Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine Berufskrankheit

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Dies entschied das VG Aachen (Az. 1 K 2399/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 1 K 2399/23 vom 15.04.2024

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der Kläger begründete seine Klage damit, er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt. Zur Begründung hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Markus Lehmler als Vorsitzender u. a. ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d. h. das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Der BGH hat Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (Az. VI ZR 280/22).

BGH, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil VI ZR 280/22 vom 12.03.2024

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat die mit Urteilen vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 (Pressemitteilung Nr. 7/2024) – fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

Sachverhalt

Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll haftet, wurde ein Pkw beschädigt. Dessen Halter beauftragte die Klägerin, Inhaberin eines Sachverständigenbüros, mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw und trat gleichzeitig seine diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten für das Gutachten mit Ausnahme der von der Klägerin in Rechnung gestellten Position „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“ in Höhe von 20 Euro. Die Klägerin hat diese Rechnungsposition damit begründet, dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe habe anschaffen müssen. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 Euro nebst Zinsen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass eine „Corona-Pauschale“ von dem Sachverständigen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfe.

Entscheidung des Senats

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Dem Geschädigten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu; denn er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Anspruch ist durch die Abtretung auf das klagende Sachverständigenbüro übergegangen.

Auf gegebenenfalls überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, übertragbar. Denn den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. Allerdings kann der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs.

Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22 – entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den Sachverständigen.

Da im vorliegenden Fall die Klägerin (Inhaberin des Sachverständigenbüros) aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht, kann sie sich auf das Sachverständigenrisiko nicht berufen. Sie hat vielmehr darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren und dass die Pauschale auch ihrer Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich waren, ist zu berücksichtigen, dass einem Sachverständigen als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus, sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der jeweiligen Begutachtung während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf; diesen Erwartungen zu entsprechen ist ein berechtigtes Anliegen des Sachverständigen. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin die Corona-Pauschale gesondert berechnet hat. Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die für das Hygienekonzept in der Corona-Pandemie anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, steht dabei grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu; es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) lauten:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…)

§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Scheidungsverfahren: Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. So das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 160/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Beschluss 1 UF 160/23 vom 28.03.2024

Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts Recht gegeben.

Die Eheleute streiten um den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens. Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor – für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnanspruchs relevanten – Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Die Eheleute haben drei noch minderjährige Kinder und wohnten gemeinsam mit ihnen in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung sei für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, da er sie ablehne, erläuterte das OLG. Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Ausreichend sei, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten. Es bedürfe keiner “vollkommenen Trennung“. Erforderlich sei nur ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, dazu gehöre das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen. Erforderlich sei zudem, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stünden demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ stehe der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet“, führte der 1. Familiensenat weiter aus. Da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt werde, stehe ein „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“, unterstrich der Senat.

Hier seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt gewesen, seitdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, per Mail eindeutig mitgeteilt habe. Der Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe seitdem nicht mehr bestanden. Die vereinzelten Einkäufe und Erledigungen seien im Gesamtbild unwesentlich gewesen und hätten „in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens … aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind“, begründete der Senat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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EU-Justizprogramm auf dem Prüfstand

Derzeit führt die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Bewertung ihres Förderprogramms Justiz durch. Dieses stellt zum Erhalt und zur Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zum Recht EU-Fördermittel bereit. Die Konsultation richtet sich explizit auch an Angehörige der Rechtsberufe und ihre Berufsverbände. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Derzeit führt die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Bewertung ihres Förderprogramms Justiz durch. Dieses stellt zum Erhalt und zur Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zum Recht EU-Fördermittel bereit. Die Konsultation richtet sich explizit auch an Angehörige der Rechtsberufe und ihre Berufsverbände.

Mit ihren Justizprogrammen strebt die Kommission u. a. an, den europäischen Grundwert der Rechtsstaatlichkeit, den Zugang zur Justiz und ihre Unabhängigkeit, aber auch zivilgesellschaftliche Initiativen in diesem Bereich zu stärken. Die Bandbreite möglicher Fördermaßnahmen ist groß, besonders im Fokus steht oft das Europarecht. Im Einzelnen sollen z. B. Digitalisierungsmaßnahmen oder Schulungs- und Weiterbildungsprojekte gefördert werden, von denen z. B. auch Rechtsanwälte profitieren sollen.

