Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram

Bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen der sog. Sevakas handelt es sich um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Daher besteht lt. LAG Hamm ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (Az. 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23, 6 Sa 1112/23).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zu den Urteilen 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23 vom 14.05.2024

Ergebnis der Berufungsverfahren

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren. Die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm am 14. Mai 2024 entschieden.

Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben. Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen als von den klagenden Parteien geltend gemacht.

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Detmold blieben damit weitestgehend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in Kraft

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt größtenteils am 16.05.2024 in Kraft. Es steht für mehr Solarstrom und weniger Bürokratie.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.05.2024

Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I wird den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen deutlich entbürokratisieren. Die neuen Regelungen werden den Ausbau der Solarenergie weiter beschleunigen.

Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden.

Das Gesetzespaket tritt größtenteils am 16. Mai in Kraft. Es wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Bundesregierung hatte das Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) im August 2023 auf den Weg gebracht. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben das Gesetz nun verabschiedet. Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag haben den damaligen Entwurf ergänzt. Hinzugekommen sind etwa Regelungen zur Batteriespeicherung, für die Gemeinschaftsversorgung mit Solarstrom und für deutschlandweit einheitliche technische Anschlussbedingungen. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Zum Anspruch eines Autofahrers gegen seine Kaskoversicherung wegen eines Unfalls aufgrund eines missglückten Driftmanövers

Das LG Coburg hatte sich mit der Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen Drifts mit einem Sportwagen zu befassen (Az. 24 O 366/23).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil 24 O 366/23 vom 26.01.2024 (rkr)

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen Drifts mit einem Sportwagen zu befassen.

Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Am Boliden des Möchtegernrennfahrers entstand ein erheblicher Sachschaden, den er gerne von der beklagten Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte. Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versicherungsvertrag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.

Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem Gernegroß hingegen nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil spreche Vieles dafür, dass der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei.

Das Urteil des Landgerichts wurde in zweiter Instanz bestätigt. Somit hatte der Verkehrsrowdy mehr Glück als Verstand.

Quelle: Landgericht Coburg

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BGH: Wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät

Wer als Anwältin oder Anwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht und ihn bei Gericht einreicht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz ist somit formwirksam eingereicht, ohne dass zusätzlich ein Vertretungsvermerk notwendig ist. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Beschluss IX ZB 30/23 des BGH vom 28.02.2024

Wer als Anwältin oder Anwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht und ihn bei Gericht einreicht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz ist somit formwirksam eingereicht, ohne dass zusätzlich ein Vertretungsvermerk notwendig ist.

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Sozietätsmitglied verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Ein gesonderter Vertretungshinweis – etwa „für …“ – ist nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Im Ausgangsfall – ein Anwaltsregressfall – hatte sich eine Anwaltssozietät, welcher auch der später in Regress genommene Anwalt angehörte, für den dortigen Beklagten legitimiert. Am letzten Tag der (verlängerten) Frist für die Begründung der Berufung ging beim zuständigen Landgericht ein Schriftsatz ein, den der später in Regress genommene Anwalt einfach signiert hatte; sein Sozietätskollege hatte den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Landgericht gesandt. Dieses wies die Berufung als unzulässig zurück. Der Sozietätskollege, der die Berufungsbegründung qualifiziert signiert und über sein beA versandt habe, habe nicht ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung übernommen; zudem fehle ein Vertretungszusatz.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des in Regress genommenen Anwalts hatte Erfolg. Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qeS auch eine entsprechende Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Vertretung – etwa „für …“ – hält der BGH für entbehrlich.

Die Entscheidung wird im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen dokumentiert.

