Rat der EU billigt Schlussfolgerungen für eine stärkere Cybersicherheit und Widerstandsfähigkeit der Union

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Cybersicherheit gebilligt, die als Leitlinien dienen und die Grundsätze für den Aufbau einer cybersichereren und widerstandsfähigeren Union festlegen sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Cybersicherheit gebilligt, die als Leitlinien dienen und die Grundsätze für den Aufbau einer cybersichereren und widerstandsfähigeren Union festlegen sollen.

Die Bedeutung der Cybersicherheit ist kaum zu unterschätzen. In den letzten Jahren haben Cyber-Sicherheitsbedrohungen deutlich an Ausmaß, Komplexität und Umfang zugenommen. Damit einher ging eine deutliche Zunahme der globalen geopolitischen Spannungen.

Petra de Sutter, belgische Vizepremierministerin und Ministerin für öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen, Telekommunikation und Postdienste: „Cybersicherheit funktioniert auf mehreren Ebenen und gewährleistet die Sicherheit unserer Unternehmen, Regierungen und unserer Bürger. Jeder verdient ein sicheres Internet und die damit verbundene Sicherheit. Jeder hat es verdient, sich sicher zu fühlen, sowohl online als auch offline. Wir müssen durch proaktive Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit eine robuste und widerstandsfähige digitale Welt aufbauen.“

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung, Datenschutz und Bauverordnung: „Heute legen wir die Grundsätze für die nächsten Schritte beim Aufbau einer Cyber-sichereren und widerstandsfähigeren Union fest. Die Konzentration auf die Umsetzung, die Einführung harmonisierter Standards, die Zertifizierung, die Sicherheit der Lieferkette, die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, die Unterstützung von KMU und eine angemessene Finanzierung sollten zu unseren Hauptprioritäten für die Zukunft gehören.“

In den Schlussfolgerungen des Rates wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich auf die Umsetzung zu konzentrieren, die Koordinierung und Zusammenarbeit zu stärken und eine Fragmentierung der Cybersicherheitsvorschriften in sektoralen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Sie fordern außerdem, die Rollen und Verantwortlichkeiten im Cyberbereich weiter zu klären, die Zusammenarbeit im Kampf gegen Cyberkriminalität zu stärken und an einem überarbeiteten Entwurf des Rahmenwerks für das Cyberkrisenmanagement zu arbeiten. Hervorgehoben werden auch die Unterstützung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sowie die Notwendigkeit, auf die Herausforderungen der neuen Technologien zu reagieren.

Um die Qualifikationslücke zu schließen, wird ein Multi-Stakeholder-Ansatz empfohlen, der auch die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und der Wissenschaft einschließt. In den Schlussfolgerungen des Rates wird betont, wie wichtig es ist, privates Kapital anzuziehen, und die Notwendigkeit angemessener Finanzierung hervorgehoben. Auch die externe Dimension wird hervorgehoben und daran erinnert, dass eine aktive internationale Politik erforderlich sei, um die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im transatlantischen Kontext, als Beitrag zu einem starken internationalen Ökosystem zu stärken. Angesichts der veränderten und steigenden Bedrohungslage fordert der Rat die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter schließlich auf, eine überarbeitete Strategie für die Cybersicherheit vorzulegen.

Quelle: Rat der EU

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Auswertung der Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes in der deutschen Anwaltschaft

Das BMJ hat die in der Anwaltschaft durchgeführte Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes ausgewertet und die Ergebnisse und Stellungnahmen der Berufsverbände veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat die in der Anwaltschaft im Zeitraum vom 19. Oktober bis 26. November 2023 durchgeführte Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes ausgewertet. Mit der Umfrage wurde der Bedarf und die Einstellung in der Anwaltschaft zu einer Änderung des Fremdbesitzverbotes abgefragt. Im Rahmen der Umfrage hatten alle Anwältinnen und Anwälte die Möglichkeit, sich zu dem Thema zu äußern und Ideen einzubringen. An der Umfrage haben insgesamt 7.598 Personen aus allen Bundesländern teilgenommen.

