Die Tücken der Digitalisierung – unzulässige Berufungseinlegung durch ein elektronisches Dokument ohne Signatur

Das OLG Zweibrücken entschied, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde (Az. 9 U 141/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Beschluss 9 U 141/23 vom 04.12.2023

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit u. a. Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile „(Rechtsanwältin)“. Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Der 9. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei z. B. ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen.

Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

Wichtige Gesetzesvorschriften für die Entscheidung:

Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
  2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Modernisierung des Postrechts: Für eine gute Postversorgung – überall in Deutschland

Die sichere Postversorgung muss auch in Zeiten rückläufiger Briefmengen sichergestellt sein. Dafür hat die Bundesregierung nun das Postrecht modernisiert. Damit stärkt sie die Grundversorgung, verbessert die Arbeitsbedingungen und sorgt für mehr Nachhaltigkeit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 09.01.2024

Die sichere Postversorgung muss auch in Zeiten rückläufiger Briefmengen sichergestellt sein. Dafür hat die Bundesregierung nun das Postrecht modernisiert. Damit stärkt sie die Grundversorgung, verbessert die Arbeitsbedingungen und sorgt für mehr Nachhaltigkeit.

„Mit unseren Reformvorschlägen sichern wir eine flächendeckende und erschwingliche Versorgung der Menschen mit Briefen und Paketen – in der Stadt und auf dem Land“, betonte Bundesminister Robert Habeck nach dem Beschluss des Gesetzentwurfes zum Postrecht im Bundeskabinett. So fördere man fairen Wettbewerb und sorge für gute Arbeitsbedingungen – „in einem Sektor, in dem jeden Tag hunderttausende tüchtige Menschen arbeiten.“ Der Gesetzentwurf wird nun Bundestag und Bundesrat zugeleitet, die sich zum Jahresbeginn 2024 damit befassen.

Sichere und bezahlbare Grundversorgung

Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass die postalische Grundversorgung, also der sogenannte Universaldienst an sechs Tagen in der Woche, ausreichend und stabil finanziert werden kann. Gleichzeitig sollen die Briefpreise erschwinglich und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt gehalten werden. Beides ist angesichts sinkender Briefmengen eine Herausforderung. Aus diesem Grund werden künftig die Brieflaufzeiten angemessen verlängert – und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Zustellung erhöht.

Aktuell müssen Briefe in der Grundversorgung mit einer durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent am folgenden Werktag beim Empfänger ankommen und zu 95 Prozent am zweiten Werktag. Künftig müssen Standardbriefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Die 95prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag, dafür ist am vierten Tag die Zustellung quasi sicher.

Fairer Wettbewerb, bessere Arbeitsbedingungen

Zudem soll der Wettbewerb insbesondere im Onlinehandel bei kleinformatigen Warensendungen gestärkt werden. Dies hatte auch die Monopolkommission gefordert. Deshalb soll nun Wettbewerbern der Deutschen Post besserer Zugang zu diesem wachsenden Markt ermöglicht werden.

Dieser Wettbewerb muss aber fair sein. Gute Arbeitsbedingungen sind vor allem in der Paketbranche unverzichtbar. Daher soll zukünftig der Marktzugang daran gekoppelt werden, dass die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, verliert den Zugang. Gegen Verstöße kann so wirksam vorgegangen werden, auch durch die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesnetzagentur.

Mehr Nachhaltigkeit durch mehr Transparenz

Außerdem rückt das neue Postgesetz die Nachhaltigkeit stärker in den Fokus. So sollen Nutzerinnen und Nutzern beispielsweise durch ein Umweltzeichen nachvollziehen können, wie hoch die Treibhausgasbelastung durch die jeweilige Paketbeförderung sind. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, sich für einen Anbieter zu entscheiden, der bei der Paketbeförderung vergleichsweise geringere Treibhausgase emittiert.

