Minderung des Reisepreises wegen störender Gänse im Urlaub?

Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 400,86 Euro ab (Az. 264 C 17870/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.05.2024 zum Urteil 264 C 17870/23 vom 03.11.2023 (rkr)

Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 400,86 Euro ab.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 Euro pro Person eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien gebucht. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das gebuchte Hotel überbucht gewesen sein, weshalb die Klägerin und ihre Mitreisende am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 Euro bezahlen hätten müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230 Euro an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400,86 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 Euro in Betracht. Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 651m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist.

Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar. Der Reisende, der vor der Reisebuchung regelmäßig verschiedene Angebote vergleicht, entscheidet sich gezielt für ein bestimmtes Hotel und bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Entscheidungskriterien können dabei die Lage, der Renovierungszustand, die Zimmergröße, die Ausstattung, die Verpflegung, der Service und noch weitere Faktoren sein.

Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel B. tatsächlich überbucht war und deshalb der zweimalige Umzug der Klägerin und ihrer Mitreisenden erforderlich war, so erachtet das Gericht für den ersten Reisetag eine Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises, also 46,25 Euro, und für den zweiten Reisetag eine Minderung in Höhe von 75 % des Tagesreisepreises, also 69,37 Euro als angemessen. Der Umzug war für die Klägerin jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden. Die Hotels lagen nahe beieinander. Sonstige Qualitätsunterschiede sind nicht vorgetragen.

Die gerichtlich vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Tagen beruht auf der Erwägung, dass nur am zweiten Tag Reisegepäck aus- und wiedereingepackt werden musste und dass nur am zweiten Tag – ausgehend vom klägerischen Vortrag – eine Belästigung durch Gänse auf dem Hinterhof gegeben war. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht. Das Nichtvorhandensein des Meerblicks fließt somit nicht in die Bewertung des Mangels ein. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230 Euro übersteigt diesen Minderungsanspruch, sodass dieser bereits erfüllt und damit erloschen ist. […]

Auch den Anspruch auf Schadensersatz […] wegen der Aufwendungen für die Übernachtung im Hotel U. hat die Beklagte bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur in Höhe der hälftigen Aufwendungen der Klägerin für das Ersatzhotel, also maximal 104 Euro, weil auch insoweit von einer Vertretungssituation hinsichtlich der Mitreisenden auszugehen ist.

Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz […] wegen entgangener Urlaubsfreude ist nicht geltend gemacht und scheitert ohnehin daran, dass der Reisemangel, der die ersten beiden Reisetage betraf, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt hat. Ab dem dritten Reisetag konnten die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise unbeschwert genießen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ günstige Pauschalreise handelte. Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen. […]

Soweit die Klägerin Ansprüche der Mitreisenden geltend macht, fehlt es an ihrer Aktivlegitimation. Die Klägerin nahm die Buchung vor, wegen der Namensverschiedenheit der beiden Reisenden ist jedoch nicht von einer Familienreise auszugehen, sondern von zwei eigenständigen Reiseverträgen, die die Klägerin für sich und als Vertreterin ihrer Mitreisenden für diese abschloss. […]

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für einen Piloten, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet. So das LSG Hessen (Az. L 8 BA 65/21). Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG abgewiesen.

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.11.2022 (aktualisiert am 13.05.2024) zum Urteil L 8 BA 65/21 vom 29.09.2022

Es besteht kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz.

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung fest

Ein Pilot war für ein im Landkreis Waldeck-Frankenberg ansässiges Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an 6 bis 7 Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 Euro vergütet.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Das Unternehmen erhob hiergegen Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

Landessozialgericht bestätigt abhängige Beschäftigung des Piloten

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es hingegen nicht an.

Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.

Darüber hinaus – so die Darmstädter Richter – sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung sei.

Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können.

Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG mit Urteil vom 23.04.2024 abgewiesen, B 12 BA 9/22 R.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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Gericht muss trotz unzulässigem Rechtsmittel über VKH entscheiden

Ein Gericht darf ein Rechtsmittel nicht wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig abweisen, wenn genau aus diesem Grund VKH beantragt wurde. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. XII ZB 506/23).

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2024 zum Beschluss XII ZB 506/23 des BGH vom 20.03.2024

Ein Gericht darf ein Rechtsmittel nicht wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig abweisen, wenn genau aus diesem Grund VKH beantragt wurde.