Die Auswertung der Umfrage hat Folgendes ergeben:

63 % der Teilnehmenden lehnen eine Lockerung des Fremdbesitzverbotes generell ab und für das Geschäftsmodell von 28 % der Teilnehmenden bedarf es keiner Lockerung. Für 80 % der Teilnehmenden kommt die Aufnahme reiner Kapitalgeber von vorne herein nicht in Betracht. 73 % der Teilnehmenden sehen Gefahren, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen ließen. Die Auswertung der Freitextangaben der Umfrage bestätigt dieses Ergebnis. Eine unbegrenzte Beteiligung reiner Kapitalgeber wird ganz überwiegend abgelehnt. Soweit eine Beteiligung überhaupt in Betracht gezogen wird, dann mit einer Beteilgungsquote bis maximal 25 %.
Am größten ist die Ablehnung bei den Einzelanwältinnen und -anwälten sowie Partnerinnen und Partnern in kleinen Kanzleien. Angestellte Anwältinnen/Anwälte und Partnerinnen/Partner in mittleren und größeren Kanzleien stehen einer Lockerung nicht ganz so ablehnend gegenüber. Allerdings lehnen in allen Gruppen der Befragten mindestens 60 % der Teilnehmenden die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab (bis hin zu ca. 80 %). Patentanwältinnen und -anwälte stehen einer Lockerung etwas offener gegenüber und sehen auch insgesamt einen größeren Investitionsbedarf. Allerdings lehnen auch bei ihnen 74 % die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab.

Die Auswertung der Umfrage sowie die dazugehörigen Anlagen finden Sie hier.

Neben der Umfrage in der Anwaltschaft wurde den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes gegeben. Hiervon haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der Legal Tech Verband Deutschland e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. Gebrauch gemacht.

Die Stellungnahmen finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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BAG: Auch später hinzugezogener Anwalt ist zu bezahlen

Zieht der Kläger in einem Kündigungsschutzprozess erst später einen Anwalt hinzu, müssen die Kosten dennoch erstattet werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn der Anwalt in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erst im Laufe des Berufungsverfahrens hinzugezogen wurde. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei, dass die Hinzuziehung des Anwalts nicht „offensichtlich nutzlos“ war, so das BAG (Az. 4 AZB 24/23). Darauf weist die BRAK hin.

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Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie ebnen den Weg dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese wird aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie ebnen den Weg dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese wird aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie wird es den EU-Bürgern und -Einwohnern ermöglichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen und auf öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.

Exekutiv-Vizepräsidentin und Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager sagte: „Der heutige Tag markiert einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der europäischen digitalen Brieftasche. In etwa zwei Jahren wird jeder Europäer in der Lage sein, persönliche digitale Dokumente sicher zu verwalten und auf öffentliche und private Online-Dienste zuzugreifen, wobei er die volle Kontrolle über seine persönlichen Daten über eine persönliche mobile App hat, die allen europäischen Bürgern und Einwohnern auf freiwilliger Basis angeboten wird.“

Revolution der digitalen Identifizierung

Die europäische digitale Brieftasche (EU Digital Identity Wallet) wird die digitale Identifizierung revolutionieren. Jeder Nutzer der Brieftasche wird in der Lage sein, Online-Dienste zu nutzen, digitale Dokumente wie einen mobilen Führerschein oder ein elektronisches Rezept auszutauschen, Bankkonten zu eröffnen oder Zahlungen unter voller Kontrolle der persönlichen Daten vorzunehmen.

Millionenförderung für große Pilotprojekte

Die Kommission hat bereits 46 Millionen Euro aus dem Programm „Digitales Europa“ in vier große Pilotprojekte investiert, um die europäische digitale Brieftasche in einer Reihe von alltäglichen Anwendungsfällen zu testen, u. a. in den Bereichen mobiler Führerschein, elektronische Gesundheitsdienste, Zahlungen sowie Bildungs- und Berufsqualifikationen; eine zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für groß angelegte Pilotprojekte zur Unterstützung der Einführung der Geldbörsen wurde gerade veröffentlicht.