Quelle: Bundesregierung

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Krankheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel mit Berberin

Ein von der Wettbewerbszentrale bei dem LG Heilbronn geführtes Unterlassungsklageverfahren endete mit einem Anerkenntnisurteil (Az. 21 O 54/23 KfH). Danach ist es der Beklagten fortan untersagt, für das Lebensmittel „Berberin“ mit der Angabe zu werben, dass Hildegard von Bingen dieses bereits im 12. Jahrhundert zur Behandlung einer Vielzahl von Leiden genutzt habe.

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Keine Kostenerstattung für Augen-OP in türkischer Privatklinik

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann (Az. L 16 KR 196/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.01.2024 zum Urteil L 16 KR 196/23 vom 19.12.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann.

Geklagt hatte eine türkischstämmige Frau (geb. 1965) aus Niedersachsen, die seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden Katarakt (grauer Star) der Augen litt. Während eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen. Die entstandenen Kosten von rd. 1.600 Euro wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben.

Die gesetzliche Krankenkasse – und die private Auslandskrankenversicherung – lehnte eine Erstattung ab. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein grauer Star sei jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall.

Hiergegen klagte die Frau und schilderte, dass es in der Türkei mit den Augen so schlimm geworden sei, dass sie gestürzt sei. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie sei in größter Sorge gewesen, das Augenlicht zu verlieren. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Obwohl sie schon länger an grauem Star erkrankt sei, könne ein „plötzlich bemerkter“ Sehverlust mit einem akuten Sehverlust verwechselt werden.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anspruch scheitere schon deshalb, weil die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik habe behandeln lassen. Diesbezügliche Behandlungen seien vom Leistungsumfang generell nicht umfasst. Unabhängig davon habe bei der Klägerin kein medizinischer Zustand vorgelegen, der während des Türkei-Urlaubs an beiden Augen aufgetreten sei und einer sofortigen Behandlung bedurft hätte. Der behandelnde Augenarzt habe einen senilen Katarakt, d. h. eine Alterserkrankung diagnostiziert. Eine plötzliche Verschlechterung mit dringender Operationsindikation habe er ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine Alterserkrankung, die durch ein schleichendes Fortschreiten gekennzeichnet sei und nicht durch einen plötzlichen Sehverlust im Sinne eines Notfalls.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Keine Öffnung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen

Der VGH Hessen entschied, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat (Az.

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 04.01.2024 zum Beschluss 8 B 77/22 vom 22.12.2023

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 entschieden, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat.

Die Antragstellerin und Inhaberin einer Supermarktkette betreibt im Gebiet der Stadt Fulda Verkaufsmodule, die an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr geöffnet sind und zu denen die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang erhalten. Angeboten werden dort Waren des täglichen Bedarfs, die digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird in diesen Verkaufsmodulen kein Personal eingesetzt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2021 hatte die Stadt Fulda gegenüber der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung verfügt, die im Stadtgebiet aufgestellten Verkaufsmodule insbesondere an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 4. Januar 2022 ablehnte (Az. 3 L 1734/21.KS).

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt und sich hierbei maßgebend auf die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes gestützt. Nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein. Verkaufsstellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann „feilgehalten“ werden.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Verkaufsmodule Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes seien. Das „Feilhalten“ von Waren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes setze nach der gesetzlichen Definition dieses Begriffs keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraus. Es mache für das „Feilhalten“ von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nehme; der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe. Richtig sei zwar das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, dass bei einem Verzicht auf den Einsatz von Verkaufspersonal das dem Ladenschlussrecht zu Grunde liegende Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht werde. Das Hessische Ladenöffnungsgesetz diene allerdings nicht allein dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen. Es bestehe auch keine Vergleichbarkeit zwischen dem Einkauf in den streitgegenständlichen Verkaufsmodulen und den auch sonn- und feiertags durchgängig möglichen Onlinebestellungen. Insbesondere habe der Onlinebestellvorgang keinerlei Außenwirkungen und sei daher nicht geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Haftung bei Anfahren vom Straßenrand

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, das einfahrende Fahrzeug als Verursacher gilt, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist (Az. 39 C 329/21 (19)).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 39 C 329/21 (19) vom 05.06.2023 (nrkr)

Haftung für nicht aufklärbares Unfallgeschehen nach Einfahren in den Straßenverkehr.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, das einfahrende Fahrzeug als Verursacher gilt, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 05.06.2023, Az. 39 C 329/21 (19)).

