gründungsvertrags der EWG über die Landwirtschaft verwendet worden war und im Wesentlichen unverändert bis heute gilt (heute: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Danach umfasst der Europäische Gemeinsame Markt (heute: Binnenmarkt) von Anfang an auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Als solche sind unter anderem die „Erzeugnisse der Viehzucht“ zu verstehen. Die Erzeugnisse, für die die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft galten, waren schon damals in einer Liste im Anhang des EWG-Vertrags (heute: des AEUV) unter der Überschrift „Warenbezeichnung“ und unter Zuordnung zu den Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 aufgeführt. In dieser Liste ist unter anderem „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“ als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der europarechtlichen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt genannt. Daneben erwähnt die Liste allerdings auch nicht essbare landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auch die Lebensmittelbasisverordnung bringt zum Ausdruck, dass Erzeugnisse nicht essbar sein müssen oder nicht essbare Teile enthalten können, indem sie Lebensmittel als essbare Stoffe oder Erzeugnisse definiert. Nur für Zwecke der Lebensmittelhygiene geht die Lebensmittelhygieneverordnung, die sich gleichfalls auf die im Anhang des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse bezieht, in ihren Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln davon aus, dass Umhüllung und Verpackung nicht Teil des Erzeugnisses sind. Ausgehend von der Zielrichtung der EWG-Richtlinie von 1976, Handelshemmnisse beim Handel mit Fertigpackungen zu beseitigen, ist der Senat im Ergebnis nach intensiver Beratung davon ausgegangen, dass der Erzeugnisbegriff im Fertigpackungsrecht entsprechend der Begriffsverwendung im Anhang des EWG-Vertrags (und heute des AEUV) sich grundsätzlich an demjenigen der handelbaren Ware orientiert, dabei aber Verpackungen nicht einschließt. Demgegenüber hat der Senat der ausschließlich lebensmittelhygienerechtlichen Unterscheidung von Erzeugnis und Umhüllung bzw. Verpackung keine für das Fertigpackungsrecht durchgreifende Bedeutung beigemessen. Auf der Grundlage dieser Begriffsverwendungen betrachtet der Senat auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschluss­clipsen gehandelt werden, als solche mit Umhüllung als handelbare Waren und damit als Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen.

Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Der Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des EuGH teilweise neu geregelt werden. Das BMJ hat dazu einen Gesetzentwurf veröffentlicht. Außerdem soll geregelt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2025

Der Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll im Gesetz klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Dadurch soll die Regelung in Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht gebracht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 24.05.2024 veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf schlägt daneben auch eine Änderung des Erbrechts vor. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

1. Die Neuregelung des Anspruchs auf Einsichtnahme in die Patientenakte

Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte ist in § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch das vorgeschlagene Gesetz soll § 630g BGB neu gefasst werden. Insbesondere soll in der Vorschrift klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wenn eine Patientin oder ein Patient einen darauf gerichteten Anspruch geltend macht.

Durch die Neuregelung soll § 630g BGB in Einklang mit dem europäischen Recht gebracht werden. Der geltende § 630g BGB sieht bislang noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. Diese Regelung über die Kostentragung steht in einem Spannungsverhältnis zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)). Die DSVGO gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogene Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. Oktober 2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).

2. Die Neuregelung der Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen zudem Schutzlücken geschlossen werden, die die Verberblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreffen. Es soll in § 1922 BGB klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten bereits nach geltendem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12; Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16; Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18). In seiner letzten Entscheidung (Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil nicht ausreiche. Die Rechtsprechung führt letztlich zu zufälligen Ergebnissen und belohnt verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers. Durch die Neuregelung soll bewirkt werden, dass die Ansprüche in jedem Fall auf die Erben übergehen.

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Interessierte Kreise haben bis zum 5. Juli 2024 Gelegenheit zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Sorgfaltspflicht von Unternehmen hinsichtlich der Nachhaltigkeit: Rat der EU erteilt endgültige Genehmigung

Das EU-Lieferkettengesetz kommt. Der Rat der EU hat am 24.05.2024 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen formell angenommen. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsverfahren.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Der Rat der EU hat am 24.05.2024 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen formell angenommen. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsverfahren.

