Rechtmäßigkeit des sog. Quadratwurzelmaßstabs bei der Berechnung von Straßenreinigungsgebühren

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen der Kläger in zwei Verfahren gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 zurückgewiesen (Az. 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 25.04.2024 zu den Urteilen 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20 vom 24.04.2024

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 24. April 2024 (Az. 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20) die Berufungen der Kläger in zwei Verfahren gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 zurückgewiesen.

Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 stellte sie den Maßstab um und erhebt seitdem die Gebühren gemäß ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab. Bei diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.

Der 9. Senat hat entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist. Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden. Darüber hinaus hat der Senat auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren nicht zugelassen. Die Kläger haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig

Das ArbG Bonn hat die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen, denn sie habe jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten hat (Az. 2 Ca 345/23).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 24.04.2024 zum Urteil 2 Ca 345/23 vom 24.04.2024 (nrkr)

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichtes Bonn hat mit Urteil vom 24.04.2024 die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen.

Die Klägerin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Universitätsprofessorin tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2023. Sie wirft der Klägerin vor, in insgesamt drei ihrer Publikationen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten zu haben, indem sie jeweils an verschiedenen Stellen plagiiert habe.

Die Klägerin bestreitet, dass sie in den drei Werken die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis habe einhalten müssen. Dies folge aus dem populärwissenschaftlichen Charakter der Werke. Zudem handele es sich bei den von der Beklagten monierten Stellen um bloße Zitierfehler. Sie erreichten in ihrer Anzahl kein erhebliches Maß. Der Klägerin sei auch im Rahmen des universitären Untersuchungsverfahrens keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Jedenfalls sei die Kündigung unverhältnismäßig, da die Beklagte eine Abmahnung als milderes Mittel hätte aussprechen können.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten hat. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewerbungsverfahren um einen universitären Lehrstuhl stelle eine wesentliche Pflichtverletzung der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Dies gelte zumindest dann, wenn dieses Werk – wie von der Klägerin – als zentraler Bestandteil in die Bewerbung eingebracht worden sei. Die Vorlage einer Publikation in einer solchem Bewerbungsverfahren enthalte die Erklärung, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten worden seien. Etwaige Fehler im Verfahren um die Ermittlungen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin komme eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn

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Unzulässiger Kanzleiname: Betroffene können Registergericht nicht zum Einschreiten zwingen

Wer meint, durch einen Kanzleinamen in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann zwar klagen – nicht aber Ordnungsgeld vom Registergericht verlangen, so der BGH (Az. II ZB 13/23). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 25.04.2024 zum Beschluss II ZB 13/23 des BGH vom 05.03.2024

Wer meint, durch einen Kanzleinamen in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann zwar klagen – nicht aber Ordnungsgeld vom Registergericht verlangen.

Wer meint, durch einen Kanzleinamen in eigenen Rechten verletzt zu sein, hat zwar die Möglichkeit, ein sog. Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 392 Abs. 1, 2FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB anzuregen. Entscheidet sich das Registergericht aber gegen ein Einschreiten gegen die Kanzlei, hat der Anregende kein Beschwerderecht dagegen, so der BGH in einem aktuellen Beschluss. Denn es bestehe bereits kein subjektives Recht für den Anregenden auf ein Einschreiten des Registergerichts (Beschluss vom 05.03.2024, Az. II ZB 13/23).

Die Erbin eines inzwischen verstorbenen Anwalts wollte einer Kanzlei im Jahr 2019 untersagen, weiterhin den Namen des Verstorbenen zu tragen. Dieser hatte jedoch bei seinem Austritt 1980 aus seiner damaligen Kanzlei die Fortführung mit seinem Namen erlaubt. Doch inzwischen war seine Kanzlei mit einer weiteren zu einer neuen fusioniert. Die Erbin beantragte daraufhin beim Registergericht, die neue Kanzlei durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom weiteren Führen dieses Namens abzuhalten. Nachdem das Registergericht zunächst ein Verfahren einleitete, lehnte es letztlich ein Einschreiten ab, weil der Name der Gesellschaft rechtmäßig sei. Einen Antrag der Frau auf Einleitung eines Verfahrens wies das Registergericht zurück, die dagegen gerichtete Beschwerde wies es als unzulässig ab. Der Frau fehle die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.

