Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

Das LSG Niedersachsen entschied, dass Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz haben, auch wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen (Az. L 11 AL 67/23 B ER).

LSG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2024 zum Beschluss L 11 AL 67/23 B ER vom 03.01.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz haben, auch wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Bremers, der bis zur Mitte des vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt war. Für seine dortige Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wurde er Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft.

In der Folge lehnte die BA die Förderung der Arbeitsassistenz ab, da die Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, noch eine selbstständige Tätigkeit sei – und damit kein „Arbeitsplatz“ im Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung.

Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er verwies auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf und meinte, dass er entweder als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeordnetenentschädigung erhalte, oder als Selbstständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BA bestätigt. Die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die Abgeordnetenentschädigung kein Arbeitseinkommen. Ein Abgeordneter sei vom Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste. Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- bzw. abgeordnetenrechtlich zu regeln.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Zum Anspruch auf Kaufpreisminderung wegen nach Übergabe entdeckten Lackschäden

Das LG Köln entschied, dass dem Käufer ein Anspruch auf Kaufpreisminderung zustehen kann, auch wenn er trotz unterzeichneter „Abnahme-Erklärung“ erst nach Übergabe entdeckte Lackschäden am Fahrzeug nachträglich geltend macht (Az. 36 O 311/20).

LG Köln, Mitteilung vom 01.12.2023 zur Entscheidung 36 O 311/20 vom 23.11.2023 (nrkr)

Wie sagt man so schön: Das Auto des Deutschen liebstes Kind. Aber was ist, wenn der Käufer nach dem Erwerb eines Neufahrzeuges vom Kfz-Händler plötzlich Auffälligkeiten in der Lackierung feststellt und der Verkäufer deren Beseitigung ablehnt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass dem Käufer ein Anspruch auf Kaufpreisminderung zustehen kann, auch wenn er trotz unterzeichneter „Abnahme-Erklärung“ erst nach Übergabe entdeckte Lackschäden nachträglich geltend macht.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, einer gewerblichen Kfz-Händlerin aus Köln, im Februar 2020 ein fabrikneues Fahrzeug. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten Mitte Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug abholbereit sei, holte die Klägerin das Fahrzeug einen Monat später auf dem Betriebsgelände der Beklagten ab. Anlässlich der Übergabe unterschrieb sie eine „Abnahme-Erklärung“, in welcher es unter anderem heißt: „Etwaige Reklamationen sind sofort bei Übernahme des Fahrzeuges geltend zu machen, da später erfolgende Reklamationen keine Berücksichtigung finden können.“ Nachdem sie das Fahrzeug in Empfang genommen hatte, wobei sie keine Beanstandungen äußerte, traten die Klägerin und ihr Ehemann die Heimfahrt nach Stuttgart an. Am nächsten Tag teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, dass ihr bei Pausen auf der Rückfahrt aufgefallen sei, dass im Sonnenlicht auf dem Lack Politurschlieren und auch Reste von Polierpaste zu sehen seien. Es gäbe feine Kratzer, die bei der Übergabe nicht zu sehen gewesen seien, da das Fahrzeug im Schatten des überdachten Eingangsbereichs zum Verkaufsraum gestanden habe. Zwei Wochen später rügte die Klägerin zudem Lackschäden durch Vogelkot und ließ im weiteren Verlauf die Beklagte anwaltlich auffordern, die Lackerscheinungen kostenfrei zu beseitigen, was die Beklagte ablehnte.

Der anschließend beim Landgericht Köln – zunächst auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges – zuletzt auf Zahlung von 4.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten erhobenen Klage, gab das Landgericht Köln nach Durchführung einer Beweisaufnahme nun teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro nebst anteiliger Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

