Verletzung eines Lkw-Fahrers bei Weigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln an Polizeibeamte ist kein Arbeitsunfall

Das SG Hannover hat die Klage eines Berufskraftfahrers gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall abgewiesen (Az. S 58 U 232/20).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 24.06.2024 zum Urteil S 58 U 232/20 vom 10.06.2024 (nrkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 10. Juni 2024 die Klage eines Berufskraftfahrers gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall abgewiesen.

Der Kläger war am 06. April 2019 im Auftrage eines Logistikunternehmens als Fahrer eines Lkw-Gespanns unterwegs, als sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass sein Führerschein bereits seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam der Kläger nach. Die Situation eskalierte als der Kläger die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte. Dabei zog sich der Kläger eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.

Das Sozialgericht stellte fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe, jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Auseinandersetzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Nicht alle Wege, die während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt würden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg bestehe.

Das Gericht hob hervor, dass die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges bzw. der Schlüssel im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag. In ihrem Interesse stand es nicht, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen. Handlungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, unterfallen dem Versicherungsschutz. Durch die Weigerung des Klägers, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, hat er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, sodass der Versicherungsschutz in diesem Moment erloschen war.

Quelle: Sozialgericht Hannover

Powered by WPeMatico

„Wenige Gehminuten zu wunderschönen Stränden“ nicht zutreffend – Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Ein Hotel mit einem Fußweg von ca. 1,3 Kilometern befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt Das AG München verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (Az. 242 C 13523/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.06.2024 zum Urteil 242 C 13523/23 vom 22.11.2023 (rkr)

Ein Hotel mit einem Fußweg von ca. 1,3 Kilometern befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 Euro. Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine Rundreise durch Costa Rica von 16.07 – 27.07.2022 gebucht. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von 4 Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten.

Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt“ beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.

Die Klägerin wandte sich daraufhin an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin und buchte in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 Euro sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 Euro geltend.

Die Beklagte behauptete, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in ca. 15 Minuten zu erreichen.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang recht und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Das Hotel ist […] aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. […] Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es ist allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels […] einen Fußweg von 1,3 km entfernt war. Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten“ auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt, wurden doch für 12 Tage knapp 9.000 Euro ausgegeben – exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen“ anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten“ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.

Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Verstoß gegen Gesetz über digitale Märkte: EU-Kommission leitet Untersuchung gegen Apple ein

Am 24.06.2024 hat die EU-Kommission Apple ihre vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass die Regeln des App Store gegen den Digital Markets Act (DMA) verstoßen, da sie App-Entwickler daran hindern, Verbraucher ungehindert auf alternative Kanäle für Angebote und Inhalte zu lenken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2024

Die Europäische Kommission hat Apple über ihre vorläufige Auffassung informiert, dass die App-Store-Regeln des Unternehmens gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen. Demnach hindern die App-Store-Regeln von Apple App-Entwickler daran, Verbraucherinnen und Verbraucher ungehindert auf alternative Kanäle für Angebote und Inhalte zu lenken. Darüber hinaus hat die Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Apple eingeleitet. Die Kommission befürchtet, dass die neuen vertraglichen Anforderungen an App-Entwickler und App-Stores von Drittanbietern, einschließlich der neuen „Core Technology Fee“ von Apple, nicht ausreichen, um eine wirksame Einhaltung der Verpflichtungen von Apple im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte gewährleisten.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager betonte: „Heute ist ein sehr wichtiger Tag für die wirksame Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte: Wir haben Apple vorläufige Ergebnisse übermittelt. Unser vorläufiger Standpunkt ist, dass Apple die Lenkung nicht vollständig zulässt. Steering ist der Schlüssel, um sicherzustellen, dass App-Entwickler weniger abhängig von den App-Stores der Gatekeeper sind und dass die Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Angebote wahrnehmen können. Wir haben auch ein Verfahren gegen Apple eingeleitet, das sich auf die so genannte Core-Technology-Gebühr und verschiedene Regeln für die Zulassung von App-Stores von Drittanbietern und Sideloading bezieht. Die Entwicklergemeinschaft und die Verbraucher sind bestrebt, Alternativen zum App Store anzubieten. Wir werden uns dafür einsetzen, dass Apple diese Bemühungen nicht untergräbt.“

Vorläufige Beurteilung von Apples Lenkungsregeln für den App Store

Nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) sollten Entwickler, die ihre Apps über den App Store von Apple vertreiben, die Möglichkeit haben, ihre Kunden kostenlos über alternative, kostengünstigere Kaufmöglichkeiten zu informieren, sie auf diese Angebote hinzuweisen und ihnen den Kauf zu ermöglichen.