Weitere Schritte

Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission Durchführungsrechtsakte ausarbeiten. Das soll sicherstellen, dass alle Geldbörsen das gleiche hohe Sicherheits- und Datenschutzniveau aufweisen und in der gesamten EU nahtlos funktionieren.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

Das LAG Düsseldorf hatte über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der sich weigerte, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen (Az. 3 SLa 224/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.05.2024 zum Urteil 3 SLa 224/24 vom 21.05.2024

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.

Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024.

Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erfolglos. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen. Überwiegende Gründe vermochte der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 29.02.2024 beendet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Gesetz über künstliche Intelligenz (KI): Rat der EU gibt endgültig grünes Licht für die ersten weltweiten Regeln zu KI

Am 21.05.2024 hat der Rat der EU ein bahnbrechendes Gesetz verabschiedet, das darauf abzielt, die Regeln für künstliche Intelligenz zu harmonisieren, das sogenannte Gesetz über künstliche Intelligenz. Die Flaggschiff-Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Am 21.05.2024 hat der Rat der EU ein bahnbrechendes Gesetz verabschiedet, das darauf abzielt, die Regeln für künstliche Intelligenz zu harmonisieren, das sogenannte Gesetz über künstliche Intelligenz. Die Flaggschiff-Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen. Es ist das erste seiner Art weltweit und kann einen globalen Standard für die KI-Regulierung setzen.

Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Entwicklung und Einführung sicherer und vertrauenswürdiger KI-Systeme im gesamten EU-Binnenmarkt sowohl durch private als auch öffentliche Akteure zu fördern. Gleichzeitig soll die Achtung der Grundrechte der EU-Bürger sichergestellt und Investitionen und Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Europa gefördert werden. Das KI-Gesetz gilt nur für Bereiche des EU-Rechts und sieht Ausnahmen etwa für Systeme vor, die ausschließlich für Militär- und Verteidigungszwecke sowie für Forschungszwecke genutzt werden.

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung, Datenschutz und Bauverordnung: „Die Verabschiedung des KI-Gesetzes ist ein bedeutender Meilenstein für die Europäische Union. Dieses bahnbrechende Gesetz, das erste seiner Art weltweit, befasst sich mit einer globalen technologischen Herausforderung, die auch Chancen für unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften schafft. Mit dem KI-Gesetz unterstreicht Europa die Bedeutung von Vertrauen, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Umgang mit neuen Technologien und stellt gleichzeitig sicher, dass diese sich schnell verändernde Technologie gedeihen und europäische Innovationen fördern kann.“

Einstufung von KI-Systemen als risikoreiche und verbotene KI-Praktiken

Das neue Gesetz kategorisiert verschiedene Arten künstlicher Intelligenz nach Risiko. KI-Systeme, die nur ein begrenztes Risiko darstellen, würden sehr geringen Transparenzpflichten unterliegen, während KI-Systeme mit hohem Risiko zugelassen würden, aber einer Reihe von Anforderungen und Verpflichtungen unterliegen würden, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten. KI-Systeme wie beispielsweise kognitive Verhaltensmanipulation und Social Scoring werden aus der EU verbannt, da ihr Risiko als inakzeptabel gilt. Das Gesetz verbietet auch den Einsatz von KI für vorausschauende Polizeiarbeit auf der Grundlage von Profilen und Systemen, die biometrische Daten verwenden, um Menschen nach bestimmten Kategorien wie Rasse, Religion oder sexueller Orientierung zu kategorisieren.

Allzweck-KI-Modelle

Das KI-Gesetz befasst sich auch mit der Verwendung von GPAI-Modellen (Allzweck-KI).

GPAI-Modelle, die keine systemischen Risiken bergen, unterliegen einigen begrenzten Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Transparenz, wohingegen Modelle mit systemischen Risiken strengere Regeln einhalten müssen.

