Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Anwohnern gegen die Straßenverkehrsbehörde auf Einschreiten gegen verbotswidrig auf den Gehwegen geparkte Fahrzeuge

Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. So entschied das BVerwG (Az. 3 C 5.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.06.2024 zum Urteil 3 C 5.23 vom 06.06.2024

Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 06.06.2024 entschieden.

Die Kläger begehren von der Beklagten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen Fahrzeuge, die aufgesetzt auf den Gehwegen in drei Bremer Straßen geparkt werden. Die Kläger sind Eigentümer von Häusern in den betreffenden Straßen. Die drei Straßen sind Einbahnstraßen. Die Fahrbahnen sind zwischen 5,00 und 5,50 Metern breit; auf beiden Seiten verlaufen Gehwege mit einer Breite zwischen 1,75 und 2,00 Metern. Verkehrszeichen mit Regelungen zum Halten und Parken sind nicht angeordnet. Seit Jahren wird unter anderem in den drei Straßen auf beiden Seiten nahezu durchgehend verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt.

Die gegen die Straßenverkehrsbehörde der beklagten Freien Hansestadt Bremen gerichteten Anträge der Kläger, Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehwegen in den Straßen zu ergreifen, lehnte die Beklagte ab. Verkehrszeichen und -einrichtungen seien nicht – wie für deren Anordnung geboten – zwingend erforderlich. Das Gehwegparken sei bereits auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten.

Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Bremen die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, die Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. § 12 Abs. 4 und 4a StVO habe eine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Wegen der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen sei das Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert; die Beklagte sei zum Einschreiten verpflichtet. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen die erstinstanzliche Entscheidung dahin geändert, dass eine erneute Entscheidung über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erfolgen habe; im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO zugunsten der Kläger bejaht. Die Beklagte habe über das Begehren der Kläger nicht ermessensfehlerfrei entschieden. Anders als das Verwaltungsgericht war das Oberverwaltungsgericht aber der Auffassung, dass das Entschließungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei. Eine Pflicht, auf die Anträge der Kläger in den drei Straßen unmittelbar einzuschreiten, bestehe jedenfalls derzeit nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren zu ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen gedenke.

Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger und die Beklagte Revision eingelegt. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile geändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Revisionen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung bei den Klägern erfüllt. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt. Auf die Revision der Beklagten waren die angefochtenen Urteile zu ändern, soweit sie den Klägern einen Anspruch in Bezug auf die „streitgegenständlichen Straßen“ zuerkannt haben. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig – und so auch hier – auf den Gehweg beschränkt, der auf der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung „seiner“ Straße in die nächste (Quer-)Straße. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs sind die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar. Unter Beachtung der insoweit vom Berufungsurteil abweichenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Untersagung von Gaststättengewerbe in Bad Vilbel rechtmäßig

Das VG Gießen hat den Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Bad Vilbel abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes (Az. 8 L 1356/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Beschluss 8 L 1356/24.GI vom 04.06.2024 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat am 04.06.2024 den Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Bad Vilbel abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes.

Sie betreibt zwei nebeneinanderliegende Lokale in Bad Vilbel. Dort wurde Anfang 2024 bei einer Kontrolle durch die Stadt unter anderem festgestellt, dass die Gaststätten durch einen Wanddurchbruch verbunden wurden. In den Gaststätten wurden insgesamt acht Glücksspielautomaten und ein Sportwettterminal festgestellt. Angemeldet waren hiervon lediglich vier Glücksspielautomaten. Bei den nicht angemeldeten Automaten fehlte eine Abfrage im Hinblick auf Nutzer, die wegen ihrer Spielsucht gesperrt sind. In den Lokalen fehlten zudem Hinweise zum Jugendschutzgesetz und zum Spielerschutz.

Die Stadt Bad Vilbel untersagte der Antragstellerin daraufhin die Ausübung des Gaststättengewerbes. Dies begründete sie damit, dass der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin gibt an, dass der Durchbruch zwischenzeitlich verschlossen worden sei. Die beiden Gaststätten seien allerdings trotz des Durchbruchs als gesonderte Gaststätten betrieben worden. Bei den nicht angemeldeten Automaten handele es sich um erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte.

