EU-Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Facebook und Instagram nach dem Gesetz über digitale Dienste ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Meta, der Anbieter von Facebook und Instagram, möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstoßen hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.04.2024

Die Europäische Kommission hat am 30.04.2024 ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Meta, der Anbieter von Facebook und Instagram, möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstoßen hat.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Diese Kommission hat Mittel geschaffen, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor gezielter Desinformation und Manipulation durch Drittländer zu schützen. Wenn wir einen Verstoß gegen die Vorschriften vermuten, handeln wir. Dies gilt jederzeit, insbesondere in Zeiten demokratischer Wahlen. Große digitale Plattformen müssen ihrer Verpflichtung nachkommen, ausreichende Ressourcen dafür einzusetzen, und die heutige Entscheidung zeigt, dass wir mit der Einhaltung ernstlich sind. Der Schutz unserer Demokratien ist ein gemeinsamer Kampf mit unseren Mitgliedstaaten. Heute in Prag möchte ich Premierminister Fiala für seine aktive Rolle bei der Befassung mit diesem Thema auf europäischer Ebene sowie für die Aktivierung des Notfallmechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch Belgien danken.“

Die mutmaßlichen Verstöße betreffen die Strategien und Praktiken von Meta in Bezug auf irreführende Werbung und politische Inhalte in seinen Diensten. Sie betreffen auch die Nichtverfügbarkeit eines wirksamen zivilgesellschaftlichen Diskurses und Wahlüberwachungsinstruments Dritter in Echtzeit im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament vor dem Hintergrund, dass Meta sein Echtzeit-Tool für öffentliche Einblicke CrowdTangle ohne angemessenen Ersatz verdrängt hat.

Darüber hinaus vermutet die Kommission, dass der Mechanismus zur Kennzeichnung illegaler Inhalte in den Diensten („Notice-and-Action“) sowie die Rechtsbehelfe der Nutzer und interne Beschwerdemechanismen nicht den Anforderungen des Gesetzes über digitale Dienste entsprechen und dass Meta bei der Bereitstellung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten für Forscher Mängel aufweist. Die Einleitung des Verfahrens stützt sich auf eine vorläufige Analyse des von Meta im September 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts, die Antworten von Meta auf die förmlichen Auskunftsverlangen der Kommission (zu illegalen Inhalten und Desinformationen, Datenzugang, Abonnements für „No-Ads“-Politik und generative KI), öffentlich zugänglichen Berichten und der eigenen Analyse der Kommission.