Mit der am 24.05.2024 angenommenen Richtlinie werden große Unternehmen verpflichtet, sich mit den negativen Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschenrechte und Umweltschutz auseinanderzusetzen. Sie legt außerdem die mit diesen Verpflichtungen verbundenen Haftungen fest. Die Vorschriften betreffen nicht nur die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, sondern auch die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Geschäftspartner entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Unternehmen.

Pierre-Yves Dermagne, belgischer stellvertretender Premierminister und Minister für Wirtschaft und Beschäftigung: Große Unternehmen müssen beim Übergang zu einer grüneren Wirtschaft und mehr sozialer Gerechtigkeit ihre Verantwortung übernehmen. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen gibt uns die Möglichkeit, diejenigen Akteure zu sanktionieren, die ihre Verpflichtungen verletzen. Sie ist ein konkreter und wichtiger Schritt hin zu einem besseren Ort zum Leben für alle.

Geltungsbereich, Aktivitäten und zivilrechtliche Haftung

Die Richtlinie betrifft Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro sowie deren Aktivitäten von der vorgelagerten Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen bis hin zur nachgelagerten Verteilung, Beförderung oder Lagerung von Produkten. Unternehmen, die von der heute verabschiedeten Gesetzgebung betroffen sind, müssen ein risikobasiertes System zur Überwachung, Vorbeugung oder Behebung der in der Richtlinie genannten Menschenrechts- oder Umweltschäden einführen und umsetzen.

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass Menschenrechte und Umweltverpflichtungen entlang ihrer gesamten Aktivitätskette eingehalten werden. Wird ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen festgestellt, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner in ihrer Aktivitätskette zu verhindern, abzumildern, zu beenden oder zu minimieren. Unternehmen können für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden und müssen vollen Schadenersatz leisten.

Darüber hinaus müssen die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen einen Klimaschutzplan im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen verabschieden und umsetzen.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat heute den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, wurde der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften und Verwaltungsverfahren umzusetzen, die ihnen zur Einhaltung dieses Rechtstextes notwendig sind.

Die Richtlinie gilt je nach Größe des Unternehmens und richtet sich nach diesem Zeitplan:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro
  • 4 Jahre ab Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Millionen Euro

Quelle: Rat der EU

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Meseberger Entlastungspaket: Weiterer Bürokratieabbau durch Bürokratieentlastungsverordnung

Das BMJ hat einen Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie erarbeitet und an die Länder und Verbände übermittelt.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Überflüssige bürokratische Bestimmungen gibt es nicht nur in Gesetzen, sondern auch in Rechtsverordnungen. Diese werden von der Bundesregierung auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erlassen. Das Bundesministerium der Justiz hat deshalb einen Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie erarbeitet und an die Länder und Verbände übermittelt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Mit der Bürokratieentlastungsverordnung setzen wir einen weiteren Baustein des Meseberger Bürokratieabbau-Programms um. Auch mit diesen untergesetzlichen Maßnahmen sorgen wir für eine spürbare Entlastung unserer Wirtschaft. Dieser Beitrag wird seine Wirkung nicht verfehlen: Denn beim Bürokratieabbau zählt jeder Mosaikstein.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 25 Vorschläge, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf 22,6 Millionen Euro beläuft. Das Bundesministerium der Justiz ist für die Verordnung koordinierend federführend zuständig. Die Beiträge kommen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Digitales und Verkehr und Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 14,1 Mio. Euro pro Jahr entfällt auf die Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Entlastung von rund 6 Mio. Euro pro Jahr für die Wirtschaft trägt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023 bei: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Rechtsverordnungen können nur bei hinreichendem Sachzusammenhang mit einer Gesetzesänderung angepasst werden. Aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs war eine Änderung im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetz IV aus rechtsförmlichen Gründen nicht möglich.

Der Referentenentwurf wurde am 24.05.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Online-Kündigungsprozess von Verbraucherverträgen soll möglichst einfach sein

Das OLG Düsseldorf hat einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist (Az. 20 UKI 3/23).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.05.2024 zum Urteil Az. 20 UKI 3/23 vom 23.05.2024 (nrkr)

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat am 23.05.2024 einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche „Verträge kündigen“. Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons „Anmelden“ abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband u.a. die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.

