Bundeswehr: Landeskundlicher Berater und Übersetzer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig

Ein für die Bundeswehr tätiger landeskundlicher Berater und Übersetzer ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 259/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.01.2024 zum Urteil L 10 KR 259/22 vom 06.09.2023 (nrkr)

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen jüngst entschieden (Urteil vom 06.09.2023 – L 10 KR 259/22).

Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 01.11.2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das Sozialgericht Köln wies die Klage ab.

Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Dem Grunde nach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu. Er sei nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er sei in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit seien durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen. Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeige sich zunächst daran, dass diese die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiere und die landeskundlichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen hätten. Zudem hätten die landeskundlichen Berater ihre Übersetzungstätigkeiten ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungsspielräume verblieben. Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden sei, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen. Der Kläger hat Revision beim BSG eingelegt (Az. B 12 KR 12/23).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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EU-Parlament und Rat einigen sich auf neue CO2-Standards für Lkw und Busse

Das EU-Parlament und die EU-Staaten haben sich auf verschärfte CO2-Vorgaben für neue schwere Nutzfahrzeuge geeinigt, die ab 2030 auf den EU-Markt kommen. Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030, 2035 und 2040 sollen sicherstellen, dass dieses Segment des Verkehrssektors zum Übergang zu emissionsfreier Mobilität und zu den Klimazielen der EU beiträgt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2024

Das Europäische Parlament und die EU-Staaten haben sich auf verschärfte CO2-Vorgaben für neue schwere Nutzfahrzeuge geeinigt, die ab 2030 auf den EU-Markt kommen. Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030, 2035 und 2040 sollen sicherstellen, dass dieses Segment des Verkehrssektors zum Übergang zu emissionsfreier Mobilität und zu den Klimazielen der EU beiträgt. Der EU-Kommissar für Klimapolitik, Wopke Hoekstra, begrüßte die Einigung: „Die Emissionen aus dem Straßenverkehr steigen, und wir müssen diesen Trend umkehren. Diese Einigung wird Lkw und Busse weniger umweltschädlich machen, die Emissionen senken und die Luftqualität in der gesamten EU verbessern. Wenn wir mehr emissionsfreie Fahrzeuge auf unsere Straßen stellen, kommt es uns allen zugute.“

Die EU-Gesetzgeber einigten sich auf Ziele zur Senkung von CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge von 45 Prozent für 2030-2034, 65 Prozent für 2035-2039 und 90 Prozent ab 2040 gegenüber 2019. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird erweitert, und diese Normen gelten nun für fast alle Lastkraftwagen (einschließlich Arbeitsfahrzeuge wie Müllwagen oder Betonmischer ab 2035), Stadtbusse, Fernbusse und Anhänger. Spezifische Emissionsreduktionsziele werden ab 2030 auch für Anhänger (7,5 Prozent) und Sattelanhänger (10 Prozent) festgelegt.

Um den Übergang zu einem emissionsfreien öffentlichen Verkehr in ganz Europa zu beschleunigen, müssen neue Stadtbusse die Emissionen ab 2030 um 90 Prozent senken. Alle neuen Stadtbusse müssen bis 2035 emissionsfrei sein.

Überprüfung 2027

Gemäß der vorläufigen Einigung wird die Kommission die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Verordnung bis 2027 überprüfen. Sie wird dabei auch folgendes prüfen:

  • eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf kleine Lastkraftwagen,
  • eine Methode zur Registrierung schwerer Nutzfahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen betrieben werden, im Einklang mit dem EU-Recht und den Zielen der Klimaneutralität,
  • die Rolle eines CO2-Korrekturfaktors beim Übergang zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen und
  • eine Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus.

Die heutige Einigung sendet ein weiteres klares Signal an Hersteller, Verkehrsunternehmen und Nutzer, um Investitionen in innovative emissionsfreie Technologien zu lenken und den Aufbau der Lade- und Betankungsinfrastruktur zu fördern.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die vorläufige Einigung noch formell beschließen. Danach werden die neuen Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Union veröffentlicht und treten in Kraft.