Das vorliegende Verfahren wird sich auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • Irreführende Werbung und Desinformation. Die Kommission vermutet, dass Meta seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste im Zusammenhang mit der Verbreitung irreführender Werbung, Desinformationskampagnen und einem koordinierten unauthentischen Verhalten in der EU nicht nachkommt. Die Verbreitung solcher Inhalte kann eine Gefahr für den gesellschaftlichen Diskurs, die Wahlprozesse und die Grundrechte sowie den Verbraucherschutz darstellen.
  • Sichtbarkeit politischer Inhalte. Die Kommission vermutet, dass die Politik von Meta im Zusammenhang mit dem „politischen inhaltlichen Ansatz“, der politische Inhalte in den Empfehlungssystemen von Instagram und Facebook, einschließlich ihrer Feeds, abbildet, nicht mit den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste im Einklang steht. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Vereinbarkeit dieser Politik mit den Transparenz- und Rechtsbehelfspflichten der Nutzer sowie mit den Anforderungen zur Bewertung und Minderung der Risiken für den gesellschaftlichen Diskurs und die Wahlprozesse.
  • Die Tatsache, dass im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament und anderer Wahlen in verschiedenen Mitgliedstaaten kein wirksames Instrument für den Bürgerdiskurs und die Wahlbeobachtung durch Dritte in Echtzeit zur Verfügung steht. Meta ist dabei, „CrowdTangle“ auszuhöhlen, ein Instrument für öffentliche Einblicke, das eine Echtzeit-Wahlüberwachung durch Forscher, Journalisten und die Zivilgesellschaft ermöglicht, auch durch visuelle Live-Dashboards ohne angemessenen Ersatz. Wie jedoch in den jüngsten Leitlinien der Kommission für Anbieter sehr großer Online-Plattformen zu systemischen Risiken für Wahlprozesse zum Ausdruck kommt, sollte der Zugang zu solchen Instrumenten in Zeiten von Wahlen ausgeweitet werden. Die Kommission vermutet daher, dass Meta die Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Facebook und Instagram auf den gesellschaftlichen Diskurs und die Wahlprozesse sowie andere systemische Risiken nicht sorgfältig bewertet und angemessen gemindert hat. Angesichts der Reichweite der Meta-Plattformen in der EU (auf die monatlich mehr als 250 Millionen aktive Nutzer entfallen) und im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament, die vom 6. bis 9. Juni 2024 stattfinden wird, und einer Reihe weiterer Wahlen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden, könnte eine solche Deutung den gesellschaftlichen Diskurs und die Wahlprozesse in Bezug auf die Fähigkeiten zur Verfolgung von Fehl- und Desinformation, die Ermittlung der Einmischung und Unterdrückung von Wählern und die allgemeine Transparenz in Echtzeit für Faktenprüfer, Journalisten und andere relevante Interessenträger bei Wahlen beeinträchtigen. Die Kommission behält sich ihre Bewertung der Art und des Ausmaßes des Schadens vor und erwartet, dass Meta mit der Kommission zusammenarbeiten wird, indem sie unverzüglich die für eine solche Bewertung erforderlichen Informationen vorlegt. Die Kommission erwartet ferner, dass Meta rasch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird, um eine wirksame öffentliche Kontrolle seines Dienstes in Echtzeit zu gewährleisten, indem es Forschern, Journalisten und Wahlbeamten angemessenen Zugang zu Echtzeit-Überwachungsinstrumenten für Inhalte gewährt, die in seinen Diensten gehostet werden. Meta wird außerdem aufgefordert, innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission hat sich das Recht vorbehalten, Maßnahmen zu ergreifen, falls diese Maßnahmen als unzureichend erachtet werden.
  • Der Mechanismus zur Kennzeichnung illegaler Inhalte. Die Kommission vermutet, dass der Melde- und Abhilfemechanismus von Meta, der es Nutzern ermöglicht, illegale Inhalte in seinen Diensten zu melden, gegen die Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies schließt den Verdacht ein, dass die Anforderungen, mit denen dieser Mechanismus leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein muss, nicht erfüllt sind. Gleichzeitig vermutet die Kommission, dass Meta kein wirksames internes Beschwerdemanagementsystem für die Einreichung von Beschwerden gegen Entscheidungen zur Moderation von Inhalten eingerichtet hat.

Im Falle des Nachweises würden diese Versäumnisse einen Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Die vorliegende Einleitung des Verfahrens lässt andere Verfahren unberührt, die die Kommission in Bezug auf andere Verhaltensweisen einleiten kann, die eine Zuwiderhandlung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste darstellen könnten.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweismittel sammeln, z. B. durch zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen wie einstweilige Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung zu ergreifen. Die Kommission ist ferner befugt, Verpflichtungszusagen von Meta anzunehmen, mit denen die im Verfahren aufgeworfenen Probleme behoben werden sollen. Das Gesetz über digitale Dienste sieht keine gesetzliche Frist für die Beendigung eines förmlichen Verfahrens vor. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, u. a. von der Komplexität des Falls, dem Umfang der Zusammenarbeit des betroffenen Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis, das Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 12 zu überwachen und durchzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Kurioser Streit um Parkgebühren: Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein

Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer hatte sich Anfang des Jahres die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu befassen (Az. 5 O 46/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 30.04.2024 zum Urteil 5 O 46/23 vom 18.01.2024 (nrkr)

Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer hatte sich Anfang des Jahres die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu befassen. Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen. Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied die Kammer und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen.

Das Argument, über den Rabatt für Restaurantkunden gebe es eine Vereinbarung und die hohen Parkkosten hätten bereits Kunden abgeschreckt und vom Besuch abgehalten, überzeugte die Kammer nicht. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers sei unverhältnismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen.