Der 20. Zivilsenat hat in seiner am 23.05.2024 verkündeten Entscheidung ausgeführt, der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess verstoße gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer „Kündigungsschaltfläche“, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie „jetzt kündigen“ enthalte.

Die Beklagte habe die „Bestätigungsseite“ nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie „jetzt kündigen“. Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 337,5 Mio. Euro gegen Mondelēz wegen grenzübergreifender Handelsbeschränkungen

Die EU-Kommission hat gegen Milka-Hersteller Mondelēz International, Inc. eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten behindert und damit gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.05.2024

Die Europäische Kommission hat gegen Mondelēz International, Inc. (Mondelēz) eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten behindert und damit gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt. Die Kommission ist weiterhin bestrebt, ungerechtfertigte Hindernisse abzubauen, um ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Territoriale Versorgungsbeschränkungen durch Lieferanten sind eine Art nicht-regulatorischer Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

Der Verstoß

Mondelēz mit Hauptsitz in den USA ist einer der weltweit größten Hersteller von Schokoladen- und Keksprodukten. Zum Portfolio gehören bekannte Schokoladen- und Keksmarken wie Côte d’Or, Milka, Oreo, Ritz, Toblerone und TUC sowie bis 2015 Kaffeemarken wie HAG, Jacobs und Velvet Black.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Mondelēz gegen EU-Wettbewerbsregeln verstoßen hat: (i) durch die Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die darauf abzielen, den grenzüberschreitenden Handel mit verschiedenen Schokoladen-, Keks- und Kaffeeprodukten einzuschränken; und (ii) durch Missbrauch seiner beherrschenden Stellung auf bestimmten nationalen Märkten für den Verkauf von Schokoladentafeln.

Die Kommission stellte insbesondere fest, dass Mondelēz unter Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) an 22 wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt war durch:

  • Beschränkung der Gebiete oder Kunden, an die sieben Großhandelskunden (Händler/„Makler“) die Produkte von Mondelēz weiterverkaufen könnten. Eine Vereinbarung enthielt auch eine Bestimmung, die den Kunden von Mondelēz verpflichtete, bei Exporten höhere Preise anzuwenden als bei Inlandsverkäufen. Diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen fanden zwischen 2012 und 2019 statt und betrafen alle EU-Märkte.
  • Verhinderung, dass zehn Alleinvertriebshändler, die in bestimmten Mitgliedstaaten tätig sind, ohne vorherige Genehmigung von Mondelēz auf Verkaufsanfragen von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten antworten. Diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen fanden zwischen 2006 und 2020 statt und erstreckten sich auf alle EU-Märkte.

Die Kommission stellte außerdem fest, dass Mondelēz zwischen 2015 und 2019 seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV missbraucht hat durch:

  • Weigerung, einen Makler in Deutschland zu beliefern, um den Weiterverkauf zu verhindern von Schokolade und Tablet-Produkten in den Gebieten Österreich, Belgien, Bulgarien und Rumänien, wo die Preise höher waren.
  • Aufhören der Lieferung von Schokoladentafelprodukten in die Niederlande, um deren Einfuhr nach Belgien zu verhindern, wo Mondelēz diese Produkte zu höheren Preisen verkaufte.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die illegalen Praktiken von Mondelēz Einzelhändler daran gehindert haben, Produkte in Mitgliedstaaten zu niedrigeren Preisen frei zu beziehen, und den Binnenmarkt künstlich abgeschottet hat. Das Ziel von Mondelēz war es, das zu vermeiden. Der grenzüberschreitende Handel würde in Ländern mit höheren Preisen zu Preisrückgängen führen. Solche illegalen Praktiken ermöglichten es Mondelēz, weiterhin höhere Preise für seine eigenen Produkte zu verlangen, was letztlich den Verbrauchern in der EU schadete.

Bußgeld

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission aus dem Jahr 2006 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen sowie den Wert der damit verbundenen Umsätze von Mondelēz.

Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass Mondelēz im Rahmen des Kooperationsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet und seine Haftung für den Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften ausdrücklich anerkannt hatte. Aus diesem Grund gewährte die Kommission Mondelēz eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 %. Auf Grundlage dieser Methode verhängte die Kommission gegen Mondelēz eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro.