Gerichte dürfen ein Rechtsmittel nicht deshalb als unzulässig abweisen, weil es trotz Anwaltszwangs nur persönlich eingereicht wurde, sofern die Person zudem einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt hat, so der BGH. Das Rechtsmittelgericht habe in diesem Fall zunächst über die VKH zu entscheiden. Wenn der Antrag auf VKH unvollständig ist, müsse das Gericht den Antragsteller darauf hinweisen – zumindest, solange noch Zeit ist, innerhalb der Frist die erforderlichen Unterlagen nachzureichen (Beschluss vom 20.03.2024, Az. XII ZB 506/23).

Das BaföG-Amt verlangte vom Vater eines Studenten die Beträge für zwei Jahre zurück. Daraufhin wandte sich der Vater zunächst an das Verwaltungsgericht, welches das Verfahren jedoch an das Familiengericht abgab. Dort herrscht jedoch gem. § 114 FamFG Anwaltszwang. Da sich der Mann aber keinen Rechtsanwalt leisten konnte und nur persönlich zur mündlichen Verhandlung erschien, kassierte er ein Versäumnisurteil. Den Einspruch dagegen reichte er nicht fristgerecht ein, eine gegen den Bescheid eingereichte Beschwerde verwarf das OLG als unzulässig, weil auch sie persönlich und nicht durch einen Anwalt eingereicht worden war.

BGH: Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem muss geholfen werden

Der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde des Mannes gab der BGH nun in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung statt. Der Beschluss des OLG habe das Verfahrensgrundrecht des Mannes auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Das OLG hätte zunächst über die Gewährung von VKH entscheiden müssen.

Er sei als „unverschuldet verhindert“ anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, weil er innerhalb der Frist VKH beantragt habe und „nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste“. Schließlich liege es ja gerade an seiner Bedürftigkeit, dass er sich ohne VKH keinen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin habe leisten können. Daher sei ihm hier nach Entscheidung über die Bewilligung von VKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Auch habe der Vater hier vernünftigerweise damit rechnen können, seinem Gesuch werde stattgegeben, obwohl er die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form noch nicht eingereicht hatte. Das OLG hätte ihn vielmehr darauf hinweisen müssen. Eine solche Pflicht habe das Gericht, wenn der Antrag – wie hier – so rechtzeitig gestellt worden ist, dass die fehlenden Unterlagen noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden können. Das OLG wird nun eine entsprechende Frist bestimmen müssen, innerhalb der der Vater die erforderlichen Unterlagen nachreichen kann.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Konsultation zur fairen Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit

Die BRAK berichtet, dass die EU-Kommission am 30. April 2024 die erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner zur Gewährleistung fairer Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit eingeleitet hat.

BRAK, Mitteilung vom 10.05.2024

Die Europäische Kommission hat am 30. April 2024 die erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner zur Gewährleistung fairer Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit eingeleitet.

Telearbeit hat sich in den ersten drei Jahren seit dem Beginn der Pandemie im Jahr 2019 fast verdoppelt. Umfragen zufolge schätzen 60 % der Arbeitnehmer die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Durch weniger Pendeln und flexible Arbeitszeiteinteilung entsteht weniger Stress und kann effektiver gearbeitet werden. Insbesondere Eltern und Menschen, die andere Angehörige pflegen, profitieren davon. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird so vor allem für Frauen, die immer noch einen Großteil der unbezahlten Pflegearbeit übernehmen, verbessert. Auch Arbeitgeber profitieren, weil Bürokosten sinken und ein größerer Kreis potentieller Arbeitnehmer angesprochen werden kann. Jedoch kann durch Telearbeit auch eine Kultur von ständiger Erreichbarkeit entstehen, wodurch die Vorteile der Telearbeit umgekehrt werden könnten.

Um das zu verhindern, beabsichtigt die Kommission, einen entsprechenden Legislativvorschlag zu erarbeiten. Durch die Konsultation der Sozialpartner soll nun zunächst die mögliche Ausrichtung von EU-Maßnahmen ermittelt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 9/2024

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Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen (BT-Drucks. 20/11310).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.05.2024

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (20/11310) eingebracht. Ziel ist es danach, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen zu reduzieren.

Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Weitere Neuregelungen beziehen sich etwa auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher.