In einer ersten Bewertung des Förderprogramms Justiz 2014-2020 hatte die Kommission unter anderem die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Recht für jedermann unterstrichen, was z. B. auch die Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten in Strafverfahren explizit mit einschloss.

Mit der laufenden Evaluation soll das Justizprogramm 2014-2020 final bewertet sowie eine Zwischenbewertung des Nachfolgeprogramms 2021-2027 vorgenommen werden. In der aktuellen Förderperiode können ca. 300 Millionen Euro an Projekte vergeben werden, die die justizielle Zusammenarbeit, die Aus- und Weiterbildung von Rechtspraktikern oder den Zugang zur Justiz für jedermann und wirksamen Rechtsschutz fördern. Diese Projekte können sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren und Organisationen stammen. Auch Rechtsanwälte sollen von derartigen Maßnahmen profitieren.

Die Teilnahme an der Konsultation ist noch bis zum 26. Juni 2024 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 durch. Darauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 (Judicial Training Strategy) durch.

Ziel dieser Strategie ist es, die Angehörigen der Rechtsberufe im EU-Recht zu schulen, um eine korrekte und einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten. Mithilfe der Bestandsaufnahme soll nun ermittelt werden, wie die laufende Strategie sich in der Praxis ausgewirkt hat und wo weitergehender Fortbildungsbedarf besteht. Bezüglich der Anwaltschaft ist es insbesondere wichtig, zu erfahren, inwiefern sich die von der Kommission finanzierten Aus- und Fortbildungsangebote im Rahmen der Strategie positiv auf die Kenntnis bezüglich der korrekten und einheitlichen Anwendung von EU-Recht ausgewirkt haben und inwiefern die so erlangten Kenntnisse in der praktischen Arbeit von Anwälten angewendet werden konnten. Weiterhin möchte die Kommission ermitteln, inwiefern die Koordinierung, Unterstützung, Überwachung und Weiterverfolgung durch die Kommissionsdienststellen hilfreich war oder verbessert werden könnte sowie welche neuen Lernbedürfnisse insbesondere bezüglich der Digitalisierung der Justiz entstanden sind.

Interessenträger können sich bis zum 30. April 2024 über die Website der Kommission an der Bestandsaufnahme beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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Rechtsanwaltsgebühren: Eine einzige Schutzschrift kann mehrere Verfahrensgebühren auslösen

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Az. 9 W 7/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Beschluss 9 W 7/23 des OLG Schleswig vom 24.10.2023

Wird eine Schutzschrift in mehreren Eilverfahren herangezogen, kann diese auch mehrere Verfahrensgebühren auslösen, so das OLG Schleswig.

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Beschluss vom 24.10.2023, Az. 9 W 7/23).

Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin beim zentralen Schutzschriftregister eine Schutzschrift hinterlegt. Tatsächlich kam es später in der Angelegenheit, für die die Schutzschrift hinterlegt worden war, zu zwei Eilverfahren vor dem LG Flensburg und dem LG Kiel. Beide Gerichte setzten jeweils eine Verfahrensgebühr für das Erstellen der Schutzschrift fest. Gegen die entsprechende Festsetzung der Anwaltsgebühren durch das LG Kiel richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin – jedoch ohne Erfolg.

OLG Schleswig: Antragsteller muss doppelte Anwaltsgebühren hinnehmen

Die doppelte Festsetzung sei als Folge der Vorschrift des § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 49c BRAO) hinzunehmen. Danach gelte eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.

Die Wirkungen der Schutzschrift seien hier auch bei beiden Gerichten. Eine Schutzschrift basiere naturgemäß auf Mutmaßungen darüber, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite vorgehen werde. Angesichts ihres begrenzten, auf Vorbeugung gerichteten, Schutzzwecks reiche es, dass die Schutzschrift dem Verfahren „zugerechnet“ werden könne. Bereits die Tatsache, dass das Gericht den Sachvortrag in der Schutzschrift zu berücksichtigen hat, löse laut OLG Schleswig die Gebühren aus.

Quelle: BRAK

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Gesetz zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung und zur Kernnetz-Finanzierung im Deutschen Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird.