Quelle: EU-Kommission

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Digitalpolitik der EU: Rat legt wichtigste Prioritäten für die nächste Legislaturperiode fest

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU gebilligt. Mit der Festlegung der wichtigsten Prioritäten für die Digitalpolitik der EU, die in der kommenden Legislaturperiode entwickelt werden sollen, zielen die Schlussfolgerungen des Rates darauf ab, sowohl die Herausforderungen als auch die Chancen des digitalen Raums anzugehen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU gebilligt.

Der digitale Wandel hat das Leben der Menschen und Unternehmen in der EU entscheidend verändert. Mit der Festlegung der wichtigsten Prioritäten für die Digitalpolitik der EU, die in der kommenden Legislaturperiode entwickelt werden sollen, zielen die Schlussfolgerungen des Rates darauf ab, sowohl die Herausforderungen als auch die Chancen des digitalen Raums anzugehen.

Petra de Sutter, belgische Vizepremierministerin und Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, der Telekommunikation und der Post: „Neue Technologien haben Innovation, Wirtschaftswachstum und Nachhaltigkeit vorangetrieben. Ein erfolgreicher digitaler Wandel muss jedoch auf einem sicheren, inklusiven, nachhaltigen und auf den Menschen ausgerichteten Ansatz beruhen – einem Ansatz, bei dem Demokratie und Menschenrechte gewahrt werden. Digitale Rechte sind für alle von grundlegender Bedeutung. Wir müssen sicherstellen, dass niemand zurückgelassen wird, indem wir jedem Menschen in Europa die Möglichkeit geben, grundlegende digitale Qualifikationen zu entwickeln und aktiv an unserer Online-Welt teilzunehmen.“

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Administrative Vereinfachung, den Schutz des Privatlebens und die Gebäuderegie: „Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf der globalen Bühne zu verbessern, sollten wir einen gemeinsamen europäischen Ansatz für innovative digitale Technologien fördern, der das richtige Gleichgewicht zwischen Innovation, Regulierungsaufwand und Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit der Union herstellt. Um diese Ziele zu erreichen, müssen ehrgeizige Ziele für die Zukunft gesetzt werden, was digitale Qualifikationen, digitale Verwaltung, sichere und digitale Infrastruktur in ganz Europa betrifft.“

Wichtigste Prioritäten für die kommende Legislaturperiode

In seinen Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat, dass eine wirksame, kohärente und effiziente Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Gesetze mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand für öffentliche und private Akteure die Hauptpriorität für das nächste Mandat ist.

Ein gemeinsamer europäischer Ansatz für innovative digitale Technologien ist von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und für den Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit der EU bei gleichzeitiger Wahrung der wirtschaftlichen Offenheit und Dynamik.

Die Mitgliedstaaten erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit der Erklärung von Louvain-la-Neuve, die auf der informellen Tagung auf Ministerebene „Telekommunikation“ am 12. April 2024 angenommen wurde, ein sichereres, verwaltungsvolles und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten unterstreichen ferner, dass dieser digitale Wandel auch mit dem grünen Wandel einhergehen sollte, begleitet von ehrgeizigen Nachhaltigkeitszielen.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU im digitalen Wandel zu stärken, müssen digital qualifizierte Arbeitskräfte, insbesondere Frauen, angeworben und gehalten und die digitale Kluft überwunden werden.

In den Schlussfolgerungen wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, eine sichere und widerstandsfähige digitale Infrastruktur in der gesamten EU sicherzustellen.

Ferner wird in den Schlussfolgerungen des Rates die Bedeutung der internationalen Dimension der Digitalpolitik der EU hervorgehoben, die Stärkung von digitalen Partnerschaften und Übereinkünften über digitalen Handel begrüßt und betont, dass ein proaktiverer und besser koordinierter Ansatz der EU entwickelt werden muss, um weltweit eine Schlüsselrolle beim digitalen Wandel und bei der digitalen Governance zu spielen.