BGH: Kein subjektives Recht auf Einschreiten durch Registergericht

Der BGH folgte nun der Entscheidung des Registergerichts und lehnte ebenfalls eine Beschwerdebefugnis ab. § 37 Abs. 1 HGB vermittele kein subjektives Recht für den Anregenden auf ein Einschreiten des Registergerichts. Dies gelte selbst dann, wenn ein Betroffener gem. § 37 Abs. 2 HGB durch den unbefugten Firmengebrauch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde. Daher gebe es auch kein entsprechendes Beschwerderecht gegen eine ablehnende Entscheidung. Damit entschied der BGH einen Meinungsstreit um diese Rechtsfrage.

Zur Begründung führte er aus: Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1, 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB, in dem das Registergericht von Amtswegen tätig wird, diene nicht dem Schutz von Individualinteressen. Zweck des § 37 Abs. 1 HGB sei es, den Gebrauch einer nicht erlaubten Firma zu unterbinden. Das Missbrauchsverfahren werde aber allein zur Wahrung öffentlicher Interessen geführt; die Vorschrift habe ordnungsrechtlichen Charakter.

Der einzelne Betroffene werde hierdurch nicht schutzlos gestellt, denn § 37 Abs. 2 HGB gewähre ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dementsprechend habe die in § 37 Abs. 2 HGB enthaltene Anspruchsgrundlage – anders als der Abs. 1 – auch drittschützende Funktion.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung eines Großmarkts

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen. So entschied das BVerwG (Az. 8 CN 1.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.04.2024 zum Beschluss 8 CN 1.23 vom 24.04.2024

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.04.2024 entschieden.

Die Antragsgegnerin betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler, darunter die Antragstellerin, überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Antragsgegnerin, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss ihr Rat die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024.

Den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Auflösung des Großmarkts durch die Änderungssatzung sei von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gedeckt. Eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarkts ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht noch aus dem Grundgesetz.

Die Revision der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Die Gemeinden haben vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasst dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit der Senat im Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 – unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, hält er hieran nicht fest.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Abwehrrechte einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich

Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur dann mit Erfolg wenden, wenn das Vorhaben zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führt. So entschied das BVerwG (Az. 4 C 1.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.04.2024 zum Urteil 4 C 1.23 vom 24.04.2024

Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur dann mit Erfolg wenden, wenn das Vorhaben zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.04.2024 entschieden.

Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt mit etwa 78.000 Einwohnern, wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung für den Neubau eines Sportfachmarkts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3500 m2. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Brinkum-Nord Sportfachmarkt“, den das Oberverwaltungsgericht auf den Normenkontrollantrag der Klägerin für unwirksam erklärt hat. Der Markt ist inzwischen errichtet und seit März 2021 in Betrieb.

Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung blieben erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben. Diese sei rechtswidrig, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der aktuelle Bebauungsplan sei unwirksam, die Vorgängerbebauungspläne ließen das Vorhaben nicht zu. Hierdurch werde die Klägerin in ihren Rechten aus § 11 Abs. 3 BauNVO verletzt. Die Vorschrift begründe für die darin genannten Vorhaben auch im Interesse der Nachbargemeinden ein Planungserfordernis, sofern nicht ausnahmsweise eine Genehmigung nach § 34 BauGB erteilt werden könne. Eine Nachbargemeinde könne sich daher, wenn von dem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre zentralen Versorgungsbereiche ausgingen, gegen dessen Genehmigung wenden, solange es an einer wirksamen Planung fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. § 11 Abs. 3 BauNVO dient nicht dem Schutz von Nachbargemeinden. Auch ein Rückgriff auf das für die Bauleitplanung geltende Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) scheidet aus. Der Rechtsschutz bestimmt sich nach der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Zulassungsnorm. Beurteilt sich – wie hier wegen des „Zurückfallens“ auf einen früheren Bebauungsplan – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nach § 30 BauGB, richtet sich der in diesen Fällen durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz der Nachbargemeinde nach dem auch hier heranzuziehenden Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift gehen von dem Sportfachmarkt auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil nicht aus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Gebühren für Flugsicherung: EU leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere Länder ein