Schwere Nutzfahrzeuge sind für mehr als 25 Prozent der Treibhausgasemissionen des Straßenverkehrs in der EU verantwortlich und machen mehr als 6 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen der EU aus.

Quelle: EU-Kommission

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Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin teilweise stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Verwaltungsrechtsstreit richtet (Az. 1 BvR 687/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.01.2024 zum Beschluss 1 BvR 687/22 vom 30.10.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin teilweise stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Verwaltungsrechtsstreit richtet.

Die Beschwerdeführerin, die in der Vergangenheit an zahlreichen Umweltprotestaktionen teilgenommen hatte, fuhr am 3. Dezember 2020 in einem ICE der Deutschen Bahn. Zur gleichen Zeit fanden Proteste gegen die Rodung des Dannenröder Forstes in Hessen statt. In dem Zug, der sich vom Rodungsort wegbewegte, sprachen Bundespolizeibeamte die Beschwerdeführerin während eines Halts an einem etwa 80 Kilometer nördlich des Dannenröder Forstes gelegenen Hauptbahnhof an, stellten ihre Personalien fest, führten eine Durchsuchung durch und stellten mitgeführte Kletterutensilien sicher. Gegen einen Teil dieser Polizeimaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurück.

Bezogen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, indem er die Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt hat.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Umweltaktivistin, die seit vielen Jahren Proteste durchführt, insbesondere sog. Kletteraktionen. Am 3. Dezember 2020 fuhr sie mit einem ICE der Deutschen Bahn. In dem Zug, der sich vom Rodungsort wegbewegte, wurde sie während eines Halts an einem etwa 80 Kilometer nördlich des Dannenröder Forstes gelegenen Hauptbahnhof als einzige Person im ICE von Bundespolizeibeamten angesprochen. Diese stellten ihre Personalien fest, führten eine Durchsuchung durch und stellten mitgeführte Kletterutensilien sicher.

Gegen einen Teil der Polizeimaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit der Klageerhebung beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Da das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle, habe die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 2. November 2021 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Klage für unbegründet, weil die Polizeimaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Der für die Identitätsfeststellung erforderliche Gefahrenverdacht habe schon deshalb vorgelegen, weil aufgrund polizeilicher Erkenntnisse zu befürchten gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin den Baumbesetzungen im Dannenröder Forst anschließe. Ihr Rucksack habe durchsucht werden dürfen, da aufgrund polizeilicher Erkenntnisse zu befürchten gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin darin Kletterutensilien mit sich führe, die im Zusammenhang mit der Rodung des Dannenröder Forstes zur möglichen Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geeignet gewesen seien. Welche polizeilichen Erkenntnisse der Gefahrenprognose zugrunde lagen und woher sie rührten, führte der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht aus.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtet und eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gerügt wird, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. November 2021 die aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt.

Die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn deren Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, der den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs genügt diesen aus der Rechtsschutzgleichheit folgenden Anforderungen nicht. Ungeachtet der mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse und der Gefahrenannahme verbundenen tatsächlichen und grundrechtlichen Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht der Klage von vornherein verneint. Insbesondere hat er die Versagung der Prozesskostenhilfe – durch den Verzicht auf eine dem Klageverfahren vorbehaltene Beweiserhebung – auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage getroffen, zumal die Beschwerdeführerin dem Dannenröder Forst nähergelegene Haltestellen bereits passiert hatte. Welche polizeilichen Erkenntnisse dennoch die Annahme einer Gefahr beziehungsweise eines Gefahrenverdachts in der konkreten Situation haben begründen sollen, bleibt unklar. Die augenscheinliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Eigenschaft als polizeibekannte Aktivistin für eine jederzeitige Durchsuchung an Verkehrsknotenpunkten im Bundesgebiet ausreiche, wäre jedenfalls einer vertieften Erörterung im Hauptsacheverfahren vorbehalten gewesen. Stützt sich die Polizei für die Vornahme von Grundrechtseingriffen auf gespeicherte Daten aus ihren Datenbeständen, dürfen die Gerichte die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung und Verwendung nicht ohne Weiteres unterstellen. Sind – wie hier – Vorkenntnisse die Grundlage für ein gezieltes Herausgreifen einer Person, kann von dieser Rechtmäßigkeitsprüfung grundsätzlich nicht abgesehen werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zum Ausbau von Balkonkraftwerken in erster Lesung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18.01.2024 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Drucks. 20/9890).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.01.2024

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig online stattfinden und sog. Balkonkraftwerke leichter errichtet werden können. Darauf zielt der von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) ab.