Eine neue Governance-Architektur

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung zu gewährleisten, wurden mehrere Verwaltungsorgane eingerichtet:

  • Ein KI-Büro innerhalb der Kommission zur Durchsetzung der gemeinsamen Regeln in der gesamten EU
  • Ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten zur Unterstützung der Durchsetzungsmaßnahmen
  • Ein KI-Ausschuss mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen und wirksamen Anwendung des KI-Gesetzes berät und unterstützt
  • Ein Beratungsforum für Interessenträger, das dem AI Board und der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung stellt

Strafen

Die Bußgelder für Verstöße gegen das KI-Gesetz werden als Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder als vorher festgelegter Betrag festgesetzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Gegen KMU und Start-ups drohen verhältnismäßige Bußgelder.

Transparenz und Schutz der Grundrechte

Bevor einige Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, ein KI-System mit hohem Risiko einsetzen, müssen die Auswirkungen auf die Grundrechte bewertet werden. Die Verordnung sorgt außerdem für mehr Transparenz bei der Entwicklung und Nutzung risikoreicher KI-Systeme. Hochrisiko-KI-Systeme sowie bestimmte Nutzer eines Hochrisiko-KI-Systems, bei denen es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, müssen in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme registriert werden, und Nutzer eines Emotionserkennungssystems müssen dies natürlich mitteilen Personen, wenn sie einem solchen System ausgesetzt sind.

Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen

Das KI-Gesetz sorgt für einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen und soll evidenzbasiertes Regulierungslernen fördern. Das neue Gesetz sieht vor, dass KI-Regulierungssandboxen, die eine kontrollierte Umgebung für die Entwicklung, Prüfung und Validierung innovativer KI-Systeme ermöglichen, auch das Testen innovativer KI-Systeme unter realen Bedingungen ermöglichen sollen.

Nächste Schritte

Nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Gesetzgebungsakt in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt zwanzig Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die neue Verordnung gilt mit einigen Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Quelle: Rat der EU

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Strommarktreform: Rat der EU stimmt aktualisierten Regeln zu

Der EU-Ministerrat nahm am 21.05.2024 Pläne für die
Reform des europäischen Strommarkts abschließend an. Auf dem Weg zu einer CO2-freien EU können Verbraucher in der gesamten EU nun von stabileren Energiepreisen, einer geringeren Abhängigkeit vom Preis fossiler Brennstoffe und einem besseren Schutz vor künftigen Krisen profitieren.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Auf dem Weg zu einer CO2-freien Europäischen Union können Verbraucher in der gesamten EU nun von stabileren Energiepreisen, einer geringeren Abhängigkeit vom Preis fossiler Brennstoffe und einem besseren Schutz vor künftigen Krisen profitieren.

Tinne Van der Straeten, belgische Energieministerin: „Der heutige Tag markiert einen EU-Meilenstein auf dem Weg zu einer CO2-freien und grüneren Zukunft für alle. Mit der Verabschiedung der Strommarktreform stärken wir die Macht der Verbraucher, sorgen für Versorgungssicherheit und ebnen den Weg für einen stabileren, vorhersehbareren und nachhaltigeren Energiemarkt.“

Stabilere und vorhersehbarere Energiepreise bei gleichzeitiger Gewährleistung eines effizienten Funktionierens des Marktes und der Vermeidung von Verzerrungen im Binnenmarkt

Stromabnahmeverträge (Power Purchase Agreements, PPAs) sind langfristige Verträge, die Kunden und Investoren Stabilität bieten; Die aktualisierten Regeln fördern ihre Akzeptanz und reduzieren unnötigen bürokratischen Aufwand und Gebühren. Im Einklang mit ihren Dekarbonisierungsplänen können die Mitgliedstaaten Investitionen in erneuerbare Energien im Rahmen von Stromabnahmeverträgen weiter unterstützen, unter anderem durch die Einrichtung von Garantiesystemen.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten für ihre direkten Preisstützungsprogramme auch wechselseitige Differenzverträge (CfDs) oder gleichwertige Systeme mit gleicher Wirkung nutzen, um neue Investitionen in die Stromerzeugung zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Strompreise weniger von der Preisvolatilität der Märkte für fossile Brennstoffe beeinflusst werden.