Für den Fall, dass der Restaurantbetreiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat die Kammer ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft angedroht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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DMA: EU-Kommission stuft Apple in Bezug auf iPadOS als Gatekeeper ein

Die EU-Kommission hat Apple in Bezug auf iPadOS, sein Betriebssystem für Tablets, als „Gatekeeper“ im Sinne des Gesetzes über die digitalen Märkte (DMA) eingestuft. Apple hat sechs Monate Zeit, um sicherzustellen, dass die DMA-Verpflichtungen durch iPadOS vollständig eingehalten werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2024

Die Europäische Kommission hat Apple in Bezug auf iPadOS, sein Betriebssystem für Tablets, als „Gatekeeper“ im Sinne des Gesetzes über die digitalen Märkte (DMA) eingestuft. Apple hat sechs Monate Zeit, um sicherzustellen, dass die DMA-Verpflichtungen durch iPadOS vollständig eingehalten werden. Exekutiv-Vizepräsidentin und Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager erklärte zu der Entscheidung: „Unsere Marktuntersuchung hat gezeigt, dass iPadOS trotz des Nichterreichens der Schwellenwerte einen wichtigen Zugang darstellt, über den viele Unternehmen ihre Kunden erreichen. Die heutige Entscheidung wird sicherstellen, dass Fairness und Anfechtbarkeit auch auf dieser Plattform gewahrt bleiben, zusätzlich zu den 22 anderen Diensten, die wir im vergangenen September benannt haben. Apple hat sechs Monate Zeit, um iPadOS mit dem DMA in Einklang zu bringen.“

Die Untersuchung

Am 5. September 2023 benannte die Kommission Apple als Gatekeeper für sein Betriebssystem iOS, seinen Browser Safari und seinen App Store. Am selben Tag leitete die Kommission eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob Apples iPadOS – obwohl es die im DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht – einen wichtigen Zugang für geschäftliche Nutzer zum Endverbraucher darstellt und daher als Gatekeeper benannt werden sollte.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Apple in Bezug auf iPadOS die Merkmale eines Gatekeepers aufweist, und zwar unter anderem:

  • Die Zahl der Geschäftskunden von Apple übersteigt die quantitative Schwelle um das Elffache, während die Zahl der Endkunden nahe an der Schwelle liegt und in naher Zukunft voraussichtlich noch steigen wird.
  • Die Endnutzer sind an iPadOS gebunden. Apple nutzt sein großes Ökosystem, um Endnutzer davon abzuhalten, zu anderen Betriebssystemen für Tablets zu wechseln.
  • Geschäftskunden sind an iPadOS gebunden, weil es eine große und kommerziell attraktive Nutzerbasis hat und für bestimmte Anwendungsfälle, wie Spiele-Apps, wichtig ist.

Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse kam die Kommission zu dem Schluss, dass iPadOS für Unternehmen einen wichtigen Zugang zu den Endverbrauchern darstellt und dass Apple in Bezug auf das iPadOS eine gefestigte und dauerhafte Position innehat. Apple hat nun sechs Monate Zeit, um die vollständige Einhaltung der DMA-Verpflichtungen in Bezug auf iPadOS sicherzustellen.

Quelle: Europäische Kommission

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Versehentliche Stornierung?

Im Streit um Ansprüche auf Rückerstattung aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 3.948,91 Euro ab (Az. 275 C 20050/23).

AG München, Pressemitteilung vom 29.04.2024 zum Urteil 275 C 20050/23 vom 18.04.2024 (nrkr)

Im Streit um Ansprüche auf Rückerstattung aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 3.948,91 Euro ab.

Der Kläger hatte bei der Beklagten zum Preis von 4.548,26 Euro eine 9-tägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Faro (Portugal) gebucht. Im Anschluss stornierte der Kläger im Internet auf der Homepage der Beklagten die Reise. Die Beklagte buchte sodann vom Konto des Klägers Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 Euro ab. Der Kläger leitete daraufhin am selben Tag eine E-Mail an die Beklagte weiter, um die Stornierung rückgängig zu machen.

Der Kläger behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe unbeabsichtigt wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willenserklärung zur Stornierung angefochten.

