Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2024

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer. Diese Neuregelungen treten ab Mai 2024 lt. Bundesregierung in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer.

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen ab 1. Mai: Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 19,50 Euro pro Stunde brutto. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2025.

Deutscher Wetterdienst baut Naturgefahrenportal auf

Warnung vor Naturgefahren und Informationen über den Schutz davor: Der Deutsche Wetterdienst plant zum Sommer 2024 ein Portal zum Thema Naturgefahren. Die erforderliche Gesetzesgrundlage ist nun geschaffen.

Brachflächen in der Landwirtschaft

Landwirtinnen und Landwirte können 2024 den erforderlichen Mindestanteil von Brachflächen auch erfüllen, wenn Leguminosen (Hülsenfrüchte) oder sogenannte Zwischenfrüchte angebaut werden. Die Ausnahme von der EU-Regelung entlastet landwirtschaftliche Betriebe und schützt trotzdem Boden und Artenvielfalt.

Höchstmengen für gesundheitsschädigende Stoffe in Kosmetika

Kosmetika wie Gesichtscremes, Körperlotionen oder auch Zahnpasten können Stoffe enthalten, die das Drüsen- und Hormonsystem schädigen können. Die EU hat für diese Stoffe neue Höchstmengen festgelegt. Ziel ist, diese Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Hier ein Überblick.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat fordert Verbesserungen beim BAföG

Der Bundesrat beschäftigte sich am 26.04.2024 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. April 2024 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Studienstarthilfe für alle

In seiner Stellungnahme kritisierte er, dass der finanzielle Rahmen in Höhe von 150 Millionen Euro, den der Haushaltsausschuss des Bundestages vorgegeben hatte, nicht ausgeschöpft wurde. Es wäre möglich gewesen, die geplante Studienstarthilfe auf alle Studienanfänger auszudehnen, da man davon ausgehen könne, dass jeder, der BAföG beziehe, bedürftig sei. Das Prüfen weiterer Voraussetzungen und Nachweise für die Zahlung der Pauschale koste zusätzlich Geld und Zeit.

Geplante Höhe der Bedarfssätze nicht ausreichend

Außerdem bemängelt die Länderkammer, dass mit der Reform die Bedarfssätze nicht an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Gerade junge Menschen seien von der Inflation und den steigenden Mieten besonders betroffen. Die Bedarfssätze müssten auf Bürgergeld-Niveau angehoben und die Wohnkostenpauschale erhöht werden.

Schließlich ist der Bundesrat der Meinung, die geplante Einführung eines Flexibilitätssemesters greife zu kurz und erhöhe den Verwaltungsaufwand. Zielführender sei es, die Förderungshöchstdauer insgesamt um zwei Semester zu verlängern.

Was die Bundesregierung vorhat

Zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Neuerungen gehört unter anderem die Einführung eines so genannten Flexibilitätssemesters, also die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester über die Höchstdauer des BAföG-Bezugs hinaus gefördert zu werden. Die Frist für einen Wechsel der Studienrichtung soll zudem verlängert werden. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und Maßnahmen für schnellere Bearbeitungszeiten und zum Bürokratieabbau.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die darauf reagieren kann. Der Bundestag entscheidet, ob und in welcher Form er das Gesetz beschließt. Dann kommt es erneut im Bundesrat auf die Tagesordnung.

Quelle: Bundesrat

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Vorlage an EuGH: Ist Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform? Mit dieser Frage hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen an den EuGH gewandt (Az. L 12 SO 87/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.04.2024 zum Beschluss L 12 SO 87/22 vom 08.04.2024

Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) an den Europäischen Gerichtshof gewandt (Beschluss vom 08.04.2024, L 12 SO 87/22; EuGH C-257/24)

Die 2009 geborene Klägerin ist Deutsche und wohnt in Belgien. Sie leidet aufgrund einer geistigen Behinderung an einer Entwicklungsstörung und besucht eine Gesamtschule in Aachen, wo ihre Mutter arbeitet. Ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Schulassistenzleistungen lehnte die beklagte Städteregion Aachen ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Berufung macht die Klägerin die Kostenerstattung für die in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Schulassistenzleistungen geltend. Das LSG sieht diese bei isolierter Betrachtung nach nationalem Recht als unbegründet an, da § 101 SGB IX für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Leistungsausschluss für die Eingliederungshilfe enthalte und die dort normierten Ausnahmen im Falle der Klägerin nicht einschlägig seien. Daher komme es entscheidend auf die Auslegung des EU-Rechts an.