Die EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren u. a. gegen Deutschland eingeleitet, Es geht um bestimmte Rechtsvorschriften zur Leistungs- und Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die nicht ordnungsgemäß angewendet werden. Das wirkt sich nicht nur auf die Einnahmen von Flugsicherungsdienstleistern aus, sondern auch auf die Gebühren, die Fluggäste zahlen müssen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen fünf EU-Staaten eingeleitet, auch Deutschland gehört dazu. Es geht um bestimmte Rechtsvorschriften zur Leistungs- und Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die nicht ordnungsgemäß angewendet werden. Das wirkt sich nicht nur auf die Einnahmen von Flugsicherungsdienstleistern aus, sondern auch auf die Gebühren, die Fluggäste zahlen müssen.

Betroffene Länder müssen innerhalb von zwei Monaten reagieren

Die EU-Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an die betroffenen Länder. Neben Deutschland sind Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande betroffen. Sie alle nun haben zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren und die von der Kommission ermittelten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Das ist die zweite Stufe in einem maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren.

Im einheitlichen europäischen Luftraum (SES) sind angemessene Finanzierungsregelungen in bestimmten grenzüberschreitenden Gebieten vorgeschrieben, die von den betroffenen Ländern nicht korrekt umgesetzt werden. Aus Sicht der Kommission gibt es zudem eine unangemessene oder ungerechtfertigte Kostenaufteilung zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug und für den Nahverkehrsbereich. Auch bestehen unzureichende finanzielle Anreize für Dienstleister.

Quelle: EU-Kommission

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Parlament nimmt Richtlinie über Plattformarbeit an

Am 24.04.2024 haben die Abgeordneten lt. EU-Parlament neue Regeln zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten angenommen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Neue Regeln zur Korrektur von Scheinselbstständigkeit
  • Plattformbeschäftigte können nicht auf Grundlage einer Entscheidung eines Algorithmus entlassen werden
  • Plattformen dürfen bestimmte Arten von personenbezogenen Daten nicht verarbeiten

Am Mittwoch haben die Abgeordneten neue Regeln zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten angenommen.

Die neuen Regeln, auf die sich das Parlament und der Rat im Februar geeinigt hatten und die mit 554 Ja-Stimmen, 56 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen angenommen wurden, sollen sicherstellen, dass der Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten korrekt eingestuft wird und Scheinselbstständigkeit wirksam bekämpft wird. Zudem regulieren sie erstmals in der EU den Einsatz von Algorithmen am Arbeitsplatz.

Beschäftigungsstatus

Das Gesetz führt eine Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses (im Gegensatz zur Selbstständigkeit) ein, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen auf eine Kontrolle und Steuerung hindeuten, der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträgen und unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Länder, auf nationaler Ebene eine widerlegbare gesetzliche Beschäftigungsvermutung einzuführen, um das Machtungleichgewicht zwischen einer Plattformarbeit leistenden Person und der digitalen Arbeitsplattform zu korrigieren. Die Beweislast liegt bei der Plattform, d. h. sie muss beweisen, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.

Neue Regeln für das algorithmische Management

Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass eine Person, die auf einer Plattform arbeitet, nicht aufgrund einer Entscheidung entlassen werden darf, die ein Algorithmus oder ein automatisiertes Entscheidungssystem getroffen hat: Die Plattformen müssen sicherstellen, dass wichtige Entscheidungen, die sich direkt auf die Beschäftigten der Plattform auswirken, von Menschen überwacht werden.

Transparenz und Datenschutz

Mit der Richtlinie werden Regeln eingeführt, die die Daten von Plattformarbeitern besser schützen. Digitalen Arbeitsplattformen wird die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten untersagt, wie z. B. Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand einer Person und persönliche Überzeugungen.