Die Beklagte trug vor, der Kläger habe keine genauen Angaben über die besagte Baustelle getroffen. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich. Dem Reiseveranstalter sei durch den Rücktritt des Kunden hingegen ein Schaden entstanden.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde vom Kläger wirksam storniert. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Irrtums in der Erklärungshandlung nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nicht gegeben.

Ein Irrtum im Sinne von § 119 BGB ist das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung. Nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt zudem ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Dies ist beispielsweise beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen der Fall […].

Zwar gab der Kläger an, die Homepage der Beklagten sei für ihn unübersichtlich gewesen, da diverse Klicks erforderlich gewesen seien.

Es kann grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein „Verklicken“, und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll.

Aus den von der Beklagtenpartei vorgelegten Anlage ergibt sich insoweit, dass der Kläger für eine endgültige Stornierung der Reise erst mehrere einzelne Schritte durchführen musste: Zur Auslösung des endgültigen Stornierungsvorgangs musste der Kläger insgesamt viermal aktiv per Mausklick bestätigen, dass er eine Stornierung wünsche.

Dabei musste er bei Schritt 1 zunächst angeben, aus welchem Grund er seine Reise stornieren wollte. Im Anschluss bei Schritt 2 musste der Kläger angeben, was genau er stornieren wollte. Bei dem darauffolgenden Schritt 3 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Auswählen „Buchung stornieren“, die Stornierung durchgeführt, und im Namen des Reisenden eine Rückerstattung beantragt werde. Erst durch Anklicken dieses Feldes gelangte der Kläger zum letzten und 4. Schritt, wo nochmals um Bestätigung gebeten wurde, dass tatsächlich mit der Stornierung fortzufahren sei. […]

Dass das Anklicken versehentlich geschah, und nicht dem Willen des Klägers entsprach, ist aufgrund des dargelegten Vorgangs für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein Irrtum in der Erklärungshandlung durch Vertippen sieht das Gericht hier dementsprechend nicht gegeben. Es ist vielmehr davon nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sein muss, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungsvorgangs eine endgültige Stornierung vornahm – und nicht bloß wie von ihm vorgegeben – eine Umbuchung.

Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde somit wirksam storniert.

Die Beklagte war zudem berechtigt, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag durch den Kläger vor Reisebeginn einen Betrag in Höhe von 3.859,21 Euro als angemessene Entschädigung im Sinne von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB zu verlangen. […]

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte schlüssig dargetan hat, dass sie bei der Buchung der einzelnen Leistungen, nämlich der Flüge und des Hotels, jeweils in Vorleistung gehen musste. […] Die Gesamtaufwendungen der Reiseleistungen beliefen sich hierbei auf 4.036,29 Euro. […]

Die Klagepartei kann sich hingegen nicht darauf berufen, sie habe ein Anspruch auf Rückerstattung aufgrund Ziffer 9. der AGB der Beklagten.

Die pauschale Behauptung des Klägers, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, führt nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten, alternative Lösungen anbieten zu müssen.

Insoweit fehlt es bereits – so wie von der Beklagten zutreffend angegeben – an einem schlüssigen und konkreten Vortrag dahingehend, dass von der behaupteten Baustelle ausreichender Baulärm ausging, der zu einem nicht unwesentlichen Reisemangel geführt habe. Auch eine entsprechende Mängelanzeige, so wie vom Gesetz gefordert, erfolgte nicht.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Rentenversicherung: Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Rentenversicherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mitteilungspflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist daher zurückzahlen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 5 R 121/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.04.2024 zum Urteil L 5 R 121/23 vom 29.04.2024

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Rentenversicherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mitteilungspflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist daher zurückzahlen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Altersrentner verschweigt den Bezug einer Verletztenrente

Ein 1949 geborener Versicherter aus dem Landkreis Kassel bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft (BG).

Seit dem Jahr 2009 erhält er zudem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (von zunächst rund 2.400 Euro monatlich). Obgleich die Rentenversicherung ihn anlässlich der Rentenantragstellung ausdrücklich nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt und auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen hatte, gab der Versicherte die Verletztenrente (damals rund 1.260 Euro monatlich) nicht an.