Apple hat derzeit drei verschiedene Geschäftsbedingungen, die seine Beziehungen zu den App-Entwicklern regeln, darunter auch die Lenkungsregeln für den App Store. Die Kommission stellt vorläufig fest:

  • Keine dieser Geschäftsbedingungen erlaubt es den Entwicklern, ihre Kunden frei zu lenken. So können die Entwickler beispielsweise keine Preisinformationen innerhalb der App bereitstellen oder auf andere Weise mit ihren Kunden kommunizieren, um für Angebote auf alternativen Vertriebskanälen zu werben.
  • Bei den meisten Geschäftsbedingungen, die App-Entwicklern zur Verfügung stehen, erlaubt Apple die Lenkung nur durch „Link-Outs“, d. h. App-Entwickler können in ihrer App einen Link einfügen, der den Kunden auf eine Webseite weiterleitet, auf der er einen Vertrag abschließen kann. Der Link-Out-Prozess unterliegt mehreren von Apple auferlegten Beschränkungen, die App-Entwickler daran hindern, über den Vertriebskanal ihrer Wahl zu kommunizieren, Angebote zu bewerben und Verträge abzuschließen.
  • Zwar kann Apple eine Gebühr dafür erhalten, dass die Entwickler über den App Store einen neuen Kunden gewinnen, doch gehen die von Apple erhobenen Gebühren über das hinaus, was für eine solche Vergütung unbedingt erforderlich ist. So erhebt Apple von den Entwicklern eine Gebühr für jeden Kauf digitaler Waren oder Dienstleistungen, den ein Nutzer innerhalb von sieben Tagen nach einem Link-Out aus der App tätigt.

Mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen teilt die Kommission Apple ihre vorläufige Auffassung mit, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Märkte verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da Apple nun die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet.

Neue Untersuchung zur Nichteinhaltung von Apples Vertragsbedingungen

Die Kommission hat auch eine dritte Untersuchung der neuen Vertragsbedingungen von Apple für Entwickler eingeleitet, die Voraussetzung für den Zugang zu einigen der durch den DMA ermöglichten neuen Funktionen sind, insbesondere die Bereitstellung alternativer App-Stores oder die Möglichkeit, eine App über einen alternativen Vertriebskanal anzubieten. Apple hat bisher die Option beibehalten, die bisherigen Bedingungen zu unterzeichnen, die keinerlei alternative Vertriebskanäle zulassen.

Die Kommission wird untersuchen, ob diese neuen vertraglichen Anforderungen für App-Entwickler und App-Stores gegen Artikel 6 Absatz 4 des EU-DSGVO und insbesondere gegen die darin enthaltenen Anforderungen an die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Weiteres Verfahren gegen Apple eingestellt

In einem anderen Verfahren hat die EU-Kommission beschlossen, ihre kartellrechtliche Untersuchung des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens von Apple in Bezug auf einige der Bedingungen, die es für bestimmte App-Entwickler für die Nutzung seines App Store im Europäischen Wirtschaftsraum gilt (AT.40716), einzustellen. Nach dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) darf Apple App-Entwickler nicht zur Nutzung seines In-App-Kaufsystems verpflichten und darf keine monetären und nicht-monetären Steuerungsbeschränkungen auferlegen. Angesichts dieser eindeutigen Verbote und zur Vermeidung mehrfacher Untersuchungen desselben Verhaltens hat die Kommission beschlossen, ihr Kartellverfahren einzustellen. Der heutige Abschlussbeschluss betrifft nicht die beiden anderen kartellrechtlichen Untersuchungen, die sich speziell auf Musikstreaming (AT.40437) und E-Books/Audiobücher (AT.40652) beziehen.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

Klage auch ohne Gegenanwalt im Rubrum wirksam zugestellt

Sofern sich der Anwalt des Beklagten noch nicht wirksam bestellt hat, muss er weder im Klagerubrum benannt noch muss an ihn zugestellt werden. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 125/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.06.2024 zum Teilurteil 6 AZR 125/23 des BAG vom 22.02.2024

Sofern sich der Anwalt des Beklagten noch nicht wirksam bestellt hat, muss er weder im Klagerubrum benannt noch muss an ihn zugestellt werden.