Das Gericht führt aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreisminderung in Höhe von 1.000 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB habe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass an der Fahrzeuglackierung sowohl eine Hologrammbildung/Polierschlieren durch einen nicht fachgerechten Poliervorgang als auch Lackschädigungen durch Vogelkot beständen, welche beide nicht einer fehlerfreien Lackoberfläche gemäß Werkslackierung entsprechen würden. Allerdings stehe – so das Landgericht weiter – nur hinsichtlich der Polierschlieren fest, dass diese – wie gesetzlich notwendig – bereits bei Gefahrübergang also bei Fahrzeugübergabe vorgelegen haben und eine spätere Entstehung im Herrschaftsbereich der Klägerin ausgeschlossen werden könne. Insoweit greife nämlich zugunsten der Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB ein. Die Vermutung dieser Vorschrift [welche bei einem Kauf durch einen Verbraucher – wie hier – Anwendung findet, sofern sich innerhalb von sechs Monaten (seit 01.12.2022: innerhalb eines Jahres) seit Übergabe Mangelerscheinungen gezeigt haben], sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handele, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssten. Denn in einem solchen Fall sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.

Davon könne, sodass Landgericht weiter, hier aber hinsichtlich der nur schwer erkennbaren Polierschlieren gerade nicht ausgegangen werden. Daher sei vorliegend die Beklagte beweisbelastet, dass die Polierschlieren erst nach Übergabe des Fahrzeugs entstanden seien. Entsprechender Beweis sei ihr trotz Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht gelungen. Anders bewertet dies das Landgericht dagegen hinsichtlich der Schäden durch Vogelkot. Insoweit komme der Klägerin, die Vermutung nach den obigen Grundsätzen nicht zugute, da es sich um einen so offensichtlichen Mangel handele, dass § 477 BGB nicht greife. Die hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts dieses Mangels damit beweisbelastete Klägerin trage aber selbst vor, den Vogelkot erstmals etwa zwei Wochen nach Übergabe bemerkt zu haben, während sie ihn bei Übergabe des Fahrzeuges trotz der zu diesem Zeitpunkt sehr sorgfältigen Besichtigung offenbar noch nicht bemerkt hatte. Es könne deshalb durch das Gericht nicht ausgeschlossen werden, dass diese Lackschäden erst nach Abholung des Fahrzeugs und in der Obhut der Klägerin entstanden seien. Gewährleistungspflichtig sei die Beklagte daher nur für die Lackschäden in Form von Polierspuren. Ein Gewährleistungsausschluss – so die Begründung weiter – sei dagegen nicht wirksam vereinbart. Bei der von der Klägerin unterzeichneten „Abnahme-Erklärung“ handele es sich um ein von der Beklagten vorformuliertes Formular, weshalb sich die Vereinbarung inhaltlich an den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen müsse. Dies führe hier aus Sicht des Gerichts ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB.

Die nach alledem geschuldete Kaufpreisminderung für die vorhandenen Polierschlieren bemisst das Landgericht anschließend auf 1.000 Euro. Es führt aus, dass bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen sei, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert der mangelbehafteten Sache stehe. Der Minderungsbetrag sei, soweit erforderlich, dabei durch Schätzung zu ermitteln und entspreche nicht per se dem Reparaturaufwand, obwohl dieser ein Anhaltspunkt für die Größenordnung der Minderung sein könne. Mit Rücksicht auf die aus Sicht des Gerichts eher geringfügigen Mangelerscheinungen in Form der Polierschlieren an der Grenze zu einem Bagatellmangel, den Kaufpreis des Fahrzeuges und die vom gerichtlichen Sachverständigen zwar in Höhe von 2.500 Euro bis 3.000 Euro angegebenen Reparaturkosten, welche nach Auffassung des Landgerichts aber überwiegend auf die durch Vogelkot verursachten echten Substanzschäden im Lack entfallen dürften, nimmt das Landgericht letztlich einen Betrag von 1.000 Euro an. Dies sei aus Sicht der Kammer der Betrag, um den ein Käufer, wenn ihm die Polierstellen bei Übergabe aufgefallen wären, den Kaufpreis des Wagens hätte herunterhandeln können, mit anderen Worten, der Minderwert, den der Markt bei realistischer Betrachtung diesem Mangel beigemessen hätte.

Die am 23.11.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 36 O 311/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Zur Haftung des Grundstückseigentümers bei Unfall wegen Glätte

Das LG Köln entschied, dass dem Geschädigten bei einem Glatteisunfall auf einem Grundstück ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, auch wenn der grundsätzlich Räum- und Streupflichtige diese Pflichten durch Vertrag auf eine Fachfirma übertragen hat, diese aber erkennbar nicht ausrückt (Az. 15 O 169/23).