Zitat

Berichterstatterin Elisabetta Gualmini (S&D, IT), sagte: „Mit dieser Richtlinie erhalten bis zu 40 Millionen Plattformbeschäftigte in der EU Zugang zu fairen Arbeitsbedingungen. Diese historische Vereinbarung wird ihnen Würde, Schutz und Rechte verleihen. Sie korrigiert Scheinselbstständigkeit, verhindert unlauteren Wettbewerb, schützt echte Selbstständigkeit und führt bahnbrechende Regeln für das algorithmische Management ein. Dies wird ein echter globaler Maßstab sein. Ich bin stolz darauf, das sagen zu können: Europa schützt seine Arbeitskräfte, sein Sozialmodell und seine Wirtschaft.“

Nächste Schritte

Der vereinbarte Text muss nun auch vom Rat förmlich angenommen werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen.

Hintergrund

Eine Analyse der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2021 ergab, dass mehr als 500 digitale Arbeitsplattformen aktiv sind und der Sektor mehr als 28 Millionen Menschen beschäftigt – eine Zahl, die bis 2025 voraussichtlich 43 Millionen erreichen wird. Digitale Arbeitsplattformen sind in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen vertreten, sei es „vor Ort“, wie bei Fahrdiensten und Essenslieferungen, oder online mit Dienstleistungen wie Datenverschlüsselung und Übersetzung.

Während die meisten Plattformbeschäftigten formell selbstständig sind, könnten etwa 5,5 Millionen Menschen fälschlicherweise als Selbstständige eingestuft werden.

Mit der Verabschiedung dieser Gesetzgebung reagiert das Parlament auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an integrative Arbeitsmärkte und digitale Innovationen zur Stärkung der sozialen und nachhaltigen Wirtschaft, wie sie in den Vorschlägen 13, 13(5) und 35(1)(3) der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Ausdruck kommen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Pro und Contra zu Gesetzentwurf zu Anwalts- und Notarkammern

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen der Anwalts- und Notarkammern und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 20/8674) war zusammen mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Thema einer Anhörung im Rechtsausschuss am 24.04.2024.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2024

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen der Anwalts- und Notarkammern und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/8674) war zusammen mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Thema einer Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 24. April 2024. Während die Sachverständigen aus Praxis und Wissenschaft die Einführung von hybriden und virtuellen Versammlungen prinzipiell begrüßten, war die in dem Änderungsantrag vorgesehene Einführung einer anlassunabhängigen Überprüfung von Sammelanderkonten heftig umstritten.

So erklärte André Haug, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), in seiner schriftlichen Stellungnahme, der Vorschlag der Bundesregierung, den Rechtsanwaltskammern zu ermöglichen, zukünftig ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abhalten zu können, werde ausdrücklich begrüßt. Befürwortet werde auch, dass den Kammern dabei viel Gestaltungsspielraum belassen werde. Ausdrücklich abgelehnt werde hingegen die Einführung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern. Der entsprechende Paragraf 73a im Änderungsantrag müsse gestrichen werden, da er aus rechtsstaatlichen und praktischen Gesichtspunkten unverhältnismäßig sei. Die Intention des Gesetzgebers, damit der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken und weitere Vorschriften zur Geldwäscheprävention zu schaffen, befürworte die BRAK nicht, sagte Haug, der von einem allgemeinen Klima des Misstrauens gegenüber Anwälten sprach.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 272/2024

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Rentenanpassung 2024: Renten steigen zum 1. Juli erneut deutlich

Zum 1. Juli erhöhen sich die Renten um 4,57 Prozent. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechenden Verordnung beschlossen. Damit profitieren die Rentnerinnen und Rentner im dritten Jahr in Folge von der guten Entwicklung der Löhne und Gehälter.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2024

Zum 1. Juli erhöhen sich die Renten um 4,57 Prozent. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechenden Verordnung beschlossen. Damit profitieren die Rentnerinnen und Rentner im dritten Jahr in Folge von der guten Entwicklung der Löhne und Gehälter.