Eine Klage ist zwar laut § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend dem „für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten“ zuzustellen. „Bestellt“ sei ein Anwalt allerdings erst dann, wenn dies dem Gericht mitgeteilt wurde oder wenn er im Rubrum der Klageschrift benannt werde, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Allein weil der Kläger möglicherweise Kenntnis hat, wer in diesem Verfahren Prozessbevollmächtigter ist, bestehe aber keine Pflicht, diesen auch im Rubrum der Klage zu benennen. Dementsprechend bestehe dann auch keine Zustellungspflicht des Gerichts an den Anwalt, sondern nur nach § 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur an die Partei (Teilurteil vom 22.02.2024, Az. 6 AZR 125/23).

Die Frage der wirksamen und damit fristgerechten Zustellung war in diesem Verfahren deshalb relevant, weil davon die Prozessführungsbefugnis eines Sachwalters im Rahmen einer Insolvenzanfechtung abhing. Denn der Rechtsstreit müsste dafür vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gewesen sein. Dem Sachwalter war aus früheren Verfahren und Korrespondenzen zwar bekannt, dass sich die Beklagte stets von einem bestimmten Anwalt vertreten ließ. Doch im Rubrum der Klagschrift benannte er diesen nicht, sodass das Arbeitsgericht sie auch nur an die Partei und nicht an ihren Prozessbevollmächtigten zustellte. Dieser meldete sich, nachdem er von der Klage an seine Mandantin erfahren hatte, sofort bei Gericht und bestellte sich offiziell. Das Gericht sah jedoch bereits die erste Zustellung als wirksam an und stellte die Klage dem Anwalt nicht erneut zu. Dieser bestritt daraufhin den wirksamen Zugang. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch in keiner Instanz Erfolg und unterlag nun auch in einem Teilurteil vor dem BAG.

Gericht als Zustellender muss Kenntnis von Prozessvertretung haben

Das BAG sah die Zustellung des Gerichts an die Partei als wirksam an, sodass es keiner erneuten Zustellung an den nunmehr bestellten Rechtsanwalt bedurft habe. Eine „Bestellung“ erfolge erst, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht bzw. dem Gegner Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gebe. Sie könne zwar auch durch eine Anzeige des Prozessgegners erfolgen, wenn dieser vom Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis habe. Sei im Rubrum der Klageschrift ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter angegeben, habe das Gericht die Zustellung an diesen und nicht an die Partei vorzunehmen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zustellung sei dem Arbeitsgericht die Bestellung für den vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit jedoch noch nicht bekannt gegeben worden. Eine solche habe weder im Rubrum der Klageschrift gestanden noch habe die Beklagte das Arbeitsgericht vorprozessual über die Bestellung ihres Anwalts in Kenntnis gesetzt oder dies durch schlüssiges Handeln bekannt gegeben. Die Tatsache, dass der Anwalt bereits früher für die Partei tätig war, könne die Kenntnis über Prozessvollmachten nicht ersetzen. Die Verpflichtung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO beziehe sich allein auf das konkrete anhängige Verfahren. Schließlich könne eine Partei stets für die jeweiligen Verfahren einen neuen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen.

Unerheblich sei schließlich, ob der Kläger Kenntnis davon hatte, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte auch für das vorliegende Verfahren mandatiert war. Für eine „Bestellung“ sei allein die Kenntnis des Zustellenden relevant – und das sei allein das Gericht. Daher ist auch klar: Der Sachwalter hätte im Rubrum seiner Klageschrift auch nicht den Prozessvertreter der Beklagten angeben müssen.