BMWK, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Wasserstoff ist von herausragender Bedeutung, um vor allem die Dekarbonisierung der Industrie entscheidend voranzubringen und die Energiewende in Deutschland zu beschleunigen. Dafür bedarf es einer leistungsfähigen Wasserstoff-Transportinfrastruktur. Die Weichen für den Aufbau des Wasserstoff-Transportnetz sind jetzt gestellt. Mit dem Gesetz schaffen wir einen verlässlichen Rahmen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und die weitere Netzentwicklungsplanung. Der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes kann jetzt beginnen. Mit den Finanzierungsregelungen zum Kernnetz schaffen wir Klarheit und setzen auf einen privatwirtschaftlichen Netzaufbau. Das Gesetz regelt auch die turnusmäßige Weiterentwicklung und Optimierung des Wasserstoff-Transportnetzes. Das schafft Planungssicherheit für Investitionen in die Infrastruktur, aber auch für Abnehmer und Erzeuger von Wasserstoff -und legt so die Grundlage für einen erfolgreichen Wasserstoff-Hochlauf in Deutschland.“

Im Detail

Der Hochlauf soll in zwei Stufen erfolgen:

  1. Stufe: Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als ersten Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits Ende 2023 in Kraft getreten.
  2. Stufe: Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb genommen werden.

Mit dem am 12.04.2024 im Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des EnWG wird nunmehr eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff im EnWG verankert. Im Jahr 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für das Verfahren, unter anderem die umfassenden öffentlichen Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle der betroffenen Netzbetreiber sowie die Einrichtung einer Datenbank.

Zum Wasserstoff-Kernnetz sieht das Gesetz ergänzend eine zeitliche Flexibilisierung vor. Für einzelne Kernnetz-Projekte soll eine Inbetriebnahme auch nach 2032 bis 2037 möglich sein, sofern dies im Rahmen der Netzentwicklungsplanung von der Bundesnetzagentur entsprechend festgelegt wird. Die neue zeitliche Flexibilisierung sorgt dafür, dass solche Projekte weiterhin Anspruch auf die Kernnetz-Finanzierung haben. Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für Projekte, die im ursprünglichen Kernnetz-Antrag enthalten sind und bietet eine zielgenaue Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Bedarfsentwicklung. Dadurch wird teurer Leerstand von möglicherweise erst später erforderlichen Wasserstoff-Leitungen verhindert. Dies spart Kosten und kommt dem Ziel eines effizienten Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft zugute. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme des Kernnetzes insgesamt ist hiermit nicht verbunden.

Zudem enthält das Zweite Änderungsgesetz zum EnWG die erforderlichen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, die noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission stehen. Das Kernnetz soll grundsätzlich vollständig privatwirtschaftlich über Netzentgelte finanziert werden. Die Netzentgelte werden gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung“ tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, denn sie profitieren ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf.

Dieses gesetzlich verankerte Finanzierungsmodell stellt die Basis dar, auf der die Fernleitungsnetzbetreiber nun den formellen Antrag zur Genehmigung des Kernnetzes bis 21. Mai 2024 stellen können. Die anschließende Prüfung und finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur. Ab Sommer kann dann die operationale Umsetzung erster Kernnetz-Projekte beginnen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Neue Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden endgültig beschlossen

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen. Kadri Simson, EU-Kommissarin für Energie, begrüßte das Votum: „Eine bessere Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist von entscheidender Bedeutung, um unser Ziel der Klimaneutralität zu erreichen und die Energieunabhängigkeit Europas zu stärken. Renovierungen sind Investitionen in eine bessere Zukunft.“

Die neuen Rechtsvorschriften bilden den Rahmen für die Mitgliedstaaten zur Verringerung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU, von Wohnungen und Arbeitsplätzen bis hin zu Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden ehrgeizige Ziele zur Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten festgelegt. Es überlässt den Mitgliedstaaten, welche Gebäude ins Visier genommen werden und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie wird die Nachfrage nach sauberen Technologien in Europa ankurbeln und Arbeitsplätze, Investitionen und Wachstum schaffen.