LG Köln, Mitteilung vom 31.12.2023 zum Urteil 15 O 169/23 vom 18.12.2023 (nrkr)

Winterzeit – Zeit der Glätte und des Schnees. Die Frage, die sich dabei immer wieder stellen kann: Hafte ich, wenn auf meinem Grundstück wegen Glätte ein Dritter verunglückt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, auch wenn der grundsätzlich Räum- und Streupflichtige diese Pflichten durch Vertrag auf eine Fachfirma übertragen hat, diese aber erkennbar nicht ausrückt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Lkw mit Auflieger. Die Beklagte betreibt auf ihrem Betriebsgelände in Frechen einen Warenumschlagplatz. Sie hat die Räum- und Streupflicht für dieses Grundstück durch Vertrag auf eine Gebäudereinigungsfirma übertragen.

In einer Nacht im Dezember 2022 vereiste das Betriebsgelände der Beklagten aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs. Wenige Minuten nach Mitternacht befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Gespann aus Lkw und Auflieger das Betriebsgelände, um dort an einer Wechselbrücke das Fahrzeug be- und entladen zu lassen. Der Fahrer verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte gegen eine der Wechselbrücken. Es entstand Schaden an der Zugmaschine und dem Auflieger, den die Klägerin zum Teil über ihre Kaskoversicherung regulieren ließ. Anschließende anwaltliche Zahlungsaufforderungen gegenüber der Beklagten blieben erfolglos.

Der daraufhin beim Landgericht Köln auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten als auch Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung erhobenen Klage, gab das Landgericht Köln nun vollumfänglich statt.

Das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Beklagte der Klägerin aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB hafte. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie trotz der jedenfalls seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des hiermit beauftragten Unternehmens ihrerseits untätig geblieben sei. Dies sei ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht erwiesen.

Deliktische Verkehrssicherungspflichten könnten zwar grundsätzlich auf einen Dritten übertragen werden. Allerdings verblieben dann Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden. Übernehme dabei ein Fachunternehmen die Pflichten, dürfe sich der Übertragende zudem grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und müsse ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren.

Im vorliegenden Streitfall, so das Landgericht weiter, habe die Beklagte nach eigenem Vorbringen jedenfalls seit 22:30 Uhr und damit zum Schadenszeitpunkt seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon gehabt, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war. Daher hätte es die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht bei einer bloßen weiteren Mahnung gegenüber dem Übernehmer belassen dürfen, sondern hätte selbst tätig werden müssen. Es mag sein, so die weitere Begründung, dass die Beklagte nicht selber habe streuen können. Sie hätte jedoch einen Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes anbringen können. Soweit die Beklagte auf die unzumutbare Gefährdung ihrer Mitarbeiter verweise, überzeuge dies nicht. Ein Fußgänger, der von der Glätte weiß, sollte in der Lage sein, sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück zu bewegen. Im Übrigen hätte die Beklagte telefonische Warnungen aussprechen können. Dabei geht das Landgericht nach seinen weiteren Ausführungen davon aus, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, welche Unternehmen sie zu welchen Zeiten mit Waren beliefern oder solche abholen würden.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sieht die Kammer in ihrem Urteil zudem als ursächlich für den Schaden an. Insoweit streite nach Auffassung des Landgerichts ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten, wenn Schäden eintreten, die die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder die bei deren Beachtung hätten verhindert werden können. Insoweit sei, so das Landgericht weiter, davon auszugehen, dass der Fahrer der Klägerin sich bei zutreffender Information über den Zustand des Grundstücks mit äußerster Vorsicht fortbewegt hätte, nach Gefahrenstellen Ausschau gehalten hätte, notfalls die Fahrt unterbrochen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert. Ein unvorsichtiges Verhallten des Fahrers, das ein Mitverschulden begründen könnte, sei von der Beklagten zwar behauptet, aber nicht erwiesen.