Quelle Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

EDSB veröffentlicht Leitlinien zu generativer KI

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat Anfang Juni 2024 die Leitlinien zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz (KI) veröffentlicht. Diese sollen Risiken und Chancen von Anwendungen wie ChatGPT aufzeigen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.06.2024

Anfang Juni 2024 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Leitlinien zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz veröffentlicht. Diese sollen Risiken und Chancen von Anwendungen wie ChatGPT aufzeigen.

Die Leitlinien richten sich an die EU-Institutionen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen und legen ihren Schwerpunkt auf die Kernprinzipien des Datenschutzes, welche auch anhand konkreter Beispiele erörtert werden. Thematisch behandelt werden u. a. die Voreingenommenheit von KI, der Schutz persönlicher Daten und die Datenminimierung. Durch die Leitlinien soll verdeutlicht werden, in welchen Fällen der Einsatz der Anwendungen die Verarbeitung von Daten der Bürger beinhaltet, wann eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden muss sowie weitere wichtige Empfehlungen für die Behörden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 12/2024

Powered by WPeMatico

Verfolgung von Datenschutzverstößen im Wettbewerbsrecht

Der Bundesrat will die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen von lauterkeitsrechtlichen Konkurrenten- oder Verbandsklagen nach § 3a UWG ausdrücklich ausschließen. Dazu hat die Länderkammer den „Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht“ (BT-Drucks. 20/11879) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2024

Der Bundesrat will die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen von lauterkeitsrechtlichen Konkurrenten- oder Verbandsklagen nach Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich ausschließen. Dazu hat die Länderkammer den „Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht“ (20/11879) vorgelegt. „Auf diese Weise wird das UWG von einer möglicherweise unionsrechtswidrigen, jedenfalls aber überschießenden, in der Sache nicht gebotenen und für Unternehmen unnötig belastenden Umsetzung der DSGVO bereinigt“, heißt es zur Begründung. Konkret geht es um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige zur Umsetzung der DSGVO dienenden Regelungen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 436/2024

Powered by WPeMatico

Gesetzentwurf zur elektronischen Präsenzbeurkundung

Das Beurkundungsverfahren soll weiter digitalisiert werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) vorgelegt. Ziel des Entwurfes sei es, „Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notare wie auch durch andere Urkundenstellen“ erheblich auszuweiten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2024

Das Beurkundungsverfahren soll weiter digitalisiert werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) vorgelegt. Ziel des Entwurfes sei es, „Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare wie auch durch andere Urkundenstellen“ erheblich auszuweiten. Bislang sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung vor.

„Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet“, heißt es in dem Entwurf. Änderungen sind in insgesamt zehn Gesetzen vorgesehen, darunter in der Bundesnotarordnung und im Beurkundungsgesetz.

Wie die Bundesregierung ausführt, soll die jeweilige Urkundenstelle grundsätzlich darüber entscheiden, ob in einem Beurkundungsverfahren eine papierförmige Urkunde oder ein elektronisches Dokument genutzt wird. Ein Wahlrecht der Beteiligten bestehe damit nicht, gleiches gelte für die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften und Handzeichen. „Anderes kann gelten, wenn etwa zwingend eine papierförmige Urschrift der Urkunde benötigt wird, etwa im Falle von Vollmachten oder bei zur Verwendung im Ausland bestimmten Erklärungen“, heißt es weiter.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Bundesregierung hat den Entwurf der Länderkammer als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 435/2024

Powered by WPeMatico

Vodafone darf Kund:innen am Telefon nicht überrumpeln

Während des Werbeanrufs erhielt ein Verbraucher eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Vodafone-Mitarbeiter forderte den Kunden auf, den ebenfalls in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken – noch während des Gesprächs. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt. Gegen dieses Vorgehen der Vodafone Deutschland GmbH hat der vzbv geklagt und nun vor dem LG München recht bekommen (Az. 11626/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 21.06.2024 zum Urteil 4 HK O 11626/23 des LG München I vom 22.04.2024 (nrkr)

Landgericht München gibt vzbv-Klage gegen Vodafone wegen unlauterer Vertragsanbahnung am Telefon statt

  • Noch während des Werbeanrufs sollte ein Vodafone-Kunde den beworbenen Tarifwechsel per Klick auf einen E-Mail-Link bestätigen
  • LG München: Unternehmen darf Vertragserklärung nicht unmittelbar nach Zusendung der Vertragszusammenfassung fordern.
  • Verbraucher:innen müssen Zeit haben, Vertragsinhalte zu prüfen

Während des Werbeanrufs erhielt ein Verbraucher eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Vodafone-Mitarbeiter forderte den Kunden auf, den ebenfalls in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken – noch während des Gesprächs. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt. Gegen dieses Vorgehen der Vodafone Deutschland GmbH hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen.