Strengere Anforderungen an die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für einen Schriftsatz durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, die/der den Schriftsatz einfach signiert und versendet, hat das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 gestellt. Obwohl der versendende Rechtsanwalt in Untervollmacht gehandelt hatte, hielt das BSG für erforderlich, dass dieser ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Die Einzelheiten des zugrundeliegenden Falls wichen etwas von der obigen Entscheidung des BGH ab. Dennoch mahnt die Entscheidung zur Vorsicht: Denn die Frage, ob ein Vertretungszusatz notwendig ist, könnte in anderen Fachgerichtsbarkeiten bzw. von anderen Gerichten anders gesehen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2024

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Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Schmälerung von Beteiligungsrechten

Als Baustein zur Erreichung der nationalen Klimaziele will das Bundeswirtschaftsministerium die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger vorantreiben. Ein Referentenentwurf sieht dazu Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren vor. Die BRAK kritisiert, dass hierdurch die Beteiligungsrechte von Betroffenen eingeschränkt werden.

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2024

Als Baustein zur Erreichung der nationalen Klimaziele will das Bundeswirtschaftsministerium die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger vorantreiben. Ein Referentenentwurf sieht dazu Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungsverfahren vor. Die BRAK kritisiert, dass hierdurch die Beteiligungsrechte von Betroffenen eingeschränkt werden.

Zur Erreichung der Klimaziele, die von der UN-Generalversammlung im Jahr 2015 beschlossen wurden, sieht das – erst Ende April vom Bundestag neu gefasste – Bundes-Klimaschutzgesetz für Deutschland unter anderem Maßnahmen vor, welche die Energieeffizienz steigern und die Treibhausgasemissionen reduzieren sollen. Ein Baustein ist die Nutzung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien als Treibstoff. Die Beschleunigung des Markthochlaufs und die Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff zählen zu den Zielen der vom Bundeskabinett im Juli 2023 beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie.

Mit dem Mitte April vorgelegten Referentenentwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den rechtlichen Rahmen für eine schnellere Umsetzung von Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur bereitstellen. Der Entwurf enthält dazu unter anderem Regelungen, welche die entsprechenden immissonsschutz-, wasser- und energiewirtschaftsrechtlichen Planungsverfahren digitalisieren, vereinfachen und beschleunigen sollen. Hierzu sollen insbesondere Fristen zur Öffentlichkeitsbeteiligung verkürzt werden. Zudem sollen auch gerichtliche Verfahren beschleunigt werden, indem Verfahren an die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder verlagert werden.

Mit einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an das Ministerium hat die BRAK vor der mit den geplanten Änderungen verbundenen Verkürzung von Beteiligungsrechten gewarnt. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach wie vor nicht alle Betroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit dem Internet vertraut seien und ihnen zudem nicht bewusst sei, dass sie die Internetseiten der Anhörungsbehörden regelmäßig überprüfen müssten. Bei sorgfältig geplanten und mit ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführten Beteiligungsverfahren gingen nach anwaltlicher Erfahrung führten Erörterungstermine regelmäßig nicht zu relevanten Verfahrensverzögerungen. Die entsprechenden Änderungen in den einzelnen Fachgesetzen bewertet die BRAK dabei im Detail und weist jeweils auf deren nachteilige Konsequenzen hin. Vergleichbare Kritik hatte die BRAK bereits zu früheren Gesetzesvorhaben im Infrastrukturbereich geäußert.

Kritisch sieht die BRAK auch die Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit von den Verwaltungsgerichten an die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH), die sie bereits im Kontext anderer infrastrukturbezogener Gesetzesvorhaben als problematisch gekennzeichnet hatte. Die Erfahrungen der mit vergleichbaren, in die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Verfahren befassten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zeige, dass die hierdurch erhoffte Beschleunigung der Verfahren in der Praxis regelmäßig nicht eintritt.

Schließlich regt die BRAK an, künftig die Anwaltschaft in allen energiewirtschafts- und infrastrukturbezogenen Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen, in denen verfahrensrechtliche Fragen betroffen sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2024

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Zum Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von „Kauf- und Dienstleistungsverträgen“ über Teakbäume in Costa Rica mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Fernkommunikationsmittel ohne Widerrufsbelehrung

Der BGH hat entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume in Costa Rica ein Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich befristet ist (Az. VIII ZR 226/22).