Im Rahmen eines Zwei-Wege-Differenzvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung würden Energieerzeuger durch eine Mindestvergütung geschützt, während gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass sie effizient arbeiten, an den Strommärkten teilnehmen und auf die Marktbedingungen reagieren. In Hochpreiszeiten müssten sie überschüssige Einnahmen zurückzahlen, die dann an Endkunden verteilt werden können (unter Vermeidung von Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen im Binnenmarkt) , in die Senkung der Stromkosten für Endkunden investiert oder für den Ausbau der Verteilung verwendet werden können Gitter.

Zweiseitige Differenzverträge können für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Windenergie, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft ohne Stausee und Kernenergie gelten.

Besser gegen künftige Krisen gewappnet

Die neuen Vorschriften geben dem Rat die Befugnis, auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags eine Krise auszurufen, wenn die Preise auf den Stromgroßhandelsmärkten sehr hoch sind oder die Stromeinzelhandelspreise stark steigen.

Zu den von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Falle einer erklärten Stromkrise gehören bereits bestehende Maßnahmen im Rahmen der aktuellen EU-Vorschriften, wie beispielsweise eine weitere Senkung der Strompreise für schutzbedürftige und benachteiligte Kunden . Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jede unangemessene Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarkts verhindern, unter anderem durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Anbieter während der Krisenzeit.

Verbraucher schützen und stärken

Die Mitgliedstaaten werden ihre Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger und energiearmer Kunden verstärken , einschließlich eines Verbots von Abschaltungen. Die Reform fördert darüber hinaus auch Systeme zur gemeinsamen Nutzung von Energie als Ergänzung zu den bestehenden Bestimmungen zu Gemeinschaften für erneuerbare Energien und Bürgerenergiegemeinschaften.

Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Auf dem Weg zu einem kohlenstofffreien System werden die sogenannten Kapazitätsmechanismen – Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, um Bedenken hinsichtlich der Kapazitätsadäquanz auszuräumen – zu einem strukturelleren Element des Strommarktes werden und keine vorübergehenden Maßnahmen mehr sein. Dadurch wird die Versorgungssicherheit verbessert und die Flexibilität erhöht, da der Anteil erneuerbarer Energien sukzessive steigt.

Nächste Schritte

Die heute offiziell verabschiedete Strommarktverordnung ändert die aktuelle Stromverordnung zusammen mit gezielten Änderungen der ACER-Verordnung. Es wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Es tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und ist dann in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit wurden die Bestimmungen zur Änderung der aktuellen Elektrizitätsrichtlinie und der Richtlinie über erneuerbare Energien aus dem Verordnungsvorschlag herausgelöst und in eine eigenständige Richtlinie umgewandelt, die heute ebenfalls offiziell angenommen wird. Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis zu sechs Monate Zeit, ihre nationalen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Strommarktrichtlinie anzupassen.

Quelle: Rat der EU

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Saturn muss Preisschild anpassen

Der Elektronikmarkt Saturn in Kiel darf ein Elektrogerät nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis intransparent eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das LG Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden (Az. 6 O 86/23).

vzbv, Mitteilung vom 21.05.2024 zum Urteil des LG Kiel 6 O 86/23 vom 25.01.2024 (rkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Preisangabe für Elektronikgerät, die den Gerätepreis sowie eine Versicherung beinhaltete

  • Im hervorgehobenen Preis war der Beitrag für eine Geräteversicherung bereits eingerechnet
  • Ohne Versicherung war der Artikel deutlich günstiger
  • Landgericht Kiel: Gestaltung des Preisschilds war irreführend

Der Elektronikmarkt Saturn in Kiel darf ein Elektrogerät nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis intransparent eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden. Die Verbraucherschützer hatten die Preisangabe als irreführend kritisiert. Der deutlich günstigere Produktpreis tauchte nur in einem klein gedruckten Rechenbeispiel auf.