Nachdem der Versicherte rund 10 Jahre später bei der BG geltend gemacht hatte, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten, erhöhte die BG die Verletztenrente mit Wirkung zum Februar 2018 und meldete dies der Rentenversicherung.

Die Rentenversicherung, die erst hierdurch Kenntnis von dem Bezug der Verletztenrente erlangte, hörte sodann den Versicherten zur beabsichtigten Rücknahme der Rentenbewilligung und zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen in Höhe von mehr als 80.000 Euro an.

Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass er bei der Antragstellung falsch beraten worden sei. Zudem sei bereits Verjährung eingetreten.

Rücknahmeanspruch verjährt frühestens nach 10 Jahren

Die Richter beider Instanzen folgten der Ansicht der Rentenversicherung. Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rentenantragsformular werde „klar, eindeutig und unmissverständlich“ gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig keine unzutreffenden Angaben gemacht, obgleich er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den entsprechenden Hinweis der Rentenversicherung nicht gelesen habe, da er dann in besonders schwerem Maße die erforderliche Pflicht verletzt hätte. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein.

Es liege zudem keine Verjährung vor. Bei grober Fahrlässigkeit könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist habe die Rentenversicherung beachtet. Damit habe sie den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und die zu viel geleistete Rente von dem Versicherten zurückfordern können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (…)

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. (…) Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind (…)

§ 50 SGB X

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. (…)
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist.

§ 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung (…)

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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Nach BVerfG-Ablehnung: Bundestag beschließt Reform des Klimaschutzgesetzes

Der Bundestag hat am 26.04.2024 die umstrittene Reform des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, bevor es in Kraft treten kann. Darauf weist die BRAK hin.

BRRAK, Mitteilung vom 29.04.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 26. April 2024, das umstrittene Klimaschutzänderungsgesetz (KSG) der Bundesregierung verabschiedet (20/8290, 20/8670, geändert durch den Ausschuss für Klimaschutz und Energie 20/11183). Für das Gesetz votierten die Koalitionsfraktionen, die Opposition stimmte dagegen.

Mit Beschluss vom 25. April hatte das BVerfG den Antrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundestag die zweite und dritte Lesung sowie Abstimmung über das Klimaschutzänderungsgesetz zu untersagen (Beschluss vom 25.04.2024, Az. 2 BvE 3/24).

Was mit dem Gesetz geändert werden soll

Im bisherigen Klimaschutzgesetz (KSG) ist festgehalten: Verfehlen einzelne Sektoren gesetzliche Vorgaben zum Kohlendioxidausstoß, müssen die entsprechenden Ministerien im nachfolgenden Jahr Sofortprogramme vorlegen. Mit der Reform soll die Einhaltung der Klimaziele nun nicht mehr rückwirkend nach Sektoren kontrolliert werden, sondern in die Zukunft gerichtet, mehrjährig und sektorübergreifend. Entscheidend ist, dass Klimaziele insgesamt erreicht werden. Wenn sich in zwei aufeinander folgenden Jahren abzeichnet, dass die Bundesregierung das Klimaziel für das Jahr 2030 nicht erreichen wird, muss sie nachsteuern. Konkrete Zielvorgaben für einzelne Bereiche wie Verkehr und Industrie sollen aber künftig entfallen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Sektoren die Klimaziele verfehlen dürfen, solange die Gesamtemissionen noch innerhalb des Rahmens bleiben.

Im vergangenen Jahr verfehlten der Verkehrs- sowie der Gebäudebereich die Vorgaben. Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) hatte daher harte Maßnahmen bis hin zu Fahrverboten am Wochenende ins Spiel gebracht, um die Dringlichkeit einer Reform zu unterstreichen. Schließlich hätte sein Ministerium – entsprechend dem bisherigen Gesetz – spätestens im Sommer ein Sofortprogramm vorlegen müssen, um die Klimaziele noch einzuhalten.

Bis 2030 muss Deutschland laut KSG seinen Treibhausgas-Ausstoß um mindestens 65 Prozent im Vergleich zu 1990 senken. Bis 2040 sollen die Emissionen um 88 Prozent sinken und bis 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden – dann dürften also nicht mehr Treibhausgase ausgestoßen werden als auch wieder gebunden werden können.

