Alle Jahre wieder zur Erntezeit – Abbiegender Traktor kollidiert mit einem überholenden Pkw

Das OLG Zweibrücken hat über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links auf einen Feldweg abbiegenden Traktorfahrer und einem überholenden Pkw-Fahrer entschieden: Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligte haften (Az. 1 U 116/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Beschluss 1 U 116/23 vom 24.04.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links auf einen Feldweg abbiegenden Traktorfahrer und einem überholenden Pkw-Fahrer entschieden: Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligte haften.

Der Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Der Kläger beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen; zu diesem Zweck hatte er den Blinker links gesetzt. Von hinten nahte der Beklagte mit seinem Pkw heran. Auf der Strecke besteht ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit dem überholenden Pkw, hierbei wurde der Traktor zerstört und der Kläger nicht unerheblich verletzt.

Das Landgericht hat die Verantwortlichkeit für den Unfall allein beim überholenden Pkw-Fahrer gesehen. Hiergegen wendete sich dieser. Auf seine Berufung hin hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken die Haftungsquote geändert: Der Traktorfahrer haftet für die Unfallfolgen mit 25 %, der Pkw-Fahrer zu 75 %. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Verpflichtung der Beteiligten zum Ersatz der Unfallschäden hänge insbesondere davon ab, inwieweit diese von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden seien. Nach anerkannten Regeln seien bei der Abwägung nur solche Umstände relevant, die ursächlich für den Schaden geworden seien. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssten nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen habe; ein Linksabbieger müsse sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich sei. Der Pkw-Fahrer habe demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage überholt; diese ergebe sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertige die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers.

Die Mitverantwortlichkeit des Traktorfahrers trete demgegenüber nicht zurück. Zwar kommt unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Hiervon sei für den Streitfall nicht auszugehen gewesen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kartellrecht: EU-Kommission akzeptiert Verpflichtungszusagen von Apple zur Öffnung der „tap and go“-Funktion auf iPhones für andere Anbieter

Die EU-Kommission hat Verpflichtungsangebote von Apple nach den EU‑Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Mit den Verpflichtungszusagen werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Weigerung von Apple ausgeräumt, Wettbewerbern Zugang zu einer Standardtechnologie für kontaktlose Zahlungen mittels iPhones in Geschäften zu gewähren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.07.2024

Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Apple nach den EU‑Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Mit den Verpflichtungszusagen werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Weigerung von Apple ausgeräumt, Wettbewerbern Zugang zu einer Standardtechnologie (Nahfeldkommunication („NFC“) bzw. „tap and go“) für kontaktlose Zahlungen mittels iPhones in Geschäften zu gewähren.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Mit dem Handy bezahlen ist bequem und sicher. Appel hat sich verpflichtet, seinen Rivalen Zugang zur „tap and go“-Technologie seiner iPhones zu gewähren. Mit dem heutigen Beschluss werden die Verpflichtungszusagen für Apple für bindend erklärt. Das sorgt für Wettbewerb in diesem wichtigen Wirtschaftszweig. Apple kann jetzt nicht länger andere Anbieter elektronischer Geldbörsen von seinem iPhone-Ökosystem fernhalten. Ab jetzt können andere Anbieter wirksam mit Apple Pay bei kontaktlosen Zahlungen per iPhone im Einzelhandel konkurrieren. Die Verbraucher werden somit über eine breitere Auswahl an sicheren und innovativen mobilen Geldbörsen verfügen.“

Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission

Apple Pay ist die mobile Geldbörse von Apple, mit der Nutzer von iPhones per Handy im Internet oder in Geschäften zahlen können. iPhones von Apple laufen stets auf dem firmeneigenen Betriebssystem iOS. Apple kontrolliert alle Teile dieses Ökosystems, einschließlich des Zugangs der Entwickler mobiler Zahlungsanwendungen.