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Dadurch solle die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gefördert werden. Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich offen für den Vorschlag, will die Streichung aber zunächst zurückstellen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 304/2024

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Keine Haftung des Taekwondo-Trainers für Schäden einer Schülerin nach Schlag im Wettkampftraining

Das LG München II hatte zu entscheiden, ob der Taekwondo-Trainer eines Sportclubs für Verletzungen seiner dreizehnjährigen Schülerin im Wettkampf-Training haftet (Az. 14 O 244/20).

LG München II, Pressemitteilung vom 07.05.2024 zum Urteil 14 O 244/20 vom 30.04.2024 (nrkr)

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II hatte zu entscheiden, ob der Taekwondo-Trainer eines Sportclubs für Verletzungen seiner dreizehnjährigen Schülerin im Wettkampf-Training haftet (Az. 14 O 244/20).

Am Ende des Taekwondo-Trainings traten der Lehrer (3. Dan) und seine zwanzig Kilogramm leichtere Schülerin (5. Kup) in Wettkampfhaltung im Sparring gegeneinander an. Der Lehrer führte sein Bein mit einem sog. dolyo-chagi zum Kopf der Schülerin, wo er sie mit seinem Fußspann traf. Die Klägerin setzte sich mit Schmerzen. Ihre Verletzungen, eine Partialruptur im linksseitigen Bandanteil des Ligamentum transversum atlantis sowie eine Zerrungsverletzung der Ligamenta alaria, stritt der Beklagte nicht ab. Er bezweifelte jedoch einen – für die Haftung erforderlichen – ursächlichen Zusammenhang mit seinem Schlag, weil es danach zu weiteren Stürzen der Klägerin (u. a. mit dem Fahrrad) gekommen war.

Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom 30. April 2024 die Klage der jungen Sportlerin abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem von dem Trainer ausgeführten „dolyo-chagi (mit Kontakt zum Kopf der Schülerin) zwar eine Körperverletzung liegt. Der Trainer haftet gleichwohl nicht: Zum einen konnte die Klägerin nicht beweisen, dass ihre Verletzung auf dem Schlag beruht. Denn nur ein „massiver Schlag“ wäre laut Gerichtsgutachter geeignet gewesen, die Partialruptur herbeizuführen – anders formuliert: weil die Klägerin nach dem Schlag nicht bewusstlos war und auch nicht intensivmedizinisch betreut werden musste, kann der Schlag nicht so massiv gewesen sein, um die Verletzungen herbeizuführen. Zum anderen haftet der Trainer nach der Rechtsprechung allein bei einem regelwidrigen oder fehlerhaft ausgeführten Schlag, der sich jedoch nicht feststellen ließ. Der im Training geltende Ehrenkodex, der eine gegenseitige Rücksichtnahme gebietet, verbietet nicht grundsätzlich ein Sparring zwischen größeren, stärkeren und erfahrenen Trainern und ihren Schüler/innen mit einem dem Training entsprechenden Ausbildungstand, auch ein leicht kontrollierter Kontakt ist erlaubt. Trainer und Schülerin trugen eine Schutzkleidung. Es gab auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass der Schlag vor ihr nicht hätte abgewehrt werden können.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Schadensersatz und Schmerzensgeld bei fehlerhafter chemischer Haarglättung

Steht einer Kundin nach einer Schädigung ihrer Haare durch eine vermeintlich fehlerhafte chemische Haarglättung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des LG Koblenz zu beantworten (Az. 3 O 267/22).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.05.2024 zum Urteil 3 O 267/22 vom 14.03.2024 (nrkr)

Steht einer Kundin nach einer Schädigung ihrer Haare durch eine vermeintlich fehlerhafte chemische Haarglättung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die einen Friseursalon betreibt, eine chemische Haarglättung bei ihr durchzuführen. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bis über das Schulterblatt langes Haar. Nach Durchführung der Haarglättung war das Haar der Klägerin in den Haarspitzen unkämmbar und verfilzt. Das Haar musste um mindestens 10 cm Länge gekürzt werden. In der Folgezeit wurde ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Klägerin behauptet u. a., es sei zu Strukturschäden an ihrem Haar gekommen, die darauf zurückzuführen seien, dass die Beklagte ein für ihr Haar ungeeignetes Produkt für die chemische Haarglättung verwendet habe. Infolge der eingetretenen Haarschäden habe sie sich massiv unwohl gefühlt. Sie habe ihre Sozialkontakte erheblich eingeschränkt und solche weitestgehend vermieden. Das Haarbild sei stark entstellend gewesen, ihr sei es nicht möglich gewesen die Haare zu frisieren oder ordentlich zu kämmen, da die Haare weiter abgebrochen und ausgefallen seien. Sie habe für fast ein Jahr das Haus nur mit Mütze oder Kappe verlassen. Bis zum Erreichen ihrer ursprünglichen Haarlänge dauere es bis zu sechs Jahren. Das massiv beschädigte Haar benötige eine kostenträchtige Intensivpflege.