Entscheidung des BVerfG

Der CDU-Abgeordnete Heilmann hatte versucht, die zweite und dritte Lesung sowie die Abstimmung über das Gesetz kurzfristig vor dem BVerfG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stoppen. Das BVerfG lehnte seinen Antrag jedoch am Vorabend der Abstimmung ab. Die kurze Begründung: „weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.“

Heilmann hatte sich durch die seiner Ansicht nach übereilte Zeitplanung in seinen Rechten als Abgeordneter „auf Beratung sowie auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung“ verletzt gesehen. Mit einer ähnlichen Begründung hatte er im vergangenen Jahr den Beschluss des umstrittenen Gebäudeenergiegesetzes (Heizungsgesetz) noch vor der Sommerpause vor­über­ge­hend verhindert. Auch nun kritisierte er, dass die Beratungszeit für ihn als Abgeordneten zu kurz gewesen sei.

Am 22. September 2023 hatte die erste Lesung im Bundestag stattgefunden. Am 8. November 2023 fand im Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Sachverständigen-Anhörung zu diesem Gesetzentwurf statt. Am Freitag, den 19. April 2024, wurde den Mitgliedern des Ausschusses ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Lediglich fünf Tage später stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder der geänderten Fassung im Ausschuss zu, zwei Tage später war die finale Abstimmung geplant. Dieser Zeitraum war Heilmann zu kurz. Am selben Tag reichte Heilman seinen Antrag beim BVerfG ein, drei weitere Unionsmitglieder sowie ein Mitglied der Linke-Gruppe schlossen sich dem an. Nach der Ablehnung durch das BVerfG konnte das Gesetz dann einen Tag später beschlossen werden.

Kritik an der Abschwächung der Sektorenziele

Darüber hinaus bemängelte Heilman aber auch eine Schwächung des Klimaschutzes. Damit ist er nicht allein: Neben Oppositionspolitikern hatten auch zahlreiche Umweltverbände vor einer Abschwächung des Gesetzes gewarnt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) etwa bemängelt unter anderem, dass der Klimaschutz damit de facto in die Zukunft verschoben werde. Ein Kritikpunkt, der auch in einem offenen Brief von 60 Juraprofessorinnen und -professoren des Verfassungs- und Völkerrechts aufgegriffen wurde.

Dabei betonen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Vorgaben des BVerfG. Dieses hatte im März 2021 klargestellt, dass das Grundgesetz zu wirksamen Maßnahmen gegen die Erderwärmung verpflichtet. Diese Pflicht gelte „auch gegenüber zukünftigen Generationen, deren Möglichkeiten, ihre Freiheitsrechte auszuüben, ohne entsprechende Maßnahmen erheblich beeinträchtigt würden.“

Dabei beziehen sie sich auf das BVerfG-Gebot des „intertemporalen Freiheitsschutzes“. Das bedeutet, dass Deutschland nicht bereits jetzt so viele Treibhausgase emittieren darf, dass das gesamte Restbudget an Emissionen damit aufgebraucht ist und zukünftige Generationen in ihrer Freiheit stark eingeschränkt würden, wollten sie noch das 1,5- bzw. 2-Grad-Ziel einhalten.

Zu diesen Klimazielen heißt es in dem Brief: „Völkerrechtlich hat sich Deutschland konkret zu wirksamen Maßnahmen verpflichtet, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5° C zu begrenzen. […] Diese Verpflichtung hat das Bundesverfassungsgericht als Konkretisierung des in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Klimaschutzziels angesehen und so die Einhaltung der völkerrechtlichen Vorgaben verfassungsrechtlich abgesichert.“

Die Hochschullehrerinnen und -lehrer forderten die Bundesregierung schließlich auf, „ein effektives Klimaschutzprogramm mit ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Klimaschutzziele und damit der völker- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu beschließen.“