Der Bundestag hat den Entwurf am Donnerstag, 18. Januar 2024, in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig rein virtuell stattfinden können. Der Entwurf sieht ein Quorum von 75 Prozent der in der Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen Stimmen für eine solche Online-Veranstaltung vor. Mit diesem hohen Quorum werde der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die das Wohnungseigentum typischerweise für viele Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer habe, schreibt die Bundesregierung. „Spricht sich in einer Wohnungseigentümerversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit für reine Online-Versammlungen aus, ist das ein starkes Indiz dafür, dass in dieser Gemeinschaft die Präsenzversammlung nicht für das vorzugswürdige Versammlungsformat gehalten wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Gesetz zur Umsetzung des Digital Services Act in erster Lesung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Digital Services Act am 18.01.2024 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Drucks. 20/10031).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.01.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Januar 2024, erstmals über das sog. Digitale-Dienste-Gesetz (20/10031) beraten, das die Bundesregierung zur Umsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene vorgelegt hat. Während die ab 17. Februar 2024 in der Europäischen Union geltende DSA-Verordnung etwa Sorgfaltspflichten für Online-Dienste im „Kampf gegen Desinformation und Hassrede“ im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene regelt, konkretisiert der Gesetzentwurf der Bundesregierung Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland.

Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ in den federführenden Ausschuss für Digitales überwiesen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 13.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.01.2024 zum Urteil 5 C 13.22 vom 18.01.2024

Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.01.2024 entschieden.

Der beklagte Landkreis gewährte für den Sohn der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und zog die Klägerin zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen heran. Mit ihrer gegen die Höhe des Kostenbeitrags gerichteten Klage machte sie insbesondere geltend, dass für die mit ihrem Kfz durchgeführten Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte höhere Kosten sowie die unter anderem auf die Anschaffung des Kfz entfallenden Kosten eines Kredits hätten einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen. Die Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungs- als auch dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Vorinstanzen haben die beruflich bedingten Fahrtkosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben ermittelt und auch die geltend gemachten Finanzierungskosten für das genutzte Kfz vollumfänglich einkommensmindernd berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) zieht der Jugendhilfeträger Eltern aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heran, wenn er für ihr Kind vollstationäre Eingliederungshilfe erbringt. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten Kindes oder jungen Menschen umfassen und insoweit zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen, tritt der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge bestimmt die Kostenbeitragsverordnung nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge. Vom Einkommen sind Belastungen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils in Höhe von 25 vom Hundert des Einkommens abzuziehen. Höhere Belastungen können abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen, die der Kostenbeitragspflichtige nachzuweisen hat.

Danach können auch Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Kfz zur Arbeitsstätte einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Diese Kosten sind entgegen in Rechtsprechung und Li­te­ratur vertretenen Auffassungen nicht nach sozialhilfe- oder steuerrechtlichen, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Sie kommen insbesondere in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen Oberlandesgerichts zum Ausdruck, das für die gegen den Elternteil gerichtete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre. Dementsprechend sind diese Belastungen regelmäßig in Form einer sämtliche Kfz-Kosten (einschließlich Finanzierung) erfassenden Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch den Heimweg anzusetzen. Dafür spricht vor allem, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Berechnungsregelungen auch den Zweck verfolgte, Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden und die Kostenbeteiligung insofern an den Unterhaltsanspruch des Kindes anzulehnen, der Grund und Grenze der Kostenbeitragspflicht darstellt. Daneben können Kfz-Finanzierungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, wenn und soweit die Haltung eines Kfz außerhalb der bereits durch die Wegstreckenpauschale vollständig abgedeckten Nutzung für den Arbeitsweg nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben anzuerkennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung von Finanzierungskosten ist auszuschließen. Soweit die Belastungen angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, sind sie ohne Ermessensspielraum der Behörde einkommensmindernd zu berücksichtigen. Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Kfz-Nutzung sowie zu weiteren als einkommensmindernd geltend gemachten Positionen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Haftung für Schäden durch heißes Bienenwachs