Die Kommission gelangte zu der vorläufigen Auffassung, dass Apple auf dem Markt für intelligente Mobilgeräte über erhebliche Marktmacht verfügt und auf den Märkten für mobile Zahlungen mittels iOS-Geräten eine beherrschende Stellung innehat. Apple Pay ist die einzige mobile Geldbörse, die auf die NFC-Hardware und -Software (im Folgenden „NFC-Technik“) auf iOS zugreifen kann, um Zahlungen in Geschäften zu tätigen, da Apple sie nicht für Entwickler mobiler Geldbörsen Dritter zur Verfügung stellt.

In ihrer Untersuchung kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung missbrauchte, indem es sich weigerte, konkurrierenden Entwicklern mobiler Geldbörsen Zugang zur NFC-Technik für iOS zu verschaffen und diesen Zugang nur Apple Pay vorbehielt.

Nach vorläufiger Auffassung der Kommission hat die Weigerung von Apple die Konkurrenten von Apple Pay vom Markt ausgeschlossen. Die Nutzer von iPhone-Geldbörsen hatten den Schaden in Form von weniger Innovation und Auswahl.

Ein solches Verhalten kann gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Dieser Artikel verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

Die Verpflichtungszusagen

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hatte Apple ursprünglich die folgenden Verpflichtungen angeboten:

Drittanbietern soll kostenlos Zugang zur NFC-Technik auf iOS-Geräten gewährt werden, ohne dass sie auf Apple Pay oder Apple Wallet angewiesen wären. Der Zugang zur NFC-Technik soll über das Verfahren der „Host Card Emulation“ (HCE) erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Technologie für die sichere Speicherung von Zahlungsdaten und den Abschluss von Transaktionen über NFC, die ohne geräteinterne Sicherheitselemente auskommt.Die Verfahren und Kriterien für den NFC-Zugang für Entwickler mobiler elektronischer Geldbörsen Dritter sollen fair, objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein.

Nutzer sollen in die Lage versetzt werden, eine HCE-Zahlungs-App als ihre Standard-App für Zahlungen in Geschäften festzulegen und relevante Funktionen zu nutzen, wie z. B. „Field Detect“ (das die Standard-Zahlungs-App des Nutzers öffnet, wenn ein gesperrtes iPhone einem NFC-Lesegerät angezeigt wird), Doppelklick (mit dem die Standard-Zahlungs-App beim doppelten Anklicken der Seite des Telefons oder der Home-Knopftaste gestartet wird), und Authentifizierungstools wie Fingerabdruck, Gesichtserkennung und Gerätekennwort.

Es werden ein Kontrollmechanismus und ein gesondertes Streitbeilegungsverfahren eingerichtet, um eine unabhängige Überprüfung der Zugangsbeschränkungen durch Apple zu ermöglichen.

Die oben genannten Verpflichtungen sind auf alle im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) niedergelassenen Drittentwickler von Mobilfunk-Anwendungen und auf alle iOS-Nutzer mit einer im EWR registrierten Apple-ID anzuwenden, auch wenn sie sich vorübergehend außerhalb des EWR aufhalten.

Die Kommission hat die Verpflichtungsangebote von Apple im Zeitraum vom 19. Januar 2024 bis zum 19. Februar 2024 einem Markttest unterzogen und alle interessierten Dritten konsultiert, um festzustellen, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch diese Zusagen ausgeräumt würden. Angesichts der Ergebnisse dieses Markttests änderte Apple die ursprünglichen Verpflichtungsangebote und sagte Folgendes zu:

  • Ausweitung der Möglichkeit, Zahlungen mit HCE-Zahlungs-Apps an anderen branchenzertifizierten Endgeräten wie Händlertelefonen oder als Terminal genutzten Geräten (softPOS) auszulösen, sofern diese Funktion zur Verfügung steht.
  • Ausdrückliche Zusicherung, dass HCE-Entwickler nicht daran gehindert sind, die HCE-Zahlungsfunktion mit anderen NFC-Funktionen oder Anwendungsfällen zu kombinieren.
  • Verzicht auf das Erfordernis, dass Entwickler über eine Lizenz als Zahlungsdienstleister oder eine verbindliche Vereinbarung mit einem Zahlungsdienstleister verfügen müssen, um auf die NFC-Technik zugreifen zu dürfen.
  • Ermöglichung des NFC-Zugangs von Entwicklern zu voreingestellten Zahlungs-Apps für Drittanbieter mobiler Geldbörsen.
  • Aktualisierung der HCE-Architektur entsprechend den von Apple Pay verwendeten sich entwickelnden Industrienormen und – unter bestimmten Voraussetzungen – weitere Aktualisierung von Normen, auch wenn sie von Apple Pay nicht mehr verwendet werden.
  • Befähigung der Entwickler, Nutzern die Einrichtung ihrer Standard-Zahlungs-App zu vereinfachen und sie zur Standard-NFC-Einstellungsseite weiterzuleiten, sodass sie nur mit wenigen Klicks standardisiert werden können.
  • Einhaltung derselben branchenspezifischen Normen und Spezifikationen, die auch die Entwickler von HCE-Zahlungs-Apps verwenden, und Schutz vertraulicher Informationen, die im Rahmen einer Prüfung erlangt werden.
  • Verkürzung der Streitbeilegungsfristen. Darüber hinaus bot Apple dem Überwachungstreuhänder zusätzliche Unabhängigkeits- und Verfahrensgarantien an.

Mit diesen endgültigen Verpflichtungszusagen von Apple werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs von Entwicklern mobiler Geldbörsen Dritter zu NFC-Zahlungen in Geschäften für iOS-Nutzer im EWR durch Apple ausgeräumt. Daher hat sie beschlossen, die Verpflichtungen für Apple rechtsverbindlich zu machen.

Die Verpflichtungen bleiben zehn Jahre lang in Kraft und gelten für den gesamten EWR. Ihre Umsetzung wird von einem von Apple benannten Überwachungstreuhänder überwacht, der der Kommission über den gesamten Zeitraum hinweg Bericht erstattet.

Die Verpflichtungen von Apple lassen die derzeitigen oder künftigen Verpflichtungen des Unternehmens im Rahmen anderer Verordnungen unberührt, insbesondere in Bezug auf andere Anwendungsfälle und Funktionen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte (Verordnung 2022/1925) und der Einführung des digitalen Euro fallen.

Quelle: Europäische Kommission

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Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt im Jahr 2025 stabil bei 5,0 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 11.07.2024

Beteiligung der Ressorts und der Verbände wurde eingeleitet

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

Es ist gut, dass der Künstlersozialabgabesatz im kommenden Jahr unverändert 5,0 Prozent beträgt. Diese Stabilität gibt den Unternehmen in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten verlässliche Rahmenbedingungen und Planungssicherheit.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Frisch gepresster Orangensaft zum Selbstabfüllen im Supermarkt – Werbung hierfür bedarf einer Grundpreisangabe

Das OLG Karlsruhe hat in einem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft entschieden (Az. 14 Ukl 1/23).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 14 Ukl 1/23 vom 09.07.2024

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem am 09.07.2024 verkündeten Urteil über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft entschieden.

Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, sodass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mit Hilfe der Flaschengröße.

Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen, hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sog. Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.

Der für Rechtsstreitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Kläger mit Urteil vom 09.07.2024 nun Recht gegeben.

Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe sei angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen werde.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg

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BGH zu dem in den Vorschriften zur Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb und zur Eigenbedarfskündigung verwendeten Begriff der Familienangehörigen – hier: Cousins

Der BGH hat entschieden, dass als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) – ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – ausschließlich diejenigen Personen anzusehen sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Cousins zählen hierzu nicht (Az. VIII ZR 276/23).

BGH, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil VIII ZR 276/23 vom 10.07.2024

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) – ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – ausschließlich diejenigen Personen anzusehen sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Cousins zählen hierzu nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.

Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13. August 2013 berufen. Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes dann nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und der Räumungsklage stattgegeben.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin auf die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB berufen, sodass die zehnjährige Kündigungsbeschränkung nicht gelte. Die beiden Gesellschafter der Klägerin im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs gehörten als Cousins, zwischen denen hier eine enge soziale Bindung bestanden habe, einer Familie im Sinne von § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Begriffen „Familie“ in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dieselbe Bedeutung zukommt und hiervon ausschließlich diejenigen Personen umfasst sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht nach § 383 ZPO, § 52 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung nach § 383 ZPO, § 52 StPO berechtigt.

Mit der Privilegierung von Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass innerhalb einer Familie aufgrund enger Verwandtschaft typischerweise ein Verhältnis persönlicher Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Ermöglichung einer Kündigung zu Gunsten Familienangehöriger rechtfertigt. Auch die Privilegierung von Familienangehörigen in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB beruht auf der Überlegung, dass aufgrund der engen persönlichen Bindung ein legitimes Interesse an der (zeitnahen) Geltendmachung des Eigenbedarfs besteht.

Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den vorgenannten Bestimmungen liegt mithin eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen auf Grund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises auf Grund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zu Grunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.

Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der Familie eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber dies nicht näher konkretisiert. Er hat eine solche Bewertung jedoch im Rahmen der ebenfalls auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam eine Anwendung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB im Streitfall nicht in Betracht. Denn den im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen beiden Gesellschaftern der Klägerin steht als Cousins und damit als Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO, § 52 StPO nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB.

Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und – da es weitere Feststellungen nicht bedarf – das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Berufung wiederhergestellt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 577a BGB

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

  1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
  2. […]

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

[…]

§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. […]
  2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Aktienrecht: BRAK regt stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen durch Intermediäre an

Intermediäre müssen Aktionäre über Hauptversammlungen und andere Unternehmensereignisse informieren. Den Aufwand dafür muss die Gesellschaft erstatten. Der Aufwendungsersatz soll nun in einer Verordnung geregelt werden. Nach Ansicht der BRAK sollten stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen geschaffen werden, um die Kosten für die Gesellschaften zu reduzieren.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2024

Intermediäre müssen Aktionäre über Hauptversammlungen und andere Unternehmensereignisse informieren. Den Aufwand dafür muss die Gesellschaft erstatten. Der Aufwendungsersatz soll nun in einer Verordnung geregelt werden. Nach Ansicht der BRAK sollten stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen geschaffen werden, um die Kosten für die Gesellschaften zu reduzieren.

Nach dem Aktienrecht sind Intermediäre – also Personen, die Wertpapiere verwahren oder verwalten bzw. Depotkonten für Aktionäre führen – verpflichtet, bestimmte Informationen an die Gesellschaft und/oder die Aktionäre mitzuteilen. Dazu zählen etwa Eintragungen im Aktienregister oder Unternehmensereignisse wie z .B. eine Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung sowie die Einladung hierzu. Die Information kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei im Finanzsektor strenge Sicherheitsanforderungen zu beachten sind.

Die Kosten hierfür trägt nach § 67f I Aktiengesetz (AktG) die Gesellschaft. Der Aufwendungsersatz für bestimmte Mitteilungen ist bislang in der vom Bundesjustizministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium erlassenen Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredAufwErsVO) geregelt. Diese ist – nach einer umfassenden Neuregelung der Intermediärskommunikation durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) im Jahr 2019 – noch entsprechend anzuwenden, jedoch aufgrund einer Übergangsvorschrift längstens noch bis September 2025.

Von einer in § 67f III AktG enthaltenen Verordnungsermächtigung, nach der Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft bei bestimmten Mitteilungen geregelt werden können, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber wollte abwarten, ob sich in der Praxis Intermediäre und Gesellschaften auf Kostenerstattungssätze einigen. Da dies nicht der Fall war, soll nunmehr von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden. Ziel ist es, klare und verbindliche Regelungen für den Aufwendungssersatz zu schaffen.

In ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesjustizministerium Anfang Mai vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV) begrüßt die BRAK den Entwurf im Grundsatz. In Bezug auf Einladungen zu Hauptversammlungen, die den Hauptanwendungsfall von Mitteilungen durch Intermediäre darstellen, regt die BRAK an, stärkere Anreize für einen elektronischen Versand zu schaffen, um die Gesellschaften in Bezug auf Erstattungsansprüche zu entlasten. Die Kosten für einen postalischen Versand sollten ihrer Ansicht nach nur zu erstatten sein, wenn dieser wirklich erforderlich und ein elektronischer Versand z.B. wegen fehlender datenschutzrechtlicher Einwilligung der betroffenen Aktionäre nicht möglich war. Hierzu unterbreitet die BRAK einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Quelle, Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2024

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Die Richtlinie über Massenentlassungen gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand

Der EuGH entschied, dass die Richtlinie über Massenentlassungen auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand gilt. Das spanische Gesetz ist mit der Richtlinie unvereinbar (Rs. C-196/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil C-196/23 vom 11.07.2024

Ein Unternehmer trat in den Ruhestand. Dies führte zur Beendigung der 54 Arbeitsverträge in den acht Betrieben seines Unternehmens. Acht Arbeitnehmer fochten die Entlassung an, die sie für rechtswidrig halten. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das mit der Berufung befasste spanische Gericht hat über die Wirksamkeit der Beendigungen der Arbeitsverträge zu befinden.

Das spanische Gesetz sieht für den Fall einer Massenentlassung ein Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter vor. Dieses Verfahren findet allerdings keine Anwendung, wenn die Beendigungen dadurch verursacht wurden, dass der Arbeitgeber, eine natürliche Person, in den Ruhestand tritt. Das spanische Gericht ist unsicher, ob dieser Ausschluss mit der Unionsrichtlinie über Massenentlassungen1 vereinbar ist. Daher hat es den Gerichtshof zu diesem Punkt befragt.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, dass vor Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern stattfinden und die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet wird. Er führt weiter aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Massenentlassung im Sinne der Richtlinie vorliegt, wenn Beendigungen von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.

Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das spanische Gesetz mit der Richtlinie unvereinbar ist. Diese findet nämlich im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand Anwendung, sofern die vorgesehenen Schwellenwerte für Entlassungen erreicht sind2. Er stellt klar, dass dieser Fall nicht mit dem Fall des Todes des Arbeitgebers – für den er zuvor entschieden hatte, dass die Richtlinie keine Anwendung findet3 – gleichgesetzt werden kann, da ein Arbeitgeber, der in den Ruhestand tritt, im Gegensatz zu einem verstorbenen Arbeitgeber grundsätzlich in der Lage ist, Konsultationen durchzuführen, um u. a. die Beendigungen zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder jedenfalls ihre Folgen abzumildern.

Fußnoten

1 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen.
2 Innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen eine Zahl der Entlassungen von mindestens 10 in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern; eine Zahl der Entlassungen von mindestens 10 v. H. der Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern; eine Zahl der Entlassungen von mindestens 30 in Betrieben mit in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmern. Innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen eine Zahl der Entlassungen von mindestens 20, und zwar unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer in der Regel in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind. Für die Berechnung der Zahl der Entlassungen werden diesen Entlassungen Beendigungen des Arbeitsvertrags gleichgestellt, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen, sofern die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt.
3 Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a., C-323/08.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Corona-Impfung

Das OLG Koblenz hat wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des mRNA-Impfstoffes Comirnaty entschieden (Az. 5 U 1375/23).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 5 U 1375/23 vom 10.07.2024

Der u. a. für Ansprüche aus Heilbehandlung zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat mit Urteil vom 10. Juli 2024 über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des mRNA-Impfstoffes Comirnaty entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

In dem entschiedenen Verfahren 5 U 1375/23 erhielt der eingesetzte Impfstoff Comirnaty am 21. Dezember 2020 eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und am 10. Oktober 2022 eine Standardzulassung. Der Klägerin wurde am 31. August 2021 die erste und am 30. September 2021 die zweite Impfung verabreicht.