„Am Telefon besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen zum Abschluss von Verträgen überredet werden, zu denen sie nach genauerem Hinschauen lieber Nein sagen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Verbraucher:innen müssen ausreichend Zeit haben, die Vertragszusammenfassung zu prüfen und zu vergleichen. Das ist während eines Telefonats mit einem Vertriebsmitarbeiter unmöglich.“

Verbraucher:innen müssen Angebote prüfen können

Das LG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass eine solche Verkaufsmethode gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt. Demnach sind Anbieter seit Dezember 2021 verpflichtet, Verbraucher:innen eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, bevor diese ihre Vertragserklärung abgeben.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es laut Landgericht auch, dass Verbraucher:innen in voller Sachkenntnis entscheiden können, ob sie eine Vertragserklärung abgeben. Außerdem muss ihnen ein Vergleich mit anderen Angeboten ermöglicht werden. Dies erfordere einen gewissen Zeitraum zwischen der Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung. Während eines Telefonats habe ein Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen. Vodafone dürfe daher nicht dazu auffordern, den angebotenen Tarif zu bestellen, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist.

Urteil mit Breitenwirkung

Die Klage geht zurück auf einen Hinweis der Marktbeobachtung Digitales des vzbv. Das Vorgehen, das Vodafone nun untersagt wurde, betrifft laut Berichten von Verbraucher:innen auch andere Telekommunikationsanbieter.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Powered by WPeMatico

Wirksame ordentliche Kündigung wegen der Weigerung Vorgriffsstunden zu leisten

Das ArbG Stendal entschied, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung beendet worden ist (Az. 1 Ca 556/23).

ArbG Stendal, Pressemitteilung vom 20.06.2024 zum Urteil 1 Ca 556/23 vom 20.06.2024

Mit Urteil vom 20.06.2024 hat das Arbeitsgericht Stendal die Klage einer Lehrerin gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 abgewiesen.

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Nachdem die Klägerin die ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht abgeleistet hat, ist sie abgemahnt worden. Nachdem sie dann erneut eine ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hat, ist sie am 02.09.2023 fristlos und unter dem Datum 18.09.2023 hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2024 gekündigt worden. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stendal.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az. 1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer Lehrerin zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht Stendal ist heute zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 zum 31.03.2024 beendet worden ist. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung ist hingegen unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 02.09.2023 beendet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Powered by WPeMatico

Arzthaftungssachen vor dem Oberlandesgericht Hamm

Im Rahmen des Jahresmediengesprächs wurde die Entwicklung der Arzthaftungssachen am OLG Hamm anhand von zwei Fällten dargestellt (Az. 26 U 36/23 und 26 U 46/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.06.2024

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Joachim Lüblinghoff stellte am 19.06.2024 im Rahmen des Jahresmediengesprächs die Entwicklung der Arzthaftungssachen am Oberlandesgericht Hamm dar.

Bereits in den 1970er Jahren wurde am Oberlandesgericht Hamm eine Spezialisierung für Verfahren auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts eingeführt, um den hiermit befassten Richterinnen und Richtern zu ermöglichen, besonders Erfahrungswissen zu sammeln und aufzubauen. Heute sind mit dem 3. und dem 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zwei Senate mit dieser Spezialmaterie befasst. Die meisten Arzthaftungsprozesse in Deutschland werden heute in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Im Jahr 2023 waren es fast 240 Fälle.