Abschließend führt die Kammer im Urteil aus, dass sich ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden auch aus den §§ 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB ergebe, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht ohne vertragliche Absprache mit der Beklagten Waren hole und liefere. In diesem Zusammenhang sei der Beklagten ein Fehlverhalten des mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens nach § 278 BGB zuzurechnen.

Quelle: Landgericht Köln

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Dieb stiehlt Daten beim Online-Banking – Haftung der Bank?

Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen vermeintlichen Anruf von der Bank erhält, sollte das genau prüfen. Wenn der Kunde grob fahrlässig handelt und durch „Phishing“ einen Schaden erleidet, muss die Bank nicht haften. So das LG Lübeck (Az. 3 O 83/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 11.01.2024 zum Urteil 3 O 83/23 vom 19.12.2023 (nrkr)

Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen Anruf von der Bank erhält, sollte die Alarmglocken läuten hören und genau prüfen. Das Geld könnte verloren gehen.

Ein Mann möchte sich am Abend per Computer beim Online-Banking seiner Bank anmelden. Die aufgerufene Webseite kommt ihm komisch vor. Er ruft die Webseite lieber erneut mit seinem Smartphone auf. Die gleiche Webseite erscheint. Der Mann wird aufgefordert, seine persönlichen Daten einzugeben. Das tut er. Daraufhin erscheint auf der Webseite ein Zahlencode mit der Mitteilung, er werde gleich einen Anruf erhalten. Kurz darauf gegen 21.30 Uhr meldet sich eine Frau am Telefon und gibt sich als Bankmitarbeiterin aus. Sie erklärt, der Mann müsse für die Anmeldung die TANApp auf seinem Smartphone öffnen und die Anmeldung freigeben. Das tut der Mann. Daraufhin fragt die Anruferin, ob der Mann ein Tagesgeldkonto eröffnen wolle. Das bejaht er. Die Anruferin erklärt dann, zum Test werde sie einen Betrag auf das Konto überweisen, das müsse der Mann in seiner App freigeben. Auch das tut der Mann. Was genau er auf seiner App freigibt, überprüft er nicht. Am nächsten Morgen stellt er fest, dass mehrere Tausend Euro auf seinem Konto fehlen.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann das Geld von seiner Bank zurück. Auf dem Server der Bank müsse ein Virus gewesen sein. Er habe zum Test nur 1 Euro zur Überweisung freigegeben. Die Bank will das Geld nicht erstatten. Der Mann hätte den Betrug in Form des sog. Phishings (Password Fishing) erkennen müssen und nicht 15.000 Euro zur Überweisung freigeben dürfen.

Bekommt der Mann sein Geld zurück? Das Gericht hat entschieden: Nein. Normalerweise müsse die Bank den Betrag zwar erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt (sog. nicht autorisierter Zahlungsvorgang). Allerdings gelte dies nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Das heißt, nicht aufmerksam genug war, obwohl er hätte bemerken müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Mann hätte den Betrug bemerken müssen, da ihm die Webseite bereits merkwürdig vorgekommen sei und ihn der spätabendliche Anruf zur Kontoeröffnung hätte misstrauisch machen müssen. Der Mann hätte sorgfältig prüfen müssen, welchen Betrag er auf welches Konto überweist, selbst bei einer Überweisung von nur 1 Euro. Dies habe er nicht getan.

Das Urteil vom 19.12.2023 (Az. 3 O 83/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Geldwäsche-Prävention: Rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!

Seit Anfang 2024 sind Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.01.2024

Seit Anfang 2024 sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht (spätestens) seit dem 01.01.2024.

Es bestanden Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 01.01.2024 eintritt. Verpflichtete gemäß § 2I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.

Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 01.01.2025 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2024

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§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und vom 21. Februar 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 1 BvL 6/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.01.2024 zum Beschluss 1 BvL 6/21 vom 21.11.2023

Mit am 10.01.2024 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG) in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und vom 21. Februar 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Vorschrift werden Zahlungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden, auf die nach dem Conterganstiftungsgesetz zu zahlende Kapitalentschädigung und Conterganrente angerechnet.