Der Fahrer eines zuvor in einer Parkbucht am Straßenrand stehenden Fahrzeugs ist mit diesem in den Straßenverkehr eingefahren. Hierauf kam es zu einer Kollision mit einem dort in gleicher Richtung fahrenden Wagen. Über den Unfallhergang machten die Beteiligten jeweils unterschiedliche Angaben.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Verkehrsunfall vollständig von dem einfahrenden Fahrzeug verursacht wurde. Zwar ließ sich das Geschehen überwiegend nicht mehr aufklären, allerdings habe derjenige, der vom Straßenrand in den Verkehr einfährt, gem. § 10 der Straßenverkehrsordnung besonders darauf zu achten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe des Unfallgeschehens zu dem Einfahren des parkenden Fahrzeugs in den Straßenverkehr bestehe daher der Anschein, dass dessen Fahrer nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet und somit den Unfall herbeigeführt habe. Dafür spreche zudem, dass seine Version des Unfallgeschehens, er sei bereits einige Zeit auf der Straße gefahren, mit dem Schadensbild nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem habe der Fahrer selbst erklärt, das andere Fahrzeug erst durch den Anstoß bemerkt zu haben, was darauf hinweise, dass er das Verkehrsgeschehen beim Losfahren von dem Parkplatz nicht ausreichend beobachtet habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Hanau

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Vertrag ist Vertrag – Vereinbarung im Mietvertrag über Strompauschale gilt

Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter für Strom einfach eine Pauschale zahlt, gilt das auch in Zeiten steigender Kosten. So entschied das LG Lübeck (Az. 14 S 21/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 14 S 21/22 vom 16.11.2023 (rkr)

Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter für Strom einfach eine Pauschale zahlt, gilt das auch in Zeiten steigender Kosten.

In vielen alten Mietverträgen finden sich noch Nebenkostenpauschalen, zum Beispiel für Strom. Das bedeutet, dass die Mieter einfach pauschal einen festen Betrag für Strom bezahlen – egal wieviel sie wirklich verbraucht haben. Das ist so, weil früher Mietshäuser manchmal keine gesonderten Stromzähler für jede Wohnung hatten. In Zeiten steigender Stromkosten ist das für den Vermieter allerdings ein Problem. Denn er muss dann ja bei steigenden Strompreisen die Mehrkosten tragen. Kann er dann einfach Zähler einbauen und in der nächsten Jahresabrechnung von der Pauschale auf Abrechnung nach gemessenem Verbrauch umstellen? Nein, sagt die Berufungskammer des Landgerichts Lübeck: Vertrag ist Vertrag. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Pauschale vereinbart ist, dann gilt das. Der Vermieter hat kein Recht, den Vertrag einfach außer Kraft zu setzen. Rechtlos ist der Vermieter aber nicht: das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass der Vermieter höhere Betriebskosten auf die Mieter umlegt – trotz Pauschale (§ 560 BGB). Dies muss aber im Mietvertrag vereinbart worden sein. Und der Vermieter muss den Grund für die Erhöhung in Textform bezeichnen und erläutern. Einfach Fakten schaffen durch eine geänderte Form der Jahresabrechnung funktioniert nicht.