Für den von ihr behaupteten Pflegeschaden (fiktive Kosten für die regelmäßige Intensivpflege der Haare nach der fehlerhaften Behandlung) macht sie einen Schadensersatz in Höhe von 4.955,85 Euro geltend. Hinsichtlich der vorgetragenen Einschränkungen durch die beschädigten Haare verlangt sie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden anlässlich der mangelhaften Haarbehandlung zu ersetzen.

Die Beklagte behauptet u. a., der Zustand der Haare sei durch eine von der Klägerin selbst vorgenommene Behandlung mit unbekannten Mitteln zurückzuführen. Ebenso komme eine andere, natürliche Ursache in Betracht, etwa eine vorangegangene Schwangerschaft der Klägerin. Zudem habe sich die Klägerin eine Typveränderung gewünscht, das Abschneiden der Haare auf Schulterlänge sei Teil dieses Wunsches gewesen.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2022 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Nach der Vernehmung von Zeugen und aufgrund des Ergebnisses eines eingeholten Sachverständigengutachtens hat die Kammer festgestellt, dass das von der Beklagten ausgewählte und verwendete Mittel für die Behandlung der Haare der Klägerin ungeeignet und somit die vertraglich geschuldete Haarbehandlung mangelhaft gewesen sei. Ausweislich des Sachverständigengutachtens könne der an den Haaren der Klägerin eingetretene Schaden auch nicht durch eine Schwangerschaft oder durch von der Klägerin verwendete Drogerieprodukte eingetreten sein.

Da der Verlust und das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung anerkannt sei, könne die Klägerin eine billige Entschädigung in Geld von der Beklagten verlangen. Der Anspruch solle den erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen, dabei einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren sowie andererseits Genugtuung verschaffen für das, was durch den Schädiger angetan wurde.

Bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin angesichts des Verlaufs des selbstständigen Beweisverfahrens und um sich nicht dem Vorwurf einer Beweisvereitelung ausgesetzt zu sehen, über einen Zeitraum von jedenfalls eineinhalb Jahren mit dem Makel unnormal strohiger, quasi verunstalteter Haare, den sie auch schlecht habe verbergen können, habe leben müssen. Dies habe eine erhebliche seelische Beeinträchtigung dargestellt. Weiter schmerzensgelderhöhend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich angesichts des Ausmaßes der Haarschäden zu einem Kurzhaarschnitt gezwungen gesehen habe, um die optischen Auswirkungen möglichst gering zu halten und dennoch weiterhin damit habe leben müssen, dass ihr die Haare bei kleinster physikalischer Beeinträchtigung abgebrochen seien. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht nur zunächst die Zahlung komplett verweigert, sondern sowohl im Verlauf des selbstständigen Beweisverfahrens als auch im vorliegenden Verfahren der Klägerin unterstellt habe, die Schädigung der Haare letztlich selbst verantwortet zu haben. Dies sei als schmerzensgelderhöhende zusätzliche Kränkung der Klägerin zu berücksichtigen.

Soweit die Klägerin für den von ihr behaupteten Pflegeschaden (fiktive Kosten für die regelmäßige Intensivpflege der Haare nach der fehlerhaften Behandlung) einen Schadensersatz in Höhe von 4.955,85 Euro geltend gemacht hat, wurde die Klage abgewiesen. Der behauptete Pflegeschaden sei mit fiktiven Heilbehandlungskosten vergleichbar, die nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig seien.