„Der Fall ist ein Beispiel für eine wiederholt zu beobachtende Praxis in Filialen von Saturn und auch MediaMarkt“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Durch irreführend gestaltete Preisschilder wird Kund:innen beim Kauf eines Produkts noch eine teure und meist unnötige Versicherung untergeschoben. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist ein erfreuliches Signal für mehr Preistransparenz.“

Blickfangpreis enthielt Versicherungsbeitrag

Der vzbv hatte beispielhaft das Preisschild für einen DVD-Player in einem Saturn-Markt in Kiel beanstandet. Groß hervorgehoben und fett gedruckt war darauf in orangener Schrift ein Preis von 69,98 Euro angegeben. Deutlich kleiner stand darunter: „Preis inkl. Plusgarantie*“.

Tatsächlich kostete der DVD-Player nur 52,99 Euro. Saturn schlug 16,99 Euro und damit mehr als 30 Prozent des Gerätepreises für die Plusgarantie drauf – ein zusätzliches Versicherungsprodukt, das neben die ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die Herstellergarantie bei Produktmängeln tritt. Der hohe Aufpreis ging aber nur aus einem kleingedruckten Hinweis hervor, der unter der Überschrift „Rechenbeispiel“ in einem orangenen Kasten links neben dem Gesamtpreis platziert war.

Preisschild war irreführend

Das Landgericht Kiel schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Preisdarstellung irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Beim strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz.

Es sei nicht deutlich genug, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronikmarkt nicht nur auf das Gerät bezieht. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und die Plusgarantie im „Rechenbeispiel“ erfolge in einer derart kleinen Schrift, dass sie kaum auffallen dürfte.

Das Preisschild wirke deshalb so, als würde es sich bei dem Preis von 69,98 Euro um ein günstiges Angebot allein für den DVD-Player handeln, der mit einer besonderen Garantie beworben werde. Das könnte Verbraucher:innen auch zu der verbreiteten Annahme verleiten, dass es sich aufgrund des relativ hohen Preises um ein entsprechend höherwertiges Produkt handelt.

Außerdem sei nicht ausreichend gekennzeichnet, dass der Abschluss der Plusgarantie optional ist und das Gerät günstiger ohne die Versicherung erhältlich ist. Es könne vielmehr der Eindruck entstehen, die Versicherung sei obligatorisch.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Rheinland-Pfalz/Saarland: Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Die Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz hat erhebliche Schäden angerichtet. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit, Regionadirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, stellt dazu Informationen zur Verfügung.

Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz hat erhebliche Schäden angerichtet. Das Ausmaß dieser Katastrophe hat uns sehr berührt.

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Ausführliche Informationen dazu, wie Kurzarbeit anzuzeigen ist, sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an ihre Arbeitsagentur wenden.

Die Agentur für Arbeit wird alles tun, um den Betroffenen im Rahmen ihrer Möglichkeiten schnell und unbürokratisch zu helfen und diese zu unterstützen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionadirektion Rheinland-Pfalz-Saarland

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Beschleunigter Netzanschluss von Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen

Nachdem das Solarpaket I bereits in Kraft getreten ist, hat das BMWK mit der Verkündung dreier Verordnungen am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt nun auch die Umsetzung des Zertifizierungspakets abgeschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.05.2024

Nachdem das Solarpaket I bereits in Kraft getreten ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit der Verkündung dreier Verordnungen am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt nun auch die Umsetzung des Zertifizierungspakets abgeschlossen.

Dabei geht es um modernisierte und weiterentwickelte technische Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher mit dem Ziel, deren Netzanschluss zu beschleunigen und zu vereinfachen. Von den Änderungen werden insbesondere Photovoltaik-Dachanlagen sowohl auf gewerblichen als auch auf privat genutzten Immobilien profitieren.

Bei den drei Verordnungen des Pakets, die am 17.05.2024 in Kraft treten, handelt es sich um zwei Verordnungen, die die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) ändern, sowie eine weitere Verordnung, welche die NELEV ergänzt: die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV). Zu dem Paket gehören neben den Verordnungen noch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der EnWG-Novelle 2023 und des Solarpakets I.