Die 8. Kammer ging – wie die Antragsgegnerin – von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin aus. Dies folge aus der Vielzahl von Verstößen, die in den beiden Gaststätten festgestellt worden seien. Nach einer Auswertung der Polizei handele es sich bei den fraglichen Automaten tatsächlich um illegale Glücksspielgeräte. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Vielzahl weiterer Verstöße begangen. Insbesondere habe ein Aushang des Jugendschutzgesetzes gefehlt und in einer Gaststätte sei keine Aufsicht über die Glücksspielgeräte gewährleistet gewesen. Der Wanddurchbruch habe zur Folge gehabt, dass die beiden Lokale als eine einheitliche Gaststätte zu bewerten seien und dort insgesamt sogar höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte hätten aufgestellt werden dürfen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 4. Juni 2024, Az. 8 L 1356/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Weinautomat auf Privatgrundstück in Bad Kreuznach bleibt außer Betrieb

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 3 K 972/23.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 3 K 972/23.KO vom 27.05.2024

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem in Bad Kreuznach gelegenen Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 gab die Stadt Bad Kreuznach der Klägerin unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Privatgrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten – unabhängig von dem Belegenheitsort – bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Witwer-Rente trotz Nothochzeit im Krankenhaus – Versorgungsabsicht stand nicht im Vordergrund

Obwohl seine Ehefrau bei der Hochzeit bereits schwer an Krebs erkrankt war und nur 3 Monate später starb, hat der verwitwete Ehemann Anspruch auf Witwer-Rente aus ihrer Versicherung. Die gesetzliche Vermutung einer Heirat in Versorgungsabsicht konnte widerlegt werden. Bereits vor Bekanntwerden der Diagnose hatten die Partner konkrete Heiratspläne. So das SG Berlin (Az. S 4 R 618/21).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 06.06.2024 zum Urteil S 4 R 618/21 vom 18.03.2024 (nrkr)

Obwohl seine Ehefrau bei der Hochzeit bereits schwer an Krebs erkrankt war und nur 3 Monate später starb, hat der verwitwete Ehemann Anspruch auf Witwer-Rente aus ihrer Versicherung. Die gesetzliche Vermutung einer Heirat in Versorgungsabsicht konnte widerlegt werden. Bereits vor Bekanntwerden der Diagnose hatten die Partner konkrete Heiratspläne.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner Ehefrau. Bei der Versicherten war erstmals 2014 Brustkrebs diagnostiziert und behandelt worden. Im September 2019 reservierten der Kläger und die seit 7 Jahren mit ihm zusammenlebende Versicherte Veranstaltungsräume, um im Juli des Folgejahres mit einer großen Feier zugleich ihre beiden 50. Geburtstage zu feiern und zu heiraten. Im November 2019 meldeten sie den Termin der Eheschließung auch beim Standesamt an. Im Dezember 2019 wurden bei einer ärztlichen Untersuchung der Versicherten dann ein Wiederauftreten der Erkrankung festgestellt, im März 2020 empfahl man eine Chemotherapie, Anfang April 2020 kam die Versicherte schließlich zur Behandlung ins Krankenhaus. Noch im selben Monat wurde die Ehe im Krankenhaus geschlossen. Rund drei Monate später, im Juli 2020 starb die Versicherte schließlich.

Der Beklagte lehnte den im November 2020 gestellten Antrag auf Witwerrente ab. Bei einer Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, gehe das Gesetz davon aus, dass der überwiegende Zweck der Eheschließung die Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente gewesen sei. Bereits im Zeitpunkt der Heirat sei absehbar gewesen, dass die vorhandene Krankheit bald zum Tod führen würde. Hiergegen erhob der Witwer 2021 Klage.