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil VIII ZR 226/22 vom 15.05.2024

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume in Costa Rica ein Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich befristet ist.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite zu erzielen („Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio“). Zusätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“ über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 Euro beziehungsweise 44.000 Euro mit einer Laufzeit von 17 beziehungsweise 14 Jahren. In den AGB der Beklagten ist bestimmt, das Vertragswerk unterstehe Schweizer Recht und Streitigkeiten unterstünden einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz; weiterhin wird die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen. Über etwaige Widerrufsrechte wurde der Kläger nicht belehrt.

Spätestens mit der Klageschrift vom August 2020 hat der Kläger seine auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen widerrufen.

Bisheriger Prozessverlauf

Die insbesondere auf die Rückzahlung der Entgelte abzüglich der bereits erhaltenen Holzerlöse (1.604,86 Euro beziehungsweise 2.467,07 Euro), insgesamt also auf Zahlung von 35.595,14 Euro beziehungsweise 41.532,93 Euro, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den Verträgen, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB zusteht.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (im Folgenden: LugÜ II). Der Kläger hat in Bezug auf die Verträge vorliegend als Verbraucher gehandelt und die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auf Deutschland ausgerichtet. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz ist nach Art. 17 LugÜ II unwirksam.

Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen Recht; Art. 6 Abs. 4 Buchst. a und c Rom I-VO sind nicht einschlägig. Der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts steht die von den Parteien in Ziffer 27 der AGB gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO getroffene Wahl des Schweizer Rechts nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist, denn die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen bereits aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.

Dem Kläger stand nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB a. F. ein Widerrufsrecht zu, das nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. ausgeschlossen ist. Für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist maßgeblich, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Vorliegend geht es jedoch um eine langfristige Investition, der nur mittelbar spekulativer Charakter zukommt. Soweit § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. auf Preisschwankungen innerhalb der Widerrufsfrist abstellt, richtet sich deren Länge insoweit nach der vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt; insbesondere war mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen.

Bei den vorliegenden Verträgen handelt es sich um Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. Das Widerrufsrecht des Klägers ist deshalb nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) EGBGB zu dem dort genannten Zeitpunkt erloschen. Der Begriff der Finanzdienstleistung ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition der Finanzdienstleistung aus Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übernommen, sodass für die Ausfüllung des Begriffs auf das unionsrechtliche Verständnis zurückzugreifen ist. Zwar stellten nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission Direktinvestitionen in Sachgüter keine Finanzdienstleistung dar. Im weiteren europäischen Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der Finanzdienstleistung jedoch bewusst weit gefasst und erstreckt sich nunmehr auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage.

Ob dabei bereits der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die hier durch die „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ begründeten Pflichten der Beklagten sowie die zu Grunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.

Zum einen besteht nach der Gesamtkonzeption des von der Beklagten einheitlich angebotenen „Teakinvestments“ die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen, sondern in den zur Realisierung einer Rendite aus dem Investment bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere der Verwertung der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit.

Zum anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des „Teakinvestments“ mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den reinen – auch institutionalisierten – Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds aufweist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Versicherungsfreier Rentner in Teilzeitbeschäftigung erhält keine höhere Rente

Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 36/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil L 2 R 36/23

Arbeitgeberbeiträge allein wirken sich nicht auf die Höhe der Rente aus

Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen

Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.

Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit werde Rente nicht erhöht

Die Richter beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung.

Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
eine Vollrente wegen Alters beziehen, (…)

§ 172 SGB VI

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters (…)
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (…). Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte (…)

§ 230 SGB VI

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. (…)

§ 276a SGB VI

(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Wiederholte Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Auto zu Recht sichergestellt

Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt (Az. 5 L 349/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zum Beschluss 5 L 349/24.NW vom 30.04.2024

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt.

In der Vergangenheit wurde das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers – ein Mercedes GLC – regelmäßig von dessen Sohn genutzt, der damit wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 70 km/h beging. Das Verhalten des Sohnes mündete in zwei Fahrverbote, die für die Dauer von einem bzw. zwei Monaten angeordnet wurden. Während er den verhängten Fahrverboten unterlag, wurde der Sohn des Antragstellers erneut zwei Mal wegen zum Teil beträchtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (52 km/h) am Steuer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geblitzt.