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in ganz Deutschland: Die Renten steigen zum 1. Juli in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent. Das Bundeskabinett hat dazu die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei deutlich über der Inflationsrate: Die Bundesregierung rechnet laut Jahreswirtschaftsbericht 2024 mit einem Anstieg der Verbraucherpreise um 2,8 Prozent.

Nachdem das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversicherung als Grundlage für die Erhöhung im März neue Daten vorgelegt hatten, sprach Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bereits von einer „guten Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner“. Grund für die Erhöhung seien der starke Arbeitsmarkt und die guten Lohnabschlüsse.

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung braucht nun noch die Zustimmung des Bundesrats. Erst dann kann sie zum 1. Juli in Kraft treten.

Bundesweit einheitliche Erhöhung

Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern damit auch gleichermaßen. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit sei dies ein Meilenstein für die Bundesrepublik, sagte der Bundesarbeitsminister. „Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert“, so Heil

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuvor hatte es noch unterschiedliche Rentenwerte für die Berechnung von Renten in Ost und West gegeben. Diese wurden aufgrund einer Gesetzesänderung 2017 seit dem 1. Juli 2018 schrittweise aneinander angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab 1. Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Rentenangleichung Ost allerdings ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.

Was ist die Rentenanpassung?

Als Rentenanpassung wird die jährliche Erhöhung der Renten bezeichnet. Sie ist gesetzlich festgeschrieben und erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. Die Höhe der Rentenanpassung wird vom Bundessozialministerium in der sog. Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt. Diese orientiert sich an der zurückliegenden Lohnentwicklung. Höhere Löhne bedeuten folglich auch höhere Renten.

Quelle: Bundesregierung

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Klage auf Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung im Bereich des Strahlenschutzes erfolglos

Der Nachweis der Fachkunde für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in leitender Funktion setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 658/23.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.04.2024 zum Urteil 1 K 658/23.KO vom 09.04.2024

Der Nachweis der Fachkunde für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in leitender Funktion setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung tätiges Unternehmen. Im März 2016 zeigte sie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die Bestellung ihres heutigen Geschäftsführers als Strahlenschutz­beauftragten an und beantragte, diesem eine Fachkundebescheinigung auszustellen. Die SGD Nord versagte die Erteilung des Fachkundenachweises für bestimmte Fachgruppen, weil der Geschäftsführer zwar über Berufserfahrung und Fortbildungsnachweise, nicht aber über einen vom Strahlenschutzgesetz daneben verlangten geeigneten Berufsabschluss verfüge. Hiergegen angestrengte gerichtliche Verfahren blieben vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Klägerin im November 2022 bei der Industrie- und Handelskammer Koblenz als Ausbildungsträgerin die Feststellung, dass die Berufserfahrung ihres Geschäftsführers und die von ihm absolvierten Fortbildungen einer Berufsausbildung gleichwertig seien. Die Industrie- und Handelskammer lehnte den Antrag ab. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin erneut Klage.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, könne die begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung nicht verlangen. Nach den Vorschriften im Strahlenschutzgesetz könne nur zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, wer u. a. die erforderliche Fachkunde besitze, die in der Regel durch eine für das Ausbildungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und absolvierte Kurse nachzuweisen sei. Das Fehlen der Fachkunde in einem dieser drei Bereiche könne nicht durch Leistungen in den anderen Bereichen ersetzt werden. Die langjährige Berufserfahrung des Geschäftsführers der Klägerin und die von ihm absolvierten Kurse rechtfertigten es nicht, von dem zusätzlichen Erfordernis eines Berufsausbildungs­abschlusses abzusehen. Dies gelte für die hier in Rede stehenden Fachgruppen umso mehr, weil dem Strahlenschutzbeauftragten damit leitende Tätigkeiten übertragen werden sollten. Insoweit sei der Erwerb der Fachkunde ohne Berufsausbildung auch durch Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ausgeschlossen. Im Übrigen habe es der Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt, die Prüfung in einem geeigneten Ausbildungsberuf abzulegen und so nicht nachgewiesen, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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