Nachbarn, die unsachgemäß mit heißem Bienenwachs hantieren, müssen für Schäden am benachbarten Haus aufkommen. So entschied das LG Lübeck (Az. 10 O 421/20).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 18.01.204 zum Urteil 10 O 421/20 vom 13.12.2023 (rkr)

Es regnet Bienenwachs – Mit Bienenwachs auf dem Haus der Nachbarn macht man sich keine Freu(n)de.

Ein junges Paar wohnt auf einem Grundstück im Lübecker Umland und betreibt dort eine Hobby-Imkerei. An einem Frühjahrstag im Garten erhitzen sie Bienenwachs in einem Druckbehälter. Beim Öffnen des Deckels spritzt eine meterhohe Fontäne in die Luft – auf das Grundstück der Nachbarn und dort auf den im Vorjahr fertiggestellten Neubau.

Vor dem Landgericht Lübeck fordern die Nachbarn von dem Paar Schadensersatz. Das junge Paar aber verweigert die Zahlung. Sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt und auch nichts falsch gemacht. Für Zufall und höhere Gewalt seien sie nicht verantwortlich.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Paar muss für den Schaden aufkommen. Für eine Haftung für Schäden reiche wohl schon, dass sie in einem Wohngebiet überhaupt mit heißem Bienenwachs im Garten hantiert hätten. Auch sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Druckbehälter nicht sachgemäß geöffnet wurde. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Den erheblichen Schaden in Höhe von rund 95.000 Euro muss das Paar nun ersetzen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 10 O 421/20) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Strengere EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Einigung über strengere Regeln zur Bekämpfung von Finanzkriminalität erzielt. Die neuen Vorschriften liefern ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie dienen als Grundlage für die Koordinierung der Arbeit der neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.01.2024

Das Europäische Parlament und der Rat, also die Mitgliedstaaten, haben eine Einigung über strengere Regeln zur Bekämpfung von Finanzkriminalität erzielt. Die für den Finanzmarkt zuständige EU-Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Die Vereinbarungen in dieser Woche sind ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen schmutziges Geld in der EU.“ Die neuen Vorschriften liefern ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie dienen als Grundlage für die Koordinierung der Arbeit der neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung.

EU-Kommissarin McGuinness sagte weiter: „Der neue Ansatz enthält Vorschriften, mit denen die in der Vergangenheit festgestellten Schwachstellen entschlossen angegangen werden, und bietet flexible Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass unser Finanzsystem kein einfaches Ziel für Erträge aus Straftaten ist. Das ehrgeizige Ziel der Vorschriften zeigt erneut den starken politischen Willen und das starke Engagement des Europäischen Parlaments und des Rates, einen neuen Rahmen zu schaffen, mit dem verhindert werden kann, dass schmutziges Geld durch das Finanzsystem der EU gewaschen wird.“

Konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche

Mit den neuen Vorschriften werden unionsweite Anforderungen an den Privatsektor festgelegt, um ein einheitliches Kontrollniveau im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Außerdem werden die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen (FIU) harmonisiert, um eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht dieser neue Rahmen stärkere Befugnisse für Register wirtschaftlicher Eigentümer vor. Das soll Transparenz in Bezug auf diejenigen sicherzustellen, die juristische Personen und Trusts besitzen oder kontrollieren.

Besserer Informationszugang für Zivilgesellschaft

Zudem werden die Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen harmonisiert, sodass Akteure mit einem berechtigten Interesse, darunter Journalisten und die Zivilgesellschaft, zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beitragen können. Ein erweiterter Zugang zu Immobilieninformationen wird den zuständigen Behörden auch dabei helfen, gegen den Missbrauch dieser Vermögenswerte durch Straftäter vorzugehen.