In der Folge wurden wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Sohn des Antragstellers und wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus stellte die Polizei Speyer den Mercedes des Antragstellers am 11. Februar 2024 präventiv zur Verhinderung weiterer Straftaten sicher.

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller weder gewillt noch in der Lage sei, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen. Dies lege bereits die fehlende Mitwirkung des Antragstellers in den zahlreichen Bußgeldverfahren nahe, in denen er als Halter des Fahrzeuges eine Mitwirkung bei der Ermittlung des auf dem jeweiligen Blitzerfoto ersichtlichen Fahrers verweigert habe, obwohl klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Eilverfahren angegeben, dass er von einer mutmaßlichen Nutzung seines Fahrzeugs durch seinen Sohn keine Kenntnis habe und ihn insoweit auch keine Nachforschungspflicht treffe. Angesichts dessen sei überdeutlich, dass der Antragsteller im selben Maße Einsicht in das Fehlverhalten seines Sohnes vermissen lasse, wie dieser selbst. Zudem sei ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheine er einzusehen, dass es ihm als solchem obliege, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führten und insbesondere keine Straftaten damit begingen. Angesichts des Verhaltens des Sohnes des Antragstellers in der Vergangenheit und dessen fehlender Einsicht in sein fortwährendes Fehlverhalten im Straßenverkehr – das auch Straftaten beinhalte – könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von weiteren Fahrten mit dem Pkw des Antragstellers Abstand nehmen werde.

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße sowie Straftaten bestanden habe, der nur mittels Sicherstellung des Fahrzeugs wirksam habe begegnet werden können.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Pfandleihhaus: Ankauf von Kraftfahrzeugen mit anschließender Rückvermietung

Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-Fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 115/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil 2 U 115/20 vom 11.04.2024 (nrkr)

Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-Fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Ihr Geschäftsmodell ist darauf gerichtet, Kraftfahrzeuge den Eigentümern abzukaufen und sie ihnen nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhält die Beklagte das Fahrzeug zurück und darf es öffentlich versteigern.

Die Klägerin verkaufte ihr Fahrzeug 2020 an die Beklagte für 3.000 Euro. Der Händlereinkaufspreis lag bei rund 15.000 Euro, der objektive Marktwert bei mehr als 18.000 Euro. Anschließend mietete die Klägerin das Fahrzeug für 297 Euro monatlich zurück und übernahm die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte gab die Klägerin das Fahrzeug nicht zurück. Der Beklagten gelang es nicht, das Fahrzeug sicher zu stellen.

Auf die Klage der Klägerin hin verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Miete und stellte fest, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien nichtig, begründete das OLG seine Entscheidung. Sie seien als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig. Es liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und Kaufpreis vor, da gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Marktwert des Fahrzeugs über dem 5-6-Fachen des Kaufpreises gelegen habe. Auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden. Angesichts des Geschäftsmodells sei auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein etwaiger Mehrerlös dem Verkäufer hätte zugewandt werden müssen.

Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klägerin habe das Fahrzeug nur verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen könne. Der Mietvertrag sei damit ebenfalls nichtig und die gezahlte Miete zurückzuzahlen.

Obwohl die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe, müsse sie wegen der sittenwidrigen Übervorteilung auch nicht den Kaufpreis an die Beklagte zurückzahlen. Die Beklagte könne den Kaufpreis nicht zurückverlangen, da ihr objektiv ein Sittenverstoß anzulasten sei und sie sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss des ArbG Bielefeld, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem LAG Hamm erfolgreich (Az. 12 TaBV 115/23).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 10.05.2024 zum Beschluss 12 TaBV 115/23 vom 10.05.2024

Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss 1 BV 35/23 des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10. August 2023, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich.

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin war ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen. Diese Arbeitgeberin beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Sie berief sich u. a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.

Auf die Beschwerden wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts durch die Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Mai 2024 abgeändert und der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Es bestehen zwar Verdachtsmomente, jedoch liegt kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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