Da die Haare der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf Schulterlänge nachgewachsen waren und auch mit Folgeschäden nicht zu rechnen sei, wurde die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrags abgewiesen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Schmerzensgeld für Polizeikräfte

Werden Polizeikräfte im Dienst von anderen Personen verletzt, können sie selbst Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern. Das LG Lübeck gab der Klage eines Polizisten statt und hielt ein Schmerzensgeld i. H. von 7.000 Euro für angemessen (Az. 3 O 277/21).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 09.05.2024 zum Urteil 3 O 277/21 vom 03.11.2023 (rkr)

Werden Polizeikräfte im Dienst von anderen Personen verletzt, können sie selbst Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern.

Was ist passiert?

Einem Polizisten wurde eine hilflose Person gemeldet. Vor Ort traf er mit seiner Kollegin einen auf einer Parkbank schlafenden Mann an. Dieser hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky getrunken – eine Blutprobe ergab später 1,38 Promille. Der Polizist sprach den Mann an. Der sprang auf und attackierte die Polizeibeamten mit seiner Whiskyflasche. Im folgenden Handgemenge ging die Flasche kaputt und verletzte den Polizisten erheblich. Er erlitt eine tiefe Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit teilweiser Durchtrennung einer Sehne und musste operiert werden. Für eineinhalb Monate war er dienstunfähig und kehrte danach zunächst nur in den Innendienst zurück. Bis heute leidet der Polizist unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen. Aber auch der Mann wurde verletzt. Er erlitt Schnittwunden im Gesicht.

Der Polizist verklagte den Mann vor dem Landgericht Lübeck. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mann stritt den Angriff vor Gericht ab. Stattdessen habe der Polizist ihn grundlos verletzt. Nachdem die Flasche kaputtgegangen sei, habe er sein Gesicht in die Scherben gedrückt.

Das Gericht hat die Kollegin des verletzten Polizisten als Zeugin vernommen, um das Geschehen aufzuklären. Die Kollegin bestätigte seine Angaben und das Gericht glaubte ihr. Im Ergebnis hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro für angemessen. Dies reiche als Ausgleich für die Verletzungen und als Genugtuung nach dem erlittenen Übergriff aus.

Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht zugunsten des Mannes, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und die – aus Sicht des Gerichts – geringfüge andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Zum Nachteil des Mannes wertete das Gericht, dass dieser den Polizisten mit einer Flasche angegriffen habe.

Wie geht es nach dem Urteil weiter?

Zwar hat das Gericht den Mann verpflichtet, an den Polizisten 7.000 Euro zu zahlen. Ob er aber tatsächlich zahlt oder überhaupt zahlen kann, wird nicht vom Gericht überwacht. Der Polizist muss seine Forderung gegen den Mann selbst geltend machen. Beispielsweise indem er einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Gelingt ihm dies nicht, kann er sich innerhalb von zwei Jahren an seinen Dienstherrn – das Land Schleswig-Holstein – wenden. Das Land kann das Schmerzensgeld stellvertretend an den Polizisten auszahlen und dann selbst gegen den Mann vorgehen.

Das Urteil vom 03.11.2023 (Az. 3 O 277/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 08.05.2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war.

BMJ, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein. Das soll auch dann gelten, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um die Beteiligten einer solchen unwirksamen Ehe besser zu schützen, sollen Unterhaltsansprüche für die bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alte Person geregelt werden sowie Regelungen über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Eine Neuregelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden hat, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2024 eine Neuregelung zu treffen. Damit diese Frist eingehalten werden kann, soll der Gesetzentwurf den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag als sog. Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt werden. So kann er zügiger in den Bundestag eingebracht werden.

„Eheschließungen von Minderjährigen widersprechen unserer liberalen Werteordnung. Das deutsche Recht wird dies auch künftig klar zum Ausdruck bringen. Wir halten am Verbot von Minderjährigenehen in Deutschland fest. Wir akzeptieren keine im Ausland geschlossenen Minderjährigenehen, wenn auch nur einer der Beteiligten bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Zugleich schützen wir Betroffene besser vor den Folgen einer Unwirksamkeit ihrer Ehe. Wir treffen neue Regeln zu Unterhaltsansprüchen und zur Heilung unwirksamer Ehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus guten Gründen angemahnt. Das von 2017 stammende, geltende Recht verletzt Grundrechte. Wir wollen diesen Verfassungsverstoß beseitigen – ohne das Verbot von Minderjährigenehen aufzuweichen.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Februar 2023 (1 BvL 7/18) Rechnung tragen. Der Beschluss betraf das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 bzw. den durch dieses Gesetz eingeführten Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach dieser Norm ist eine Ehe in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war.