Reaktionen aus den Fraktionen des Bundestags

Katharina Dröge (Grüne) verteidigte das nun beschlossene Gesetz im Bundestag und sagte, mit den in Rede stehenden Veränderungen werde das Klimaschutzgesetz (KSG) „ausschließlich verschärft“. Dennoch hätte sie sich als Grüne mehr Eigenverantwortung der Sektoren gewünscht. Wichtig sei aber doch, dass aufs Ganze gesehen kein Gramm mehr CO2 emittiert werden dürfe als mit dem alten Gesetz. Koalitionspartner Dr. Matthias Miersch (SPD) pflichtete ihr bei: Entscheidend seien nicht die Ziele, sondern die Maßnahmen zu ihrer Erreichung. Der Schlüssel für eine Emissionsminderung in allen Sektoren sei dabei der massive Ausbau der erneuerbaren Energien. Tobias Dürr (FDP) ergänzte, diese Bundesregierung bekenne sich nicht nur zu den Klimazielen, sondern die Ampel steige nach Jahren der Planwirtschaft um auf einen marktwirtschaftlichen, technologieoffenen Klimaschutz.

Von Seiten der Opposition kam hingegen Kritik. Andreas Jung (Union) fand deutliche Worte der Kritik an dem Vorhaben: „Sie entreißen dem KSG das Herzstück“, sagte Jung. „Sie nehmen dem Gesetz die Verbindlichkeit und machen es zu einem Papiertiger.“ Die Ampel verschaffe sich damit selbst einen Freibrief – denn danach müsse sie nichts mehr tun. Janine Wissler von der Gruppe Die Linke sprach von einem „schwarzen Tag für den Klimaschutz“ und einer „Lex Wissing“. Die Ampel höhle ein Gesetz aus, nur weil der Verkehrsminister [nicht] gewillt sei, Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Sektor Treibhausgase einzusparen.

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, bevor es in Kraft treten kann.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzentwurf zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst

Das BMFSFJ hat den Gesetzentwurf zu Änderungen im Freiwilligen-Teilzeitgesetz veröffentlicht. Er verbessert die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilzeit-Möglichkeiten, des Taschengeldes und ermöglicht zusätzliche Mobilitätszuschläge.

BMFSFJ, Mitteilung vom 26.04.2024

Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)

Für die Freiwilligendienste Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr werden die Rahmenbedingungen für Teilzeit-Dienste vereinfacht und ein höheres Taschengeld ermöglicht.

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Freiwilligen Ökologischen Jahr leisten jedes Jahr einen großen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Freiwilligendienste stärken die Demokratie durch gesellschaftliche Teilhabe und zivilgesellschaftliches Engagement. Als Grundlage für diese Dienste dienen gesetzliche Regelungen, die einheitliche Bedingungen und hohe Standards für alle Freiwilligen sichern.

Der Gesetzentwurf verbessert die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilzeit-Möglichkeiten, des Taschengeldes und ermöglicht zusätzliche Mobilitätszuschläge.

Teilzeit für alle

Freiwillige unter 27 Jahren sollen einfacher Teilzeit-Freiwilligendienste leisten können. Bisher müssen sie ein berechtigtes Interesse an einem Teilzeit-Dienst aufgrund von besonderen persönlichen Lebensumständen nachweisen. Zukünftig sollen Freiwillige unter 27 Jahren unabhängig von besonderen Lebensumständen einen Teilzeit-Dienst leisten dürfen. Für alle Freiwilligen gilt weiterhin, dass ein Teilzeit-Freiwilligendienst mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen muss, damit der Freiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich ihre Hauptbeschäftigung ist. Es bleibt zudem dabei, dass alle am Dienstverhältnis Beteiligten mit einem Teilzeitdienst einverstanden sein müssen.

Höheres Taschengeld und Mobilitätszuschläge

Darüber hinaus sollen die Einsatzstellen den Freiwilligen je nach ihrem Ermessen ein höheres Taschengeld und zusätzliche Mobilitätszuschläge zahlen dürfen.

Konkret soll die Obergrenze – ausgehend von den im Jahr 2024 geltenden Werten – von 453 Euro monatlich um 151 Euro auf 604 Euro monatlich angehoben werden. Im Ergebnis können die Freiwilligen damit ein deutlich höheres Taschengeld als bisher erhalten.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Anti-SLAPP-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht

Am 16.04.2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 26.04.2024

Am 16. April 2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie soll EU-weite Mindeststandards zur Abhilfe gegen sog. SLAPP-Klagen schaffen.