Jeder Mitgliedstaat wird seinen eigenen nationalen Zielpfad festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken. Bei Nichtwohngebäuden müssen sie die 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2030 und die 26 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2033 renovieren. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich historischer Gebäude oder Ferienhäuser, von diesen Verpflichtungen auszunehmen.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung ihrer Wohnung unterstützt. Die Richtlinie schreibt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die Beratung bei Gebäuderenovierungen vor, und die Bestimmungen über die öffentliche und private Finanzierung werden Renovierungen erschwinglicher und realisierbarer machen.

Nullemissionsgebäude als neuer Standard

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum neuen Standard für Neubauten. Die verschärfte Richtlinie enthält neue Bestimmungen, um unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten schrittweise den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen von der Beheizung in Gebäuden und den Ausbau von Solarkraftwerken zu fördern. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass neue Gebäude solarfähig sind, das heißt, sich für das Anbringen von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Das Installieren von Solarenergieanlagen soll für neue Gebäude zum Normalfall werden. Subventionen für das Installieren von eigenständigen Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.

Außerdem wird die Richtlinie dank der Bestimmungen über Vorverkabelung, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze die Akzeptanz nachhaltiger Mobilität fördern.

Energiearmut bekämpfen

Eine bessere Planung von Renovierungen sowie technische und finanzielle Unterstützung werden von entscheidender Bedeutung sein, um eine Renovierungswelle in der gesamten EU auszulösen. Um Energiearmut zu bekämpfen und die Energiekosten zu senken, müssen die Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen schaffen und insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, in denen ein höherer Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte lebt.

Nächste Schritte

Die überarbeitete Richtlinie wird im Amtsblatt der Union veröffentlicht und tritt in den kommenden Wochen in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Euro 7: Rat der EU nimmt neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen an

Am 12.04.2024 hat der Rat der EU die Euro-7-Verordnung angenommen, in der Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Straßenfahrzeuge und die Haltbarkeit von Batterien festgelegt sind. Die Verordnung gilt für Personenkraftwagen ebenso wie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ziel ist es, Schadstoffemissionen, die als Abgase und durch Bremsen in die Luft gelangen, weiter zu senken.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Heute hat der Rat der EU die Euro-7-Verordnung angenommen, in der Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Straßenfahrzeuge und die Haltbarkeit von Batterien festgelegt sind. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsprozess. Die angenommene Verordnung gilt für Personenkraftwagen ebenso wie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ziel ist es, Schadstoffemissionen, die als Abgase und durch Bremsen in die Luft gelangen, weiter zu senken. Außerdem werden strengere Anforderungen an die Lebensdauer festgelegt.

Bessere und sauberere Fahrzeuge

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen. Außerdem werden Grenzwerte für die Haltbarkeit von Batterien eingeführt. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge gelten weiterhin die Emissionsgrenzwerte der Euro-6-Norm, aber künftig strengere Anforderungen in Bezug auf feste Partikel. Bei schweren Nutzfahrzeugen und Lkw sind strengere Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe vorgesehen, von denen einige – z. B. Distickstoffoxid (N2O) – bislang nicht geregelt wurden. Darüber hinaus werden mit der Euro-7-Norm strengere Grenzwerte für Partikelemissionen eingeführt, die beim Bremsen entstehen, wobei für Elektrofahrzeuge eigene Grenzwerte gelten. Strenger sind künftig auch die Anforderungen an die Lebensdauer von Fahrzeugen, sowohl in Bezug auf die Lebensdauer als auch die Kilometerleistung.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.

Sobald die Verordnung von der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates unterzeichnet ist, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung tritt sie dann in Kraft.

Der Zeitpunkt der Anwendung hängt vom Fahrzeug ab:

  • 30 Monate für neue Typen von Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und 42 Monate für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
  • 48 Monate für neue Typen von Bussen, Lkw und Anhängern und 60 Monate für neue Busse, Lkw und Anhänger
  • 30 Monate für neue Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bestimmt sind und 48 Monate für diejenigen, die zum Einbau in Busse, Lkw und Anhänger bestimmt sind

Quelle: Rat der EU

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Bundestag beschließt Änderungen im Namensrecht

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am 12.04.2024 angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.04.2024

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am 12.04.2024 angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997).

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern. Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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