Das BVerfG hat entschieden, dass Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB in seiner gegenwärtigen Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar steht es dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG frei, anzuordnen, dass im Ausland geschlossene Minderjährigenehen im Inland unwirksam sind. Allerdings bedarf es in diesem Fall zum einen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüchen. Zum anderen muss den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Unvereinbarkeit von Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB mit dem Grundgesetz beruht auf dem Fehlen entsprechender Regelungen.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.

1. Wie bisher: Verbot von Minderjährigenehen

Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll – wie bisher – auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit aussprechen. Für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (vgl. § 1313 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

2. Neu: Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Person, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, soll hingegen nicht selbst zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.

3. Neu: Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe durch erneute Eheschließung nach Eintritt der Volljährigkeit

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit dieser Person geheilt werden können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Heilung soll eine erneute Eheschließung im Inland voraussetzen. Das sonst bei der Heirat von ausländischen Personen erforderliche Ehefähigkeitszeugnis wird dafür nicht erforderlich sein. Nach der erneuten Eheschließung soll die Ehe so behandelt werden, als sei sie bereits am Tag der unwirksamen ersten Eheschließung wirksam geworden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EU-Genehmigung für deutsche Condor-Hilfen nichtig

Das EuG erklärt den Beschluss der EU-Kommission für nichtig, mit dem zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde. Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen (Rs. T-28/22).

EuG, Pressemitteilung vom 08.05.2024 zum Urteil T-28/22 vom 08.05.2024

Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde.

Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 genehmigte die Kommission, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321 Mio. Euro, die Deutschland der deutschen Charter-Fluggesellschaft Condor zu gewähren beabsichtigte. Durch diese Beihilfe sollte Condor bei ihrer Umstrukturierung und bei der Fortsetzung ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Mit ihr sollten die Schwierigkeiten überbrückt werden, in denen sich Condor aufgrund der Insolvenz ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Thomas Cook befand1. Ryanair focht diesen Beschluss beim Gericht der Europäischen Union an.

Das Gericht erklärt mit seinem Urteil den Beschluss der Kommission für nichtig. Die Kommission hätte die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe nicht ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigen dürfen. Ryanair hat nämlich hinreichend dargelegt, dass die Kommission Bedenken hätte hegen müssen, die die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen. So hätte die Kommission sich fragen müssen, ob die in Rede stehende Beihilfe dem Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung gerecht wird2. Insbesondere sollen diesem Erfordernis zufolge alle staatlichen Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern3, zu Konditionen gewährt werden, die dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern. Nichts im angefochtenen Beschluss deutet indessen darauf hin, dass die Kommission geprüft hätte, ob die fragliche Maßnahme zu Konditionen erlassen worden sei, die Deutschland einen angemessenen Anteil am künftigen Wertgewinn von Condor zusichere. Im Übrigen wirken sich diese Bedenken, die die Kommission hätte hegen müssen, zwangsläufig auf deren Beurteilung dessen aus, wie weit die in ihrem Beschluss vorgesehen und auf Condor anwendbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen reichen.

Das Gericht gibt dem Antrag von Ryanair auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission statt, stellt aber klar, dass Ryanair den fraglichen Beschluss beim Gericht nur insoweit anfechten kann, als sie damit ihre Verfahrensrechte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wahren will. Dagegen kann Ryanair die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Beschlusses nicht beanstanden. Ryanair hat nämlich nicht nachgewiesen, dass ihre wettbewerbliche Stellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigen werden könne und dass Ryanair mithin vom Beschluss der Kommission individuell betroffen sei.

Fußnoten

1 Im Zusammenhang mit dieser Insolvenz war Condor bereits eine Rettungsbeihilfe gewährt worden, die die Kommission mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 genehmigt hatte. Die von Ryanair gegen diesen Beschluss erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2022, Ryanair/Kommission (Condor; Rettungsbeihilfe), T-577/20, abgewiesen: vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 87/22. Gegen dieses Urteil hatte Ryanair kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
2 Dieses Erfordernis stellt die Kommission in ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf.
3 Nach Auffassung des Gerichts verbessert die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe, die namentlich in Form einer teilweisen Abschreibung der Schulden von Condor gewährt wird, die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens.

Quelle: Gericht der Europäischen Union

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