Quelle: Rat der EU

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Finanzielle Verbesserungen für Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR: BMJ veröffentlicht Gesetzesentwurf

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das BMJ veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für politisch Verfolgte in der DDR sowie die Anpassung der Höhe der SED-Opferrente an die allgemeine Rentenentwicklung vor.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das Bundesministerium der Justiz am 22.05.2024 veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für politisch Verfolgte in der DDR sowie die Anpassung der Höhe der SED-Opferrente an die allgemeine Rentenentwicklung vor.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Der Rechtsstaat zeichnet sich auch dadurch aus, dass er besonders an die denkt, die Opfer eines Unrechtsstaates geworden sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erkennen wir das Leid der Opfer des SED-Unrechtsregimes nicht nur an, sondern werden die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessern. So werden wir unter anderem für soziale Härtefälle einen bundesweiten Härtefallfonds einrichten, aus dem Betroffene Unterstützungsleistungen erhalten können. Zudem werden wir die SED-Opferrente und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte künftig jährlich an die allgemeine Rentenentwicklung anpassen. Damit setzen wir die Vorgaben im Koalitionsvertrag um und gehen an einem Punkt über diesen hinaus. Klar ist aber auch, dass wir mit Blick auf die angespannte Haushaltslage nicht alle weiteren Forderungen aufgreifen können. Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten für die Betroffenen eine wesentliche, spürbare Verbesserung. Sie sind ein wichtiges Signal dafür, dass wir für begangenes staatliches Unrecht weiterhin Verantwortung übernehmen und Betroffene nicht im Stich lassen. Deshalb sollte das heute veröffentlichte Gesetzesvorhaben zügig verabschiedet werden.“

Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR soll durch Anpassung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften eine den geänderten Rahmenbedingungen angepasste Entschädigungsregelung geschaffen werden. Denn die Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR leiden teilweise bis heute unter den Folgen der Repressionsmaßnahmen. Ihre wirtschaftliche Lage stellt sich häufig als prekär dar, weil Haft- bzw. Verfolgungszeiten in der Regel zu Brüchen in der Erwerbsbiografie der Betroffenen führten, die sich bis heute auswirken. Verschärft hat sich die Situation durch gestiegene Lebenshaltungskosten und Geldwertverlust infolge aktueller Krisen.

Der Gesetzentwurf setzt die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer um. Dazu gehört die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds, die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente), die Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung und die Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur. Der Referentenentwurf geht insofern noch über das im Koalitionsvertrag Vereinbarte hinaus, als dass er auch die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vorsieht.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

1. Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer

Der Fonds wird bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) eingerichtet.

Hierzu wird ein neuer Haushaltstitel geschaffen. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligt. Den Rahmen für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen aus dem Fonds legt die SED-Opferbeauftragte in sog. Billigkeitsrichtlinien fest, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

2. Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente)

Die besondere Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sollen dynamisiert werden. Dazu wird ein sog. „Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst wird.

3. Einführung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1.500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen

Die einmalige Leistung erhalten Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR. Rechtlich wird dies durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sichergestellt.

4. Verzicht auf Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt und auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen

Nach geltendem Recht ist in bestimmten Fällen eine Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt vorgesehen, die jetzt abgeschafft werden soll. Die Absenkung galt für Fälle, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen. Auch soll auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen verzichtet werden.

Mit dem Entwurf schöpft das Bundesministerium der Justiz die bestehenden finanziellen Spielräume voll aus.

Der Referentenentwurf sieht andererseits für die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden keine neuen Erleichterungen vor. Denn nach einer erneuten Prüfung und einer Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des erst am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Vermieter dürfen kündigen, um Kanzlei in Wohnung zu betreiben

Wer in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf seinen Mietern deswegen kündigen, so der BGH (Az. VIII ZR 286/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.05.2024 zum Urteil VIII ZR 286/22 vom 10.04.2024

Wer in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf seinen Mietern deswegen kündigen, so der BGH.

Die Absicht, in einer Wohnung nicht nur zu wohnen, sondern auch eine Kanzlei zu betreiben, kann ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung der dort lebenden Mieter nach § 573 Abs. 1 BGB darstellen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Es reiche, wenn dem Vermieter sonst ein „beachtenswerter“ bzw. „anerkennenswerter Nachteil“ entstünde (Urt. v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 286/22).