Seit 1972 erbringt die staatliche Conterganstiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an contergangeschädigte Personen im In- und Ausland. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Contergangeschädigter mit Wohnsitz in Irland, bezieht zusätzlich zur deutschen Conterganrente Leistungen des irischen Staates wegen seiner Conterganschädigung. Aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird diese Zahlung seit dem Jahr 2013 auf die Conterganrente des Klägers angerechnet. Hiergegen wandte er sich bislang erfolglos an die Fachgerichte.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der von der Anrechnung betroffenen Bezieherinnen und Bezieher von Conterganrenten und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Conterganrente unterfällt in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz. Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG greift als Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsrechte der Conterganrentenbezieher ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelung verhindert Doppelleistungen und vermeidet damit Beeinträchtigungen der Gleichstellung der Leistungsempfänger.

Sachverhalt

Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel des Pharmaunternehmens Chemie Grünenthal GmbH (Grünenthal) eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Im Jahr 1970 verpflichtete sich Grünenthal im Wege eines Vergleichs zur Zahlung von 100 Millionen DM an contergangeschädigte Kinder, sofern diese und ihre Eltern auf alle Ansprüche gegen Grünenthal verzichteten. Der Vergleich gelangte nicht zur Durchführung.

Das im Jahr 1972 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (Stiftungsgesetz – StHG) sah die Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts vor, deren Zweck es unter anderem war, Leistungen an contergangeschädigte Kinder im In- und Ausland zu erbringen. In die später in Conterganstiftung umbenannte Stiftung flossen 100 Millionen DM aus Bundesmitteln und 100 Millionen DM von Grünenthal. Das Stiftungsgesetz regelte das Erlöschen aller Ansprüche inländischer Betroffener gegen Grünenthal; bei im Ausland wohnhaften Geschädigten war der Anspruch auf Leistungen nach dem Stiftungsgesetz an einen Verzicht auf Ansprüche gegen Grünenthal geknüpft. Seit 1997 werden Conterganrenten vollständig aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. 2005 wurde das Stiftungsgesetz durch das Conterganstiftungsgesetz abgelöst.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ContStifG stehen contergangeschädigten Personen unter anderem eine einmalige Kapitalentschädigung und eine lebenslängliche Conterganrente zu. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (3. Änderungsgesetz) wurden die Leistungen mit Blick auf die veränderte Bedarfssituation der älter werdenden Leistungsberechtigten erheblich ausgeweitet. So wurden das maximale Rentenniveau auf das 6,3-Fache angehoben und ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen. 2013 betrug die monatliche Conterganrente zwischen 612 Euro und 6.912 Euro. Mit dem 3. Änderungsgesetz wurde auch die hier zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eingeführt. Hiernach werden auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. Mit der Anrechnungsvorschrift reagierte der Gesetzgeber auf staatliche Doppelleistungen an Geschädigte, die eine im Auftrag der Conterganstiftung erstellte internationale Vergleichsstudie ermittelt hatte. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wurde die monatliche Conterganrente im Jahr 2017 auf mindestens 662 Euro und höchstens 7.480 Euro erhöht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein thalidomidgeschädigter irischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Irland, erhält als Leistungen der Conterganstiftung unter anderem eine Conterganrente. Zusätzlich erhält er nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme, einem Entschädigungsprogramm des irischen Staates für irische Contergangeschädigte, eine monatliche Zahlung. Mit im Juli 2013 ergangenem Bescheid rechnete die Conterganstiftung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG die monatliche Zahlung des irischen Staates in Höhe von 1.109 Euro auf die monatliche Conterganrente des Klägers in Höhe von 3.686 Euro ab August 2013 an. Der Kläger wandte sich hiergegen bislang erfolglos an die Fachgerichte. Das im Rahmen der Revision vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit Art. 14 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

I. 1.Die Conterganrente unterfällt dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt. Maßgeblich ist, ob der Zuteilungsakt eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte erweiterte Rechtsposition schafft, in die der Entziehungsakt eingreift, oder ob eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen wird, nach der die Zuteilung von vornherein im Umfang des Entziehungsakts begrenzt wird. Das Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt ist anhand der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption zu bestimmen.

b) Die Conterganrente unterfällt als sozialrechtliche Position in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz.