Der EuGH solle nun im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens klären,

  • ob es sich bei der Eingliederungshilfe in Gestalt der Schulassistenzleistung um eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handele;
  • ob der Leistungsausschluss gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstoße, wonach einem Arbeitnehmer (und seinen Angehörigen) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die gleichen sozialen Vergünstigungen wie den inländischen Arbeitnehmern zukommen müssen;
  • ob der Leistungsausschluss eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 20, 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstelle.

Würde eine dieser Fragen bejaht, hätte die Berufung aufgrund des Anwendungsvorrangs europarechtlicher Vorschriften nach Einschätzung des LSG Erfolg.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Neuregelung der Förderung besonderer Photovoltaik­anlagen vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 26.04.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (BT-Drucks. 20/8657) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 26. April 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (20/8657) angenommen. Mit 384 Ja-Stimmen bei 79 Nein-Stimmen und 200 Enthaltungen nahm das Parlament diesen zweiten Teil des sog. Solarpakets I an. Dazu hatten der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung (20/11180) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/11181) vorgelegt. Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den die Gruppe Die Linke zu dem Regierungsentwurf eingebracht hatte (20/11182).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um die Ziele für den Ausbau der Photovoltaik zu verwirklichen, sind laut Bundesregierung weiterhin erhebliche Anstrengungen in allen Rechts- und Wirtschaftsbereichen erforderlich. Mit Anpassungen insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen Weichen gestellt werden, um die mit dem EEG 2023 beschlossenen Ausbauziele „in systemverträglicher Form“ zu erreichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundesrat fordert Mutterschutz für Selbstständige

Selbstständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Selbstständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht.

Geringer Frauenanteil bei Selbstständigen

Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen.

Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen

Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen – nicht jedoch für Selbstständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbstständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für Selbstständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten.

Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen

Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbstständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Digitale-Dienste-Gesetz passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz gebilligt. Es ergänzt eine als Digital Services Act bekannte Verordnung der Europäischen Union.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. April 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz gebilligt. Es ergänzt eine als Digital Services Act bekannte Verordnung der Europäischen Union. Diese ist seit dem 17. Februar 2024 in Kraft, dient europaweit als einheitlicher Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste und soll illegale und schädliche Online-Aktivitäten sowie das Verbreiten von Desinformation verhindern.

Zentrale Koordinierungsstelle geplant

Durch das Digitale-Dienste-Gesetz wird eine Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesnetzagentur geschaffen. Diese soll für Transparenz und Fairness sorgen und Anbieter digitaler Vermittlungsdienste sowie die Durchsetzung des Digital Services Act zentral beaufsichtigen. Nutzerinnen und Nutzer können ihre Beschwerden direkt an die Koordinierungsstelle richten, die ein zugängliches und benutzerfreundliches Beschwerdemanagement-System einrichten wird.

Weitere Maßnahmen für mehr Sicherheit

Das Gesetz enthält Regelungen zum Schutz von Minderjährigen im digitalen Raum, deren Einhaltung durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz überwacht werden soll. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll das Einhalten der europäischen Datenschutzregelungen überwachen: So dürfen zum Beispiel personenbezogene Daten nicht für kommerzielle Werbung verwendet werden. Des Weiteren finden sich im Gesetz Bußgeldvorschriften zum Ahnden von Verstößen gegen den Digital Services Act.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und danach verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Einheitlicher Standard für Ladekabel kommt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 26.04.2024 Änderungen am Funkanlagengesetz gebilligt und damit den Weg für einheitliche Ladekabel freigemacht.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 26. April 2024 Änderungen am Funkanlagengesetz gebilligt und damit den Weg für einheitliche Ladekabel freigemacht.

Einheitliche Ladegeräte

Die Ladeschnittstellen von kabelgebundenen aufladbaren Mobiltelefonen und ähnlichen technischen Geräten, wie Tablets, eBook-Reader, Digitalkameras etc. müssen zukünftig über einen einheitlichen Ladeanschluss aufgeladen werden können. Dabei handelt es sich um eine USB-C-Schnittstelle, die nach der Gesetzesbegründung dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Geräte, die über eine sog. Schnellladefunktion verfügen, müssen zukünftig stets dasselbe Ladeprotokoll verwenden.

Kauf auch ohne Ladegeräte möglich

Die Vereinheitlichung der Ladegeräte hat zur Folge, dass zukünftig Handys und andere Geräte auch ohne neues Ladenetzteil verkauft werden können. Auf den Verpackungen muss anhand von Piktogrammen eindeutig zu erkennen sein, ob das Gerät mit einem Netzteil ausgestattet ist oder nicht.