Seit 1977 lebten die jetzigen Mieter in einer Berliner Dreizimmerwohnung. Im Jahr 2013 wurde das Haus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt, im Jahr 2018 erwarb der jetzige Eigentümer, ein Anwalt, die Wohnung der Betroffenen und kündigte 2021 seinen Mietern mit der Begründung, er wolle die Räumlichkeiten überwiegend für seine eigene Kanzlei nutzen und Teile der Wohnung auch an andere Anwälte untervermieten, zusätzlich aber auch darin wohnen. Sein bisheriger Mietvertrag für seine Kanzlei habe geendet, daher sei er auf diese Räumlichkeiten angewiesen.

Für Eigenbedarfskündigungen zu Zwecken der Wohnraumnutzung sieht das Gesetz in § 577a Abs. 1, 2 BGB i. V. m. der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung zwar eine zehnjährige Sperrfrist vor, diese gilt jedoch nicht (direkt) für Nutzungen zum (primären) Zweck einer freiberuflichen Tätigkeit. Dennoch sah das LG Berlin darin zunächst einen Grund, dem Vermieter die Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB zu versagen. Zur Vermeidung von Widersprüchen müsse die Wertung dieser Sperrfrist auch in die Interessenabwägung des § 573 Abs. 1 BGB mit einfließen, sodass der Vermieter nur kündigen könne, wenn er einen „gewichtigen Nachteil“ vortragen könne. Eine Mischnutzung sei schließlich nicht schützenswerter als eine reine Eigenbedarfskündigung.

BGH: Interessenabwägung allein entscheidend

Das sah der BGH nun anders. Die Vorschrift des § 577a BGB sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die auf den Fall der beabsichtigten Mischnutzung nicht übertragbar sei. Vielmehr komme es hier allein auf eine Interessenabwägung i. S. d. § 573 Abs. 1 BGB an, da die Regeltatbestände nicht einschlägig seien.

Der Vermieter müsse im Rahmen der Interessenabwägung zunächst vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung vorweisen, die den (ernsthaft verfolgten) Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen ließen. Zudem komme es darauf an, ob das vom Vermieter geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiege wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Es sei zudem erforderlich, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen immerhin „beachtenswerter Nachteil“ begründe; ein „gewichtiger Nachteil“, wie das LG noch gemeint hatte, sei hingegen nicht zu fordern. Der Vermieter müsse auch nicht zwingend auf die Wohnung angewiesen sein.

Bei einer normalen Lebens- und Berufsplanung sei dem Interesse des Vermieters in Fällen wie diesen regelmäßig der Vorzug vor dem Bestandsinteresse des Mieters zu geben, so der BGH weiter. Höhere Anforderungen wären allerdings dann zu stellen, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken einen völlig untergeordneten Raum einnehme.

Gemessen an diesen Grundsätzen habe das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Kündigung des Vermieters aus berechtigtem Interesse gestellt. Es muss daher erneut unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 22.05.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Die Bundesregierung hat am 22.05.2024 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundsstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Wir haben bei der Digitalisierung und Modernisierung des Notariats bereits viele Fortschritte gemacht, auch im Beurkundungswesen. Der heute vorgelegte Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein. Notarinnen und Notaren sowie andere Urkundsstellen – wie zum Beispiel Nachlassgerichte – erhalten die Möglichkeit, öffentliche Urkunden künftig unmittelbar elektronisch zu errichten. Damit entfällt der bisher notwendige Medientransfer von der Papierurkunde zum Dokument, das in der elektronischen Urkundensammlung oder elektronischen Akte verwahrt werden kann. Wir ermöglichen so den Notarinnen und Notaren sowie anderen Urkundsstellen, noch moderner und digitaler zu arbeiten. Das spart Zeit und Ressourcen. Damit bauen wir die Papierstapel also wieder ein Stück weiter ab. Klar ist: Die Digitalisierung der Justiz ist kein Schnickschnack. Sie ist Grundvoraussetzung für einen Rechtsstaat auf der Höhe der Zeit. Ich freue mich, dass wir dazu heute einen weiteren Beitrag leisten.“

Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe.

Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen.

Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten.

Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift.

Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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