Das Zertifizierungspaket ist ein umfangreiches Gesamtpaket zur Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens, das gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet worden war, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern.

Im Ergebnis wird das bisherige das Nachweisverfahren (Zertifizierungsverfahren) der technischen Mindestanforderungen an Stromerzeugungsanlagen und – speicher massentauglich modernisiert und weiterentwickelt. Sind diese Anforderungen erfüllt, erhalten die Anlagen ein Zertifikat und können an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Anschluss an das Stromnetz wird durch das Zertifizierungspaket beschleunigt. Gleichzeitig werden Systemsicherheitsaspekte berücksichtigt, sodass das bisherige hohe Sicherheitsniveau der Stromversorgung auch zukünftig gewährleistet ist. Durch die Einführung eines über das Internet zugänglichen, verpflichtenden Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate wird zudem die Grundlage gelegt für digitale Prozesse im Netzanschlussverfahren.

Kernpunkte des Zertifizierungspakets:

1. Ausweitung der bisherigen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht

Ein zentraler Punkt ist die erhebliche Ausweitung einer bisher in der NELEV vorgesehenen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht. Diese galt bislang nur für Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz. Sie soll zukünftig unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und Einspeiseleistung von 270 Kilowatt gelten, die eine maximale Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt aufweisen. Dadurch bedarf es keiner Anlagenzertifikate mehr für diese Anlagen. Ausreichend ist vielmehr ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen über Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden kann.

Um die Anwendung dieser Ausnahmeerweiterung möglichst schnell zu ermöglichen, aber gleichzeitig die Systemsicherheit des Stromnetzes zu wahren, wird das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE-FNN) zeitnah die Technischen Anschlussregeln (TAR) überarbeiten. In der Übergangsphase bis zum Abschluss der Anpassung der TAR werden einige wenige zusätzliche materielle technische Anforderungen in vereinfachter Form in der genannten EAAV geregelt.

2. Schaffung eines Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate

Die zweite zentrale Säule des Regelungspakets ist die Schaffung eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate sämtlicher Spannungsebenen. Die Einrichtung eines solchen Registers ist von der Energiebranche schon länger gefordert worden. Das Register in Form einer über das Internet zugänglichen Datenbank dient als Grundlage für die Digitalisierung und Marktüberwachung. Dadurch wird der Netzanschlussprozess für die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinfacht. Gleichzeitig wird mehr Verbindlichkeit bei der Einhaltung der technischen Anforderungen erreicht.

Das Register funktioniert so, dass Hersteller von zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten die Zertifikate nach Erstellung an das Register übermitteln müssen. Der Betreiber des Registers wird in dem Register den aktuellen Status eines jeden Zertifikates, speziell dessen Gültigkeit, anführen. Der Netzbetreiber kann sich dann im Rahmen des Netzanschlussprozesses auf den in dem Register angegebenen Status verlassen. Er muss auch keine eigenständige Prüfung der Zertifikate mehr vornehmen. Zukünftig müssen die Anlagenbetreiber dem Verteilnetzbetreiber nur noch die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters nennen. Der Netzbetreiber kann automatisiert alle notwendigen Daten aus dem neuen zentralen und digitalen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate beziehen. Für den Anlagenbetreiber entfällt damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand.

Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel, denn bisher werden die erforderlichen Nachweise zwischen Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und Netzbetreibern mühsam in Papierform oder in Gestalt von E-Mail-Anhängen ausgetauscht sowie anschließend in parallelen, nicht miteinander interagierenden Datenbanken der Netzbetreiber erfasst, ohne dass eine verbindliche zentrale Erfassung erfolgen würde. Im Vergleich zum Status quo ist das neue Verfahren deshalb nicht nur schneller, sondern insbesondere leichter verständlich, digitaler und dadurch massentauglicher. Wesentlichen Regelungen zu dem neuen Register sind im Solarpaket I enthalten. Sie werden durch Regelungen in der NELEV konkretisiert.

Das BMWK plant, Errichtung und Betrieb des Registers auf eine fachlich qualifizierte Stelle zu übertragen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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