Ausgehend vom Veröffentlichungsdatum im Amtsblatt wird die Richtlinie gem. Art. 23 zum 6. Mai 2024 in Kraft treten und muss gem. Art. 22 Nr. 1 der Richtlinie bis zum 7. Mai 2026 durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren und umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich unmittelbar oder auch mittelbar durch Unterstützung und Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen öffentlich beteiligen. Auch die Anwaltschaft wird in den Kreis der zu schützenden Personen der Richtlinie aufgenommen und findet im Wortlaut der Richtlinienbegründung direkte Erwähnung.

Mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Mindeststandards sollen die Beklagten eine frühestmögliche Abweisung von offensichtlich unbegründeten Klagen beantragen können und die Gerichte mit entsprechenden prozessualen Hebeln ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollen zudem die Möglichkeit schaffen von den Klägern eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten abzuverlangen. Aufgrund von SLAPP-Klagen ergangene außereuropäische Urteile dürfen in der EU weder anerkannt noch vollstreckt werden.

Mit Blick auf die Betroffenen von SLAPP-Klagen, so sollen die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen einrichten, welche Informationen und psychologische Hilfe anbieten sowie ggf. Rechtsbeistand zur Seite stellen.

Ergänzend zur Richtlinie fordert die Europäische Kommission die Mitgliedsstaaten in ihrer Empfehlung dazu auf, die Richtlinie auch mit Blick auf innerstaatliche Sachverhalte und sämtliche Verfahrensarten umzusetzen und Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu SLAPPs zu ergreifen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 8/2024

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Bundesrat billigt Solarpaket I

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat am 26. April 2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Es soll nach Angaben der Bundesregierung den jährlichen Zubau von Photovoltaik verdreifachen – von 7,5 Gigawatt (GW) im Jahr 2022 auf bis 22 GW in Jahr 2026 – damit bis zum Jahr 2030 schließlich 215 GW erreicht werden können.

Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Vereinfachungen enthält das Gesetz für Bürgerinnen und Bürger, die auf dem heimischen Balkon eine Steckersolaranlage betreiben wollen. Diese sog. Balkonkraftwerke müssen zukünftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet, sondern lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Balkonanlagen dürfen mit bis zu 800 Watt auch eine höhere Leistung haben als bisher.

Mehr Möglichkeiten bei Gebäudestromanlagen

Auch Gebäudestromanlagen lassen sich zukünftig leichter nutzen. Die damit gewonnene Energie muss nun nicht mehr im Gebäude selbst, sondern kann auch in Nebenanlagen, wie Garagen verbraucht werden. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr nur, wie ursprünglich vorgesehen, Mieter oder Wohnungseigentümer in Frage, sondern auch sonstige Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf nun auch zwischengespeichert werden.

Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen

Die Betreiber von Solaranlagen dürfen zukünftig ihre Anschlussleitungen über Grundstücke in öffentlichem Besitz legen und diese zu deren Wartung betreten.

Wie es weitergeht

Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz nicht angerufen hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag verabschiedet Klimaschutzgesetz

Der Bundestag hat am 26.04.2024 das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung (20/8290, 20/8670) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 26. April 2024, das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung (20/8290, 20/8670) beschlossen. Für die vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderte Fassung der Vorlage (20/11183) votierten die Koalitionsfraktionen, die Oppositionsfraktionen und die Gruppe Die Linke stimmten dagegen. Zuvor hatten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu Beginn der Plenarsitzung durchgesetzt, dass die Abstimmung über den Regierungsentwurf auf die Tagesordnung aufgesetzt wird.

(…)

Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Ziel, 65 Prozent weniger CO2 bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Wie die Bundesregierung schreibt, steht der Entwurf im Kontext der gefährdeten, rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Hierzu sollen künftig Jahresemissionsgesamtmengen für alle Sektoren aggregiert eingeführt werden. Eine sektor- und jahresübergreifende Gesamtbetrachtung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis einschließlich 2030 soll eine gegebenenfalls nötige Nachsteuerung ermöglichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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