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um mit dem Ziel, ein Aufsplittern des Marktes in Bezug auf Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle zu verhindern bzw. zu reduzieren. Zudem sollen die Verbraucherfreundlichkeit verbessert, Ressourcen geschont und Elektronikabfälle verhindert werden.

Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zu dem Einspruchsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und es somit gebilligt. Es kann nun nach der Ausfertigung verkündet werden und tritt einen Tag später in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat schlägt Änderung beim Gesetz gegen Schrottimmobilien-Missbrauch vor

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien stand am 26.04.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf regt der Bundesrat an, Gemeinden nur dann die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung zu gewähren, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Erlass einer Rechtsverordnung zugelassen hat.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien stand am 26. April 2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Im Fokus stehen Fälle, in denen Gebäude im Rahmen von Zwangsversteigerungen ersteigert werden, die Ersteher allerdings nie den Kaufpreis entrichten und dennoch über einen längeren Zeitraum Einkünfte aus der Immobilie erzielen – beispielsweise durch Mieteinnahmen. Dies ist nur bei Versteigerungen möglich, da bei man hier bereits mit Erteilung des Zuschlages und nicht erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer des Grundstücks wird.

Gerichtliche Verwaltung von Grundstücken

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Gemeinden die Möglichkeit eines Antrages auf gerichtliche Verwaltung solcher Grundstücke eingeräumt wird. Nach der Anordnung der gerichtlichen Verwaltung sind Miet- und andere Einkünfte aus dem Grundstück nicht an den Ersteher, sondern an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. So soll dem Anreiz entgegengewirkt werden, überhöhte Gebote auf Problemimmobilien abzugeben, um als Eigentümer ohne Zahlung des Kaufpreises aus dem Grundstück Nutzen zu ziehen.

Bundesrat schlägt Einschränkung vor

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf regt der Bundesrat an, Gemeinden nur dann die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung zu gewähren, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Erlass einer Rechtsverordnung zugelassen hat. Hintergrund dieses Vorschlages ist es, dass die Zahl der Anwendungsfälle für das Gesetz seiner Begründung nach begrenzt und regional überschaubar ist. Der Bundesrat befürchtet, dass es andernfalls im gesamten Bundesgebiet zu höheren Kosten im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren kommen könnte, da stets mit der Möglichkeit der Bestellung einer gerichtlichen Verwaltung gerechnet werden müsste.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme zum Regierungsentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei vollständigem Verlust des Sorgerechts der getrenntlebenden Eltern

Haben die Eltern eines Kindes zu Beginn und während einer Jugendhilfeleistung ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt in Bezirken verschiedener Jugendhilfeträger und verlieren beide Elternteile das Personensorgerecht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Hilfeleistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So das BVerwG (Az. 5 C 3.23 und 5 C 12.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.04.2024 zu den Urteilen 5 C 3.23 und 5 C 12.22 vom 25.04.2024

Haben die Eltern eines Kindes zu Beginn und während einer Jugendhilfeleistung ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt in Bezirken verschiedener Jugendhilfeträger und verlieren beide Elternteile das Personensorgerecht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Hilfeleistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.04.2024 entschieden.

Der Kläger, ein hessischer Landkreis, begehrt von der beklagten nordrhein-westfälischen Stadt die Erstattung von Jugendhilfekosten in Höhe von etwa 330.000 Euro. Die Eltern des 2008 geborenen Kindes lebten seit 2012 getrennt. Das Kind verblieb beim Vater im Zuständigkeitsbezirk der beklagten Stadt. 2014 zog die Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Klägers um. Nachdem das Familiengericht im Sommer 2017 dem Kindesvater die elterliche Sorge entzogen hatte, nahm das Jugendamt der Beklagten das Kind in Obhut und erbrachte Jugendhilfeleistungen in Form der Heimerziehung. Der Kläger übernahm den Hilfefall in seine Zuständigkeit, weil die zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hatte. Nachdem das Familiengericht im Mai 2018 auch der Mutter das Sorgerecht entzogen hatte, vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos die Auffassung, diese sei für den Hilfefall wieder zuständig geworden, weil die elterliche Sorge keinem Elternteil zustehe und das Kind vor Beginn der Jugendhilfeleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater gehabt habe, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten habe. Infolgedessen müsse die Beklagte die im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2023 entstandenen Jugendhilfekosten erstatten. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt.