Mit Urteil vom 18. März 2024 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) der Klage nach mündlicher Verhandlung und Zeugenbefragung stattgegeben und die Beklagte zur Rentenzahlung verurteilt. Zwar hätten Witwen oder Witwer nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 SGB VI keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas anderes gelte jedoch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach Würdigung aller Umstände sei die Kammer hier davon überzeugt, dass die Versorgung des Klägers nicht der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Der konkrete Entschluss zur Eheschließung sei bereits deutlich vor der endgültigen Krebs-Diagnose im März 2020 gefallen, wie die entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen (Raummiete, Termin beim Standesamt) zeigten. Wäre dieser Entschluss bereits von der Sorge um einen tödlichen Verlauf der Versicherten getragen gewesen, hätte ein kurzfristiger Termin für die Trauung nahegelegen, statt diese erst ein dreiviertel Jahr später anzusetzen. Glaubhaft habe der Kläger zudem geschildert, dass Hauptgrund für die vorgezogene Trauung die Einschränkungen der Corona-Pandemie gewesen seien. Die Partner hätten durch ihre Heirat das strikte Besuchsverbot im Krankenhaus überwinden wollen.

Anmerkung der Pressestelle: Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam eingelegt.

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Die wichtigsten Änderungen beim BAföG

Höhere Grundbedarfsätze und erhöhte Freibeträge: Das Kabinett hat am 05.06.2024 weitere Verbesserungen des BAföG beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2024

Höhere Grundbedarfsätze und erhöhte Freibeträge: Das Kabinett hat am 05.06.2024 weitere Verbesserungen des BAföG beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Um die Situation von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern weiter zu verbessern, hat das Bundeskabinett in einer sogenannten Formulierungshilfe weitere Änderungen am BAföG beschlossen. Damit sollen die Grundbedarfssätze, die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale erhöht werden.

Bereits im März 2024 hatte die Bundesregierung eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht. Damit werden unter anderem eine Studienstarthilfe eingeführt und die Freibeträge erhöht. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie in diesem FAQ.

Was hat das Kabinett Neues zum BAföG beschlossen?

Durch die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen sollen sowohl die Grundbedarfsätze als auch die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale steigen. Konkret bedeutet dies, dass Grundbedarfsätze um 5 Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro angehoben werden.

Die Bundesregierung hatte bereits im März 2024 umfangreiche Verbesserungen zum BAföG beschlossen, unter anderem mit einer Studienstarthilfe, höheren Freibeträgen und einem Flexibilitätssemester.

Welche Änderungen umfasst die aktuelle BAföG-Reform insgesamt?

  • Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
  • Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Was ist die Studienstarthilfe und wer bekommt sie?

Junge Menschen, die vor Aufnahme ihres Studiums bestimmte Sozialleistungen beziehen, haben künftig einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Die Studienstarthilfe soll eine besonders zielgenaue Hilfe sein. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Durch die Studienstarthilfe sollen finanzielle Hürden für einen Studienstart abgebaut werden. Sie unterstützt die jungen Menschen bei Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution). Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

Wie ist die neue Regelung zum Fachrichtungswechsel?

Studierende, die BAföG erhalten, sollen ein Semester länger Zeit bekommen, um aus wichtigem Grund die Fachrichtung zu wechseln. Bisher gilt bei einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann.

Mit der neuen Regelung ist ein Wechsel bis zum Beginn des fünften Fachsemesters möglich. Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.

Welche Verbesserung gibt es bei den Freibeträgen für die Eltern?

Mit der BAföG-Reform im Jahr 2022 wurde mit der Anhebung der Freibeträge für Elterneinkommen um 20,75 Prozent bereits eine erhebliche Ausweitung des Kreises der Berechtigten erreicht. Die Zahl der Studierenden mit BAföG-Förderung ist in den vergangenen beiden Jahren erstmals seit 2012 wieder gestiegen.

Zum Wintersemester 2024/25 sollen die Eltern-Freibeträge nun erneut um insgesamt 5,25 Prozent angehoben werden, um diese positive Entwicklung auch bei weiteren Preis- und Einkommenssteigerungen abzusichern.

Das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, soll zudem künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Kann man den Antrag auf BAföG auch online stellen?

Ja, bereits seit 2021 kann der BAföG-Antrag auch online gestellt werden. Ab sofort unterstützt dabei die kostenlose BAföG Digital-App. Nutzerinnen und Nutzer können nun von ihrem Handy oder Tablet Unterlagen zu ihrem bestehenden BAföG-Antrag an das zuständige Amt übermitteln und den Status des Antrags einsehen.