Der Rentenanspruch weist die für sozialrechtliche Positionen eigentumskonstituierenden Merkmale der privatnützigen Zuordnung und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis, des Beruhens auf nicht unerheblichen Eigenleistungen und der Bestimmung zur Existenzsicherung auf. Insbesondere beruht er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Berechtigten. Das Erlöschen der Ansprüche gegen Grünenthal und die staatliche Einvernahme der Vergleichszahlung von 100 Millionen DM bewirkten auf Kosten und zu Gunsten der Geschädigten eine gesetzliche Neuordnung, nämlich die Entstehung der sozialrechtlichen Position des § 14 StHG.

Der dem Rentenanspruch zukommende Eigentumsschutz schützt diesen auch vor einer Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Der Umstand, dass die substanzielle Erhöhung des Rentenanspruchs und die Einführung der Anrechnungsvorschrift im 3. Änderungsgesetz zusammenfielen, gebietet keine andere Bewertung. Diese gemischte Umgestaltung stellt keine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, weil die Rentenerhöhung und die gleichzeitig verabschiedete Anrechnung nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht untrennbar zusammengehören.

2.§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, der keine Enteignung darstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Die Anrechnungsvorschrift erweist sich nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber gegen an die Gesetzgebung zu stellende Rationalisierungsanforderungen verstoßen hätte. Eine allgemeine selbstständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht. Es liegt auch kein Verstoß gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gesetzesbegründung vor. Eine solche besteht nicht.

b) aa) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung verfolgt legitime Zwecke.

Der gesetzgeberische Zweck, den Empfang von Doppelleistungen zu verhindern, ist verfassungsrechtlich legitim. Denn eine gesetzliche Regelung darf sicherstellen, dass vergleichbare deutsche und ausländische Leistungen nur einmal gewährt werden. Ausreichend ist, dass beide Leistungen in ihrer Funktion tatsächlich vergleichbar sind. Auch die darüber hinaus vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele geeignet.

Insbesondere stellen die von der Anrechnung erfassten Leistungen eine zu verhindernde Doppelleistung dar, weil sie – wie die deutsche Conterganrente – spezifisch und ausschließlich einen Ausgleich für die Conterganschädigung gewähren. Der Entstehungsgrund der Rentenansprüche schließt verfassungsrechtlich die Vergleichbarkeit beider Ansprüche nicht aus; der Anrechnung steht weder ein Verbot der Anrechnung von allgemeinen Sozialleistungen auf Ansprüche mit Entschädigungsfunktion noch ein aus dem haftungsrechtlichen Hintergrund des Anspruchs folgendes Verbot des Vorteilsausgleichs entgegen. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation sozialer Doppelleistungen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller staatlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.

cc) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung ist zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ist auch angemessen.

Die Conterganrente genießt eine besondere, nicht aber eine unbeschränkte Schutzwürdigkeit. Denn die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheitsgrundrecht ist bei der Conterganrente zwar stark ausgeprägt; gleichzeitig hat die Conterganrente aber auch einen ausgeprägten sozialen Bezug, weil sie in einen auf die Gemeinschaft der Contergangeschädigten bezogenen Gesamtzusammenhang eingefügt ist.

Die Anrechnungsvorschrift ist von moderatem Eingriffsgewicht; denn der mit der Kürzung des Auszahlungsanspruchs verbundene Eigentumseingriff wird dadurch gemildert, dass die Conterganrenten mit dem 3. Änderungsgesetz bedeutend angehoben wurden und zusätzlich ein Anspruch auf eine jährliche Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen wurde.