Quelle: EU-Kommission

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Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen kann im Zusammenhang mit Verbandsklage überprüft werden

Nach Auffassung von EuGH Generalanwältin Medina kann die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen im Zusammenhang mit einer Verbandsklage überprüft werden, auch wenn sich die Klage gegen über 100 spanische Finanzinstitute richtet (Rs. C-450/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2024 zum Schlussantrag C-450/22 vom 18.01.2024

Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen kann im Zusammenhang mit einer Verbandsklage überprüft werden.

Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Klage gegen über 100 spanische Finanzinstitute richtet.

Mindestzinssatzklauseln („clausulas suelo“) waren Standardklauseln in Hypothekendarlehensverträgen mit variablem Zinssatz, die von zahlreichen Finanzinstituten in Spanien mit Verbrauchern geschlossen wurden. Mit ihnen wurde ein Mindestsatz festgelegt, unter den der variable Zinssatz nicht absinken durfte, auch wenn der Referenzsatz (in der Regel der Euribor) diesen Mindestsatz unterschritt. Als die Referenzzinssätze deutlich unter diesen Schwellenwert fielen, stellten die Verbraucher fest, dass sie von dieser Senkung nicht profitieren konnten und trotz einer Hypothek mit variablem Zinssatz weiterhin den Mindestzinssatz (in der Regel zwischen zwei und fünf Prozent) zahlen mussten. Einzelne Verbraucher und Verbraucherverbände erhoben in Spanien Tausende von Klagen, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der Mindestzinssatzklauseln im Hinblick auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Zinsen geltend machten2.

Der Spanische Verband der Nutzer von Banken, Sparkassen und Versicherungen (ADICAE) hat eine Verbandsklage gegen 101 in Spanien tätige Finanzinstitute erhoben. Diesen soll die Verwendung von Mindestzinssatzklauseln untersagt werden (Unterlassungsklage) und aufgegeben werden, die gemäß diesen Klauseln gezahlten Beträge zurückzuzahlen (Rückerstattungsklage). Nach Aufrufen in den nationalen Medien haben sich 820 Verbraucher der Verbandsklage angeschlossen.

Nachdem die Banken in zwei Rechtszügen unterlagen, haben sie ein Rechtsmittel beim spanischen Obersten Gerichtshof eingelegt. Dieser hegt insbesondere in Anbetracht der großen Zahl beteiligter Verbraucher und Finanzinstitute Zweifel, dass sich ein Verfahren über eine Verbandsklage dafür eignet, die Mindestzinssatzklauseln auf ihre Transparenz hin zu überprüfen, um festzustellen, ob sie missbräuchlich sind.

Generalanwältin Laila Medina weist darauf hin, dass die Richtlinie nichts enthalte, was eine Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage ausschlösse. Eine gerichtliche Überprüfung der Transparenz bei Verbandsklagen sei ferner geeignet und möglich. Sie müsse lediglich an die Besonderheiten einer Verbandsklage, wie z. B. ihr Abstraktionsniveau, angepasst werden und sich auf die übliche vertragliche und vorvertragliche Praxis des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher richten. Es unterliefe den Zweck von Verbandsklagen und wäre nicht vereinbar und kohärent mit den Unionsregelungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes der kollektiven Verbraucherinteressen, wenn die Transparenzkontrolle bei einer Verbandsklage ausgeschlossen würde.

Diese gerichtliche Kontrolle sei auch möglich, wenn sich die Klage gegen eine Vielzahl von Finanzinstituten richte und eine große Zahl von Verträgen betreffe, sofern die Gewerbetreibenden demselben Wirtschaftssektor angehörten, die Vertragsklauseln ähnlich seien und das Recht der einzelnen Finanzinstitute auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet sei. Generalanwältin Medina unterstreicht, dass es Sache des spanischen Obersten Gerichtshofs sei, zu prüfen, ob ein ausreichender Grad an Ähnlichkeit bestehe, um die Verbandsklage für zulässig zu erklären. Dabei könne er berücksichtigen, dass die Gewerbetreibenden allesamt Bankinstitute seien und dass es sich bei den beanstandeten Klauseln durchweg um standardisierte Mindestzinssatzklauseln in Hypothekenverträgen handele, deren Wirkung darin bestehe, eine Absenkung des Zinssatzes unter eine bestimmte Schwelle auszuschließen. All dies könne ein starker Anhaltspunkt für eine hinreichende Ähnlichkeit sein.