Die BAföG Digital-App beinhaltet außerdem den neuen BAföG-Rechner. Mit ihm kann der Anspruch auf die Ausbildungsförderung nach Beantwortung einiger Fragen ermittelt werden. Der BAföG-Rechner steht auch im Browser zur Verfügung.

Quelle: Bundesregierung

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Funktionär der Partei „Die Heimat“ muss vorerst nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines hohen Funktionärs der Partei „Die Heimat“, der früheren NPD, auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg abgelehnt (Az. 4 S 14/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Beschluss 4 S 14/24 vom 04.06.2024

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines hohen Funktionärs der Partei „Die Heimat“, der früheren NPD, auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg abgelehnt.

Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Voraussetzung für eine Tätigkeit u. a. als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt („Volljurist“). Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977, dem der Senat folgt, darf die Einstellungsbehörde von der Aufnahme derjenigen Bewerber absehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Die in der Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schlössen es aus, dass der Staat diejenigen ausbilde, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgingen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsfeindlichkeit der Partei in seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 (zum Parteiverbot der NPD) und vom 23. Januar 2024 (zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ von der Parteienfinanzierung) nicht zuletzt mit der Betätigung des hiesigen Antragstellers begründet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht – Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Anspruch des Wohnraummieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – hier Arbeitslosengeld II (nunmehr: Bürgergeld) – als Bedarf für seine Unterkunft bezieht, auf den Sozialleistungsträger übergeht (Az. VIII ZR 150/23).

BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil VIII ZR 150/23 vom 05.06.2024

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 05.06.2024 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Anspruch des Wohnraummieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – hier Arbeitslosengeld II (nunmehr: Bürgergeld) – als Bedarf für seine Unterkunft bezieht, auf den Sozialleistungsträger übergeht.

Sachverhalt:

Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage hat der Kläger die Rückerstattung überzahlter Miete für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2020 an sich (und seinen Mitmieter) verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen – nämlich in Höhe von rund 11.000 Euro – stattgegeben, weil die vereinbarte Grundmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte überstiegen und die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen die Unterlegenheit des Klägers ausgenutzt habe. Zudem sei die Wohnung wegen eines Wasserschadens zeitweise nicht nutzbar und die Miete deshalb in dieser Zeit vollständig gemindert gewesen.

Während des von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Jobcenter wiederholt vergeblich um die Rückübertragung übergegangener Ansprüche auf den Kläger gebeten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stünden dem Kläger die von ihm erhobenen Bereicherungsansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete nicht zu, weil sie gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) auf den Sozialleistungsträger übergegangen seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll den Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sichern. Die Voraussetzungen des Forderungsübergangs waren hier erfüllt. Der Bereicherungsanspruch eines Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete gegen seinen Vermieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist ein Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist. Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sind für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter dem Kläger Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt hat. Bei rechtzeitiger Rückerstattung der überzahlten Miete durch die Vermieterin wären diese Sozialleistungen auch nicht erbracht worden; hätte die Beklagte die überzahlten Summen nämlich rechtzeitig zurückerstattet, so hätte der Kläger sich diese Beträge zur Deckung seines Bedarfs anrechnen lassen müssen.

Dem gesetzlichen Anspruchsübergang steht es nicht entgegen, dass das Jobcenter die Bereicherungsansprüche gegen die Vermieterin weder selbst realisiert noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Kläger zurückzuübertragen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung – „Dieselklagen“

Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu seinen Gunsten erfolgt (Az. IV ZR 140/23).

BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil IV ZR 140/23 vom 05.06.2024

Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten erfolgt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2016) lauten auszugsweise:

„§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid

Die A. kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach

a)in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

…

In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

…“.

Der Kläger erwarb im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 39.790 €. Er beabsichtigt mit einer Klage gegen die Herstellerin, Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Er wirft ihr vor, die Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, insbesondere einem Thermofenster, ausgestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage mit Schreiben vom 16. Februar 2021 abgelehnt, weil weder ein Rechtsverstoß vorliege noch Erfolgsaussichten in der Sache bestünden.

Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht – im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2023 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und unter anderem festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Herstellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 € zu tragen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versicherers zurückgewiesen. Erfolgt nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife eine Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (hier Dezember 2021), abzustellen. Treten aber – wie hier – zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall daher zu Recht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem klagenden Versicherungsnehmer günstige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C- 00/21, EU:C:2023:229, NJW 2023, 1111 ff.) berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen können.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 15. Mai 2023 festgesetzten Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 sowie der Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage nach der Behauptung des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des behaupteten Thermofensters ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Einzelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs noch einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 erfolgte. Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, weil das Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht absehen konnte.

Quelle: Bundesgerichtshof

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BGH: Online-Vermittlung von OWi-Mandat gegen Entgelt unwirksam

Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen Entgelt vermittelt, ist wegen Gewährung von Vorteilen i. S. § 49b BRAO rechtswidrig, so der BGH (Az. IX ZR 89/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil IX ZR 89/23 des BGH vom 18.04.2024

Die Vermittlung von OWi-Mandaten gegen Kickback ist illegal. Das stellte der BGH in einer Entscheidung vom 18.04.2024 nun ausdrücklich klar.

Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen Entgelt vermittelt, ist wegen Gewährung von Vorteilen i. S. § 49b BRAO rechtswidrig, so der BGH (BGH IX ZR 89/23 vom 18.04.2024).

Vorteile oder reine Lizenzgebühr?

Der BGH hatte sich mit einem Internetportal zu beschäftigen, über das – mittels einer von der Klägerin entwickelten Software – Dienstleistungen für Rechtssuchende angeboten werden, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Geschwindigkeits-, Abstands-, Wechsellicht-, Mobiltelefon-, Überhol- oder Vorfahrtsverstoß) erhalten haben. Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und wegen der aus dem Prüfungsergebnis folgenden Handlungsmöglichkeiten arbeitete die Klägerin mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gehörte.

Im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 schaltete die Klägerin ihre Partnerkanzleien ein, nachdem die Betroffenen bei der Klägerin die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen – einschließlich einer auf die jeweilige Kanzlei lautenden Vollmacht – eingereicht hatten. Die Partnerkanzleien übernahmen anschließend die rechtliche Beratung und, so gewünscht, auch die nachfolgende Vertretung in der Angelegenheit. Die aus der Beratung resultierenden Vergütungsansprüche waren zumeist über Rechtsschutzversicherungen gedeckt.

Für ihre Vermittlungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum stellte die Klägerin der Beklagten sodann die jetzt streitgegenständlichen „Lizenzgebühren“ in Höhe von insgesamt 235.056,98 Euro in Rechnung. Für die Vermittlung eines Mandats erhob die Klägerin (ausschließlich bei Betroffenen mit Rechtsschutzversicherung) folgende Gebühren:

  • Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer (114 Euro)
  • Endabrechnung des Mandats durch die Beklagte (76 Euro)

Zwischen den Parteien war nun die Einigung über diese Abrechnungsmodalitäten streitig. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um reine Lizenzgebühren bzw. pauschalierte Gebühren für die Nutzung der von der Klägerin entwickelten digitalen Infrastruktur durch die Partnerkanzleien handele.

BGH: Vorteile!

Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders und stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei den Zahlungen sehr wohl um Vorteile für die Vermittlung eines Mandats i. S. d. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO handelt und nicht etwa um Infrastrukturkosten oder Lizenzgebühren, selbst wenn die Klägerin sie so bezeichnet haben mag.

Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, der BGH bestätigte allerdings die Entscheidung des OLG Dresden, welches aufgrund Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB die Klage auf die Berufung hin abgewiesen hatte. Auch über das Bereicherungsrecht ergebe sich kein Anspruch, denn es handele sich im Ganzen um eine rechtlich verbotene Leistung. Der BGH begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

BGH: Mandate kauft man nicht!

Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO sei die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, egal ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, unzulässig. Das daraus folgende Verbot richte sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils sei vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen.

Es solle vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden.

Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt werde, dürfe hierfür den Vermittler nicht belohnen.