Die mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfolgten legitimen Ziele dienen gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Abschöpfung von Doppelleistungen und die hiermit verbundene Gleichstellung aller Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher verfolgt das bedeutsame Interesse, innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten ein gleiches Leistungsniveau zu sichern. Dahinter stehen sowohl das öffentliche Interesse an Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gemeinschaft der Leistungsempfänger als auch das staatliche Interesse, die begrenzten öffentlichen Mittel in einem stimmigen Leistungsgefüge möglichst optimal zur Abdeckung der verschiedenen sozialen Bedarfe zu verwenden. In der Gesamtabwägung erweist sich der Eigentumseingriff als verhältnismäßig. Die Belange des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse der Berechtigten, die substanziell erhöhte Conterganrente unbeschadet der Anrechnung zu erhalten. Der mit der Anrechnung verbundene moderate Eigentumseingriff ist auch angesichts der Schutzwürdigkeit, die der Conterganrente im Hinblick auf ihren Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit zukommt, nicht unangemessen. Die Stiftungslösung, der sich die nicht in Deutschland ansässigen Berechtigten unterstellt haben, verfolgt den Zweck, wegen der Conterganschädigung an alle gleich Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen, nicht hingegen, zu einer gleichwertigen allgemeinen sozialen Absicherung aller Mitglieder der Solidargemeinschaft beizutragen. Ausgehend von dieser auf den Schadensfall fokussierten Zielsetzung richtet sich die Höhe der Leistungen allein nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, während schädigungsunabhängige Kriterien ausgeblendet werden. Der Gesetzgeber, der die Eigentumsposition des Conterganrentenanspruchs losgelöst von schadensunabhängigen allgemeinen Kriterien ausgestaltet hat, war verfassungsrechtlich nicht gehalten, diese Kriterien bei der Begrenzung des Auszahlungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zu berücksichtigen.

III. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht.

Eine Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern ausländischer staatlicher gegenüber solchen nichtstaatlicher Leistungen oder von Empfängerinnen und Empfängern laufender gegenüber solchen einmaliger Zahlungen liegt nicht vor. Die durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ausgelöste faktische Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern, deren Auszahlungsanspruch gekürzt wird, gegenüber solchen, die die Conterganrente ungekürzt erhalten, ist gerechtfertigt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Keine Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes für Hunde im Außenbereich

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 461/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Urteil 4 K 461/22 vom 14.12.2023

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Auf dem mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstück beabsichtigten die beiden Klägerinnen unter anderem den Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofes, welcher durch einen Tierschutzverein betrieben werden soll. Der Verein möchte rumänische Straßenhunde nach Deutschland bringen, auf dem Hof betreuen und an Dritte vermitteln.

Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis Cochem-Zell ab. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weshalb es am konkreten Standort nicht umgesetzt werden dürfe. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihrer Klage. Sie verwiesen insbesondere auf erhebliche Lärmemissionen, die von den zu betreuenden Hunden ausgingen. Deshalb könne ihr Vorhaben nicht gebietsverträglich in einem Baugebiet oder im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde untergebracht werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es keinen Privilegierungstatbestand erfülle, so die Koblenzer Richter nach Inaugenschein­nahme der Örtlichkeit im Rahmen einer Beweisaufnahme. Der Tierschutzhof könne zwar wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nicht im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde, sondern nur in deren Außenbereich ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen jedoch, dass das konkret beabsichtigte Vorhaben gerade bevorzugt und billigenswert im Außenbereich errichtet werden solle. Daran fehle es hier, weil es nach Größe und Ausmaß sowie wegen unzureichender Lärmschutzmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung habe und so die Naherholungsfunktion des Außenbereichs beeinträchtige.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Virtuelle Welten und generative KI: EU-Kommission bittet um Rückmeldungen zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen

Die EU-Kommission hat zwei Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen zum Wettbewerb in virtuellen Welten und zu generativer künstlicher Intelligenz („KI“) veröffentlicht und mehrere große digitale Akteure um Informationen ersucht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.01.2024

Die Europäische Kommission hat zwei Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen zum Wettbewerb in virtuellen Welten und zu generativer künstlicher Intelligenz („KI“) veröffentlicht und mehrere große digitale Akteure um Informationen ersucht.