Oder in den Worten der Richter*innen: „Dass dies bei […] steigenden Strompreisen nachteilhaft für den Vermieter sein kann, liegt in der Natur einer Pauschale und ist von dem Vermieter, der sich auf eine Pauschale eingelassen hat, grundsätzlich hinzunehmen […]. Der [Vermieter], der von der Erhöhungsmöglichkeit [des § 560 BGB] keinen Gebrauch gemacht hat, hat aber kein Recht, die mietvertraglichen Vereinbarungen außer Kraft zu setzen und diese einseitig […] zu ändern.“

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16.11.2023 (Az. 14 S 21/22) ist rechtskräftig.

Quelle: LG Lübeck

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Mangelhaftigkeit einer Pauschalreise wegen vielfach reservierter Poolliegen?

Das AG Hannover hat entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen (Az. 553 C 5141/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 04.01.2024 zum Urteil 553 C 5141/23 vom 20.12.2023

Nur der frühe Vogel fängt den Wurm?

Mit Urteil vom 20.12.2023 (Az. 553 C 5141/23) hat das Amtsgericht Hannover durch den Richter Sommer entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5.260 Euro. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah der Kläger einen Reisemangel und forderte von der Beklagten u. a. einen Teil des Reisepreises (798 Euro) zurück.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.

Zur Entscheidung

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger einen Betrag von 322,77 Euro zugesprochen.

Dabei hat das Gericht angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Gericht ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09:00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ oder aber defekt gewesen seien. Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.

Angewendete Vorschrift

§ 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches: Minderung

„(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. […]

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. […]“

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Eintrag in Baulastenverzeichnis hindert Erteilung einer Baugenehmigung

Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grundstücksgrenze fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die für den Grenzbereich die Freihaltung von jeglicher Bebauung regelt. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 47/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 04.01.2024 zum Urteil 3 K 47/23 vom 06.12.2023

Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grundstücksgrenze fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die für den Grenzbereich die Freihaltung von jeglicher Bebauung regelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin stellte einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grenze zum Nachbargrundstück. Im Baulastenverzeichnis ist seit mehr als 40 Jahren eine Baulast eingetragen, nach der das Baugrundstück der Klägerin in der Länge eines (seinerzeit geplanten und genehmigten) Anbaus an ein Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück und in einer Breite von 3 m von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Unter Hinweis auf diese Baulastregelung lehnte der Beklagte den im vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellten Bauantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, mit der sie u. a. die Erteilung der Baugenehmigung beanspruchte. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Baulast sei hinsichtlich der Länge der freizuhaltenden Fläche unbestimmt und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Baulast in dem Baulastenverzeichnis zu löschen, weil zwischenzeitlich in der Umgebung nahezu auf allen Grundstücken grenzständige Bauten entstanden seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Es fehle der Klage an einem Rechtsschutzinteresse. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sei der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gesetzlich beschränkt. So seien Vorschriften nach der Landesbauordnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Dementsprechend blieben auch eingetragene Baulasten generell unberücksichtigt. Gleichwohl sei die Baubehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht verpflichtet, bauordnungsrechtliche Fragen gänzlich auszublenden. So dürfe sie im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung versagen, wenn das Bauvorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße und deshalb nicht verwirklicht werden könne. So sei es hier. Die in Rede stehende Baulast enthalte die unmissverständliche Aussage, dass der Grenzbereich auf dem Klägergrundstück, auf dem das geplante Wohngebäude zu stehen kommen solle, von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Unter verständiger objektiver Würdigung sei auch bestimmbar, in welcher Länge das Bauverbot gelte: Diese ergebe sich aus den seinerzeitigen Baugenehmigungsunterlagen zu dem Nachbaranbau. Sei eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen, entfalte sie ihre Wirksamkeit. Sie sei – anders als bei einer hier nicht gegebenen Nichtigkeit – nicht ständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Erst im Falle der Eintragung eines (allerdings in einem eigenem Verwaltungsverfahren nach Wegfall eines öffentlichen Interesses durch die Bauaufsichtsbehörde auszusprechenden) Verzichts auf die Baulast entfalle ihre Wirksamkeit. Es sei Sache des Bauantragstellers, ein solches Verzichtsverfahren (ggfls. nach zivilrechtlicher Abklärung von Nachbarrechtspositionen) anzustoßen. Die Baugenehmigungsbehörde sei indes nicht verpflichtet, mit der Bescheidung eines Bauantrags zuzuwarten, bis der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Fristverlängerungsantrag nicht begründet – Kein Vertrauensschutz