Die hiergegen von der Beklagten mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers richtet sich in einem solchen Fall danach, wo derjenige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei dem das Kind vor Beginn der Hilfeleistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII). Nicht anwendbar ist die Regelung, die eine statische Zuständigkeit des bisherigen örtlichen Trägers vorsieht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Diese Vorschrift regelt zwar auch den Fall, dass keinem der Eltern die elterliche Sorge zusteht. Sie betrifft aber nur – wie sich im Wege der Auslegung ergibt – die in ihrem Satz 1 (§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) geregelten Fälle, in denen die Eltern nach Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Nachdem der Gesetzgeber im Jahre 2013 die Zuständigkeitsnorm (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert und dort die Worte „in diesen Fällen“ eingefügt hat, nimmt diese Regelung auch dann in vollem Umfang den vorhergehenden Satz 1 in Bezug, wenn keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII in der bis Ende 2013 geltenden Fassung, auf die sich die Beklagte beruft, ist auf die aktuelle Gesetzesfassung nicht übertragbar. Haben die Elternteile bereits bei Beginn und während einer Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und verliert wie hier auch der zweite Elternteil die Personensorge für das Kind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit daher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Hilfeleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

In einem ähnlich gelagerten Verfahren des Verwaltungsgerichts München hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Rechtsfrage ebenso entschieden, aber die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung an diese zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Motorboot stockt – Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung?

Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel an einer Sache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist. So entschied das LG Lübeck (Az. 15 O 37/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 25.04.2024 zum Urteil 15 O 37/23 vom 29.02.2024 (rkr)

Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel an einer Sache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist.

Eine Frau erbte von ihrem Ehemann ein Motorboot und wollte es verkaufen. Das Boot wurde mehreren Interessenten vorgeführt. Manchmal war bei diesen Vorführungen der Sohn der Frau dabei. Ein Käufer für das Boot findet sich aber zunächst nicht. Ihr Sohn traf sich daraufhin mit einem anderen Mann, der Interesse an dem Boot zeigte. Bei diesem Besichtigungstermin hatte das Boot erst Startprobleme, sprang dann aber an. Der Mann verzichtete daraufhin auf eine Probefahrt und kaufte das Boot unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dabei trat der Sohn der Frau selber als Verkäufer des Bootes auf und stand auch im Kaufvertrag.

Nachdem das Boot winterfest gemacht worden war, wandte sich der Käufer an den Sohn. Er wollte den Verkauf rückabwickeln. Das Boot habe einen Getriebeschaden. Die Mutter habe auch spätestens seit der Besichtigung des Bootes durch andere Interessenten hiervon gewusst. So habe aufgrund der Schäden einmal eine Probefahrt nicht stattfinden können. Ihr Sohn müsse sich als Verkäufer des Bootes so behandeln lassen, als ob er dieses Wissen seiner Mutter teile. Daher könne er sich nicht auf den Mängelgewährleistungsausschluss berufen.

Der Mann forderte vor dem Landgericht Lübeck die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bootes.

Was steht im Gesetz?

Grundsätzlich muss eine verkaufte Sache frei von Mängeln sein, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn die Sache doch nicht in Ordnung ist, kann der Käufer bspw. die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist dies nicht möglich oder will der Verkäufer die Mängel nicht beseitigen, kann der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Diese Rechte, die auch Mängelgewährleistungsrechte genannt werden, können aber bei einem Vertrag zwischen Verbraucher*innen ausgeschlossen werden. Allerdings kann man sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn man entweder eine Garantie dafür übernommen hat, dass eine Sache in Ordnung ist oder, wenn man den Mangel arglistig verschweigt, § 444 BGB.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Der Käufer konnte nicht beweisen, dass der Sohn den Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn dafür hätte der Sohn von dem Mangel wissen müssen, oder Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht haben, dass das Boot in Ordnung gewesen sei. Zwar wurde mit der Mutter bei einem Besichtigungstermin mit anderen Interessenten darüber gesprochen, dass das Boot wohl ein Problem am Motor habe. Aber es sei nicht mehr zweifelsfrei feststellbar gewesen, dass mit dem Sohn explizit über den eventuell fehlerhaften Motor gesprochen wurde. Auch müsse sich der Sohn nicht das Wissen seiner Mutter zurechnen lassen. Denn die Mutter spielte bei dem Verkauf keine Rolle als Vertreterin oder Gehilfin ihres Sohnes.

Das Urteil vom 29.02.2024 (Az. 15 O 37/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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