Margrethe Vestager, für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „In den Bereichen virtuelle Welten und generative KI erleben wir zurzeit eine rasante Entwicklung. Wir müssen den Wettbewerb auf diesen neuen Märkten schützen, damit das Wachstum von Unternehmen und die Bereitstellung der besten und innovativsten Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Wir fordern Unternehmen und Branchenexperten auf, uns über etwaige Wettbewerbsprobleme in diesen Bereichen zu informieren. Gleichzeitig nehmen wir KI-Partnerschaften unter die Lupe, um sicherzustellen, dass sie die Marktdynamik nicht übermäßig verzerren.“

Prüfung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktdynamik

Alle interessierten Kreise sind aufgerufen, ihre Erfahrungen mitzuteilen und Rückmeldungen über das Wettbewerbsniveau im Zusammenhang mit virtuellen Welten und generativer KI zu geben sowie ihre Erkenntnisse darüber, wie das Wettbewerbsrecht dazu beitragen kann, dass diese neuen Märkte wettbewerbsfähig bleiben. Die Europäische Kommission wird alle eingegangenen Beiträge sorgfältig prüfen. Im Anschluss an diese Prüfung wird die Kommission möglicherweise im zweiten Quartal 2024 einen Workshop veranstalten, um die verschiedenen Perspektiven, die sich aus den Beiträgen ergeben, zusammenzuführen und die Überlegungen fortzusetzen.

Darüber hinaus prüft die Europäische Kommission einige der Vereinbarungen, die zwischen großen digitalen Marktteilnehmern und Entwicklern und Anbietern von generativer KI geschlossen wurden. Die Europäische Kommission untersucht derzeit die Auswirkungen dieser Partnerschaften auf die Marktdynamik.

Schließlich prüft die Europäische Kommission, ob Microsofts Investition in OpenAI nach der EU-Fusionskontrollverordnung überprüft werden kann.

Nächste Schritte

Interessierte Parteien werden aufgefordert, ihre Antworten auf die Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen bis zum 11. März 2024 einzureichen. Die Aufforderungen sind hier abrufbar.

Quelle: EU-Kommission

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Wodka auf Klassenfahrt kann teuer werden

Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 3 K 191/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Gerichtsbescheid VG 3 K 191/23 vom 15.11.2023 (rkr)

Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Zuvor hatte sich die Beklagte, Mutter eines minderjährigen Schülers, schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der Beklagten, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Beklagte zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.

Die Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen hätten. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Beklagten nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden sei. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Investoren müssen Vertragsstrafe an Planungsverband zahlen

Zwei Investoren sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 300.000 Euro nebst Zinsen an den Planungsverband Loreley verpflichtet, weil sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Realisierung eines Hotelbauvorhabens nicht rechtzeitig beantragt haben. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 388/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Urteil 4 K 388/23 vom 06.12.2023

Zwei Investoren sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 300.000 Euro nebst Zinsen an den Planungsverband Loreley verpflichtet, weil sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Realisierung eines Hotelbauvorhabens auf dem Loreley-Plateau nicht rechtzeitig beantragt haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Dezember 2016 schloss der Planungsverband mit den Investoren einen städtebaulichen Vertrag. In diesem verpflichteten sich die Investoren, binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten eines vom Planungsverband aufzustellenden Bebauungsplans einen vollständigen Bauantrag zur Errichtung eines Hotelbaus auf dem Loreley-Plateau zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Bauantragstellung, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 Euro monatlich; höchstens in Höhe von 300.000 Euro vorgesehen. Weil die Investoren ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen waren, verlangte der Planungsverband zunächst außergerichtlich und sodann mit seiner Klage die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Investoren beriefen sich dagegen auf Formfehler beim Zustandekommen des Vertrags und machten geltend, die Stellung eines vollständigen Bauantrags sei ihnen unmöglich gewesen, weil der Planungsverband Gestaltungsvorgaben nicht hinreichend konkret vorgegeben habe. Ferner stünde ein Lärmschutzkonflikt mit den Betreibern der auf dem Plateau vorhandenen Freilichtbühne einer Umsetzung des Hotelkonzepts entgegen.

Die Klage hatte Erfolg. Der Verband habe einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, so die Koblenzer Verwaltungsrichter. Der Vertrag sei frei von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen und entspreche den an einen städtebaulichen Vertrag zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Den Investoren sei es zudem nicht unmöglich gewesen, rechtzeitig vollständige Bauantragsunterlagen einzureichen. Insbesondere habe der Lärmschutzkonflikt zwischen dem geplanten Hotelvorhaben und der Freilichtbühne die Vorlage vollständiger Bauantragsunterlagen nicht unmöglich gemacht. Eine Lösung des Konflikts wäre vielmehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens herbeizuführen gewesen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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