Die Entscheidung dürfte für eine Reihe ähnlich strukturierter Geschäftsmodelle Bedeutung erlangen, die zwar grundsätzlich weiterhin Mandate vermitteln dürfen, sich hierfür allerdings ein anderes Vergütungsmodell suchen müssten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehr Bürgernähe der Justiz und ortsnaher Rechtschutz

Die Bundesregierung hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.06.2024

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte und Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen

Die Bundesregierung hat am 05.06.2024 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Die Akzeptanz für unseren Rechtsstaat und ein einfacher Zugang zur Justiz gehen Hand in Hand. Das gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten: Bürgerinnen und Bürger sollen ein funktionsfähiges und ortsnahes Angebot zur Beilegung solcher Streitigkeiten haben. Dazu leistet der heute verabschiedete Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag. Durch die Anhebung der Streitwertgrenze für die Amtsgerichte sowie die streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- oder Landgerichte erreichen wir eine bessere und sinnvollere Verteilung der Verfahren. Zum einen erhöhen wir dadurch die Zahl der Zivilverfahren an den Amtsgerichten. Gerade auch in ländlichen Regionen stärken wir die Erreichbarkeit der Justiz. Die Bürgerinnen und Bürger sparen damit Kosten und Zeit beim Zugang zum Gericht. Zum andern fördern wir die Spezialisierung der Justiz. So können unsere Richterinnen und Richter noch effizienter arbeiten. Mit diesem Vorhaben stärken wir die Bürgernähe der Justiz.“

Der Gesetzesentwurf hat insbesondere das Ziel, die Zivilgerichtsbarkeit zu stärken und sie bürgernäher auszugestalten. Dazu gehört auch das Anliegen, wieder mehr Zivilverfahren vor die Amtsgerichte zu bringen. Dadurch soll deren Schwächung durch die seit Jahren abnehmenden Fallzahlen und letztendlich die Schließung insbesondere kleinerer Amtsgerichtsstandorte vermieden werden. Den Bürgerinnen und Bürgern soll weiterhin ein ortsnaher und leichter Zugang zur Justiz gewährt werden.

Zur Umsetzung dieses Anliegens soll der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden. Damit wird auch ein Vorschlag der Länder aufgegriffen. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, unter anderem solche zur weiteren Spezialisierung der Amts- und Landgerichte. Hierdurch wird den Gerichten ein zeit- und ressourcenschonenderes Arbeiten ermöglicht.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf Folgendes vor:

  • Der in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehene Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll von bisher 5.000 Euro auf nunmehr 8.000 Euro angehoben werden. Denn in Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Langerichte als Eingangsinstanz zuständig. Für die erstinstanzliche Zuständigkeit ist regelmäßig der Streitwert entscheidend.
  • Durch diese Anpassung der Streitwerte an die Geldwertentwicklung wird das Ziel verfolgt, das Fallaufkommen bei den Amtsgerichten in Zivilsachen wieder zu erhöhen und damit die Amtsgerichte zu stärken. Denn diese gewährleisten durch ihre Verteilung in der Fläche einen ortsnahen Rechtsschutz und damit für Bürgerinnen und Bürger einen leichten und auch zeit- und kostenschonenderen Zugang zur Justiz. Der Schwächung der Amtsgerichte durch den Rückgang der Eingangszahlen in den letzten Jahrzehnten soll damit entgegengewirkt werden. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch den Abbau von Stellen kompensieren können. Es besteht daher die Gefahr, dass sie ganz geschlossen werden müssten. Dieser Entwicklung soll durch den heute beschlossenen Gesetzentwurf entgegengewirkt werden.
  • Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte die Spezialisierung der Justiz gefördert und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden. Denn zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer. Bei anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. So sollen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen.
  • Zuletzt adressiert der Entwurf zwei weitere Probleme der gerichtlichen Praxis:
    • Zum einen ist es Gerichten bislang nicht möglich eine Kostenentscheidung zu ändern, wenn diese in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig geworden ist. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Deshalb sollen für solche Fälle gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die eine solche Änderung ermöglichen.
    • Zum anderen soll klargestellt werden, dass eine Abordnung von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies kann von Bedeutung werden, wenn dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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