Die Spezialisierung – inzwischen an allen Gerichten auch gesetzlich verpflichtend – hat sich bewährt, da die Einarbeitung in die Materie für Richterinnen und Richter geraume Zeit in Anspruch nimmt. Neben dem herausfordernden Umgang mit meist komplexen medizinischen Sachverhalten, deren Aufarbeitung durch Sachverständige von den Richterinnen und Richtern nachvollzogen und verstanden werden muss, weist das Gebiet auch einige rechtliche Besonderheiten auf. So muss das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in besonderer Weise dafür sorgen, dass das Wissensdefizit zwischen Patientinnen und Patienten auf der einen und Ärztinnen und Ärzten auf der anderen Seite durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird, damit im Prozess „Waffengleichheit“ herrscht. Hier sind oftmals weitergehende Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen erforderlich, die der deutsche Zivilprozess sonst so nicht vorsieht.

In den letzten Jahren gewinnt das Thema der Aufklärung über die die Risiken und Alternativen von operativen Eingriffen zunehmende Bedeutung. Gesetz und Rechtsprechung verfolgen hier das Bild eines mündigen Patienten, der eine informierte Entscheidung treffen kann. Als Beispiel können hierfür zwei Fälle der vergangenen Jahre dienen.

Aufklärung über Behandlungsalternativen

OLG Hamm, Urteil 26 U 36/23 vom 02.02.2024

In einem in diesem Jahr entschiedenen Fall ging es um die Anforderungen an die Aufklärung, wenn neben einer Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht kommt.

Die damals 58-jährige Patientin aus Bochum ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in dem beklagten Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte die Patientin Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das beklagte Krankenaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen, weshalb das Oberlandesgericht ihr 50.000 Euro Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen sind.

Das Gericht vermisste eine ausreichende Aufklärung über die hier gegebene Alternative einer konservativen Behandlung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin erfordert eine Aufklärung auch über Alternativen zu der geplanten Maßnahme, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Hier hätte eine konservative Behandlung durch Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien zwar keine Aussicht auf Heilung, wohl aber auf eine länger, ggf. Jahre andauernde Beschwerdelinderung geboten. Den Beweis, dass die Patientin über diese Alternativen in der gebotenen ausführlichen Weise aufgeklärt war, hat das Krankenhaus aber nicht geführt. Das Gericht ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Patientin die für eine informierte Abwägungsentscheidung notwendigen Argumente für die eine oder die andere Behandlungsmethode nicht bekannt waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aufklärung durch unerfahrenen Arzt trotz besonderer Risiken

OLG Hamm, Urteil 26 U 46/21 vom 20.12.2022

In einem Fall aus Dezember 2022 ging es um die Frage, welche Erfahrungen der aufklärende Arzt bei einer Operation mit besonderen Risiken haben muss.

Die damals 44-jährige Patientin aus Mülheim an der Ruhr litt seit ihrer Kindheit an einer Hüftdysplasie und daraus folgend an einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose. Sie ließ sich 2017 operieren und verklagte wegen anhaltender Beschwerden anschließend den Operateur und das Krankenhaus. Auch in diesem Fall konnte die Patientin einen Behandlungsfehler nicht beweisen. Da sich aber die Aufklärung als nicht ausreichend herausstellte, sprach ihr das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu und stellte fest, dass Arzt und Krankenhaus für alle materiellen Schäden haften.

Den Grund für den Aufklärungsfehler sah das Gericht hier auch in der Person des Aufklärenden begründet. Wie im Krankenhausalltag durchaus üblich, wurde die Aufklärung nicht vom Operateur selbst, sondern von einem anderen dort tätigen Arzt vorgenommen. Dies ist grundsätzlich rechtlich in Ordnung. Aufgrund der Vorerkrankung der Patientin und des mit dem Eingriff verbundenen hohen Risikos musste die Aufklärung hier aber von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Erfahrungen – beispielsweise aufgrund selbst durchgeführter Operationen – die Risiken aus eigener Anschauung gut genug kennt und entsprechend vermitteln kann. Der für das Aufklärungsgespräch eingesetzte Assistenzarzt war indes noch nicht einmal drei Wochen in dem Krankenhaus beschäftigt und hatte keinerlei Erfahrungen mit Operationen auf diesem Fachgebiet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

Powered by WPeMatico