Nach Auffassung der Generalanwältin ist es möglich, die Transparenzkontrolle in dem beim spanischen Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren anhand des Maßstabs des Durchschnittsverbrauchers durchzuführen, da es bei diesem objektiven Maßstab nicht auf die Merkmale oder die Zahl der beteiligten Verbraucher ankomme.

Fußnoten

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
2 In einem Urteil vom 9. Mai 2013 entschied der spanische Oberste Gerichtshof in einem Verfahren über die Verbandsklage eines Verbraucherverbands gegen mehrere Banken, dass die geprüften Mindestzinssatzklauseln nicht transparent seien, weil die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre rechtlichen und finanziellen Folgen informiert worden seien. Die Klauseln wurden für nichtig erklärt. In Anbetracht der mit einer rückwirkenden Restitution von Überzahlungen verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Bankensektor beschränkte der Oberste Gerichtshof die zeitliche Wirkung der Nichtigerklärung jedoch auf Überzahlungen, die nach der Verkündung seines Urteils geleistet wurden. Diese Beschränkung verstieß nach Auffassung des Gerichtshofs allerdings gegen die Richtlinie (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., verbundene Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 144/16).

Quelle: EuGH

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Arbeitnehmer scheidet aus dem Dienst aus – Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub

Ein Arbeitnehmer, der nicht seinen gesamten Jahresurlaub nehmen konnte, bevor er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Die Mitgliedstaaten können sich zur Beschränkung dieses Anspruchs nicht auf Gründe im Zusammenhang mit der Eindämmung öffentlicher Ausgaben berufen. So der EuGH (Rs. C-218/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2024 zum Urteil C-218/22 vom 18.01.2024

Ein Arbeitnehmer, der nicht seinen gesamten Jahresurlaub nehmen konnte, bevor er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung.

Die Mitgliedstaaten können sich zur Beschränkung dieses Anspruchs nicht auf Gründe im Zusammenhang mit der Eindämmung öffentlicher Ausgaben berufen.

Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer war von Februar 1992 bis Oktober 2016 als Verwaltungsleiter bei der italienischen Gemeinde Copertino tätig. Er schied aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten, und verlangte eine finanzielle Vergütung für die während seines Arbeitsverhältnisses nicht genommenen 79 Tage bezahlten Jahresurlaubs. Die Gemeinde Copertino trat diesem Begehren entgegen und berief sich dabei auf die in den italienischen Rechtsvorschriften enthaltene Regel, wonach die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer anstelle des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs in keinem Fall Anspruch auf eine finanzielle Vergütung haben.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und der Gemeinde Copertino befasste italienische Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regel mit dem Unionsrecht. Nach der Arbeitszeitrichtlinie1 hat nämlich ein Arbeitnehmer, der seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Mit seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es verbietet, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet.

Hinsichtlich der vom italienischen Gesetzgeber mit dem Erlass der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziele weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub, einschließlich seiner etwaigen Ersetzung durch eine finanzielle Vergütung, nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen wie der Eindämmung öffentlicher Ausgaben untergeordnet werden darf. Demgegenüber entspricht das Ziel in Bezug auf die organisatorischen Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers für die ordnungsgemäße Planung des Urlaubszeitraums der Zielsetzung der Richtlinie, die darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, und ihn dazu anzuhalten, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Somit kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht nur dann nicht dem Verlust dieses Anspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat, obwohl ihn der Arbeitgeber dazu aufgefordert und über das Risiko des Verlusts dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums informiert hat. Folglich verstoßen das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 und gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Fußnote

1 Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Quelle: EuGH

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