Begründet ein Rechtsanwalt den Antrag auf Fristverlängerung nicht, kann er nicht darauf vertrauen, dass sie ihm gewährt wird, so der BGH. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.01.2024

Begründet ein Rechtsanwalt den Antrag auf Fristverlängerung nicht, kann er nicht darauf vertrauen, dass sie ihm gewährt wird, so der BGH.

Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte dürfen nur darauf vertrauen, dass einer ersten Fristverlängerung für die Berufungsbegründung stattgegeben wird, wenn sie diese auch im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) begründen, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Fehle es an der Darlegung solcher Gründe, so seien Rechtsanwältinnen und -anwälte gehalten, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch Nachfrage beim Berufungsgericht zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (Beschl. v. 14.11.2023, Az. XI ZB 10/23).

Im konkreten Fall hatte der Anwalt den Antrag auf Fristverlängerung ohne Begründung eingereicht. Bereits einen Tag später übermittelte ihm das Gericht – eigentlich – im Hinblick auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Hinweis, er möge seinen Fristverlängerungsantrag unverzüglich begründen. Versehentlich wurde ihm jedoch nur das Begleitschreiben ohne die Verfügung per beA übersandt. Darin hieß es: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt […], anliegende Dokumente werden Ihnen elektronisch übermittelt.“ Der Anwalt reagierte jedoch nicht und fragte auch nicht nach, worum es sich bei dem beiliegenden Dokument gehandelt hätte. Einige Tage später wies das Berufungsgericht den Antrag auf Fristverlängerung zurück. Erst dann reagierte der Anwalt, erklärte sein Gesuch mit einer Corona-Erkrankung und Arbeitsüberlastung und beantragte Wiedereinsetzung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Mitteilung des Gerichts nicht erhalten. Zudem habe ein anderer Senat ihm in anderer Sache auch auf sein unbegründetes Schreiben hin eine Verlängerung gewährt. Die Berufungsbegründung reichte er nach. Seine späten Mühen waren jedoch leider umsonst – er scheiterte zuletzt beim BGH.

BGH: Anforderungen an ein Fristverlängerungsgesuch

Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Im konkreten Fall kam nur die Berufung auf „erhebliche Gründe“ in Betracht. Dementsprechend hätte es zumindest einer kurzen Begründung für das Fristverlängerungsgesuch bedurft – sonst könne sich der Anwalt nicht darauf verlassen, dass ihm stattgegeben werde. Dass ein erheblicher Grund auch ohne nähere Bezeichnung vorliege, könne nicht unterstellt werden.

Entspreche der Antrag diesen Voraussetzungen, müsse man als Anwältin oder Anwalt auch nicht beim Gericht nachfragen, sondern könne darauf vertrauen. Anders aber in diesem Fall: Hier hätte der Anwalt nachfragen müssen. Erst recht, weil er ein Schreiben des Gerichts bekommen hatte und nicht wissen konnte, was darin stand.

Er habe auch nicht auf eine ihm günstige gerichtliche Übung vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht der Fristverlängerung auch ohne Begründung stattgeben würde. Der Anwalt habe schon nicht behauptet, dass gerade der zuständige Senat einem solchen ersten Antrag ohne Begründung üblicherweise stattgebe. Selbst wenn auch die Praxis anderer Senate berücksichtigt würde, genüge der Hinweis auf einen anderen Fall nicht, um eine gerichtliche Übung darzulegen, die einen Vertrauensschutz begründen würde.

Quelle: BRAK

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