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, wenige Tage nach der ersten Impfung unter starken Kopfschmerzen und einem immer intensiveren Schwindel gelitten zu haben. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Impfung noch verstärkt. Sie leide daran bis heute, habe ein unsicheres Gangbild, sei fallgeneigt und müsse regelmäßig gestützt werden. Dies führe zu erheblichen Folgebeeinträchtigungen, insbesondere auch in Bezug auf ihre Belastbarkeit. Die Klägerin verlangt immateriellen Schadensersatz von 100.000 Euro, die Feststellung der Ersatzpflicht des Herstellers für materielle Schäden und – in der Berufungsinstanz klageerweiternd – Auskunft. Die Herstellerin tritt dem entgegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche mit der Berufung weiter und hat die Klage im Berufungsverfahren um einen Auskunftsanspruch erweitert.

Rechtlicher Rahmen

Der Senat hatte festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) vorliegen und die ursächliche Verbindung von Impfung und Gesundheitsschäden besteht. Ferner war zu klären, ob der Klägerin ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG gegen die Herstellerin des Impfstoffs zusteht. Wesentliche Anspruchsgrundlage des Klagebegehrens war § 84 AMG, der eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung postuliert, sowie § 84a Abs. 1 AMG, der den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller regelt.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und zugleich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

In der Entscheidung hat sich der Senat von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des eingesetzten mRNA-Impfstoffes Comirnaty – ausgehend von den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 projiziert auf den Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffes – überzeugt gezeigt. Dabei könne für den Senat dahinstehen, ob dies schon aus Rechtsgründen aufgrund der europäischen Zulassung bindend feststehe. Vielmehr sei der Senat auch aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur, von deren Ausschüssen und dem nationalen Paul-Ehrlich-Institut eigenständig von dem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis überzeugt.

Darüber hinaus hat der Senat herausgestellt, dass es bezogen auf die Gesamtheit aller Personen, die potenziell geimpft werden konnten und sollten, keinen 100%igen Schutz gebe; dies sei auch nicht die „versprochene“ und zugelassene Wirkung des Impfstoffs. Gleichzeitig übersehe der Senat dessen Risiken in Form von sich realisierenden Nebenwirkungen vor der Zulassung nicht, allerdings überwiege der Nutzen die Risiken bei Weitem. Dem von der Verwirklichung eines Risikos Betroffenen werde ein im Sinne des Gesetzes vertretbares Opfer zum Nutzen der Gesamtheit abverlangt. Aus der Verwirklichung eines Risikos im Einzelfall könne insoweit nicht auf die Unwirksamkeit des Arzneimittels im Allgemeinen und damit ein den Nutzen überwiegendes Risiko geschlossen werden.

Der Senat hat auch keine unrichtige Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation zu dem mRNA-Impfstoff Comirnaty gesehen. Die gesetzlich relevanten Produktinformationen seien vielmehr nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse richtig gewesen und fortlaufend aktualisiert worden. Die Produktinformationen seien auch frei zugänglich, wenn sich die Klägerin darum bemüht hätte.

Ohne dass dies für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch noch von Erheblichkeit war, hat der Senat darauf verwiesen, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Impfungen stünden und auf diese zurückgingen.

Die erst in der Berufungsinstanz erhobene Auskunftsklage hat der Senat gleichermaßen abgewiesen. Die Klägerin habe keine ausreichenden Indiztatsachen dargelegt, die die Annahme begründeten, dass der Impfstoff ihre Beschwerden verursacht habe.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des AMG lauten:

§ 84 Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

§ 84a Auskunftsanspruch

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 3Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Geplante Regelung zu anlassloser Kontrolle von Sammelanderkonten vorerst gestoppt

Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet. Sie könnte jedoch im Herbst wieder aufgegriffen werden. Das teilte die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 11.07.2024

Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet. Sie könnte jedoch im Herbst wieder aufgegriffen werden.

Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch weitere Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt ein neuer § 73a BRAO, der künftig anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsieht.

Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Auch in der Anhörung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes Ende April äußerten einige der geladenen Expertinnen und Experten deutliche Kritik an dem Konzept anlassunabhängiger Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Kammern. Beanstandet wurde unter anderem der bürokratische Aufwand und die Belastung der Kammern. Zudem wurde die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Rechtsstaatsprinzip bezweifelt und eine sorgfältige Evaluation gefordert.

In seiner Sitzung am 03.07.2024 sprach sich der Rechtsausschuss dafür aus, § 73a BRAO aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Der Bundestag kam dem nach und verabschiedete den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 04.07.2024 ohne die geplante Regelung zur anlasslosen Kontrolle von Sammelanderkonten.

Die Herausnahme ist zwar aus Sicht der Rechtsanwaltskammern und der BRAK erfreulich, da so ein Schnellschuss ohne belastbare Zahlen jedenfalls zunächst unterbleibt. Dem Vernehmen nach soll jedoch das Thema Sammelanderkonten bzw. deren anlasslose Überprüfung durch die Kammern nach der parlamentarischen Sommerpause erneut aufgegriffen werden. Dies wird die BRAK selbstverständlich weiterhin intensiv und aktiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BRAK und DAV: geplante Erhöhung der Anwaltsgebühren ist Schritt in die richtige Richtung

Der Referentenentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sieht für die gesetzliche Anwaltsvergütung eine lineare Erhöhung von Wertgebühren um 6 % und von Festgebühren um 9 % vor. BRAK und DAV begrüßen die geplante Erhöhung, auch wenn sie hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2024

Der Referentenentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sieht für die gesetzliche Anwaltsvergütung eine lineare Erhöhung von Wertgebühren um 6 % und von Festgebühren um 9 % vor. BRAK und DAV begrüßen die geplante Erhöhung, auch wenn sie hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben.

Ein Mitte Juni vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts sieht eine lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Der Entwurf beinhaltet außerdem Erhöhungen der Gerichtskosten, der Gerichtsvollziehergebühren und der Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler sowie der Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen für Überwachungsmaßnahmen.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) setzen sich gemeinsam für eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, die insbesondere dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten für Anwaltskanzleien seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 Rechnung trägt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen BRAK und DAV, dass mit dem Referentenentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Angriff genommen wird.

Die vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist aus Sicht von BRAK und DAV ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe. Kritisch sehen sie jedoch die geringere prozentuale Erhöhung bei Wertgebühren. Begründet wird diese mit einem inflationsbedingten Anstieg der Streitwerte. Diese bleiben jedoch meist in derselben Wertstufe, sodass sich lediglich eine lineare Erhöhung um 6 % ergibt, die damit hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.

Der Referentenentwurf enthält daneben auch strukturelle Änderungen in mehreren Bereichen. Mit diesen setzen sich BRAK und DAV in ihrer Stellungnahme ebenfalls auseinander. Sie begrüßen insbesondere die Anhebung des Gegenstandswerts in Kindschaftssachen. Damit wird eine langjährige Forderung von BRAK und DAV umgesetzt. Ebenfalls angehoben werden sollen die Regel-Gegenstandswerte in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen. Dies trägt aus Sicht von BRAK und DAV zwar dem hohen Aufwand in derartigen Fällen besser Rechnung, sie halten allerdings eine weitere Angleichung an den Regelwert für erforderlich.

Ebenfalls angehoben werden soll die Prozesskostenhilfevergütung. BRAK und DAV begrüßen insofern, dass die Gebühren an diejenigen für Wahlanwältinnen und -anwälte weiter angenähert werden. Sie sehen allerdings noch Verbesserungsbedarf. Die PKH-Vergütung ist der einzige Bereich, in dem die Vergütung nach unten von dem ansonsten geltenden Regelwert von 5.000 Euro abweicht. Eine sachliche Rechtfertigung sehen BRAK und DAV hierfür nicht.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

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